Fahrtkostenzuschuss - Steuern sparen, Mitarbeiter motivieren

Stefan Parsch
Nicht jeder hat das Glück oder kann es sich leisten, nahe bei seiner Arbeitsstätte zu wohnen. Der Staat entlastet aber diejenigen, die einen längeren Weg zur Arbeit haben, z. B. durch eine steuerliche Vergünstigung des Fahrtkostenzuschusses durch den Arbeitgeber. Damit diese Vergünstigung wirksam wird, sind jedoch einige Bedingungen zu beachten. Außerdem ist zwischen den genutzten Verkehrsmitteln zu unterscheiden.

Hintergrund zum Fahrtkostenzuschuss

Der Fahrtkostenzuschuss für die einfache Strecke von der Wohnung bis zur Arbeitsstätte ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, er ist also keineswegs dazu verpflichtet. Der Zuschuss wird in der Regel zusammen mit dem Lohn ausgezahlt oder in Form einer Sachleistung (z. B. Fahrkarten) gewährt. An die Stelle der Strecke Wohnung–Arbeitsstätte kann die Strecke von der Wohnung zu einem anderen aus beruflichen Gründen regelmäßig aufgesuchten Ort oder weiträumigen Arbeitsgebiet, z. B. bei einer Vertretertätigkeit, treten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG –Einkommensteuergesetz).

Abzugrenzen ist der Fahrkostenzuschuss von der Entfernungspauschale, meist "Pendlerpauschale" genannt. Dabei gewährt der Staat dem Arbeitnehmer, Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeit bis zu einer Höhe von 4.500 € vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen, bei Autos bis zu einem höheren Betrag (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Während der Arbeitnehmer also beim Fahrtkostenzuschuss monatlich eine finanzielle Unterstützung vom Arbeitgeber erhält, muss er bei der Pendlerpauschale die Aufwendungen für die Fahrten zunächst selbst aufbringen, bevor er sie in der Jahressteuererklärung als Werbungskosten abziehen kann.

Die Entfernungspauschale beträgt grundsätzlich 0,30 € pro Kilometer für die einfache Wegstrecke (also nur für die Hinfahrten, die Kosten für die Rückfahrten muss der Arbeitnehmer selbst aufbringen). Für die Jahre 2022 bis 2026 gewährt die Regierung wegen der gestiegenen Energiekosten ab dem 21. Kilometer eine Pauschale von 0,38 € (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 8 EStG).


Gesetzliche Grundlage und Versteuerung

Für den Fahrtkostenzuschuss müssen grundsätzlich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Allerdings kann er nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG pauschal mit 15 % versteuert werden; gegebenenfalls kommen noch Kirchensteuer und bei hohen Einkommen Solidaritätszuschlag hinzu.

Diese Steuer übernimmt allein der Arbeitgeber und es fallen bei dieser Versteuerungsform auch keine Sozialversicherungsbeiträge an (§ 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV – Sozialversicherungsentgeltverordnung). Die pauschale Versteuerung ist jedoch an die folgenden Bedingungen geknüpft (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG):
  • Die Lohnzuschüsse werden vom Arbeitgeber zusätzlich zum vereinbarten Lohn gewährt, sind also keine Lohnumwandlungen.
  • Die Zuschüsse sind nicht höher als die Fahrtkosten, die potenziell als Werbungskosten geltend gemacht werden können (also derzeit 4.500 € pro Jahr).
  • Der Fahrtkostenzuschuss wird nicht als Pendlerpauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG geltend gemacht. Wenn der Zuschuss jedoch niedriger ausfällt als die Pendlerpauschale, die dem Arbeitnehmer ohne Zuschuss zustehen würde, dann kann für den Restbetrag (potenzielle Pendlerpauschale minus Fahrtkostenzuschuss) die Pendlerpauschale in der Steuererklärung angesetzt werden.

