Warum geldwerte Vorteile attraktiver als Lohnerhöhungen sein können

Stefan Parsch
Der Fachkräftemangel betrifft immer mehr Wirtschaftsbranchen. Unternehmen, die es sich leisten können, locken potenzielle Mitarbeiter mit attraktiven Gehältern. Oder sie erhöhen die Gehälter ihrer Fachkräfte, um sie zu halten und zu motivieren. Dabei ist mehr Geld nicht immer die attraktivste Form der Vergütung; geldwerte Vorteile in der Form von Sachbezügen (Personalrabatte, Firmenwagen, Kinderbetreuung) sind nicht selten günstiger für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer.

Geldwerter Vorteil - Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG (Einkommensteuergesetz) sind auch Einnahmen eines Steuerpflichtigen in Form von "Geldeswert" steuerpflichtig. Für solche Sachleistungen hat der Gesetzgeber jedoch in vielen Fällen Freigrenzen und Freibeträge festgelegt. Beträge unterhalb dieser Grenzen sind von der Lohnsteuer und von den Sozialabgaben befreit. 

Vorteile für den Arbeitgeber sind beispielsweise:
  • Er muss nicht den Arbeitgeberanteil zu den Sozialabgaben leisten, was bei einem höheren Gehalt der Fall wäre. Diese Art der Mitarbeiterbindung ist für den Arbeitgeber also relativ kostengünstig, zumal er seine Aufwendungen ganz normal als Betriebsausgaben geltend machen kann.
  • Wenn ein Arbeitnehmer vergünstigt oder kostenlos Leistungen erhält, für die er sonst bezahlen müsste, erhöht dies in der Regel seine Arbeitsmotivation.
  • Auch bei der Gewinnung neuer Mitarbeiter können steuer- und abgabengünstige Sachleistungen einen entscheidenden Vorteil gegenüber dem Angebot eines Konkurrenten sein.

Auch für Arbeitnehmer haben Sachleistungen Vorzüge:
  • Für ihn bedeuten die geldwerten Vorteile eine Optimierung des Nettolohns: Denn wegen der Steuerprogression wird bei den meisten Beschäftigten ein höheres Gehalt auch höher besteuert. Wer Sachleistungen statt Gehalt bekommt, zahlt also verhältnismäßig weniger Einkommensteuer.
  • Außerdem spart es sich der Arbeitnehmer, den steuer- und abgabenfreien Teil der Sachleistungen selbst zu bezahlen.
  • Gesetzliche Grundlagen

Die Steuerpflicht für Sachleistungen nach § 8 Abs. 1 EStG wird in den Absätzen 2 bis 4 genauer bestimmt und teilweise eingeschränkt (siehe nächsten Abschnitt). § 2 Abs. 1 LStDV (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) präzisiert im Hinblick auf das Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
"Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden."

Eine Reihe von Steuerbefreiungen ist in § 3 EStG genannt. Sachbezugswerte für die Verpflegung legt § 2 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) fest.


Freigrenzen und Freibeträge bei bestimmten geldwerten Vorteilen

Grundsätzlich müssen Sachleistungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer als Lohn angegeben und versteuert werden. So ist es auch bei der Nutzung eines Firmen- oder Dienstwagens für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte.

Aber § 8 Abs. 2 Satz 2 bis Satz 4 EStG bietet zwei Alternativen an: zum einen die Ein-Prozent-Regelung, zum anderen die Aufzeichnung sämtlicher Fahrten in einem Fahrtenbuch. Hier gilt als Faustregel: Wer den Wagen häufig privat nutzt, kommt bei der Ein-Prozent-Regelung. Wer das Firmenfahrzeug selten privat in Anspruch nimmt, fährt mit dem Fahrtenbuch besser. So bietet diese Wahlmöglichkeit oftmals einen Steuervorteil.

Mehr Informationen zu beiden Regelungen sind hier
zu finden >>

Im Folgenden sind Freibeträge und Freigrenzen für verschiedene geldwerte Vorteile genannt. Dabei ist der Unterschied zwischen den beiden Begriffen zu beachten: Ein Freibetrag bedeutet, dass dieser Betrag immer steuerfrei bleibt und nur der Betrag, der darüber hinaus geht, versteuert werden muss. Wenn es für einen Sachverhalt einen Freibetrag von 200 € gibt und der Steuerpflichtige erhält 250 €, dann muss er nur 50 € versteuern.

