Fünftelregelung - Steuerersparnis bei außerordentlichen Einkünften

Stefan Parsch
Eine Jubiläumszuwendung oder eine Abfindung im Zuge einer betriebsbedingten Kündigung führt bei einem Arbeitnehmer zu einem ungewöhnlich hohen Einkommen in einem Kalenderjahr. Dasselbe gilt für Selbstständige, die einen Betrieb oder einen Teil davon veräußern. Um solche Steuerpflichtige nicht übermäßig zu benachteiligen, hat der Gesetzgeber eine Steuertarifermäßigung, die sogenannte „Fünftelregelung“, eingeführt. Bei ihrer Anwendung gilt es jedoch, einiges zu beachten.

Hintergrund und gesetzliche Regelung

Dass ein ungewöhnlich hohes Einkommen überhaupt zu einer Benachteiligung von Steuerzahlern führen kann, liegt an der Steuerprogression. Dabei muss jemand mit einem niedrigen Einkommen einen geringeren Prozentsatz davon als Steuer abgeben als jemand mit einem höheren Einkommen. Der Steuersatz steigt also mit der Höhe des zu versteuernden Einkommens.
Für eine Person mit einem Jahreseinkommen von 15.000 € könnte beispielsweise ein durchschnittlicher Steuersatz von 8 % gelten, für eine Person, die 30.000 € verdient hat, ein Durchschnittssteuersatz von 12 %. Im ersten Fall betrüge die Steuer 1.200 €, im zweiten Fall 3.600 €, also das Dreifache. Man kann die Progression dadurch verdeutlichen, dass beim Jahreseinkommen von 30.000 € die ersten 15.000 € mit 8 %, die zweiten 15.000 € mit 16 % versteuert worden sind, woraus sich der Durchschnittssatz von 12 % ergeben hat.

Wenn also das Einkommen eines Steuerpflichtigen in einem Jahr deutlich höher ist als üblich, würde die Steuerbelastung überproportional steigen. Dem wirkt die Fünftelregelung in § 34 EStG (Einkommensteuergesetz) entgegen. Denn sie bewirkt, dass die Steuer so berechnet wird, als wären die außerordentlichen Einkünfte gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt worden. Dazu wird ein Fünftel (20 %) dieser Einkünfte zum üblichen Einkommen hinzugerechnet und die Einkommensteuer bestimmt. Zudem wird die Einkommensteuer ohne außerordentliche Einkünfte errechnet. Der Unterschiedsbetrag ist dann ein Fünftel der Steuer für die Einmalzahlung; er wird mit fünf multipliziert und ergibt dann den Steuerbetrag, der zur Einkommensteuer auf die üblichen Einkünfte addiert wird (siehe Beispielrechnung im letzten Abschnitt).
Bis 2003 war eine Abfindung bei einer Entlassung steuerfrei, doch heute gehört sie nach § 24 Nr. 1a EStG zum Einkommen, das versteuert werden muss. Bei einer betriebsbedingten Kündigung besteht übrigens ein Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG (Kündigungsschutzgesetz). Bei Einmalzahlungen von Arbeitgebern an ihre Beschäftigten ist die Fünftelregelung bereits beim Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG).

Obwohl die Abfindung steuerpflichtig ist, fallen in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge an. Eine Ausnahme existiert für Arbeitnehmer, die freiwillig krankenversichert sind: Sie müssen für Teile der Abfindung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen.

Anwendungsfälle für die Fünftelregelung

§ 34 EStG gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Unternehmer/Selbstständige. Für Arbeitnehmer geht es um „Entschädigungen a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit“ (§ 24 Nr. 1a und 1b EStG). Dies sind Abfindungen oder ähnliche Zahlungen. Des Weiteren umfassen die Anwendungsfälle auch Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB (Handelsgesetzbuch) sowie das Aufgeben einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft darauf (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Zum Einsatz kommt die Fünftelregelung auch bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG), z. B. Jubiläumszahlungen oder die kumulierte Abgeltung von Überstunden. Eine „mehrjährige Tätigkeit“ ist dabei definiert als eine Tätigkeit, die mehr als zwölf Monate umfasst und sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt (ebd.). Die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) stellen klar, dass diese Regelung grundsätzlich für alle Einkunftsarten gilt, beispielsweise auch für Ruhestandsgehälter und Renten, wenn diese nicht für den laufenden Veranlagungszeitraum geleistet werden (EStR R 34.4).

