Fünftelregelung - Steuerersparnis bei außerordentlichen Einkünften

Stefan Parsch
Eine Jubiläumszuwendung oder eine Abfindung im Zuge einer betriebsbedingten Kündigung führt bei einem Arbeitnehmer zu einem ungewöhnlich hohen Einkommen in einem Kalenderjahr. Dasselbe gilt für Selbstständige, die einen Betrieb oder einen Teil davon veräußern. Um solche Steuerpflichtige nicht übermäßig zu benachteiligen, hat der Gesetzgeber eine Steuertarifermäßigung, die sogenannte „Fünftelregelung“, eingeführt. Bei ihrer Anwendung gilt es jedoch, einiges zu beachten.

Hintergrund und gesetzliche Regelung

Dass ein ungewöhnlich hohes Einkommen überhaupt zu einer Benachteiligung von Steuerzahlern führen kann, liegt an der Steuerprogression. Dabei muss jemand mit einem niedrigen Einkommen einen geringeren Prozentsatz davon als Steuer abgeben als jemand mit einem höheren Einkommen. Der Steuersatz steigt also mit der Höhe des zu versteuernden Einkommens.
Für eine Person mit einem Jahreseinkommen von 15.000 € könnte beispielsweise ein durchschnittlicher Steuersatz von 8 % gelten, für eine Person, die 30.000 € verdient hat, ein Durchschnittssteuersatz von 12 %. Im ersten Fall betrüge die Steuer 1.200 €, im zweiten Fall 3.600 €, also das Dreifache. Man kann die Progression dadurch verdeutlichen, dass beim Jahreseinkommen von 30.000 € die ersten 15.000 € mit 8 %, die zweiten 15.000 € mit 16 % versteuert worden sind, woraus sich der Durchschnittssatz von 12 % ergeben hat.

Wenn also das Einkommen eines Steuerpflichtigen in einem Jahr deutlich höher ist als üblich, würde die Steuerbelastung überproportional steigen. Dem wirkt die Fünftelregelung in § 34 EStG (Einkommensteuergesetz) entgegen. Denn sie bewirkt, dass die Steuer so berechnet wird, als wären die außerordentlichen Einkünfte gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt worden. Dazu wird ein Fünftel (20 %) dieser Einkünfte zum üblichen Einkommen hinzugerechnet und die Einkommensteuer bestimmt. Zudem wird die Einkommensteuer ohne außerordentliche Einkünfte errechnet. Der Unterschiedsbetrag ist dann ein Fünftel der Steuer für die Einmalzahlung; er wird mit fünf multipliziert und ergibt dann den Steuerbetrag, der zur Einkommensteuer auf die üblichen Einkünfte addiert wird (siehe Beispielrechnung im letzten Abschnitt).
Bis 2003 war eine Abfindung bei einer Entlassung steuerfrei, doch heute gehört sie nach § 24 Nr. 1a EStG zum Einkommen, das versteuert werden muss. Bei einer betriebsbedingten Kündigung besteht übrigens ein Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG (Kündigungsschutzgesetz). Bei Einmalzahlungen von Arbeitgebern an ihre Beschäftigten ist die Fünftelregelung bereits beim Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG).

Obwohl die Abfindung steuerpflichtig ist, fallen in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge an. Eine Ausnahme existiert für Arbeitnehmer, die freiwillig krankenversichert sind: Sie müssen für Teile der Abfindung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen.

Anwendungsfälle für die Fünftelregelung

§ 34 EStG gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Unternehmer/Selbstständige. Für Arbeitnehmer geht es um „Entschädigungen a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit“ (§ 24 Nr. 1a und 1b EStG). Dies sind Abfindungen oder ähnliche Zahlungen. Des Weiteren umfassen die Anwendungsfälle auch Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB (Handelsgesetzbuch) sowie das Aufgeben einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft darauf (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Zum Einsatz kommt die Fünftelregelung auch bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG), z. B. Jubiläumszahlungen oder die kumulierte Abgeltung von Überstunden. Eine „mehrjährige Tätigkeit“ ist dabei definiert als eine Tätigkeit, die mehr als zwölf Monate umfasst und sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt (ebd.). Die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) stellen klar, dass diese Regelung grundsätzlich für alle Einkunftsarten gilt, beispielsweise auch für Ruhestandsgehälter und Renten, wenn diese nicht für den laufenden Veranlagungszeitraum geleistet werden (EStR R 34.4).

