Buchhaltung und Steuern: das Wichtigste für Influencer und Blogger

Stefan Parsch
Eine Tätigkeit als Influencer im Internet beginnt meist als Hobby, doch schnell kann sich Erfolg einstellen, der sich in Werbe- und anderen Einnahmen auszahlt. Wenn die ersten Euros fließen, sollte man sich dringend über Steuerpflichten informieren – das gilt auch schon für Minderjährige. Wer das versäumt, muss nicht nur mit hohen Steuernachzahlungen, sondern auch mit Strafzahlungen und unter Umständen mit einer Anklage rechnen.

Abgrenzung zwischen freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten

Da ein Influencer in der Regel nicht angestellt ist, gilt er als Selbstständiger. Als Erstes sollte eine Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten vorgenommen werden. Denn davon hängt ab, ob ein Influencer ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer zahlen muss (siehe nächsten Abschnitt). Was als freiberufliche Tätigkeit zählt, ist in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) definiert; unter anderem gehören journalistische, künstlerische und unterrichtende Tätigkeiten dazu.

Manche Blogs dürften als journalistisch eingestuft werden und wer aus seinen Influencer-Videos eine künstlerische Performance macht, könnte als Freiberufler angesehen werden. Wer in seinen Videos ausschließlich Unterrichtsthemen gut aufbereitet, hat womöglich Chancen, als Unterrichtender durchzugehen. Im Zweifelsfall sollte die Frage mit einem Steuerberater oder direkt mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden. In den weit überwiegenden Fällen ist die Tätigkeit von Influencern und Bloggern als gewerblich einzustufen, weil sie sich etwa über Werbung und Affiliate-Links finanzieren.

Wann Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer fällig werden

Einkommensteuer muss jeder zahlen, ob angestellt oder selbstständig. Allerdings gibt es einen Grundfreibetrag, der einkommensteuerfrei bleibt (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Der Grundfreibetrag beläuft sich für 2023 auf 10.908 €, für 2024 auf 11.604 € (geplant). Wer nach dem Abzug von Sonderausgaben, Vorsorgebeiträgen und anderen abzugsfähigen Kosten über dem Freibetrag liegt, muss Einkommensteuer zahlen und nach § 56 EStDV (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) auch eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Wenn der Influencer zusätzlich noch einen Job als Angestellter hat, und sei es als Minijobber, kann sich nach § 46 EStG auch vor dem Erreichen der Grenze des Grundfreibetrags eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ergeben. Der Grundfreibetrag gilt für alle Einkünfte zusammengenommen. Nur wenn ein Angestellter im Nebenjob Influencer ist und die Einkünfte aus dieser Tätigkeit nicht höher als 410 € pro Jahr sind, dann muss der Gewinn aus der Nebentätigkeit nicht versteuert werden (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Als Selbstständige haben Influencer grundsätzlich auch Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und ans Finanzamt abzuführen. Allerdings kommt für Influencer, die noch am Anfang ihrer Karriere stehen und keine großen Umsätze erzielen, die Steuerregelung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) in Betracht: Wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 22.000 € und im folgenden Jahr nicht höher als 50.000 € sein wird, dann kann der Steuerpflichtige auf die Erhebung der Umsatzsteuer bei seinen (Werbe-)Kunden verzichten.

Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG kann der Influencer jedoch keine Vorsteuer ziehen. Er kann also beim Einkauf seiner Ausstattung (Rechner, Kameras, Mikros) die im Kaufpreis enthaltene Umsatz-/Mehrwertsteuer nicht abziehen. Gerade, wenn bei der Aufnahme der Tätigkeit viele Anschaffungen zu stemmen sind, kann es lukrativer sein, nach § 19 Abs. 2 auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, um die Vorsteuer geltend machen zu können.

Ist die Tätigkeit als gewerblich einzustufen (siehe vorigen Abschnitt), dann muss der Influencer sein Gewerbe nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO (Gewerbeordnung) bei der zuständigen Behörde seiner Kommune (Gewerbeamt oder Ordnungsamt) anmelden.

Gewerbesteuer wird allerdings erst fällig, wenn der Freibetrag von 24.500 € für den Gewerbeertrag (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG – Gewerbesteuergesetz) überschritten wird. Und auch dann kann die gezahlte Gewerbesteuer nach § 35 EStG bis zu einer bestimmten Höhe auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Erst wenn der kommunale Hebesatz mehr als 422 % beträgt, wird der Selbstständige nicht mehr vollständig von der Gewerbesteuer entlastet.