Wenn der Besitzer eines Grundstücks eine Nutzungsvergütung dafür erhält, dass das Grundstück für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen wird, kommt es vor, dass sich diese Zahlungen verzögern und dann für mehrere Jahren auf einmal überwiesen werden. Falls die Nutzungsvergütungen für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden, können sie – einschließlich Zinsen – der Fünftelregelung unterworfen werden (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG).

Bei Unternehmern kann es bei der Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs zu außerordentlichen Einkünften kommen, für die die Fünftelregelung gilt. Ausgenommen davon ist der steuerpflichtige Teil der Veräußerungsgewinne, der teilweise steuerbefreit ist (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG mit dem Verweis auf entsprechende Paragrafen).

Wenn der Unternehmer älter als 55 Jahre oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauerhaft berufsunfähig ist, kann er eine weitere Regelung des § 34 EStG in Anspruch nehmen. Auf Antrag beim Finanzamt kann auf außerordentliche Einkünfte bis zu einem Betrag von fünf Millionen Euro ein ermäßigte Einkommensteuersatz von 56 % des regulären Steuersatzes angewendet werden (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG). Die Regelung kann einem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben gewährt werden (§ 34 Abs. 3 Satz 4 EStG). 

Voraussetzungen für die Anwendung

Die Auszahlung einer Summe, die zu den außerordentlichen Einkünften zu rechnen ist, muss innerhalb eines Veranlagungszeitraums erfolgen, darf also nicht in mehreren Tranchen auf mehrere Jahre aufgeteilt sein. Allerdings hat der BFH mit seinem Urteil vom 13.10.2015 (Az. IX R 46/14) indirekt eine Bagatellgrenze von 10 % festgelegt: Wenn eine Teilzahlung nicht mehr als 10 % der gesamten Zahlung ausmacht, kann auf die außerordentlichen Einkünfte dennoch die Tarifermäßigung (Fünftelregelung) angewendet werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Vorgabe mit seinem Schreiben vom 04.03.2016 (Az. IV C 4) für alle Finanzbehörden übernommen.

Mit seinem Urteil vom 04.03.1998 (Aktenzeichen: XI R 46/97) hat der Bundesfinanzhof (BFH) bekräftigt, dass die Fünftelregelung nur dann auf Entschädigungen für entgangenen Arbeitslohn (Abfindung) angewendet werden kann, wenn die Einkünfte im Veranlagungszeitraum höher ausfallen, als für den Fall der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Es muss also eine „Zusammenballung von Einkünften“ gegeben haben, schrieben die Richter. Wenn jemandem zu Ende März gekündigt wird, er eine Abfindung von sechs Monatsgehältern bekommt und er im selben Jahr keine weiteren Einkünfte hat, dann kommt er auf neun Monatsgehälter und die Voraussetzung ist nicht gegeben.

Eine Entschädigung im Zuge einer Entlassung aus einem Dienstverhältnis im Sinne von § 24 Nr. 1a EStG setzt den Verlust von Einkünften voraus, mit denen der Entlassene hätte rechnen können. Die Rechtsgrundlage der geschuldeten Leistung im Rahmen eines Arbeitsvertrages muss durch eine neue Rechtgrundlage ersetzt werden. Das ist in der Regel ein Auflösungsvertrag, in dem auch die Abfindung oder ähnliche Zahlungen geregelt sind.

Unter Umständen findet die Fünftelregelung auch Anwendung bei Angestellten, die selbst gekündigt haben. Das gilt beispielsweise für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), was etwa bei sexueller Belästigung oder Mobbing zum Tragen kommt. Lange Zeit galt, dass der Angestellte unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben muss, wenn er einem Auflösungsvertrag zugestimmt hat. Doch der BFH hat mit seinem Urteil vom 13.03.2018 (Az.: IX R 16/17) klargestellt: „Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich.“ Der BFH wertet also die Zahlung einer Abfindung als Eingeständnis des Arbeitgebers, dass er mit dem Weggang des Angestellten einverstanden ist oder diesen sogar begrüßt.

Wenn die genannten Voraussetzungen gegeben sind, dann braucht der Steuerpflichtige die Anwendung der Fünftelregelung nicht zu beantragen. Denn die Finanzämter sind zur sogenannten „Günstigerprüfung“ verpflichtet: Sie müssen also prüfen, ob die Anwendung der Fünftelregelung für den Steuerpflichtigen günstiger ist als die Nichtanwendung und dann das günstigere Verfahren anwenden.

