Geschenke an Geschäftspartner und Mitarbeiter

Weihnachten ist Geschenkezeit - Was beim Betriebsausgabenabzug beachtet werden muss!

Wolff von Rechenberg
Weihnachten ist Geschenke-Zeit. Was liegt also näher als auch Geschäftspartnern, Geschäftsfreunde, Kunden und Mitarbeitern das eine oder andere Geschenk machen zu wollen. Dabei stellt sich trotz aller Freude am Schenken die Frage ob und inwiefern sich derartige von der Steuer absetzen lassen. Dabei gibt es große Unterschiede. Ob und wie diese abzugsfähig sind, hängt vorrangig damit zusammen, für wen diese bestimmt sind. Es gibt für jede Art der Aufmerksamkeit gewisse Freigrenzen, die nicht überschritten werden sollten, damit die Buchhaltung sie noch als Betriebsausgaben bei den Steuern angeben kann.

Geschenke und Aufmerksamkeiten für Mitarbeiter / Arbeitnehmer

Zuwendungen an Mitarbeiter gelten grundsätzlich als Arbeitslohn, und darauf fallen Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer an. Wer seinen Mitarbeitern etwas zukommen lassen möchte, muss Folgendes also berücksichtigen: Geschenke in Bargeld sind immer Arbeitslohn. Nur Sachgeschenke betrachtet das Finanzamt als Geschenke.
Wichtig: Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sind grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen und müssen als Lohn versteuert werden. Das hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 13.04.2021 festgelegt. Damit sind etwa Gutscheine über einen bestimmten Geldbetrag endgültig nicht mehr steuerbegünstigt.
Aus persönlichem Anlass darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Geschenk machen. Als Persönliche Anlässe gelten beispielsweise: 

  • Geburtstag 
  • Bestandene Prüfungen und Abschlüsse 
  • Hochzeit 
  • Geburt eines Kindes 
  • Konfirmation/Kommunion/Jugendweihe eines Kindes 

Für Sachgeschenke zu diesen Anlässen gilt eine Freigrenze von 60 Euro brutto. Diese Grenze darf der Arbeitgeber nicht überschreiten. Bereits eine Überschreitung von nur einem Cent führt zum kompletten Erlöschen der Freigrenze und zur Besteuerung des Geschenkes als Arbeitslohn. Außerdem würde dann der gesamte Betrag für den Arbeitnehmer auch sozialabgabenpflichtig. Die Freigrenze für die Steuerfreiheit kann der Arbeitgeber für jeden persönlichen Anlass des Arbeitnehmers nutzen. Auf diese Art kann die Freigrenze mehrfach im Jahr komplett ausgeschöpft werden, darf aber im Einzelfall nicht überschritten werden. 
Achtung! Ein Mitarbeiter darf nicht mehrmals im Monat beschenkt werden. Außerdem muss der Arbeitgeber immer den Grund des Ereignisses oder den Anlass der Aufmerksamkeit vermerken. 

Sachbezugsfreigrenze: 50 Euro

Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer auch ohne direkten Anlass Präsente im Wert von 50 Euro im Monat zukommen lassen. Viele Arbeitgeber nutzen diese Freigrenze, um ihren Mitarbeitern beispielsweise ein Jobticket zu spendieren. Die Weihnachtsgeschenke können unter diesem Posten ebenfalls steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. 
Achtung! Auch hier gilt: Es handelt sich um eine Freigrenze. Bekommt ein Arbeitnehmer auch nur einen Cent mehr im Monat zugewendet, wird der ganze Betrag steuer- und abgabenpflichtig. Lässt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern mehrere Zuwendungen regelmäßig zukommen, dann kann er leicht den Überblick verlieren. Bezahlt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern schon für 40 Euro im Monat das Jobticket, dann kann er ihnen keine Mitgliedschaft im Fitnessclub mehr finanzieren.
Die Freigrenzen lassen sich kombinieren. Erhält also ein Mitarbeiter bereits ein Jobticket für 50 Euro im Monat, kann ihm der Arbeitgeber trotzdem zur Hochzeit eine Aufmerksamkeit im Wert von 60 Euro zukommen lassen.  

Gutscheine für Mitarbeiter

Gutscheine entlasten den Geldbeutel des Arbeitnehmers und kommen immer gut an. Nur beim Finanzamt nicht. Mit Schreiben vom 13.04.2021 hat die Finanzverwaltung alle Geldersatzleistungen, die auf einen bestimmten Betrag lauten, von der Steuerbegünstigung ausgenommen. Damit gelten Gutscheine als Arbeitslohn und müssen auch entsprechend versteuert werden. Betriebsprüfung jederzeit nachweisen, wann er seinem Mitarbeiter den Gutschein überreicht hat. Bei Papiergutscheinen müsste der Arbeitgeber beides eigens eintragen lassen oder selbst eintragen, wo für die strengen Richtlinien für Eigenbelege gelten. 