Wichtige Aspekte der Buchhaltung

Wenn die Influencertätigkeit zu überschaubaren Einnahmen führt, dann genügt zur Ermittlung der Einkommensteuer die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. Grundsätzlich ist nach § 238 Abs. 1 i. V. m. § 1 HGB (Handelsgesetzbuch) jeder Gewerbebetrieb zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet; dazu zählt auch die Aufstellung einer Bilanz am Ende des Geschäftsjahres.

Eine Ausnahme gilt nach § 1 Abs. 2 HGB, wenn „das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“. Wenn keine Angestellten vorhanden sind und die Büroorganisation überschaubar ist, werden sich Influencer darauf berufen können und die EÜR nutzen können. Allerdings gibt es im Steuerrecht zwei Obergrenzen, die beachtet werden müssen: Wenn der Jahresumsatz höher als 600.000 € liegt (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 AO – Abgabenordnung) oder wenn der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb 60.000 € übersteigt (§ 141 Abs. 1 Nr. 4 AO), dann sind Influencer als Gewerbetreibende zur Buchführung nach § 4 Abs. 1 EStG verpflichtet.

Auch wenn noch nicht klar ist, ob ein Gewerbe vorliegt oder nicht, ob eine Buchführungspflicht vorliegt oder nicht, gilt von Anfang an und mit großer Dringlichkeit: Jeder Vorgang, der mit der Influencertätigkeit zu tun hat, ist zu dokumentieren: also alle Anschaffungen, alle Rechnungen oder Gutschriften, aber auch Waren und Dienstleistungen, die der Influencer von Firmen erhalten hat. Wer später zu allen Vorgängen Nachweise vorlegen kann, hat bei einer Prüfung durch das Finanzamt bessere Karten.

Korrekte Buchung von Sacheinnahmen

Für Influencer gelten bei der Buchführung natürlich dieselben Regeln wie für alle Selbstständigen und Unternehmer. Allerdings gibt es einen wichtigen Unterschied: Influencer bekommen sehr oft Sachleistungen, seien es Produkte, die sie ausprobieren oder testen sollen, seien es Dienstleistungen wie Reisen oder Einladungen zu Veranstaltungen. Vielen Newcomern ist nicht klar, dass auch solche Zuwendungen als Einnahmen zählen. Unter Umständen kann ein Influencer steuerpflichtig werden, ohne dass er einen einzigen Euro eingenommen hat.

Geschenke oder Sachzuwendungen sind gemäß § 6 Abs. 4 EStG Einnahmen. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bestimmt: „Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.“ Die „üblichen Preisnachlässe“ sind meist nicht einfach zu ermitteln, deshalb wird oft die Regelung in § 8 Abs. 3 EStG, nämlich eine Kürzung des Endpreises um 4 %, übernommen. Der Wert einer geschenkten Ware oder eines gewährten Vorteils kann in entsprechenden Internetportalen ermittelt oder beim zuwendenden Unternehmen erfragt werden.

In drei Fällen entfällt die Versteuerung als Einnahme:
  • Der Herstellungs- oder Anschaffungswert einer Sachzuwendung beträgt nicht mehr als 10 €. Dann gilt das Geschenk dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 19.05.2015 zufolge als Streuwerbeartikel und muss nicht versteuert werden.
  • Der Schenkende hat die Sachzuwendung nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal mit 30 % versteuert. Dann muss der Empfänger keine Einkommen- und Gewerbesteuer bezahlen, sofern der Wert aller Zuwendungen im Kalenderjahr 10.000 € nicht übersteigt. Die Pauschalversteuerung sollte sich der Influencer als Empfänger schriftlich bestätigen lassen. Gegebenenfalls fällt die Umsatzsteuer an.
  • Wenn die Ware nach dem Test an das Unternehmen, das sie zur Verfügung gestellt hat, zurückgegeben wird, dann handelt es sich ebenfalls nicht um eine steuerpflichtige Einnahme. Dasselbe gilt, wenn die Ware im Zuge des Tests beispielsweise für eine Untersuchung der Materialien aufgeschnitten wird und somit nicht mehr zu gebrauchen ist, oder wenn die intakte Ware unter den Followern verlost wird.