Berechnungsbeispiele für die Fünftelregelung

Um die Berechnungen übersichtlich zu halten, beziehen sich die beiden folgenden Beispiele auf unverheiratete Arbeitnehmer ohne Kinder. Im ersten Fall erhält ein Angestellter im Zuge seiner Entlassung zum Ende des Jahres eine Abfindung von 25.000 €. Ohne diese Abfindung bleibt ihm nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ein zu versteuerndes Einkommen von 35.000 €. Gerechnet wird wie folgt (Stand 2023):

Zu versteuerndes Einkommen    35.000   
zuzüglich eines Fünftels der Abfindung + 5.000  40.000   
Einkommensteuer auf 40.000 €      7.828 
Einkommensteuer auf 35.000 € (ohne Abfindung)      6.216 
Unterschiedsbetrag  7.828 – 6.216   1.612 
Einkommensteuer für die Abfindung  5 × 1.612    8.060 
gesamte Einkommensteuer (zu versteuerndes Einkommen und Abfindung)  6.216 + 8.060    14.276 

Gegenrechnung - Gesamte Einkommensteuer ohne Fünftelregelung:    

Einkommensteuer auf 60.000 € (35.000 + 25.000)                                                                                       15.242 
      
Der Angestellte hat durch die Anwendung der Fünftelregelung 15.242 – 14276 = 966 € an Steuern gespart. Wenn der Angestellte im folgenden Jahr deutlich geringere Einkünfte hat (z. B. durch einen schlechter bezahlten Job, Arbeitslosengeld oder auch Rente), würde er noch mehr Steuern sparen, wenn er seinen ehemaligen Arbeitgeber veranlassen könnte, die Abfindung erst im folgenden Jahr auszuzahlen. Denn die Steuerersparnis ist am größten, wenn zwischen dem Einkommen und der Abfindung ein großer Unterschiedsbetrag besteht.

Die Steuerersparnis wird ebenfalls größer, wenn der Solidaritätszuschlag ins Spiel kommt, der ab einem Einkommensteuerbetrag von 17.543 € erhoben wird. Dies zeigt der zweite Fall, bei dem das zu versteuernde Einkommen 40.000 € beträgt, die Abfindung jedoch 26.000 €. 

Zu versteuerndes Einkommen    40.000   
zuzüglich eines Fünftels der Abfindung + 5.200  45.200   
Einkommensteuer auf 45.200 €      9.608   
Einkommensteuer auf 40.000 € (ohne Abfindung)      7.828   
Unterschiedsbetrag  9.608 – 7.828   1.780   
Einkommensteuer für die Abfindung  5 × 1.780      8.900   
gesamte Einkommensteuer (zu versteuerndes Einkommen und Abfindung)  7.828 + 8.900      16.728   

Gegenrechnung - Gesamte Einkommensteuer ohne Fünftelregelung:    

Einkommensteuer auf 66.000 € (40.000 + 26.000)                                                                                         17.771   
    davon Solidaritätszuschlag             24

In diesem Fall beträgt die Steuerersparnis 17.771 – 16.728 = 1.043 €.



letzte Änderung S.P. am 29.08.2023
Autor(en):  Stefan Parsch


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge
Weitere Fachbeiträge zum Thema

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>
Anzeige
Premiummitgliedschaft Studenten

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Mitgliedschaft wahlweise für nur 119,- EUR für ein Jahr, 199,- für 2 Jahre oder 399,- für 5 Jahre Laufzeit! Studenten und Auszubildende 39,- EUR für zwei Jahre! Kein Abonnement! Weitere Informationen >>
 

Wie zufrieden sind Sie mit uns?

Über Ihre Meinung und auch ihre Anregungen für Veränderungen oder Erweiterungen würden wir uns sehr freuen. Nur 10 kurze Fragen, die schnell beantwortet sind. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe! zur Umfrage >>
 

Jobletter und Newsletter!

Mit dem monatlich erscheinenden Newsletter werden Sie über neue Fachbeiträge, News und Excel-Tools informiert! zur Anmeldung >>

Der 14-tägige Jobletter informiert Sie automatisch über neue Stellenangebote und Arbeitsmarkt-News! zur Anmeldung >>
 

Fachbeitrag veröffentlichen?

