Wer muss eine Gewerbesteuererklärung abgeben?
Grundsätzlich müssen alle Gewerbetreibenden vom Einzelunternehmer bis zur Kapitalgesellschaft
Gewerbesteuer zahlen und eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Nicht gewerbesteuerpflichtig sind Freiberufler, wie Ärzte, Journalisten, Anwälte oder Architekten.
Allerdings gibt es einen
Freibetrag: Liegt der Gewerbeertrag unter 24.500 Euro jährlich, ist keine Gewerbesteuer zu zahlen und keine Steuererklärung abzugeben. Außer, das Finanzamt verlangt diese ausdrücklich. Dann müssen Gewerbetreibende zwar eine Gewerbesteuererklärung abliefern; dabei handelt es sich aber um eine sogenannte
Nullmeldung (es fällt keine Steuer an). Der Freibetrag gilt nicht für Kapitalgesellschaften, wie etwa die GmbH!
Was ist eigentlich der Gewerbeertrag?
Der Gewerbeertrag ist nicht einfach nur der
Gewinn (Einnahmen minus
Kosten). Zu diesem Betrag sind je nach Einzelfall die sogenannten
gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen hinzuzuaddieren und die gewerbesteuerlichen Kürzungen abzuziehen. Was das genau für Positionen sein können, ist in den §§ 8 und 9 des Gewerbesteuergesetzes erläutert.
Vom Ergebnis ist ein möglicher
Verlustvortrag abzuziehen. Dann wird das Resultat auf volle hundert Euro nach unten abgerundet. Nun hat man den Gewerbeertrag. Zieht man davon nun die 24.500 Euro Freibetrag ab, erhält man den gekürzten Gewerbeertrag. Dieser wird der Steuerberechnung zugrunde gelegt.
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Wie berechnet sich die Gewerbesteuer?
Zuerst ist der Gewerbesteuermessbetrag zu ermitteln. Dazu multipliziert man den gekürzten Gewerbeertrag mit der
Steuermesszahl von 3,5 %. Der Gewerbesteuermessbetrag wird vom Finanzamt festgestellt und dem Steuerpflichtigen per Bescheid mitgeteilt.
Anschließend wird der
Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde auf den Steuermessbetrag angewandt. So ergibt sich die Gewerbesteuer, die an die Gemeinde zu zahlen ist. Die Gemeinden können den Hebesatz individuell festlegen. In wirtschaftsstarken Regionen ist er meist höher als in ländlichen Gegenden. Der durchschnittliche Hebesatz deutschlandweit liegt bei 403 %.
Beispiel:
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Gewinn
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200.000,00 Euro
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+
|
Hinzurechnungen
|
7.000,00 Euro
|
–
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Kürzungen
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5.000,00 Euro
|
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Gewerbeertrag
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202.000,00 Euro
|
–
|
Freibetrag
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24.500,00 Euro
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|
Gekürzter Gewerbeertrag
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177.500,00 Euro
|
|
Steuermessbetrag:
|
|
|
177.500 × 0,035 =
|
6.212,50 Euro
|
|
Gewerbesteuer:
|
|
|
6.212,50 × 4,03 =
|
25.036,38 Euro
|
Tipp 1: Verlustvortrag oder -rücktrag?
Hat der Gewerbebetrieb im Vorjahr einen
positiven Gewerbeertrag erzielt, im laufenden Jahr aber einen Verlust, kann kein Verlustrücktrag ins Vorjahr stattfinden. Anders als bei der
Einkommenssteuer ist dies hier nicht zulässig. Möglich ist nur ein Verlustvortrag. Wer anstehende Investitionen zum Teil durch Steuerersparnisse finanzieren will, sollte dies beachten.
Tipp 2: Herabsetzungsantrag der Vorauszahlungen
Hohe
Vorauszahlungen bei ausbleibendem Gewinn sind eine unschöne Sache. Allerdings können Gewerbesteuerpflichtige beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen. Dabei sollte man die Gründe für die geringeren Gewinne schriftlich darstellen.
Das Finanzamt wird im
positiven Fall in einem Steuerbescheid den "Gewerbeertrag für Zwecke der Vorauszahlungen" bestätigen. Diesen Bescheid bekommen der Antragsteller und die Gemeinde, die dann die Vorauszahlungen neu berechnet. Gewerbetreibende, die schon im ersten Quartal ihre Vorauszahlungen reduzieren wollen, sollten den Antrag zu
Jahresbeginn stellen. Denn: Die erste Gewerbesteuervorauszahlung ist am 15. Februar fällig.
Tipp 3: Hinzurechnungen
Die in § 8 GewStG geregelten Hinzurechnungen empfinden viele Gewerbetreibende als verwirrend. Die Vorschrift besagt, dass dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bestimmte Beträge wieder hinzugerechnet werden müssen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt wurden.