Da die zugewendete Ware bedeutsam für die betriebliche Tätigkeit des Influencers ist, könnte zur Sacheinnahme eine Gegenbuchung als Betriebsausgabe in gleicher Höhe vorgenommen werden; die Einnahme wäre dann gewinnneutral. Allerdings sollte mit einem Steuerberater abgeklärt werden, auf welche Arten von Sachzuwendungen das zutrifft.

Bei geschenkten Reisen, die vom Influencer zumindest teilweise auch privat genutzt werden (z. B. in Begleitung der Familie), könnte das Finanzamt die Anerkennung als Betriebsausgabe verweigern. Hier gelten zwei Grundsätze: Geschäftliches und Privates möglichst strikt voneinander trennen und alle Zuwendungen so detailliert wie möglich dokumentieren. Getestete Waren, z. B. Schuhe, die ein Influencer später privat nutzt, sind als Privatentnahme – gegebenenfalls mit Abschlägen vom Neuwert wegen der Abnutzung durch das Testen – zu verbuchen.

Was als Betriebsausgaben abgesetzt werden kann

Grundsätzlich können Influencer – wie andere Unternehmer auch – alle Ausgaben absetzen, die betrieblich bedingt sind, also der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit dienen. Das sind etwa die technische Ausstattung und deren Reparatur, Kosten für Räume oder das häusliche Arbeitszimmer, Telekommunikationskosten, Reise- und Übernachtungskosten einschließlich Verpflegungsmehraufwand, Kosten für Büromaterial und sonstige Arbeitsmittel, Software, Fachliteratur, Werbung, Kosten für Versicherungen, Steuerberater und Kontoführung und einiges mehr.

Bei Influencern kommen natürlich noch Kosten für die Produktion der Videos hinzu, Kosten für eine Domain und fürs Hosting. Für all dies müssen Belege gesammelt und so geordnet werden, dass sie schnell zu finden sind. Die Belege müssen auch nach der Steuererklärung zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

Anmeldung des Gewerbebetriebs oder einer freiberuflichen Tätigkeit

Die Einrichtung eines Gewerbebetriebs muss nach § 138 Abs. 1 AO nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der entsprechenden Gemeinde angemeldet werden. Den Inhalt der Mitteilung gibt die Gemeinde an das zuständige Finanzamt weiter. Das Finanzamt stößt dann die steuerliche Erfassung des Steuerpflichtigen per Fragebogen an, um anschließend eine Steuernummer zu vergeben. Gemäß § 138 Abs. 4 AO muss der Steuerpflichtige, in diesem Fall der Influencer, innerhalb eines Monats nach Aufnahme des Betriebs den Fragebogen und eventuell weitere Auskünfte erteilen. Auch wenn in der Gründungsphase viel zu tun ist, sollte dies auf keinen Fall vernachlässigt werden.

Ein Freiberufler muss kein Gewerbe anmelden, deshalb entfällt die Anmeldung bei der Gemeinde. Er muss die Aufnahme seiner Tätigkeit jedoch dem zuständigen Finanzamt melden (§ 138 Abs. 1 Satz 1 AO). Seit Anfang 2021 ist eine solche Mitteilung – ebenso wie die Gewerbeanmeldung – grundsätzlich über www.elster.de auf elektronischem Weg vorzunehmen (§ 138 Abs. 1b Satz 2 AO), was Influencern entgegenkommen dürfte.

Folgen der Nichtbeachtung der Steuer- und Buchhaltungspflichten

Für Finanzbehörden haben Influencer und Blogger den Vorteil, dass ihr Arbeitsergebnis für jeden öffentlich zugänglich ist. So können sie Informationen aus dem Internet mit den Angaben in Steuererklärungen abgleichen oder Steuerpflichtige ausfindig machen, die keine Steuererklärung abgegeben haben. Außerdem können Finanzbeamte unter Rückgriff auf die Auskunftspflicht nach § 93 AO an Geschäftspartner des Influencers oder Bloggers herantreten und Auskünfte über die Geschäftsbeziehung verlangen.