Geschenke und Aufmerksamkeiten für Geschäftspartner

Bei Geschenken für Geschäftspartner sollte man folgendes beachten: Man darf seinen Geschäftspartnern sowohl Geld als auch Sachleistungen zum Geschenk machen. Wichtig ist allerdings dabei, dass keinerlei Gegenleistung des Beschenkten über das normale Verhältnis hinaus in Bezugnahme auf das Geschenk vorliegen darf. Das heißt zum Beispiel dass ein Handelsvertreter durchaus ein Geschenk annehmen darf, darüber hinaus aber keinerlei Sonderkonditionen, die über das normale Maß der bisherigen Gepflogenheiten hinausgehen, einräumen darf. 

Für Lieferanten oder ähnliche Geschäftspartner gilt das gleiche. Außerdem muss diese Art der Aufmerksamkeiten immer einen betrieblichen Hintergrund haben. Ein solcher betrieblicher Hintergrund wäre zum Beispiel der Geburtstag des Geschäftspartners, das Firmenjubiläum des Geschäftspartners oder ein ähnlich gelagertes Ereignis. 

Auch für diese Art der Aufmerksamkeiten gibt es eine Freigrenze. Diese liegt in diesem Fall bei 35 Euro pro beschenkter Person pro Jahr. Dabei wird dieser Betrag brutto bei Kleinunternehmern nach § 19 UStG, welche nicht umsatzsteuerpflichtig sind, und netto bei allen anderen Unternehmen berechnet. 

Achtung! Auch hier handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze. Wird sie überschritten, wird der Gesamtbetrag steuerpflichtig. 

Beispiel: Unternehmen A. schenkt Herrn B. zum Geburtstag eine Flasche Wein und ein Buch im Wert von 33 Euro. Dann kann sich Unternehmen A. die entsprechend zu leistende Vorsteuer erstatten lassen und den übrig gebliebenen Betrag als Betriebsausgaben geltend machen. Im Rahmen eines ähnlichen Ereignisses macht dann Unternehmen A. Frau E. ein Geschenk im Wert von 42 Euro. In diesem Fall wird die Freigrenze um ganze sieben Euro überschritten. Das führt zum kompletten Wegfall. Somit kann dieser Betrag in keinem Fall als Betriebsausgabe geltend gemacht und abgesetzt werden. 

Gutscheine für Geschäftspartner

Das gleiche gilt auch, wenn es sich bei den Geschenken nicht um Sachleistungen, sondern um Gutscheine oder Ähnliches, die direkt umgesetzt werden können, handelt. Somit können zum Beispiel auch Benzingutscheine bis zur Höhe der Freigrenze an Geschäftspartner verschenkt werden. Ein weiterer Punkt der unbedingt Beachtung finden sollte, ist die Tatsache, dass im Gegensatz zu Geschenken an Mitarbeiter beziehungsweise Arbeitnehmer, die Freigrenze nicht mehrfach erreicht werden darf. Wer also zum Beispiel seinem Geschäftspartner mehr als nur einmal im Jahr etwas zukommen lassen möchte, weil zum Beispiel ein Firmenjubiläum und ein runder Geburtstag anstehen, sollte darauf achten dass beiliegende Aufmerksamkeiten gemeinsam diese Freigrenze nicht überschreiten.

Aufmerksamkeiten für Kunden 

Im Gegensatz zu Werbemitteln, wie Anzeigen in Zeitungen oder im Internet oder andere mögliche Werbung unterliegen Werbegeschenke gewissen Einschränkungen. Im Normalfall beschränkt sich die Absetzbarkeit von Werbegeschenken nur auf den Netto-Kaufpreis des entsprechenden Artikels, sowie auf die Umverpackung und den Werbe Aufdruck. Bei höherwertigen Geschenken für die Kunden wird im Einzelfall sogar verlangt, dass die Namen der Kunden komplett aufgelistet werden. 

Diese Maßnahme greift vor allem bei höherwertigen Geschenken für besonders treue Kunden, die zum Teil nicht direkt im Geschäft sondern nach Hause zugestellt werden. Die Verpflichtung des Auflistens der Namen entfällt allerdings für die üblichen so genannten Streuartikel, wie zum Beispiel Feuerzeuge, Kugelschreiber, Kalender, Schlüsselanhängern, Textmarker oder andere Artikel dieser Art.  Diese Regeln sollen verhindern, dass ein Unternehmen völlig überteuerte oder zu hochwertige Geschenke als Betriebsausgabe buchen kann. Wer also Geschenke absetzen möchte, sollte darauf achten dass diese im angemessenen Rahmen bleiben. Dann sind sie steuerlich abzugsfähig und werden als Gewinn mindernd anerkannt. 

