Betriebliche Altersversorgung - Ergänzung zur gesetzlichen Rente

Stefan Parsch
 

Das Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt: Während 1977 die Standardrente noch etwa 60 % des durchschnittlichen Jahresarbeitsentgelts entsprach, sind es heute weniger als 50 %. Weil in den kommenden Jahren die geburtenstarken Jahrgänge aus den 1960er Jahren in Rente gehen werden, könnte das Rentenniveau weiter sinken. Deshalb gewinnt die betriebliche Altersversorgung (bAV) an Bedeutung, um Altersbezüge sicherzustellen, bei denen der Lebensstandard aufrechterhalten werden kann.

Hintergründe zur Altersversorgung in Deutschland

Seit dem Altersvermögensgesetz von 2001 und dem Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz von 2004 stützt sich die Altersversorgung in Deutschland auf drei Säulen:
  • gesetzliche Rentenversicherung
  • ergänzende Alterssicherung auf Basis der Erwerbsarbeit
  • private Vorsorge 

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung finanzieren die jeweiligen Beitragszahler die gegenwärtigen Rentenempfänger (Umlageverfahren). Neben der Sozialversicherungsrente der Arbeitnehmer gehören auch die Alterssicherung der Landwirte, die Berufsständische Versorgung, die Künstlersozialversicherung und die Beamtenversorgung dazu. Weil immer weniger Arbeitnehmer immer mehr Altersrentner versorgen müssen, gerät das System zunehmend an seine Grenzen.

Zur erwerbsbasierten Vorsorge zählen die betriebliche Altersversorgung (bAV) und die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Hierbei wird für den einzelnen Steuerpflichtigen Kapital für dessen Rente angespart. Das gilt auch für die private Vorsorge, z. B. Riester-, Rürup-Rente, Lebensversicherung, Fondssparpläne, Immobilienbesitz. In beiden Fällen sind die Beiträge der Einzahlenden für die jeweils eigene Rente bestimmt.

In Branchen, denen es wirtschaftlich gut geht, sind Unternehmen in der Lage, ihren Angestellten eine Betriebsrente zu finanzieren, ohne dass die Angestellten sich daran finanziell beteiligen müssen. Das kann aber nicht jedes Unternehmen stemmen, auch wenn eine solche Betriebsrente in Zeiten des Arbeitskräftemangels ein gutes Argument im Wettbewerb um fähige Mitarbeiter ist.

Inzwischen wird die Mehrheit der Betriebsrenten von den Beschäftigten mitfinanziert. Seit 2002 haben Arbeitnehmer nach § 1a BetrAVG (Betriebsrentengesetz) einen Rechtsanspruch auf eine Entgeltumwandlung für die Altersversorgung bis zu einem Betrag in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Anspruch umfasst neben unbefristet angestellten Mitarbeitern auch Angestellte mit einem befristeten Arbeitsvertrag, Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte, Auszubildende und sogar angestellte Geschäftsführer. Seit 2018 kann der erworbene Anspruch auf eine Betriebsrente nicht mehr verfallen, wenn der Arbeitnehmer mindestens drei Jahre im Unternehmen tätig war und beim Ausscheiden aus dem Betrieb mindestens 21 Jahre alt ist (Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie).

Bei der Entgeltumwandlung wird ein Teil des Bruttolohns in Beiträge zur Altersvorsorge umgewandelt. Der Staat fördert dies, indem er bis zu einem Betrag in Höhe von 8 % der BBG auf den umgewandelten Anteil des Entgelts keine Einkommensteuer (§ 3 Ziffer 63 EStG – Einkommensteuergesetz) und bis zu einem Betrag in Höhe von 4 % der BBG keine Sozialabgaben erhebt (§ 1 Abs. 1 Ziffern 4 und 9 SvEV – Sozialversicherungsentgeltverordnung) erhebt. Der so geförderte Jahresbetrag lag 2023 bei 7.008 € (steuerfrei) bzw. 3.504 € (sozialabgabenfrei).

Fünf Durchführungswege einer betrieblichen Altersversorgung

Ein Unternehmen kann die Altersversorgung für seine Angestellten auf fünf verschiedenen Wegen organisieren (§ 1 Abs. 1 und § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG). 

Letzte Änderung W.V.R am 24.10.2023

Autor(en): Stefan Parsch
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