Wenn der Besitzer eines Grundstücks eine Nutzungsvergütung dafür erhält, dass das Grundstück für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen wird, kommt es vor, dass sich diese Zahlungen verzögern und dann für mehrere Jahren auf einmal überwiesen werden. Falls die Nutzungsvergütungen für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden, können sie – einschließlich Zinsen – der Fünftelregelung unterworfen werden (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG).

Bei Unternehmern kann es bei der Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs zu außerordentlichen Einkünften kommen, für die die Fünftelregelung gilt. Ausgenommen davon ist der steuerpflichtige Teil der Veräußerungsgewinne, der teilweise steuerbefreit ist (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG mit dem Verweis auf entsprechende Paragrafen).

Wenn der Unternehmer älter als 55 Jahre oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauerhaft berufsunfähig ist, kann er eine weitere Regelung des § 34 EStG in Anspruch nehmen. Auf Antrag beim Finanzamt kann auf außerordentliche Einkünfte bis zu einem Betrag von fünf Millionen Euro ein ermäßigte Einkommensteuersatz von 56 % des regulären Steuersatzes angewendet werden (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG). Die Regelung kann einem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben gewährt werden (§ 34 Abs. 3 Satz 4 EStG). 

Voraussetzungen für die Anwendung

Die Auszahlung einer Summe, die zu den außerordentlichen Einkünften zu rechnen ist, muss innerhalb eines Veranlagungszeitraums erfolgen, darf also nicht in mehreren Tranchen auf mehrere Jahre aufgeteilt sein. Allerdings hat der BFH mit seinem Urteil vom 13.10.2015 (Az. IX R 46/14) indirekt eine Bagatellgrenze von 10 % festgelegt: Wenn eine Teilzahlung nicht mehr als 10 % der gesamten Zahlung ausmacht, kann auf die außerordentlichen Einkünfte dennoch die Tarifermäßigung (Fünftelregelung) angewendet werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Vorgabe mit seinem Schreiben vom 04.03.2016 (Az. IV C 4) für alle Finanzbehörden übernommen.

Mit seinem Urteil vom 04.03.1998 (Aktenzeichen: XI R 46/97) hat der Bundesfinanzhof (BFH) bekräftigt, dass die Fünftelregelung nur dann auf Entschädigungen für entgangenen Arbeitslohn (Abfindung) angewendet werden kann, wenn die Einkünfte im Veranlagungszeitraum höher ausfallen, als für den Fall der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Es muss also eine „Zusammenballung von Einkünften“ gegeben haben, schrieben die Richter. Wenn jemandem zu Ende März gekündigt wird, er eine Abfindung von sechs Monatsgehältern bekommt und er im selben Jahr keine weiteren Einkünfte hat, dann kommt er auf neun Monatsgehälter und die Voraussetzung ist nicht gegeben.

Eine Entschädigung im Zuge einer Entlassung aus einem Dienstverhältnis im Sinne von § 24 Nr. 1a EStG setzt den Verlust von Einkünften voraus, mit denen der Entlassene hätte rechnen können. Die Rechtsgrundlage der geschuldeten Leistung im Rahmen eines Arbeitsvertrages muss durch eine neue Rechtgrundlage ersetzt werden. Das ist in der Regel ein Auflösungsvertrag, in dem auch die Abfindung oder ähnliche Zahlungen geregelt sind.

Unter Umständen findet die Fünftelregelung auch Anwendung bei Angestellten, die selbst gekündigt haben. Das gilt beispielsweise für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), was etwa bei sexueller Belästigung oder Mobbing zum Tragen kommt. Lange Zeit galt, dass der Angestellte unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben muss, wenn er einem Auflösungsvertrag zugestimmt hat. Doch der BFH hat mit seinem Urteil vom 13.03.2018 (Az.: IX R 16/17) klargestellt: „Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich.“ Der BFH wertet also die Zahlung einer Abfindung als Eingeständnis des Arbeitgebers, dass er mit dem Weggang des Angestellten einverstanden ist oder diesen sogar begrüßt.