Die Regelung gilt für alle Verkehrsmittel. Fahrtkostenzuschüsse zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind seit 2019 sogar von der Lohnsteuer befreit (§ 3 Nr. 15 EStG). Das gilt im öffentlichen Personenfernverkehr für alle Verkehrsmittel, die im Linienverkehr zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte eingesetzt sind, außer Flugzeuge (ebd.). Taxis und für bestimmte Anlässe gecharterte Busse und Bahnen gehören ebenfalls nicht dazu (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15.08.2019).

Für den Personennahverkehr ist die Steuerbefreiung sogar noch günstiger. Denn hier ist die Steuerbefreiung nicht auf Fahrten zur Arbeitsstätte beschränkt. Ein Monatsticket im ÖPNV kann also vom Arbeitnehmer auch für private Fahrten genutzt werden, ohne dass dies die Steuerfreiheit gefährdet (BMF-Schreiben vom 15.08.2019).

Aber auch für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG gilt, dass nur zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, nicht Lohnumwandlungen, begünstigt sind. Als Zuschüsse können auch Sachleistungen, etwa in Form eines Jobtickets, gewährt werden.

Die steuerbefreiten Fahrtkostenzuschüsse mindern den Betrag, der als Pendlerpauschale von der Steuer abgesetzt werden kann. Es gibt seit 2019 jedoch auch eine Alternative, bei der der Arbeitnehmer die Pendlerpauschale in voller Höhe geltend machen kann: Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG kann der Arbeitgeber auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG verzichten und den Fahrtkostenzuschuss mit 25 % pauschal versteuern – Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an. Diese Steuerpauschalierung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn ein Teil des Gehalts in einen Fahrtkostenzuschuss umgewandelt wurde. In diesem Fall kann auch der Steuerfreibetrag für Sachbezüge des Arbeitnehmers in Höhe von 50 € im Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) angesetzt werden.

Vor– und Nachteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Für den Arbeitnehmer ist beim Fahrtkostenzuschuss von Vorteil, dass er einen Großteil seiner Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit schon nach einem Monat ersetzt bekommt, nicht erst bei der Steuerrückerstattung nach teilweise mehr als einem Jahr. Bei den Zuschüssen zu nicht öffentlichen Verkehrsmitteln muss er die konkrete Verwendung des Zusatzbetrags nicht nachweisen, nicht einmal, wenn die Aufwendungen fürs Auto den Betrag von 4.500 € pro Jahr übersteigen (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, Randziffer 11).

Wenn der Arbeitnehmer anstelle des Fahrtkostenzuschusses eine Gehaltserhöhung gleichen Betrags erhalten würde, müsste dieser Betrag voll versteuert werden und es würden auch Sozialversicherungsbeiträge fällig. Zudem übernimmt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer allein, sodass vom Zuschuss mehr Geld beim Arbeitnehmer ankommt (mehr Netto vom Brutto) als vom höheren Lohn. Bei Gehaltsverhandlungen ist es ratsam, die Fahrtkostenpauschale als Verhandlungsmasse einzubringen, vor allem, wenn man einen längeren Anfahrtsweg hat.

Auch wenn der Arbeitgeber beim Fahrtkostenzuschuss nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG die 15 % pauschale Lohnsteuer allein aufbringen muss, kommt ihn das günstiger als ein höheres Gehalt, für das er mehr Steuern und zusätzlich noch Sozialversicherungsbeiträge leisten müsste. Der Zuschuss zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist sogar steuer– und abgabenfrei. Der Fahrtkostenzuschuss ist daher eine verhältnismäßig günstige Möglichkeit, Mitarbeiter zu binden und zu motivieren. Damit kann sich ein Arbeitgeber in Zeiten des Fachkräftemangels einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz verschaffen.

Der einzige Nachteil für Arbeitnehmer ist, dass sie den Betrag in Höhe des Zuschusses nicht als Pendlerpauschale von der Einkommensteuer absetzen können. Aber wie im vorigen Absatz beschrieben, kann ein großzügiger Arbeitgeber zumindest im Hinblick auf öffentliche Verkehrsmittel den Zuschuss mit pauschal 25 % versteuern und seinem Mitarbeiter ermöglichen, die Pendlerpauschale in Anspruch zu nehmen.

