Fahrtkostenzuschuss - Steuern sparen, Mitarbeiter motivieren

Stefan Parsch
Nicht jeder hat das Glück oder kann es sich leisten, nahe bei seiner Arbeitsstätte zu wohnen. Der Staat entlastet aber diejenigen, die einen längeren Weg zur Arbeit haben, z. B. durch eine steuerliche Vergünstigung des Fahrtkostenzuschusses durch den Arbeitgeber. Damit diese Vergünstigung wirksam wird, sind jedoch einige Bedingungen zu beachten. Außerdem ist zwischen den genutzten Verkehrsmitteln zu unterscheiden.

Hintergrund zum Fahrtkostenzuschuss

Der Fahrtkostenzuschuss für die einfache Strecke von der Wohnung bis zur Arbeitsstätte ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, er ist also keineswegs dazu verpflichtet. Der Zuschuss wird in der Regel zusammen mit dem Lohn ausgezahlt oder in Form einer Sachleistung (z. B. Fahrkarten) gewährt. An die Stelle der Strecke Wohnung–Arbeitsstätte kann die Strecke von der Wohnung zu einem anderen aus beruflichen Gründen regelmäßig aufgesuchten Ort oder weiträumigen Arbeitsgebiet, z. B. bei einer Vertretertätigkeit, treten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG –Einkommensteuergesetz).

Abzugrenzen ist der Fahrkostenzuschuss von der Entfernungspauschale, meist "Pendlerpauschale" genannt. Dabei gewährt der Staat dem Arbeitnehmer, Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeit bis zu einer Höhe von 4.500 € vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen, bei Autos bis zu einem höheren Betrag (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Während der Arbeitnehmer also beim Fahrtkostenzuschuss monatlich eine finanzielle Unterstützung vom Arbeitgeber erhält, muss er bei der Pendlerpauschale die Aufwendungen für die Fahrten zunächst selbst aufbringen, bevor er sie in der Jahressteuererklärung als Werbungskosten abziehen kann.

Die Entfernungspauschale beträgt grundsätzlich 0,30 € pro Kilometer für die einfache Wegstrecke (also nur für die Hinfahrten, die Kosten für die Rückfahrten muss der Arbeitnehmer selbst aufbringen). Für die Jahre 2022 bis 2026 gewährt die Regierung wegen der gestiegenen Energiekosten ab dem 21. Kilometer eine Pauschale von 0,38 € (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 8 EStG).


Gesetzliche Grundlage und Versteuerung

Für den Fahrtkostenzuschuss müssen grundsätzlich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Allerdings kann er nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG pauschal mit 15 % versteuert werden; gegebenenfalls kommen noch Kirchensteuer und bei hohen Einkommen Solidaritätszuschlag hinzu.

Diese Steuer übernimmt allein der Arbeitgeber und es fallen bei dieser Versteuerungsform auch keine Sozialversicherungsbeiträge an (§ 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV – Sozialversicherungsentgeltverordnung). Die pauschale Versteuerung ist jedoch an die folgenden Bedingungen geknüpft (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG):
  • Die Lohnzuschüsse werden vom Arbeitgeber zusätzlich zum vereinbarten Lohn gewährt, sind also keine Lohnumwandlungen.
  • Die Zuschüsse sind nicht höher als die Fahrtkosten, die potenziell als Werbungskosten geltend gemacht werden können (also derzeit 4.500 € pro Jahr).
  • Der Fahrtkostenzuschuss wird nicht als Pendlerpauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG geltend gemacht. Wenn der Zuschuss jedoch niedriger ausfällt als die Pendlerpauschale, die dem Arbeitnehmer ohne Zuschuss zustehen würde, dann kann für den Restbetrag (potenzielle Pendlerpauschale minus Fahrtkostenzuschuss) die Pendlerpauschale in der Steuererklärung angesetzt werden.

Die Regelung gilt für alle Verkehrsmittel. Fahrtkostenzuschüsse zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind seit 2019 sogar von der Lohnsteuer befreit (§ 3 Nr. 15 EStG). Das gilt im öffentlichen Personenfernverkehr für alle Verkehrsmittel, die im Linienverkehr zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte eingesetzt sind, außer Flugzeuge (ebd.). Taxis und für bestimmte Anlässe gecharterte Busse und Bahnen gehören ebenfalls nicht dazu (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15.08.2019).

