Wie der Staat Gesundheitsförderung für Mitarbeiter unterstützt

Stefan Parsch
 

„Mens sana in corpore sano“ ist eine lateinische Redewendung, die zu Deutsch „ein gesunder Geist in einem gesunden Körper“ lautet. Schon die alten Römer wussten also, dass es nicht nur auf einen gesunden und leistungsfähigen geistigen Zustand beim Menschen ankommt, sondern dass zudem die körperliche Gesundheit wichtig ist. Auch Unternehmen und öffentliche Einrichtungen kümmern sich zunehmend um die Gesundheit ihrer Mitarbeiter. Seit 2009 gibt es auch gesetzliche Regelungen und Förderungen für die betriebliche Gesundheitsförderung.

Vorteile einer Mitarbeiter-Gesundheitsförderung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Zu einer betrieblichen Gesundheitsförderung sind Arbeitgeber nicht gesetzlich verpflichtet. Doch auch ohne staatliche Unterstützung gibt es eine Reihe von Gründen, die Gesundheit der Mitarbeiter zu fördern. Eine Auswahl der Vorteile sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer sind in der folgenden Tabelle aufgeführt.


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Voraussetzungen für eine gesetzliche Förderung der Maßnahmen für die Mitarbeitergesundheit

Der Gesetzgeber unterstützt Zuschüsse des Arbeitgebers zu Gesundheitsfördermaßnahmen für seine Beschäftigten, indem er sie bis zu einer Obergrenze nicht als Arbeitslohn betrachtet und deshalb einkommensteuerfrei stellt (§ 3 Nr. 34 EStG – Einkommensteuergesetz). Bei dem jährlichen Höchstbetrag von 600 Euro (brutto) pro Arbeitnehmer handelt es sich um einen Freibetrag und nicht eine Freigrenze; wenn die Zuschüsse höher sind, wird nur der über 600 Euro hinausgehende Betrag besteuert.

Eine weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Eine vollständige oder partielle Verrechnung der Gelder für Gesundheitsfördermaßnahmen mit dem Lohn oder Gehalt ist daher nicht zulässig. Möglich ist jedoch, dass der Arbeitgeber die Leistungen mit freiwilligen Entgelten, wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, verrechnet.

Nach Auffassung der Industrie- und Handelskammern (IHK) gilt der jährliche Höchstbetrag für jeden Arbeitgeber eines Arbeitnehmers, etwa bei mehr als einem Dienstverhältnis. Auch beim Arbeitsplatzwechsel können demnach sowohl der frühere als auch der spätere Arbeitgeber den Freibetrag in voller Höhe ausschöpfen. Der spätere Arbeitgeber hätte anderenfalls das Problem, sich Informationen darüber zu beschaffen, in welcher Höhe der Freibetrag bereits in Anspruch genommen worden ist, zumal dies nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen wird.

Staatlich geförderte und nicht geförderte Maßnahmen

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG betrifft „Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben“. Eingeschränkt werden die Leistungen auf Präventionskurse (individuelle verhaltensbezogene Vorbeugung) nach § 20 Abs. 5 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) und auf Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b Abs. 1 SGB V.

Letzte Änderung W.V.R am 08.05.2023

Autor(en): Stefan Parsch
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