Wenn die genannten Voraussetzungen gegeben sind, dann braucht der Steuerpflichtige die Anwendung der Fünftelregelung nicht zu beantragen. Denn die Finanzämter sind zur sogenannten „Günstigerprüfung“ verpflichtet: Sie müssen also prüfen, ob die Anwendung der Fünftelregelung für den Steuerpflichtigen günstiger ist als die Nichtanwendung und dann das günstigere Verfahren anwenden.

Berechnungsbeispiele für die Fünftelregelung

Um die Berechnungen übersichtlich zu halten, beziehen sich die beiden folgenden Beispiele auf unverheiratete Arbeitnehmer ohne Kinder. Im ersten Fall erhält ein Angestellter im Zuge seiner Entlassung zum Ende des Jahres eine Abfindung von 25.000 €. Ohne diese Abfindung bleibt ihm nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ein zu versteuerndes Einkommen von 35.000 €. Gerechnet wird wie folgt (Stand 2023):

Zu versteuerndes Einkommen    35.000   
zuzüglich eines Fünftels der Abfindung + 5.000  40.000   
Einkommensteuer auf 40.000 €      7.828 
Einkommensteuer auf 35.000 € (ohne Abfindung)      6.216 
Unterschiedsbetrag  7.828 – 6.216   1.612 
Einkommensteuer für die Abfindung  5 × 1.612    8.060 
gesamte Einkommensteuer (zu versteuerndes Einkommen und Abfindung)  6.216 + 8.060    14.276 

Gegenrechnung - Gesamte Einkommensteuer ohne Fünftelregelung:    

Einkommensteuer auf 60.000 € (35.000 + 25.000)                                                                                       15.242 
      
Der Angestellte hat durch die Anwendung der Fünftelregelung 15.242 – 14276 = 966 € an Steuern gespart. Wenn der Angestellte im folgenden Jahr deutlich geringere Einkünfte hat (z. B. durch einen schlechter bezahlten Job, Arbeitslosengeld oder auch Rente), würde er noch mehr Steuern sparen, wenn er seinen ehemaligen Arbeitgeber veranlassen könnte, die Abfindung erst im folgenden Jahr auszuzahlen. Denn die Steuerersparnis ist am größten, wenn zwischen dem Einkommen und der Abfindung ein großer Unterschiedsbetrag besteht.

Die Steuerersparnis wird ebenfalls größer, wenn der Solidaritätszuschlag ins Spiel kommt, der ab einem Einkommensteuerbetrag von 17.543 € erhoben wird. Dies zeigt der zweite Fall, bei dem das zu versteuernde Einkommen 40.000 € beträgt, die Abfindung jedoch 26.000 €. 

Zu versteuerndes Einkommen    40.000   
zuzüglich eines Fünftels der Abfindung + 5.200  45.200   
Einkommensteuer auf 45.200 €      9.608   
Einkommensteuer auf 40.000 € (ohne Abfindung)      7.828   
Unterschiedsbetrag  9.608 – 7.828   1.780   
Einkommensteuer für die Abfindung  5 × 1.780      8.900   
gesamte Einkommensteuer (zu versteuerndes Einkommen und Abfindung)  7.828 + 8.900      16.728   

Gegenrechnung - Gesamte Einkommensteuer ohne Fünftelregelung:    

Einkommensteuer auf 66.000 € (40.000 + 26.000)                                                                                         17.771   
    davon Solidaritätszuschlag             24

In diesem Fall beträgt die Steuerersparnis 17.771 – 16.728 = 1.043 €.



letzte Änderung S.P. am 29.08.2023
Autor(en):  Stefan Parsch


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
kennzahlen-guide_titel_250px.jpg
Kennzahlen-Guide für Controller - Über 200 Kennzahlen mit Erläuterung und Beispielrechnung aus den Bereichen Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.