Sie sind Autor von Fachbeiträgen mit Controlling-bzw. Rechnungswesen-Thema? Gerne veröffentlichen oder vermarkten wir ihren Fachbeitrag. Eine kurze Autorenvorstellung oder Unternehmensdarstellung am Ende des Artikels ist möglich. jetzt Mitmachen >>

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
Anzeige

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Toolpaket - Planung:
4 Excel-Tools zum Paketpreis von nur 149,- EUR statt 227,- EUR bei Einzelkauf
Button__subThema.PNG RS Toolpaket - Controlling:
6 Excel-Tools zum Paketpreis von nur 189,- EUR statt 286,- EUR bei Einzelkauf
Button__subThema.PNG RS FiBu Paket:

8 Excel-Tools zum Paketpreis von nur 39,- EUR statt 49,- EUR bei Einzelkauf
Anzeige
Excel-Vorlagen für Controlling und Rechnungswesen

Stellenanzeigen

Finanzbuchhalter (w/m/d)
SPINNER – als innovatives, mittelständisches Familien­unternehmen entwickeln und ferti­gen wir seit 1946 weg­berei­tende HF-Produkte. Tradi­tion und Nachhaltig­keit, gepaart mit Verlässlich­keit und Unter­nehmer­geist, bilden seitdem die Basis unserer Firmen­kultur. Um unsere Kunden auch künftig ... Mehr Infos >>

Mitarbeiter*in für Buchhaltung und Controlling (m/w/d)
Die Max-Planck-Gesellschaft ist eine der führenden Forschungsorganisationen in Europa. Wir bieten anspruchsvolle Aufgaben mit einem hohen Maß an Eigenverantwortung und Gestaltungs­spielraum in Forschungslaboren, Werkstätten, Bibliotheken sowie der Verwaltung. Das Max-Planck-Institut für Pflanzen­... Mehr Infos >>

Debitorenbuchhalter / in (m/w/d)
Bewerben Sie sich bei Hamburgs beliebtestem Unternehmen! Ihre Aufgaben: Pflege von Kundenstammdaten und Buchung von debitorischen Sachverhalten, Laufende Betreuung und Klärung von Debitorenkonten, Durchführung von Saldenabstimmungen und Korrekturbuchungen, Bearbeitung von Gutschriften und Ratenpl... Mehr Infos >>

Teamleiter (m/w/d) Rechnungsprüfung
Techtronic Industries ist weltweit führend in der Herstellung und im Vertrieb von hochwertigen Elektrowerkzeugen für den DIY-Markt und den Profieinsatz sowie von Gartengeräten. Ein strategischer Fokus auf leistungsstarke Marken, innovative Produkte und außergewöhnliche Menschen bestimmt unseren E... Mehr Infos >>

Finance Allrounder – Controlling, Reporting & Buchhaltung (m/w/d)
Als kommunales Wohnungsunternehmen stehen wir für zukunftsorientiertes, nachhaltiges Bauen und Wohnen. Um unsere Finanzabteilung weiter zu stärken, suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine engagierte und analytisch starke Persönlichkeit als Finance Allrounder - Controlling, Reporting & Buchh... Mehr Infos >>

Wiedereinsteiger (m/w/d))! Wir suchen für unsere Verwaltung eine Buchhalter/Steuerfachangestellten (m/w/d)
Wiedereinsteiger (m/w/d))! Wir suchen für unsere Verwaltung einen Buchhalter / Steuerfachangestellten (m/w/d) in Teilzeit (Hamburg-Eppendorf), später Vollzeit möglich. Zusätzlich wird ein Minijob angeboten. Wir sind eine größere zahnärztliche Praxis mit angeschlossenem... Mehr Infos >>

Buchhalter (m/w/d)
Als größter Sozialverband in Deutschland stärkt der VdK den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft und leistet wertvolle Hilfe in allen Fragen rund um Pflege, Rente, Gesundheit und Behinderung. Mehr als 293.000 Menschen in Hessen und Thüringen sind schon Mitglied – und es werden täglich mehr. Mehr Infos >>

Steuerexperte / Steuerreferent 80-100 % (m/w/d)
Lust auf Energiewende? Seit über 125 Jahren stehen wir als regionaler Energieversorger mit eigenen Wasserkraftwerken für Nachhaltigkeit, Verantwortung und Innovation. Gemeinsam schaffen wir eine lebenswerte Zukunft – für Umwelt, Gesellschaft und dich. Warum naturenergie? Perspektiven: Wachse mit... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-2.jpg      
Topaktuell: Die Jahrestagungen für das Rechnungswesen
Mit den Tagungen der Haufe Akademie bist du rund um den Jahreswechsel 2024/2025 im Rechnungswesen bestens informiert. Von unseren Top-Referenten erhältst du an nur einem Tag einen Überblick über anstehende Gesetzesänderungen und Neuerungen sowie Gestaltungs- und Handlungsempfehlungen für deinen Jahresabschluss. Mehr Infos >>