Die Freigrenze kennzeichnet hingegen, bis zu welchem Betrag keine Steuer erhoben wird. Wenn als Freigrenze 200 € festgelegt ist und der Steuerpflichtige erhält 250 €, dann sind die kompletten 250 € zu versteuern.

Folgende Freigrenzen sind durch Gesetze oder Verordnungen festgelegt:
  • Es gilt eine allgemeine Freigrenze von 50 € pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) für unterschiedliche Sachbezüge, für die es keine Freibeträge gibt, z. B. Gutscheine, Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn oder Gehalt abgibt oder erbringt. Die Freigrenze kann nicht auf andere Monate übertragen werden; wer also im Januar keine Sachleistungen erhalten hat, kann deswegen nicht im Februar bis zu 100 € steuer- und abgabenfrei erhalten.
  • Eine weitere Freigrenze gilt für Unterkünfte, die ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten bereitstellt: Eine Werks- oder Dienstwohnung ist steuer- und abgabenfrei, solange der ortsübliche Mietwert 25 € pro Quadratmeter nicht übersteigt und der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwertes zahlt (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG). 
  • Aufmerksamkeiten des Unternehmers zu persönlichen Anlässen, wie ein Buch zum Geburtstag oder Blumen zum Dienstjubiläum, gehören bis zu einem Wert von 60 € pro Anlass nicht zu Arbeitslohn (R 19.6 Abs. 1 LStR 2023 – Lohnsteuer-Richtlinien 2023). Teurere Sachzuwendungen können nach § 37b EStG pauschal besteuert werden. Geldgeschenke sind hingegen immer Lohn oder Gehalt.

Folgende Freibeträge erlaubt der Gesetzgeber:

Mitarbeiterrabatte bleiben bis zu einem geldwerten Vorteil von 1.080 € steuerfrei (§ 8 Abs. 3 EStG). Die Rabatte können jedoch nur für Waren und Dienstleistungen gewährt werden, die ein Arbeitgeber überwiegend im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit herstellt, vertreibt oder erbringt und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird. Für die Wertermittlung werden vom Marktpreis der Ware oder Dienstleistung generell 4 % abgezogen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG).

Einen ähnlichen Charakter haben Sachprämien, die ein Beschäftigter für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von einem anderen Unternehmen erhält, z. B. Bonusmeilen bei Vielfliegern. Auch sie sind bis zu einem Wert von 1.080 € steuerfrei (§ 3 Nr. 38 EStG). Da der Arbeitgeber darauf bestehen könnte, dass die Bonusmeilen nur für Dienstreisen genutzt werden, ist es eine Sachleistung, wenn er die Nutzung der Bonusmeilen für private Reisen erlaubt.

Maßnahmen zur Gesundheitsförderung bleiben bis zu einem Wert von 600 € pro Jahr steuerfrei, wenn sie den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) genügen (§ 3 Nr. 34 EStG). Das können innerbetriebliche Kurse zur Stressbewältigung und zur gesunden Ernährung, Entspannungsangebote oder vorbeugende Physiotherapie sein.

Ebenfalls bis 600 € im Jahr steuerfrei sind Sachleistungen des Arbeitgebers hinsichtlich der Beratung und Vermittlung von Betreuungspersonen für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige des Arbeitnehmers. Auch für die kurzfristige, beruflich bedingte Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen kann dieser Freibetrag genutzt werden (§ 3 Nr. 34a EStG).

Wenn der Unternehmer seinen Angestellten einen günstigen oder zinslosen Kredit gewährt, dann ist der Zinsvorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Beträgt die Darlehenssumme am Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr als 2.600 €, dann bleibt der Zinsvorteil (gegenüber marktüblichen Zinsen) steuerfrei (Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 19.05.2015, Randnummer 4).

Die kostenfreie oder vergünstigte Überlassung von Vermögensbeteiligungen durch den Arbeitgeber ist bis zu einem geldwerten Vorteil in Höhe von 1.440 € von der Steuer befreit (§ 3 Nr. 39 EStG). Dieses Angebot muss allen Beschäftigten angeboten werden, die seit mindestens einem Jahr im Unternehmen sind, sonst ist die Überlassung nicht steuerfrei.