Berechnungsbeispiele

Die grundlegende Formel zur Berechnung des Fahrtkostenzuschusses lautet entsprechend der Formel der Pendlerpauschale:
Arbeitstage ×
einfache Fahrstrecke in km × Kilometerpauschalbetrag (0,30 € oder 0,38 €)
Monat

Beispiel 1:

Gernot H. aus Cottbus fährt mit seinem Privatwagen 21 Tage pro Monat zur 19 Kilometer entfernten Arbeitsstätte. H. ist Mitglied der evangelischen Kirche. Der Fahrtkostenzuschuss ist so zu berechnen:
21 × 19 × 0,30 = 119,70 €

Für den Arbeitgeber werden auf diesen Betrag pauschal 15 % Lohnsteuer fällig: 119,70 × 0,15 = 17,96 €. Da H. Kirchenmitglied ist, wird aus der Lohnsteuer die Kirchensteuer berechnet. Im Land Brandenburg beträgt der Kirchensteuerhebesatz 9 % (wie sonst auch in Deutschland, außer in Bayern und Baden–Württemberg, wo er 8 % beträgt):
17,96 × 0,09 = 1,62 €.

Wenn H.s Arbeitgeber den Fahrtkostenzuschuss in dieser Höhe gewährt, hat er 17,96 + 1,62 = 19,58 € an Steuern ans Finanzamt zu zahlen. Ist der Zuschuss höher, muss der über 119,70 € hinausgehende Betrag regulär versteuert werden.

Beispiel 2:

Dörte K.– D. kann zeitweilig im Homeoffice arbeiten und pendelt an neun Tagen im Monat zu ihrer 70 Kilometer entfernten Arbeitsstätte. K.– D. ist kein Kirchenmitglied und verdient auch nicht so viel, dass sie Solidaritätszuschlag zahlen müsste. Weil der Kilometerpauschalbetrag ab dem 21. Kilometer bei 0,38 € liegt, ändert sich die Berechnungsformel ein wenig:
((20 km × 0,30 €) + (50 km × 0,38 €)) × 9 Tage = (6 + 19) × 9 = 225 €

Zu diesem Zuschuss kommen für den Arbeitgeber noch 15 %, also 33,75 €, an Lohnsteuer hinzu.

Sonderfälle

Neben den Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte kann der Arbeitgeber auch für weitere Fahrten Zuschüsse auszahlen. Steuerfreie Zuschüsse können gewährt werden für:
  • Fahrten von Auszubildenden zur Berufsschule
  • Hin– und Rückfahrt zwischen der Wohnung und einer auswärtiger Tätigkeitsstätte einschließlich Zwischenheimfahrten
  • eine Familienheimfahrt pro Woche von Arbeitnehmern, die berufsbedingt einen doppelten Haushalt führen
  • Fahrten zur Teilnahme an Betriebsversammlungen

Auch für Minijobber ist der Fahrtkostenzuschuss attraktiv. Da der Lohn bei dieser Art des Beschäftigungsverhältnisses auf 520 € pro Monat gedeckelt ist, kann der Arbeitgeber dem Beschäftigten über den Zuschuss mehr Geld zukommen lassen, ohne auf den Steuer– und Abgabenvorteil zu verzichten.




letzte Änderung S.P. am 01.06.2023
Autor(en):  Stefan Parsch


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge
Weitere Fachbeiträge zum Thema

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie als StudentIn oder Auszubildene(r) Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de zum Vorzugspreis von 39,- EUR für 2 Jahre. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge, ausgewählte sonst kostenpflichtige Excel-Vorlagen. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Weitere Informationen zum Ausbildungspaket >>
Anzeige
Excel-Vorlage: RS Controlling System