Für den Personennahverkehr ist die Steuerbefreiung sogar noch günstiger. Denn hier ist die Steuerbefreiung nicht auf Fahrten zur Arbeitsstätte beschränkt. Ein Monatsticket im ÖPNV kann also vom Arbeitnehmer auch für private Fahrten genutzt werden, ohne dass dies die Steuerfreiheit gefährdet (BMF-Schreiben vom 15.08.2019).

Aber auch für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG gilt, dass nur zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, nicht Lohnumwandlungen, begünstigt sind. Als Zuschüsse können auch Sachleistungen, etwa in Form eines Jobtickets, gewährt werden.

Die steuerbefreiten Fahrtkostenzuschüsse mindern den Betrag, der als Pendlerpauschale von der Steuer abgesetzt werden kann. Es gibt seit 2019 jedoch auch eine Alternative, bei der der Arbeitnehmer die Pendlerpauschale in voller Höhe geltend machen kann: Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG kann der Arbeitgeber auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG verzichten und den Fahrtkostenzuschuss mit 25 % pauschal versteuern – Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an. Diese Steuerpauschalierung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn ein Teil des Gehalts in einen Fahrtkostenzuschuss umgewandelt wurde. In diesem Fall kann auch der Steuerfreibetrag für Sachbezüge des Arbeitnehmers in Höhe von 50 € im Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) angesetzt werden.

Vor– und Nachteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Für den Arbeitnehmer ist beim Fahrtkostenzuschuss von Vorteil, dass er einen Großteil seiner Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit schon nach einem Monat ersetzt bekommt, nicht erst bei der Steuerrückerstattung nach teilweise mehr als einem Jahr. Bei den Zuschüssen zu nicht öffentlichen Verkehrsmitteln muss er die konkrete Verwendung des Zusatzbetrags nicht nachweisen, nicht einmal, wenn die Aufwendungen fürs Auto den Betrag von 4.500 € pro Jahr übersteigen (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, Randziffer 11).

Wenn der Arbeitnehmer anstelle des Fahrtkostenzuschusses eine Gehaltserhöhung gleichen Betrags erhalten würde, müsste dieser Betrag voll versteuert werden und es würden auch Sozialversicherungsbeiträge fällig. Zudem übernimmt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer allein, sodass vom Zuschuss mehr Geld beim Arbeitnehmer ankommt (mehr Netto vom Brutto) als vom höheren Lohn. Bei Gehaltsverhandlungen ist es ratsam, die Fahrtkostenpauschale als Verhandlungsmasse einzubringen, vor allem, wenn man einen längeren Anfahrtsweg hat.

Auch wenn der Arbeitgeber beim Fahrtkostenzuschuss nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG die 15 % pauschale Lohnsteuer allein aufbringen muss, kommt ihn das günstiger als ein höheres Gehalt, für das er mehr Steuern und zusätzlich noch Sozialversicherungsbeiträge leisten müsste. Der Zuschuss zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist sogar steuer– und abgabenfrei. Der Fahrtkostenzuschuss ist daher eine verhältnismäßig günstige Möglichkeit, Mitarbeiter zu binden und zu motivieren. Damit kann sich ein Arbeitgeber in Zeiten des Fachkräftemangels einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz verschaffen.

Der einzige Nachteil für Arbeitnehmer ist, dass sie den Betrag in Höhe des Zuschusses nicht als Pendlerpauschale von der Einkommensteuer absetzen können. Aber wie im vorigen Absatz beschrieben, kann ein großzügiger Arbeitgeber zumindest im Hinblick auf öffentliche Verkehrsmittel den Zuschuss mit pauschal 25 % versteuern und seinem Mitarbeiter ermöglichen, die Pendlerpauschale in Anspruch zu nehmen.