Preis: E-Book 12,90 EUR mehr >>

LI-In-Bug.pngBleiben Sie auf dem Laufenden und informieren sich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und Jobangebote auf unserer LinkedIn-Seite >>

Stellenanzeigen

Sachbearbeiter Rechnungswesen (m/w/d) mit Schwerpunkt Nebenbücher, Schnittstellen und Erlöse
Die Stadtwerke Heilbronn GmbH ist ein wachstums­orientiertes Infrastruktur- und Dienst­leistungs­unter­nehmen. Mit ca. 420 Mitarbeitern erbringen wir Leistungen für die Einwohner der Stadt Heilbronn und die in Heilbronn ansässigen Unternehmen in den Bereichen Wasser­versorgung, Stadtbahn und -bus... Mehr Infos >>

Controller (m/w/d)
Zur ExtraHolding GmbH gehören unter anderen die ExtraEnergie GmbH, ein unabhängiger Anbieter von Ökostrom und klimaneutralem Gas, und die eg factory GmbH, die das gesamte operative Geschäft für die ExtraEnergie GmbH betreibt. Für unseren Standort in Monheim am Rhein suchen wir einen: Mehr Infos >>

Stellvertretende Leitung Finanzbuchhaltung (m/w/d)
Seit Generationen kümmern wir uns um die Erfassung und Abrechnung von Heizenergie, Wasser und Strom in den verschiedensten Immobilienarten. Dank unserer digitalen Messtechniken können wir Kundinnen und Kunden verlässliche Daten über ihren Energieverbrauch zur Verfügung stellen und machen damit Ei... Mehr Infos >>

Sachbearbeiter*in (m/w/d) Finanzbuchhaltung
Am Max‑Planck-Institut für Psychiatrie erforschen Wissenschaftler*innen und Kliniker*innen die Ursachen psychiatrischer Erkrankungen. In unserer Forschungs­klinik widmen wir uns der Diagnostik, Behandlung und Erforschung von psychiatrischen Erkrankungen mit einem Schwerpunkt auf therapie­resisten... Mehr Infos >>

Junior Controller:in
Wir sind Teil der globalen ITW-Gruppe und arbeiten als inter­natio­nales Team täglich an zukunfts­wei­sen­den Befes­ti­gungs­lösungen für die Auto­mobil­industrie. Wir bieten das familiäre Umfeld eines mittel­ständischen Unter­nehmens mit den Vor­teilen eines globalen Konzerns: eigen­verantwort­l... Mehr Infos >>

Sachbearbeiter*in für den Bereich der Rechnungsvorerfassung und die Zentrale Stammdatenpflege im Finanzwesen (Teilzeit 50 %)
Die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. (MPG) ist eine von Bund und Ländern finanzierte Selbstverwaltungs­organisation der Wissenschaft. Sie betreibt in gegenwärtig 84Instituten und Forschungs­stellen im In- und Ausland Grundlagen­forschung auf natur- und geiste... Mehr Infos >>

Bilanzbuchhalter (m/w/d)
Die WIRTGEN GROUP ist ein international tätiger Unternehmensverbund der Baumaschinenindustrie. Zur WIRTGEN GROUP gehören die traditionsreichen Produktmarken WIRTGEN, VÖGELE, HAMM, KLEEMANN, BENNINGHOVEN und CIBER mit Werken in Deutschland Brasilien, China und Indien. Die weltweite Kundenbetreuung... Mehr Infos >>

Kreditorenbuchhalter (m/w/d)
Als SHK Deutschland sind wir eine seit über 150 Jahren am Markt erfolgreich tätige und auf Expansion ausgerichtete Unternehmensgruppe der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsbranche. Zusammengewachsen aus drei erfolgreichen Familienunternehmen sind wir heute Teil der internationalen BME-Group (Bu... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-5.jpg        
Umsatzsteuer Spezial: Reverse Charge korrekt anwenden!
In der Praxis gibt es sowohl beim inländischen als auch beim grenzüberschreitenden Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG oft Unklarheiten. Im Seminar lernst du an konkreten Problemfällen und erhältst Tipps zur Risikovermeidung, zur Rechnungsstellung sowie zur korrekten Meldung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der ZM.  Mehr Infos >>

JOB- Letter

 jobletter.jpg
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.