Stellenanzeigen

Kfm. Sachbearbeiter Personalverwaltung (m/w/d)
Getreu unserem Motto „you like to move it – we like to move it“ wollen wir etwas bewegen am Markt – denn wir sind diejenigen, die dafür sorgen, dass euer Lieblings­essen länger frisch bleibt, im Supermarkt­regal top aussieht und Verpackungen langfristig unsere Ressourcen schonen. Darum kümmern wi... Mehr Infos >>

Mitarbeiterin / Mitarbeiter (w/m/d) Berichtswesen
Berlin gemeinsam besser, grüner und sauberer machen – das ist unsere Mission als größtes kommunales Entsorgungsunternehmen Deutschlands. Dafür suchen wir engagierte Persönlichkeiten. Für unseren Geschäftsbereich Controlling, Finanz und Rechnungswesen suchen wir am Standort Ringbahnstraße unbefris... Mehr Infos >>

Steuerfachangestellter (m/w/d) Finanz- und Rechnungswesen
Wir machen Erneuerbare aus Überzeugung: ABO Energy plant und errichtet weltweit Wind- und Solarparks sowie Batterie- und Wasserstoffprojekte. Seit fast 30 Jahren bieten die hausinternen Fachabteilungen von ABO Energy alles aus einer Hand: von der Standortbegutachtung, Planung, Genehmigung und Fin... Mehr Infos >>

Bilanzbuchhalter:in
Die Kölner Philharmonie im Herzen der Stadt Köln gehört zu den führenden Konzerthäusern in Europa. Jährlich finden bis zu 400 Konzertveranstaltungen mit über 600.000 Besuchern unterschiedlichster Genres und Gattungen statt. Sie ist mit etwa 100 Mitarbeitenden und zusätzlichen studentischen Teilze... Mehr Infos >>

Kaufmännische Angestellte Finanzen und Anlagenbuchhaltung (m/w/d)
Wir sind mit unseren drei Häusern Katharinenhospital, Olgahospital und Krankenhaus Bad Cannstatt das größte Klinikum in Baden-Württemberg. Über 9000 Mitarbeitende versorgen auf den Stationen, in Operationssälen und Funktionsbereichen die Patient:innen oder sind in Verwaltung, Technik oder IT für ... Mehr Infos >>

Mitarbeiter Personalbetreuung mit Schwerpunkt Gehaltsabrechnung (w/m/d)
Der BVV ist mit rund 760 Mitglieds­unter­nehmen und 500.000 Versicherten und Rentnern einer der größten Alters­versorger Deutschlands: Mehr als 300 Mitarbeitende gestalten im Herzen Berlins die Zukunft der betrieblichen Altersversorgung für die Finanzbranche. Die Stabilität eines traditionellen V... Mehr Infos >>

Teamleitung (m/w/d) Debitorenbuchhaltung
Wir sind Hamburgs größtes und führendes Dienstleistungsunternehmen im Bereich Abfallwirtschaft und Reinigung. Mit fast 4.000 Mitarbeiter:innen im Konzern operieren wir als Full-Service-Partnerin im öffentlichen, gewerblichen und privaten Auftrag. Ein Großteil unserer Kolleg:innen sind täglich übe... Mehr Infos >>

Mitarbeiter Unternehmensplanung und Organisation (m/w/d)
Unsere Biere sind während der vergangenen sieben Jahrhunderte zu einem Stück Münchner Kultur geworden. Als älteste Münchner Brauerei verbinden wir Tradition und Moderne. In unserem denkmal­geschützten Gebäude im Herzen von München brauen wir heute mithilfe modernster Anlagen­technik. Besonderen W... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-2.jpg      
Topaktuell: Die Jahrestagungen für das Rechnungswesen
Mit den Tagungen der Haufe Akademie bist du rund um den Jahreswechsel 2024/2025 im Rechnungswesen bestens informiert. Von unseren Top-Referenten erhältst du an nur einem Tag einen Überblick über anstehende Gesetzesänderungen und Neuerungen sowie Gestaltungs- und Handlungsempfehlungen für deinen Jahresabschluss. Mehr Infos >>