Berechnungsbeispiele

Die grundlegende Formel zur Berechnung des Fahrtkostenzuschusses lautet entsprechend der Formel der Pendlerpauschale:
Arbeitstage ×
einfache Fahrstrecke in km × Kilometerpauschalbetrag (0,30 € oder 0,38 €)
Monat

Beispiel 1:

Gernot H. aus Cottbus fährt mit seinem Privatwagen 21 Tage pro Monat zur 19 Kilometer entfernten Arbeitsstätte. H. ist Mitglied der evangelischen Kirche. Der Fahrtkostenzuschuss ist so zu berechnen:
21 × 19 × 0,30 = 119,70 €

Für den Arbeitgeber werden auf diesen Betrag pauschal 15 % Lohnsteuer fällig: 119,70 × 0,15 = 17,96 €. Da H. Kirchenmitglied ist, wird aus der Lohnsteuer die Kirchensteuer berechnet. Im Land Brandenburg beträgt der Kirchensteuerhebesatz 9 % (wie sonst auch in Deutschland, außer in Bayern und Baden–Württemberg, wo er 8 % beträgt):
17,96 × 0,09 = 1,62 €.

Wenn H.s Arbeitgeber den Fahrtkostenzuschuss in dieser Höhe gewährt, hat er 17,96 + 1,62 = 19,58 € an Steuern ans Finanzamt zu zahlen. Ist der Zuschuss höher, muss der über 119,70 € hinausgehende Betrag regulär versteuert werden.

Beispiel 2:

Dörte K.– D. kann zeitweilig im Homeoffice arbeiten und pendelt an neun Tagen im Monat zu ihrer 70 Kilometer entfernten Arbeitsstätte. K.– D. ist kein Kirchenmitglied und verdient auch nicht so viel, dass sie Solidaritätszuschlag zahlen müsste. Weil der Kilometerpauschalbetrag ab dem 21. Kilometer bei 0,38 € liegt, ändert sich die Berechnungsformel ein wenig:
((20 km × 0,30 €) + (50 km × 0,38 €)) × 9 Tage = (6 + 19) × 9 = 225 €

Zu diesem Zuschuss kommen für den Arbeitgeber noch 15 %, also 33,75 €, an Lohnsteuer hinzu.

Sonderfälle

Neben den Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte kann der Arbeitgeber auch für weitere Fahrten Zuschüsse auszahlen. Steuerfreie Zuschüsse können gewährt werden für:
  • Fahrten von Auszubildenden zur Berufsschule
  • Hin– und Rückfahrt zwischen der Wohnung und einer auswärtiger Tätigkeitsstätte einschließlich Zwischenheimfahrten
  • eine Familienheimfahrt pro Woche von Arbeitnehmern, die berufsbedingt einen doppelten Haushalt führen
  • Fahrten zur Teilnahme an Betriebsversammlungen

Auch für Minijobber ist der Fahrtkostenzuschuss attraktiv. Da der Lohn bei dieser Art des Beschäftigungsverhältnisses auf 520 € pro Monat gedeckelt ist, kann der Arbeitgeber dem Beschäftigten über den Zuschuss mehr Geld zukommen lassen, ohne auf den Steuer– und Abgabenvorteil zu verzichten.




letzte Änderung S.P. am 01.06.2023
Autor(en):  Stefan Parsch


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>
Anzeige
Premiummitgliedschaft Studenten

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Mitgliedschaft wahlweise für nur 119,- EUR für ein Jahr, 199,- für 2 Jahre oder 399,- für 5 Jahre Laufzeit! Studenten und Auszubildende 39,- EUR für zwei Jahre! Kein Abonnement! Weitere Informationen >>
 

Wie zufrieden sind Sie mit uns?

Über Ihre Meinung und auch ihre Anregungen für Veränderungen oder Erweiterungen würden wir uns sehr freuen. Nur 10 kurze Fragen, die schnell beantwortet sind. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe! zur Umfrage >>
 

Jobletter und Newsletter!

Mit dem monatlich erscheinenden Newsletter werden Sie über neue Fachbeiträge, News und Excel-Tools informiert! zur Anmeldung >>

Der 14-tägige Jobletter informiert Sie automatisch über neue Stellenangebote und Arbeitsmarkt-News! zur Anmeldung >>
 

Fachbeitrag veröffentlichen?