Einen Fahrtkostenzuschuss oder ein Jobticket kann der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal versteuern, dann ist dies für den Arbeitnehmer steuerfrei. Versteuert der Arbeitgeber den Zuschuss mit 15 %, dann muss der Arbeitnehmer die Höhe des Zuschusses von der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) abziehen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG). Mehr Informationen zum Jobticket hier >>

Ähnliches gilt für ein Fahrrad oder ein Elektrofahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist: Der Vorteil für die Überlassung des Fahrrads – ob geschenkt oder vergünstigt – ist nach § 3 Nr. 37 EStG von der Steuer befreit. Weitere Vorteile bietet das Fahrrad-Leasing über den Arbeitgeber >>

Wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Essensgutscheine gibt, dann bleibt ein Zuschuss von 3,10 € pro Mahlzeit steuer- und sozialabgabenfrei, wenn der Beschäftigte einen Eigenanteil mindestens in der Höhe des Sachbezugswerts nach § 2 Abs. 1 SvEV leistet (Abschnitt 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. cc LStR 2023).

Der Sachbezugswert wird jährlich neu festgelegt und liegt 2023 bei 3,80 € für ein Mittag- oder Abendessen und 2,00 € für ein Frühstück – insgesamt 288 € im Monat (auf 30 Tage gerechnet; § 2 Abs. 1 SvEV). Beteiligt sich der Arbeitnehmer mit einer niedrigeren Summe, kann der geldwerte Vorteil vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden. Mehr dazu hier >>

Den größten Hebel bietet jedoch die betriebliche Altersvorsorge: Der Arbeitgeber kann für den Arbeitnehmer bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung einzahlen (§ 3 Nr. 63 EStG). Das sind 2023 monatlich 584 € und 7008 € im Jahr. Sozialversicherungsfrei sind allerdings nur 4 %, also 292 € monatlich oder 3504 € pro Jahr.

Der Arbeitnehmer zahlt weniger Steuern und Sozialabgaben, wenn er durch eine Entgeltumwandlung auf einen Teil seines Arbeitslohns verzichtet und dieses Geld in die Altersvorsorge geht. Denn die Entgeltumwandlung senkt den Bruttolohn, der die Berechnungsgrundlage für Steuern und Abgaben ist. Beschäftigte haben nach § 2 Abs. 1a BetrAVG (Betriebsrentengesetz) sogar ein Anrecht darauf, dass ihnen ihr Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Entgelts als zusätzlichen Zuschuss gewährt – bei monatlich 200 € sind das immerhin 30 €. Mehr zur betrieblichen Altersvorsorge ist hier zu finden >>

Geldwerte Vorteile, die immer steuerfrei bleiben

Einige Arbeitgeberleistungen für Mitarbeiter sind komplett von der Lohn-/Einkommensteuer befreit. Dazu gehören Aufwendungen des Arbeitgebers
  • für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (§ 3 Nr. 33 EStG),
  • für die Weiterbildung seiner Angestellten, wenn es Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) sind oder wenn sie der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen und wenn sie nicht überwiegend Belohnungscharakter haben (§ 3 Nr. 19 EStG),
  • für typische Berufskleidung des Arbeitnehmers (§ 3 Nr. 31 EStG),
  • sowie Entschädigungen des Unternehmers für die Werkzeuge seines Beschäftigten, die betrieblich genutzt werden (Werkzeuggeld), solange sie nicht höher sind als die Aufwendungen des Arbeitnehmers (§ 3 Nr. 30 EStG).

Steuerfrei sind außerdem:
  • die geldwerten Vorteile, die sich für den Angestellten aus der privaten Nutzung betrieblicher Computer, Smartphones und ähnlicher Geräte und der darauf laufenden Software ergeben (§ 3 Nr. 45 EStG)
  • das Laden eines E-Autos an einer Ladesäule des Arbeitgebers sowie die private Nutzung einer betrieblichen Ladevorrichtung (§ 3 Nr. 46 EStG)

Berechnung und Buchung geldwerter Vorteile

Grundsätzlich gilt für die Wertermittlung geldwerter Vorteile § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG:
"Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen."

Beispielhaft ist im Folgenden der Kauf einer Ware des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer geschildert. Eine Mitarbeiterin eines Autohauses erwirbt einen Kleinwagen mit einem Bruttopreis von 15.000 € von ihrem Arbeitgeber. Das Autohaus gewährt seinen Kunden üblicherweise 3 % Skonto.