Geschenke auf einem eigenen Konto buchen 

Unternehmen sollten alle Geschenke, Aufmerksamkeiten und Zuwendungen auf einem gesonderten Konto oder aber in einer eigenen Spalte oder auch Aufstellung einzeln erfassen. Eine nachträgliche Umbuchung über das gesonderte Konto oder auf eine nachträglich angelegte Spalte oder Aufstellung reichen in diesem Fall nicht aus. Wer eine nachträgliche Umbuchung vorzunehmen versucht, riskiert die Aberkennung aller Beträge. Geschenke und deren steuerliche Behandlung Abb. 1 Geschenke und deren steuerliche Behandlung. 

Geschenke und deren steuerliche Behandlung

Abb. 1 Geschenke und deren steuerliche Behandlung


Haben Sie noch Fragen zum Thema Geschenke und deren Abzugsfähigkeit ? Dann nutzen Sie das Rechnungswesen-Portal- Forum >>

(Stand: 2022) 





Quelle: Haufe.de, Bund der Steuerzahler
letzte Änderung W.V.R. am 20.12.2022
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  © PantherMedia/ Waldemar Thaut


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge
Literaturhinweise

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
kennzahlen-guide_titel_250px.jpg
Kennzahlen-Guide für Controller - Über 200 Kennzahlen mit Erläuterung und Beispielrechnung aus den Bereichen Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.

Preis: E-Book 12,90 EUR mehr >>

Facebook_Logo_Primary.png
Bleiben Sie auf dem Laufenden und informieren sich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und Jobangebote auf unserer Facebook-Seite >>

Stellenanzeigen

Finanzbuchhaltung (m/w/d)
Die E&P Reisen und Events GmbH ist ein Reiseveranstalter mit den Schwerpunkten Wintersportreisen, Gruppenreisen, Events und Incentivereisen.  Mit uns verreisen jährlich mehr als 27.000 Kund:innen. Diese übernachten überwiegend in von uns geführten Sportclubs und Gruppenhäusern. Unter de... Mehr Infos >>

Bilanzbuchhalter als Referent Konzernrechnungslegung (m/w/d)
Wir gestalten die Photonik-Revolution des 21. Jahr­hunderts aktiv mit. Mit der steigenden Komplexität von Anwen­dungen in der Energie­technik, industriellen Kommuni­kation, Mess­technik sowie Medizin und Diagnostik steigen auch die Anfor­derungen und Heraus­forderungen an photonische Lösungen sta... Mehr Infos >>

Controller (m/w/d)
Unsere Produkte sind am Ende ihrer Reise angekommen, unsere Gäste sind glücklich und nun gibt es noch eine Sache zu tun, die besonders wichtig ist: Allen, die Brötchen, Brezeln und Brote auf den Weg bringen, den Rücken freizuhalten. In den Büros der Verwaltung unterstützen Sie die Kollegen von Ba... Mehr Infos >>

Controller (m/w/d) Schwerpunkt Produktionscontrolling
GOLDBECK realisiert zukunftsweisende Immobilien in Europa. Wir verstehen Gebäude als Produkte und bieten alle Leistungen aus einer Hand: vom Design über den Bau bis zu Services im Betrieb. Aktuell beschäftigt unser Familienunternehmen mehr als 13.000 Mitarbeitende an über 100 Standorten bei einer... Mehr Infos >>

Payroll Manager (m/w/d)
Als einer der bedeutendsten Messeveranstalter der Welt steht die Messe München für faszinierende Erlebnisse und inspirierende Begegnungen. Auf unseren rund 90 Fachmessen im In- und Ausland bieten wir Begegnungsplattformen, auf denen man aus nächster Nähe Innovationen und die Welt von morgen erleb... Mehr Infos >>

Controller (m/w/d) − Production Controlling (m/w/d)
LITEF-Produkte sind weltweit in einer Vielzahl von Anwendungen im Einsatz. Unsere Lösungen und Erfahrungen bieten wir Kunden, die dynamische Vorgänge (Beschleunigungen und Drehungen) messen und regeln wollen, Lage und Kurs von Fahrzeugen ermitteln oder navigieren wollen – auf dem Land, in... Mehr Infos >>

Controller*in Teil- (50 %) oder Vollzeit
Die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. (MPG) ist eine von Bund und Ländern finanzierte Selbstverwaltungs­organisation der Wissenschaft. Sie betreibt in gegenwärtig 84 Instituten und Forschungs­stellen im In- und Ausland Grundlagen­forschung auf natur- und geist... Mehr Infos >>