Sie sind Autor von Fachbeiträgen mit Controlling-bzw. Rechnungswesen-Thema? Gerne veröffentlichen oder vermarkten wir ihren Fachbeitrag. Eine kurze Autorenvorstellung oder Unternehmensdarstellung am Ende des Artikels ist möglich. jetzt Mitmachen >>

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
Anzeige

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie als StudentIn oder Auszubildene(r) Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de zum Vorzugspreis von 39,- EUR für 2 Jahre. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge, ausgewählte sonst kostenpflichtige Excel-Vorlagen. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Weitere Informationen zum Ausbildungspaket >>
Anzeige
Buch: Kennzahlenguide für Controller

Stellenanzeigen

Finanzbuchhalter (m/w/d)
Als Teammitglied in unserer Finanzbuchhaltung bearbeitest du qualifiziert alle finanzbuchhalterischen Vorgänge einschließlich der kostenrelevanten Zusatzkontierungen, Kontokorrentvorgänge aus dem Bereich Vermögensmanagement, die zahlungsverkehrsbedingten Vorgänge aus dem Bereich der Verwaltung un... Mehr Infos >>

Controller (w/m/d) Supply Chain Finance
Techtronic Industries ist weltweit führend in der Herstellung und im Vertrieb von hochwertigen Elektrowerkzeugen für den DIY-Markt und den Profieinsatz sowie von Gartengeräten. Ein strategischer Fokus auf leistungsstarke Marken, innovative Produkte und außergewöhnliche Menschen bestimmt unseren E... Mehr Infos >>

Leiter*in (m/w/d) für das Sachgebiet Finanz- und Rechnungswesen
Das Max-Planck-Institut für biologische Kybernetik in Tübingen forscht an der Aufklärung von kognitiven Prozessen auf experimentellem, theoretischem und methodischem Gebiet und ist eines der Max-Planck-Institute der Max-Planck-Gesellschaft. Zum 1. Oktober 2025 suchen wir in unbefristeter Anstellu... Mehr Infos >>

(Senior) Bilanzbuchhalter (m/w/d)
Sie bieten Leistung, Leidenschaft und Erfahrung und suchen eine neue spannende Heraus­forderung? Dann entdecken Sie DUNGS – den führenden Anbieter für technische Spitzen­produkte und System­lösungen für Gas­sicher­heits- und Regelungs­technik für die Heiz- und Prozess­wärme-Industrie sowie für Ga... Mehr Infos >>

Leitung Abteilung Finanzwesen (m/w/d)
Die Diakonische Arbeitsgemeinschaft Sozialpädagogischer Initiativen DASI Berlin gGmbH ist ein gemeinnütziger Träger der freien Wohlfahrt. Wir unterstützen, begleiten, betreuen und fördern Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien mit und ohne Beeinträchtigung ambulant, teilstationär und ... Mehr Infos >>

Buchhalter/-in (m/w/d) im Bau-, Projekt- und technischen Gebäudemanagement
Das Globana Village am Flughafen Leipzig/Halle besteht aus dem „Fashion-Campus“ um das MMC Mitteldeutsches Mode Center, welches mit über 200 Showrooms namhafter Modemarken und seinen Modemessen die zentrale Distributions- und Beschaffungsplattform für die Modeindustrie und den Modefachhandel in d... Mehr Infos >>

Teamleitung Finanzbuchhaltung (m/w/d)
Sie sind ein versierter Zahlenexperte mit Führungstalent und suchen eine Aufgabe, in der Ihr Können wirklich geschätzt wird? Das bieten wir Ihnen: Polstermöbel Fischer zählt mit rund 250 Mitarbeitenden zu den großen Polstermöbel-Filialunternehmen in Deutschland mit dem Ziel die Nr. 1 zu sein! Wir... Mehr Infos >>

Bilanzbuchhalter*in / Buchhalter*in (Schwerpunkt Anlagevermögen)
Die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. (MPG) ist eine von Bund und Ländern finanzierte Selbstverwaltungs­organisation der Wissenschaft. Sie betreibt in gegenwärtig 84 Instituten und Forschungs­stellen im In- und Ausland Grundlagen­forschung auf natur- und geist... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-2.jpg       
Die E-Rechnung ist ab 2025 Pflicht: Tipps zur Umsetzung!
Ab 1.1.25 gelten zahlreiche gesetzliche Neuregelungen zur Umsetzung der E-Rechnung im B2B-Bereich. Bei der Umsetzung gibt es aber häufig noch viele Detail- und Praxisfragen. Im Webinar der Haufe Akademie erhalten Sie einen Überblick über alle wesentlichen Neuerungen und Anwendungshinweise zur neuen E-Rechnungspflicht.  Mehr Infos >>