Eine Nichtbeachtung der Pflichten führt in der Regel zu hohen Steuernachzahlungen zuzüglich Zinsen. Fehlende Dokumente helfen dem Steuerpflichtigen nicht, da Finanzbeamte Umsatzschätzungen vornehmen dürfen, was selten zugunsten des Steuerpflichtigen ausgeht. Wenn die Finanzbehörde in dem Vorgang eine Steuerordnungswidrigkeit oder -hinterziehung sieht, dann können hohe Bußgelder mit Überziehungszinsen verhängt werden, in schweren Fällen drohen sogar Freiheitsstrafen. Angesichts dessen sollten Buchhaltung und Steuern von Influencern und Bloggern nicht unterschätzt werden.



letzte Änderung S.P. am 06.12.2023
Autor(en):  Stefan Parsch
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Simsek YAYMicro


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge
Weitere Fachbeiträge zum Thema

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
thumbnail_rechnungswesenportal_elo-logo_60x60.pngDie E-Rechnungspflicht kommt

ELO stellt Ihnen die ideale Softwarelösung für die Verarbeitung von E-Rechnungen zur Verfügung. Für effiziente digitale Buchhaltungsabläufe – auch in Kombination mit DATEV.

Mehr erfahren >>
Anzeige
Excel-Vorlage: RS Controlling System

Stellenanzeigen

Mitarbeiter (m/w/d) im Bereich Betriebswirtschaft / Controlling
Die Hertener Stadtwerke sind ein modernes, regionales Versorgungsunternehmen, das bereits auf eine 120-jährige Traditionzurückblicken kann. Wir versorgen nicht nur die Bürger*innen der Stadt Herten mit Strom, Gas und Fernwärme, sondernbieten auch Ökostrom und Erdgas außerhalb der Hertener Stadtgr... Mehr Infos >>

Junior Produktionscontroller (m/w/d)
GOLDBECK realisiert zukunftsweisende Immobilien in Europa. Wir verstehen Gebäude als Produkte und bieten alle Leistungen aus einer Hand: vom Design über den Bau bis zu Services im Betrieb. Aktuell beschäftigt unser Familienunternehmen mehr als 12.500 Mitarbeitende an über 100 Standorten bei einer... Mehr Infos >>

Mitarbeiter (m/w/d) im Controlling und Energiemanagement
Die Nr. 1 für Autoteile, Motorrad­teile, Werk­zeuge, Werkstattausrüstung und Werkstattdienste. Wir suchen ab sofort in Hamburg City Süd einen Mitarbeiter (m/w/d) im Controlling und Energiemanagement in Vollzeit. Mehr Infos >>

Sachbearbeiter (m/w/d) Finanz- und Anlagenbuchhaltung
AccorInvest ist Eigentümer und Betreiber eines Immobilienportfolios von mehr als 700 Hotels, die sich in Besitz und Pacht in 25 Ländern Europas, Lateinamerikas und Asiens befinden. In Europa investiert der Konzern in den Ausbau seines Immobilienportfolios durch Hotelrenovierungen und neue Hotelen... Mehr Infos >>

Controller:in (m/w/d)
Noerpel-Gruppe – mit einem Jahresumsatz von über 640 Millionen Euro sind wir einer der führenden Logistikdienstleister in Süddeutschland und Export-Spitzenreiter in Europa. Als Familienunternehmen mit über hundertjähriger Tradition wissen wir, dieser Erfolg kommt nicht von ungefähr. Unsere Erfolg... Mehr Infos >>

Financial Analyst/Controller (m/w/d)
Unsere ausgeprägte Leidenschaft für Live Entertainment, Musicals und Theateraufführungen auf höchstem Niveau ist, was uns bei Stage verbindet. Diese gemeinsame Begeisterung macht aus den vielfältigsten Mitarbeitenden in unterschiedlichsten Jobs ein hingebungsvolles Team: ein echtes „Wir“. Und das... Mehr Infos >>

Netzcontroller (m/w/d)
ONTRAS betreibt 7.700 Kilometer Fernleitungsnetz in Ostdeutschland. Wir transportieren Erdgas und grüne Gase zu unseren Kunden, den nachgelagerten Netzbetreibern wie Stadtwerken und Industriekunden. Über 433 Mitarbeiter*innen bringen ihr Know-how am Leipziger Hauptsitz und an 12 weiteren Standort... Mehr Infos >>

Controller:in (d/m/w)
Wir sind ein modernes Landesunternehmen mit 150-jähriger Geschichte. Wir bewirtschaften rund 17.000 Hektar in Brandenburg – eine Fläche fast so groß wie der Berliner Bezirk Treptow-Köpenick. Unser Portfolio ist vielfältig: Wir vermieten und verpachten Flächen für Landwirtschaft, Erneuerbare Energ... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-2.jpg      
Topaktuell: Die Jahrestagungen für das Rechnungswesen
Mit den Tagungen der Haufe Akademie bist du rund um den Jahreswechsel 2024/2025 im Rechnungswesen bestens informiert. Von unseren Top-Referenten erhältst du an nur einem Tag einen Überblick über anstehende Gesetzesänderungen und Neuerungen sowie Gestaltungs- und Handlungsempfehlungen für deinen Jahresabschluss. Mehr Infos >>