JOB- TIPP

Karriere_290px.png
Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? Interessante Stellenangebote für Rechnungswesen- Experten finden Sie in der Rechnungswesen-Portal Stellenbörse. Immer auf dem Laufenden bleiben und neue Jobangebote mit dem Jobletter automatisch erhalten? Zur Jobletter-Anmeldung >>

Software-Tipp

box_E-Rechnungsgenerator_250px.png
Der „E-Rechnungsgenerator“ ist eine einfache Excel-Lösung, mit der sich (GoBD-konform) E-Rechnungen (im ZUGFeRD-Format) erstellen und auch direkt versenden lassen. Preis: 178,50 EUR  Jetzt hier downloaden >>

Software-Tipps

Diamant.PNG
Diamant/4 ist mehr als nur eine Standardsoftware, die Ihre Anforderungen des betrieblichen Rechnungswesens erfüllt. Sie vereinfacht Ihren Buchhaltungsalltag – auch bei mehreren Mandanten. Denn die Software reduziert zahlreiche Routinen und macht dezentrales Arbeiten einfach. Mehr Informationen >>

ed_Logo_300DPI.jpg
Die Lohn- und Gehaltssoftware für Steuerberater und Buchhaltungsbüros mit dem Hintergrund von 50 Jahren Erfahrung: Unsere sichere Cloud-Lösung verbindet die Vorteile einer Rechenzentrumslösung mit dem Komfort einer Vor-Ort-Lösung. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

Projektmanagement-Paket

09_Projektmanagement-Paket.png
Dieses Excel-Vorlagen Paket enthält insgesamt 9 verschiedene Excel-Dateien für die Projektplanung und das Projektmanagement. Alle Dateien sind einfach zu bedienen und können vom Nutzer beliebig angepasst werden.
Mehr Informationen >>


Dokumentenverfolgung mit Excel

In verschiedenen Projekten muss oft eine große Anzahl von Dokumenten termingemäß erstellt und geliefert werden. Dieses Excel-Tool enthält die dazu erforderlichen Tabellenvorlagen sowie die notwendigen Berechnungsmodelle, deren Ergebnisse in einem integrierten Dashboard präsentiert werden. 
Mehr Informationen >>

Bilanzanalyse mit Excel

Das umfangreiche Excel- Tool berechnet die wichtigsten branchenunabhängigen Kennzahlen aus Bilanz und GuV. Neben den Kennzahlen, die mit Erläuterungen versehen sind, werden die G+V und Bilanz in 5 Jahres-Übersicht dargestellt und automatisch eine Kapitalflussrechnung erstellt.
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Buch-Tipp

Dashboards mit Excel im Controlling

dashboards_cover.jpgTipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 12,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,  Mehr Infos >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>

Software-Tipp

  Reisekostenabrechnung Excel
Reisekostenabrechnung leicht gemacht. Erstellen Sie einfach und übersichtlich Reisekostenabrechnungen von Mitarbeitern mit diesem Excel-Tool. Automatische Berechnungen anhand von Pauschalen, durckfähige Abrechnungen und einfache Belegverwaltung. Mehr Infos >>

Excel Tool

Anlagenverwaltung in Excel: Das Inventar ist nach Bilanzpositionen untergliedert, Abschreibungen und Rest- Buchwerte ihrer Anlagegüter werden automatisch berechnet. Eine AfA- Tabelle, mit der Sie die Nutzungsdauer ihrer Anlagegüter ermitteln können, ist integriert. mehr Informationen >>

Erfolgreich mit Fernstudium

Fernkurse.jpgEin modernes Fernstudium bietet viele Vorteile. Sie selbst bestimmen, wann und wo Sie lernen - umfassend betreut von einem Team kompetenter Fernlehrer. Wir stellen Ihnen einige interessante Fernkurse bzw. Studiengänge zum Bilanzbuchhalter detailliert vor >>

Ihre Werbung auf RWP

Werbung Controlling-Portal.jpg
Ihre Werbung hier ab 200 EUR
im Monat
 
Werben Sie zielgruppenorientiert – werben Sie auf www.Rechnungswesen-Portal.de! Nährere Informationen erhalten Sie hier >>