JOB- TIPP

Karriere_290px.png
Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? Interessante Stellenangebote für Rechnungswesen- Experten finden Sie in der Rechnungswesen-Portal Stellenbörse. Immer auf dem Laufenden bleiben und neue Jobangebote mit dem Jobletter automatisch erhalten? Zur Jobletter-Anmeldung >>
Tipp-Anzeige ab 100,- EUR buchen. Weitere Infos hier >>

Software-Tipps

Diamant.PNG
Diamant/4 ist mehr als nur eine Standardsoftware, die Ihre Anforderungen des betrieblichen Rechnungswesens erfüllt. Sie vereinfacht Ihren Buchhaltungsalltag – auch bei mehreren Mandanten. Denn die Software reduziert zahlreiche Routinen und macht dezentrales Arbeiten einfach. Mehr Informationen >>

ed_Logo_300DPI.jpg
Die Lohn- und Gehaltssoftware für Steuerberater und Buchhaltungsbüros mit dem Hintergrund von 50 Jahren Erfahrung: Unsere sichere Cloud-Lösung verbindet die Vorteile einer Rechenzentrumslösung mit dem Komfort einer Vor-Ort-Lösung. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

Excel-Tool Unternehmensbewertung (Valuation Box)

Die „Valuation Box“ von Fimovi beinhaltet drei verschiedene, unabhängig voneinander verwendbare Excel-Vorlagen zur einfachen und schnellen Unternehmensbewertung. Dabei werden die Verfahren die Discounted Cashflow Methode (DCF), Venture Capital Methoden und First Chicago Methode.
Mehr Informationen >>

Break Even Analyse

BreakEven.png
Nach Eingabe der Fixkosten, der variablen Stückkosten und des Verkaufspreises wird die Break-Even-Menge sowie für alternative Absatzmengen die Kosten-, Erlös- und Gewinnwerte ermittelt. Für die tabellarische Lösung kann durch die Eingabe der Schrittweite frei festgelegt werden, für welche Absatzmengen die jeweiligen Kosten und Erlöse dargestellt werden sollen.
Mehr Informationen >>

RS Liquiditätsplanung L (Excel-Tool)

Liquiditätsplan.png
Es handelt sich hierbei um ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen sind auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorhanden. Auswertungen erfolgen in der Jahresplanung mit monatlichen Werten.
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Buch-Tipp

Dashboards mit Excel im Controlling

dashboards_cover.jpgTipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 12,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,  Mehr Infos >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen.. Preis 47,60 EUR Mehr Infos und Download >>

Software-Tipp

  Reisekostenabrechnung Excel
Reisekostenabrechnung leicht gemacht. Erstellen Sie einfach und übersichtlich Reisekostenabrechnungen von Mitarbeitern mit diesem Excel-Tool. Automatische Berechnungen anhand von Pauschalen, durckfähige Abrechnungen und einfache Belegverwaltung. Mehr Infos >>

Excel Tool

Anlagenverwaltung in Excel: Das Inventar ist nach Bilanzpositionen untergliedert, Abschreibungen und Rest- Buchwerte ihrer Anlagegüter werden automatisch berechnet. Eine AfA- Tabelle, mit der Sie die Nutzungsdauer ihrer Anlagegüter ermitteln können, ist integriert. mehr Informationen >>

Software-Tipp

Baukostenrechner-150px.jpgDer Excel-Baukostenrechner unterstützt Sie in der Kalkulation der Kosten Ihres Hausbaus mit einer detaillierte Kosten- und Erlösplanung. Zusätzlich bietet Ihnen dieses Excel-Tool einen Plan / IST-Vergleich sowie verschiedene andere Auswertungen.. Preis 30,- EUR Mehr Infos und Download >>