Der geldwerte Vorteil berechnet sich dann wie folgt:

Bruttopreis des Wagens 15.000 €
abzüglich 3 % Skonto (450 €) 14.550 €
abzüglich 4 % Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG (582 €) 13.968 € (verbilligter Kaufpreis)
abzüglich der Zahlung der Angestellten (bei 15 % Mitarbeiterrabatt) 12.750 €
geldwerter Vorteil 1.218 €
abzüglich des Freibetrags von 1.080 € nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG 138 € (zu versteuern)

Wegen des Freibetrags von 1.080 € muss die Beschäftigte vom geldwerten Vorteil in Höhe von 1.218 € nur 138 € als Lohn versteuern. In der Buchhaltung wird folgender Buchungssatz verwendet:

Geldwerter Vorteil, steuerpflichtig
138 €
 
Geldwerter Vorteil, steuerfrei
1.080 €
an Sachbezüge
Waren
1.218 €
 




letzte Änderung S.P. am 31.10.2023
Autor(en):  Stefan Parsch


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge
Weitere Fachbeiträge zum Thema

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>
Anzeige

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Mitgliedschaft wahlweise für nur 119,- EUR für ein Jahr, 199,- für 2 Jahre oder 399,- für 5 Jahre Laufzeit! Studenten und Auszubildende 39,- EUR für zwei Jahre! Kein Abonnement! Weitere Informationen >>
 

Wie zufrieden sind Sie mit uns?

Über Ihre Meinung und auch ihre Anregungen für Veränderungen oder Erweiterungen würden wir uns sehr freuen. Nur 10 kurze Fragen, die schnell beantwortet sind. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe! zur Umfrage >>
 

Jobletter und Newsletter!

Mit dem monatlich erscheinenden Newsletter werden Sie über neue Fachbeiträge, News und Excel-Tools informiert! zur Anmeldung >>

Der 14-tägige Jobletter informiert Sie automatisch über neue Stellenangebote und Arbeitsmarkt-News! zur Anmeldung >>
 

Fachbeitrag veröffentlichen?

Sie sind Autor von Fachbeiträgen mit Controlling-bzw. Rechnungswesen-Thema? Gerne veröffentlichen oder vermarkten wir ihren Fachbeitrag. Eine kurze Autorenvorstellung oder Unternehmensdarstellung am Ende des Artikels ist möglich. jetzt Mitmachen >>

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
Anzeige

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie als StudentIn oder Auszubildene(r) Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de zum Vorzugspreis von 39,- EUR für 2 Jahre. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge, ausgewählte sonst kostenpflichtige Excel-Vorlagen. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Weitere Informationen zum Ausbildungspaket >>
Anzeige
Buch: Kennzahlenguide für Controller

Stellenanzeigen

Wiedereinsteiger (m/w/d))! Wir suchen für unsere Verwaltung eine Buchhalter/Steuerfachangestellten (m/w/d)
Wiedereinsteiger (m/w/d))! Wir suchen für unsere Verwaltung einen Buchhalter / Steuerfachangestellten (m/w/d) in Teilzeit (Hamburg-Eppendorf), später Vollzeit möglich. Zusätzlich wird ein Minijob angeboten. Wir sind eine größere zahnärztliche Praxis mit angeschlossenem... Mehr Infos >>

Buchhalter / Buchhalterin (m/w/d)
text2net legt Wert auf eine familienbewusste und flexible Arbeitszeitgestaltung, kurze Entscheidungswege und eine gute Arbeitsatmosphäre. Unsere Büroräume liegen in Bonn in zentraler Lage mit sehr guter Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel (Nähe Hauptbahnhof / Busbahnhof). Bei uns erwa... Mehr Infos >>

Leiter (m/w/d) Administration
Die transnova-RUF Verpackungs- und Palettier­technik GmbH ist ein inter­national agierender, techno­logisch führender Anbieter von Maschinen und Anlagen zur Automati­sierung von Ver­packungs- und Palettier­prozessen. Auf der techno­logischen Basis modernster Roboter- und Auto­matisierungs­technik... Mehr Infos >>

Buchhalter (m/w/d)
Visionär denken, innovativ bauen: Seit 2002 planen, entwickeln und vermarkten wir außergewöhnliche Konzept­immobilien in München, Frankfurt und Berlin. Geschaffen für das Wohnen, Leben und Arbeiten im Morgen. Mit einer Architektur, die in die Zukunft gedacht ist – für Menschen, die das Besondere ... Mehr Infos >>

Sachbearbeiter Buchhaltung (m/w/d)*
Wir haben noch viel vor – und Sie? Gerade starten wir in allen Bereichen eine Phase der Neugestaltung, die sich somit auch in Ihrem Bereich bemerkbar macht. Der Geschäftsbereich Versiche­rungsbetrieb ist insbesondere für die Vereinnahmung der Beiträge und die Auszahlung der Leistungen sowie die B... Mehr Infos >>