JOB- TIPP

Karriere_290px.png
Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? Interessante Stellenangebote für Rechnungswesen- Experten finden Sie in der Rechnungswesen-Portal Stellenbörse. Immer auf dem Laufenden bleiben und neue Jobangebote mit dem Jobletter automatisch erhalten? Zur Jobletter-Anmeldung >>
Tipp-Anzeige ab 100,- EUR buchen. Weitere Infos hier >>

Software-Tipps

Diamant.PNG
Diamant/4 ist mehr als nur eine Standardsoftware, die Ihre Anforderungen des betrieblichen Rechnungswesens erfüllt. Sie vereinfacht Ihren Buchhaltungsalltag – auch bei mehreren Mandanten. Denn die Software reduziert zahlreiche Routinen und macht dezentrales Arbeiten einfach. Mehr Informationen >>

ed_Logo_300DPI.jpg
Die Lohn- und Gehaltssoftware für Steuerberater und Buchhaltungsbüros mit dem Hintergrund von 50 Jahren Erfahrung: Unsere sichere Cloud-Lösung verbindet die Vorteile einer Rechenzentrumslösung mit dem Komfort einer Vor-Ort-Lösung. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

Excel-Vorlage SWOT Analyse Dashboard

SWOT-Analyse-mit-Excel.png
In dieser Excel-Vorlage können Sie 4 verschiedene Charts individuell pro Bereich der SWOT Analyse auswählen. Wenn diese zum Einsatz kommt, ist es sehr hilfreich, professionelle Business-Charts zu erstellen, um die jeweilige Situation besser darzustellen.
Mehr Informationen >>

ETF-Rechner

Der ETF-Rechner vergleicht die mögliche Wertenwicklung von ausschüttenden und thesaurierenden Aktien-ETFs zu den eingegebenen Annahmen. Das Excel-Tools funktioniert wie ein Zinseszinsrechner, optimiert auf ETFs!
Mehr Informationen >>

RS Controlling-System für EÜR inkl. Liquiditätsplanung

RS Controlling System.png
Mit dem RS-Controlling-System für Einnahme-Überschuss-Rechnung steuern Sie erfolgreich ihr Unternehmen. Dieses Tool ermöglicht es Ihnen ihr Unternehmen zu planen, zu analysieren und zu steuern. Durch den Soll-/Ist-Vergleich für Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung können Sie gezielt  Abweichungen analysieren. 
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Buch-Tipp

Dashboards mit Excel im Controlling

dashboards_cover.jpgTipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 12,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,  Mehr Infos >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen.. Preis 47,60 EUR Mehr Infos und Download >>

RS Controlling-System

RS-Controlling-System.jpg Das RS- Controlling-System bietet Planung, Ist- Auswertung und Forecasting in einem Excel-System. Monatliche und mehrjährige Planung. Ganz einfach Ist-Zahlen mit Hilfe von Plan/Ist-Vergleichen, Kennzahlen und Kapitalfluss- rechnung analysieren.  Alle Funktionen im Überblick >>

Excel Tool

Anlagenverwaltung in Excel: Das Inventar ist nach Bilanzpositionen untergliedert, Abschreibungen und Rest- Buchwerte ihrer Anlagegüter werden automatisch berechnet. Eine AfA- Tabelle, mit der Sie die Nutzungsdauer ihrer Anlagegüter ermitteln können, ist integriert. mehr Informationen >>

RS-Plan

RS-Plan.jpgRS-Plan - Unternehmens- planung leicht gemacht:
Erstellen Sie mit RS-Plan Ihre Unternehmensplanung professionell. Automatische Plan-GuV, Plan-Bilanz, Plan- Kapitalflussrechnung und Kenn- zahlen. Preis: 119,- EUR mehr Informationen >>

Excel-Tool-Beratung und Erstellung

Kein passendes Excel-Tool dabei?

Balken.jpgGern erstellen wir Ihnen Ihr Excel- Tool nach Ihren Wünschen und Vorgaben. Bitte lassen Sie sich ein Angebot von uns erstellen.