Software-Tipp

box_E-Rechnungsgenerator_250px.png
Der „E-Rechnungsgenerator“ ist eine einfache Excel-Lösung, mit der sich (GoBD-konform) E-Rechnungen (im ZUGFeRD-Format) erstellen und auch direkt versenden lassen. Preis: 178,50 EUR  Jetzt hier downloaden >>

Software-Tipp

Fibunet_logo_290px.jpg
FibuNet ist eine sichere, vielfach bewährte und besonders leistungsfähige Software für Finanzbuchhaltung, Rechnungswesen und Controlling im Mittelstand. Mit einer Vielzahl vorentwickelter Automatisierungspotenziale hilft FibuNet konsequent dabei, den Zeitbedarf und die Fehleranfälligkeit in buchhalterischen Prozessen erheblich zu reduzieren. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

RS Anlagenverwaltung

Mit diesem Excel-Tool können Sie ihr können Sie ihr Anlagevermögen (Inventar) verwalten. Das Inventar ist nach Bilanzpositionen untergliedert, Abschreibungen und Rest- Buchwerte ihrer Anlagegüter werden automatisch berechnet. Es ist eine AfA- Tabelle integriert, mit der Sie die Nutzungsdauer ihrer Anlagegüter mit Hilfe einer integrierten Suchfunktion schnell ermitteln können.
Mehr Informationen >>

Mitglieder und PR Verwaltung

Abb_2_Dashboard.png
Mit dem Excel-Tool Mitglieder und PR Verwaltung haben Sie die Mitgliederstruktur und Social Media auf einem Blick. Profitieren Sie von Übersichtlichen Grafiken und einfache Eingaben.
Mehr Informationen >>

Elektroauto - Abschreibung & monatliche Belastung

Dieses Excel-Tool berechnet die Steuerliche Abschreibung und Belastungsberechnung des geldwerten Vorteils für das Elektroauto.
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>
Ditz_Nachhaltigkeit_ChatGPT.jpg

eBook: Nachhaltigkeit mit ChatGPT

Nachhaltigkeit und KI sind keine Gegensätze, sondern verstärken sich gegenseitig. Für Controller bietet das Buch eine unschätzbare Hilfestellung. Mit einem klaren Bezug zum Controlling bietet es Ihnen die Werkzeuge, um ESG- und CSRD-Anforderungen erfolgreich zu erfüllen und gleichzeitig die Potenziale von künstlicher Intelligenz (KI) wie ChatGPT auszuschöpfen.

Jetzt hier für 8,99 EUR downloaden >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>

Software-Tipp

  Reisekostenabrechnung Excel
Reisekostenabrechnung leicht gemacht. Erstellen Sie einfach und übersichtlich Reisekostenabrechnungen von Mitarbeitern mit diesem Excel-Tool. Automatische Berechnungen anhand von Pauschalen, durckfähige Abrechnungen und einfache Belegverwaltung. Mehr Infos >>

Excel Tool

Anlagenverwaltung in Excel: Das Inventar ist nach Bilanzpositionen untergliedert, Abschreibungen und Rest- Buchwerte ihrer Anlagegüter werden automatisch berechnet. Eine AfA- Tabelle, mit der Sie die Nutzungsdauer ihrer Anlagegüter ermitteln können, ist integriert. mehr Informationen >>

Rückstellungen leicht verwalten

Mit der RS- Rückstellungs-Verwaltung können Sie Rückstellungen nicht nur leicht errechnen sondern auch übersichtlich verwalten.
  • Gewerbesteuerrückstellung
  • Urlaubsrückstellungen
  • Rückstellungen für Geschäftsunterlagen
  • Rückstellung für Tantiemen
  • Sonstige Rückstellungen
Automatische Zusammenfassung aller wichtigsten Eckdaten der Rückstellungen in einer Jahres-Übersicht. mehr Informationen >>

Excel-Training und -Auftragsarbeiten

controlling_Dashboard_pm_ml12nan_290px.jpg

Sie möchten in Excel fit werden oder möchten ein individuelles Excel-Tool erstellt haben?
Wir bieten Ihnen:
  • individuelle Excel-Schulungen für Ihre Mitarbeiter (online ohne Reisekosten!)
  • lfd. Lösung von Excel-Problemfällen per Telefon/Online-Support
  • Anpassung bzw. komplette Neuerstellung von Excel-Tools
Weitere Informationen >>