Stellvertretende Leitung Finanzbuchhaltung (m/w/d)
Bei uns bist DU Mensch: Starte deine Karriere bei BRUNATA-METRONA München. Seit Generationen kümmern wir uns um die Erfassung und Abrechnung von Heizenergie, Wasser und Strom in den verschiedensten Immobilienarten. Dank unserer digitalen Messtechniken können wir Kundinnen und Kunden verlässliche ... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-5.jpg        
Umsatzsteuer Spezial: Reverse Charge korrekt anwenden!
In der Praxis gibt es sowohl beim inländischen als auch beim grenzüberschreitenden Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG oft Unklarheiten. Im Seminar lernst du an konkreten Problemfällen und erhältst Tipps zur Risikovermeidung, zur Rechnungsstellung sowie zur korrekten Meldung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der ZM.  Mehr Infos >>

JOB- Letter

 jobletter.jpg
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.

Software-Tipp

box_E-Rechnungsgenerator_250px.png
Der „E-Rechnungsgenerator“ ist eine einfache Excel-Lösung, mit der sich (GoBD-konform) E-Rechnungen (im ZUGFeRD-Format) erstellen und auch direkt versenden lassen. Preis: 178,50 EUR  Jetzt hier downloaden >>

Softwaretipp: Quick-Lohn

QL_Brandmark_CMYK_v1.jpg
Erledigen Sie Ihre Lohnabrechnung im Handumdrehen selbst mit Quick-Lohn und versenden alle Meldungen an die Krankenkassen, das Finanzamt und die Unfallversicherung direkt aus dem Programm. Auch für Baulohn. Probieren Sie Quick-Lohn gratis und völlig unverbindlich 3 Monate lang aus. Es ist keine Kündigung nötig! Weitere Informationen >>

Excel-Tool Unternehmensbewertung (Valuation Box)

Die „Valuation Box“ von Fimovi beinhaltet drei verschiedene, unabhängig voneinander verwendbare Excel-Vorlagen zur einfachen und schnellen Unternehmensbewertung. Dabei werden die Verfahren die Discounted Cashflow Methode (DCF), Venture Capital Methoden und First Chicago Methode.
Mehr Informationen >>

Break Even Analyse

BreakEven.png
Nach Eingabe der Fixkosten, der variablen Stückkosten und des Verkaufspreises wird die Break-Even-Menge sowie für alternative Absatzmengen die Kosten-, Erlös- und Gewinnwerte ermittelt. Für die tabellarische Lösung kann durch die Eingabe der Schrittweite frei festgelegt werden, für welche Absatzmengen die jeweiligen Kosten und Erlöse dargestellt werden sollen.
Mehr Informationen >>

RS Liquiditätsplanung L (Excel-Tool)

Liquiditätsplan.png
Es handelt sich hierbei um ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen sind auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorhanden. Auswertungen erfolgen in der Jahresplanung mit monatlichen Werten.
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>
Ditz_Nachhaltigkeit_ChatGPT.jpg

eBook: Nachhaltigkeit mit ChatGPT

Nachhaltigkeit und KI sind keine Gegensätze, sondern verstärken sich gegenseitig. Für Controller bietet das Buch eine unschätzbare Hilfestellung. Mit einem klaren Bezug zum Controlling bietet es Ihnen die Werkzeuge, um ESG- und CSRD-Anforderungen erfolgreich zu erfüllen und gleichzeitig die Potenziale von künstlicher Intelligenz (KI) wie ChatGPT auszuschöpfen.

Jetzt hier für 8,99 EUR downloaden >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>

Software-Tipp

  Reisekostenabrechnung Excel
Reisekostenabrechnung leicht gemacht. Erstellen Sie einfach und übersichtlich Reisekostenabrechnungen von Mitarbeitern mit diesem Excel-Tool. Automatische Berechnungen anhand von Pauschalen, durckfähige Abrechnungen und einfache Belegverwaltung. Mehr Infos >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung

RS-Plan

RS-Plan.jpgRS-Plan - Unternehmens- planung leicht gemacht:
Erstellen Sie mit RS-Plan Ihre Unternehmensplanung professionell. Automatische Plan-GuV, Plan-Bilanz, Plan- Kapitalflussrechnung und Kenn- zahlen. Preis: 119,- EUR mehr Informationen >>

Excel-Tool-Beratung und Erstellung

Kein passendes Excel-Tool dabei?

Balken.jpgGern erstellen wir Ihnen Ihr Excel- Tool nach Ihren Wünschen und Vorgaben. Bitte lassen Sie sich ein Angebot von uns erstellen.