Teamleiter (m/w/d) Finanz- und Anlagenbuchhaltung
AccorInvest ist Eigentümer und Betreiber eines Immobilienportfolios von mehr als 700 Hotels, die sich in Besitz und Pacht in 25 Ländern Europas, Lateinamerikas und Asiens befinden. In Europa investiert der Konzern in den Ausbau seines Immobilienportfolios durch Hotelrenovierungen und neue Hotelen... Mehr Infos >>

Abteilungsleiter:in Rechnungswesen, Finanzen, Haushalt
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und eine wichtige Schlüsselfunktion im Gesundheitswesen. Wir sind für die Sicherstellung der ambulanten medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung der gesetzlich Versicherten in der Hauptstad... Mehr Infos >>

Steuerfachangestellter (m/w/d) Finanz- und Rechnungswesen
Wir machen Erneuerbare aus Überzeugung: ABO Energy plant und errichtet weltweit Wind- und Solarparks sowie Batterie- und Wasserstoffprojekte. Seit fast 30 Jahren bieten die hausinternen Fachabteilungen von ABO Energy alles aus einer Hand: von der Standortbegutachtung, Planung, Genehmigung und Fin... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-2.jpg      
Topaktuell: Die Jahrestagungen für das Rechnungswesen
Mit den Tagungen der Haufe Akademie bist du rund um den Jahreswechsel 2024/2025 im Rechnungswesen bestens informiert. Von unseren Top-Referenten erhältst du an nur einem Tag einen Überblick über anstehende Gesetzesänderungen und Neuerungen sowie Gestaltungs- und Handlungsempfehlungen für deinen Jahresabschluss. Mehr Infos >>

JOB- Letter

 jobletter.jpg
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.
Tipp-Anzeige ab 100,- EUR buchen. Weitere Infos hier >>

Software-Tipps

Fibunet_logo_290px.jpg
FibuNet ist eine sichere, vielfach bewährte und besonders leistungsfähige Software für Finanzbuchhaltung, Rechnungswesen und Controlling im Mittelstand. Mit einer Vielzahl vorentwickelter Automatisierungspotenziale hilft FibuNet konsequent dabei, den Zeitbedarf und die Fehleranfälligkeit in buchhalterischen Prozessen erheblich zu reduzieren. Mehr Informationen >>


Logo-hmd.png
Vom Kassenbuch bis zum Bilanzbericht und Controlling: in hmd.rewe steckt alles drin, was Sie für Ihren Kanzlei- oder Unternehmensalltag benötigen. Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung, Jahresabschluss, Bilanzbericht, Wirtschaftsberatung, E-Bilanz und vieles mehr erhalten Sie von uns in einer komplett durchgängigen und logisch ineinander verzahnten Software zum Rechnungswesen. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

Bewerber Beurteilung

Mit diesem Excel-Tool können Sie Ihre Bewerber nach mehreren Kriterien beurteilen. Viele wichtige Kriterien sind bereits enthalten, jedoch können Sie diese auch selber bestimmen. Mehr Informationen >>

RS-Anlagenverwaltung

Mit dieser auf Excel basierenden Anlagenverwaltung können Sie ihr Anlagevermögen (Inventar) verwalten. Das Inventar ist nach Bilanzpositionen untergliedert. Abschreibungen und Restbuchwerte Ihrer Anlagegüter werden automatisch berechnet. Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Buch-Tipp

Dashboards mit Excel im Controlling

dashboards_cover.jpgTipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 12,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,  Mehr Infos >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung

RS-Plan

RS-Plan.jpgRS-Plan - Unternehmens- planung leicht gemacht:
Erstellen Sie mit RS-Plan Ihre Unternehmensplanung professionell. Automatische Plan-GuV, Plan-Bilanz, Plan- Kapitalflussrechnung und Kenn- zahlen. Preis: 119,- EUR mehr Informationen >>

Excel-Training und -Auftragsarbeiten

controlling_Dashboard_pm_ml12nan_290px.jpg

Sie möchten in Excel fit werden oder möchten ein individuelles Excel-Tool erstellt haben?
Wir bieten Ihnen:
  • individuelle Excel-Schulungen für Ihre Mitarbeiter (online ohne Reisekosten!)
  • lfd. Lösung von Excel-Problemfällen per Telefon/Online-Support
  • Anpassung bzw. komplette Neuerstellung von Excel-Tools
Weitere Informationen >>