JOB- TIPP

Karriere_290px.png
Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? Interessante Stellenangebote für Rechnungswesen- Experten finden Sie in der Rechnungswesen-Portal Stellenbörse. Immer auf dem Laufenden bleiben und neue Jobangebote mit dem Jobletter automatisch erhalten? Zur Jobletter-Anmeldung >>

Excel-Tool Bilanz- und Erfolgsanalyse

Bilanzanalyse-Tool 290px.jpg
Aus Bilanz und G+V werden alle gängigen Bilanz- und Erfolgskennzahlen errechnet und versucht, die Bewertung der Zahlen mit den Ampelfarben grün, gelb und rot deutlich zu machen. Die Ableitung bzw. Berechnung der Kennzahlen wird ausführlich dargestellt.

Jetzt hier für 34,- EUR downloaden >>

Software-Tipps

Fibunet_logo_290px.jpg
FibuNet ist eine sichere, vielfach bewährte und besonders leistungsfähige Software für Finanzbuchhaltung, Rechnungswesen und Controlling im Mittelstand. Mit einer Vielzahl vorentwickelter Automatisierungspotenziale hilft FibuNet konsequent dabei, den Zeitbedarf und die Fehleranfälligkeit in buchhalterischen Prozessen erheblich zu reduzieren. Mehr Informationen >>


Logo-hmd.png
Vom Kassenbuch bis zum Bilanzbericht und Controlling: in hmd.rewe steckt alles drin, was Sie für Ihren Kanzlei- oder Unternehmensalltag benötigen. Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung, Jahresabschluss, Bilanzbericht, Wirtschaftsberatung, E-Bilanz und vieles mehr erhalten Sie von uns in einer komplett durchgängigen und logisch ineinander verzahnten Software zum Rechnungswesen. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

Bewerber Beurteilung

Mit diesem Excel-Tool können Sie Ihre Bewerber nach mehreren Kriterien beurteilen. Viele wichtige Kriterien sind bereits enthalten, jedoch können Sie diese auch selber bestimmen. Mehr Informationen >>

RS-Anlagenverwaltung

Mit dieser auf Excel basierenden Anlagenverwaltung können Sie ihr Anlagevermögen (Inventar) verwalten. Das Inventar ist nach Bilanzpositionen untergliedert. Abschreibungen und Restbuchwerte Ihrer Anlagegüter werden automatisch berechnet. Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>
Ditz_Nachhaltigkeit_ChatGPT.jpg

eBook: Nachhaltigkeit mit ChatGPT

Nachhaltigkeit und KI sind keine Gegensätze, sondern verstärken sich gegenseitig. Für Controller bietet das Buch eine unschätzbare Hilfestellung. Mit einem klaren Bezug zum Controlling bietet es Ihnen die Werkzeuge, um ESG- und CSRD-Anforderungen erfolgreich zu erfüllen und gleichzeitig die Potenziale von künstlicher Intelligenz (KI) wie ChatGPT auszuschöpfen.

Jetzt hier für 8,99 EUR downloaden >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>

Excel Tool

Anlagenverwaltung in Excel: Das Inventar ist nach Bilanzpositionen untergliedert, Abschreibungen und Rest- Buchwerte ihrer Anlagegüter werden automatisch berechnet. Eine AfA- Tabelle, mit der Sie die Nutzungsdauer ihrer Anlagegüter ermitteln können, ist integriert. mehr Informationen >>

Erfolgreich mit Fernstudium

Fernkurse.jpgEin modernes Fernstudium bietet viele Vorteile. Sie selbst bestimmen, wann und wo Sie lernen - umfassend betreut von einem Team kompetenter Fernlehrer. Wir stellen Ihnen einige interessante Fernkurse bzw. Studiengänge zum Bilanzbuchhalter detailliert vor >>

Excel-Tool-Beratung und Erstellung

Kein passendes Excel-Tool dabei?

Balken.jpgGern erstellen wir Ihnen Ihr Excel- Tool nach Ihren Wünschen und Vorgaben. Bitte lassen Sie sich ein Angebot von uns erstellen.