Dazu gehört - unter anderem - ein Viertel aus Entgelten für Schulden, aus Renten und dauernden Lasten (ohne direkt vom Arbeitgeber zugesagte Pensionen), aus
Gewinnanteilen eines stillen Gesellschafters, aus einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen sowie
Leasingraten für bewegliche Gegenstände wie Fahrzeuge, aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für Immobilien und aus einem Viertel der gezahlten
Lizenzgebühren für fremde Rechte.
Eingeschränkt wird das Ganze durch den Zusatz "soweit die Summe den Betrag von 200.000 Euro übersteigt". Dieser Freibetrag von 200.000 Euro wurde 2020 im Rahmen von
Corona-Sonderregeln eingeführt, gilt aber weiter. Früher lag er bei 100.000 Euro.
Beispiel für die Berechnung von Hinzurechnungen:
|
Schuldzinsen (zu 100 %)
|
+
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Mieten und Pachten für bewegliches Anlagevermögen (zu 20 %)
|
+
|
Mieten und Pachten für unbewegliches Anlagevermögen (zu 50 %)
|
+
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Lizensgebühren (zu 25 %)
|
=
|
Summe der Hinzurechnungen
|
–
|
Freibetrag (200.000 Euro)
|
=
|
Verbleibender Betrag über dem Freibetrag × 25 %
|
=
|
Hinzurechnungsbetrag
|
Das Finanzamt kann anhand der
Gewinn- und Verlustrechnung des Gewerbebetriebes prüfen, ob diese Aufwendungen angefallen sind und ob sie bei der Gewinnermittlung berücksichtigt wurden. Gerade kleinere Betriebe profitieren von dem hohen Freibetrag für die genannten Positionen.
Nicht vergessen werden sollte, dass über diese Hinzurechnungen hinaus noch weitere Posten nach § 8 Nr. 4 ff. GewStG hinzugerechnet werden müssen - und zwar nicht zu einem Viertel, sondern komplett. Auch der Freibetrag von 200.000 Euro bezieht sich nicht auf diese
Kostenpunkte. Dazu gehören unter anderem die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung für die Geschäftsführung gezahlt worden sind.
Tipp 4: Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe
Seit 2008 darf man die gezahlte Gewerbesteuer nicht mehr als
Betriebsausgabe geltend machen. Dies gilt auch für darauf entfallende Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen und Zwangsgelder.
Der Vorteil ist, dass Gewerbetreibende auch
Steuererstattungen der Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebseinnahme verbuchen müssen. Wer
bilanziert, muss trotz Abzugsverbot auf der Passivseite der Bilanz eine
Rückstellung für die Gewerbesteuer ausweisen. Außerbilanzmäßig muss diese Rückstellung dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder zugerechnet werden.
Tipp 5: Mehrere Betriebsstätten
Hat ein Gewerbebetrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, ist der Gewerbesteuermessbetrag aufzuteilen. Jede Gemeinde darf einen Teil der Gewerbesteuer kassieren. Der
Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer geleistet wurden.
Allerdings gibt es eine Beschränkung auf 50.000 Euro jährlich pro Person. Die Arbeitslöhne sind auf volle 1.000 Euro abzurunden.
Azubi-Löhne zählen nicht mit. Ebenso wenig nach dem Gewinn berechnete Tantiemen und Gratifikationen. Geregelt ist dies in den §§ 28 ff. Gewerbesteuergesetz.
Tipp 6: Wie lässt sich die Gewerbesteuer reduzieren?
Berechnungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewinn. Um die Steuerbelastung zu verringern, sollte dieser so niedrig wie möglich ausfallen. Ein paar Möglichkeiten:
- Nutzen Sie den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG. Damit lassen sich geplante Investitionen schon vor der Anschaffung um bis zu 50 % gewinnmindernd abziehen. Voraussetzung ist u. a., dass der Gewinn im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge und der Hinzurechnungen 200.000 Euro nicht überschreitet.
- Gibt es in Ihrem Lagerbestand "Ladenhüter", also unverkäufliche Waren? Schreiben Sie diese ab, um zumindest steuerlich vom dauernden Wertverlust zu profitieren.
- Bilden Sie Rückstellungen für zukünftige Kosten der Aufbewahrung von Unterlagen - dies können etwa Raummiete, Heizkosten oder Serverkosten sein.
- Umzug in eine Gemeinde, deren Hebesatz nicht über 400, sondern eher 200 % beträgt. So manche Gemeinde nutzt dieses Mittel, um Betriebe anzulocken.
letzte Änderung U.M.
am 27.08.2023
Autor(en):
Ulf Matzen
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Autor:in
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Herr Ulf Matzen
Ulf Matzen ist Volljurist und schreibt freiberuflich Beiträge für Online-Portale und Unternehmen. Ein wichtiges Thema ist dabei das Immobilienrecht, aber auch das Verbraucherrecht ist häufig vertreten. Ulf Matzen ist Mitautor des Lexikons "Immobilien-Fachwissen von A-Z" (Grabener-Verlag) sowie von Kundenzeitungen und Ratgebern.
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