Zu Zeiten des Berufsverkehrs sind in vielen deutschen Städten die Straßen mit Autos verstopft. Oftmals fehlt es auch an Parkplätzen. Um mehr Pendler zum Umstieg auf den öffentlichen Personenverkehr zu bewegen, hat der Gesetzgeber 2019 das
Jobticket eingeführt, das unter bestimmten Bedingungen steuerfrei ist. Weil sich das Ticket auf die Höhe der Pendlerpauschale auswirkt, gibt es seit 2020 auch die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung, bei der Beschäftigte die Pendlerpauschale in voller Höhe geltend machen können. Beim Umstieg auf das 49-Euro-Ticket (Deutschlandticket) gibt es ein paar Dinge zu beachten.
Hintergründe zum Jobticket
Im engeren Sinne sind Jobtickets Monats- oder Jahreskarten, die ein Arbeitgeber bei einem Verkehrsunternehmen erwirbt, um sie seinen Beschäftigten kostenlos oder (teilweise) entgeltlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung zu stellen. Je mehr Zeitkarten ein Arbeitgeber erwirbt, desto höher ist üblicherweise der Rabatt, den er beim Verkehrsunternehmen aushandeln kann. Im weiteren Sinne – und auch in diesem Text – werden alle Arten von
Kostenübernahmen und Zuschüssen des Arbeitgebers zu Fahrkarten als „Jobtickets“ bezeichnet.
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Unter bestimmten Umständen (siehe nächsten Abschnitt) sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für Fahrkarten, die dem Arbeitnehmer zugutekommen, nach § 3 Nr. 15 EStG (Einkommensteuergesetz)
von der Lohnsteuer befreit. Das gilt auch für Zuschüsse zu einer Monatskarte o. Ä., die der Arbeitnehmer selbst besorgt hat. Eine ähnliche Regelung gab es bereits früher einmal, doch sie wurde zum 01.01.2004 abgeschafft. Die zunehmenden Staus und der chronische Parkplatzmangel zwangen die Regierung zum Handeln, so dass die Steuerfreiheit für Monats- und Jahreskarten, wenn sie vom Arbeitgeber bezahlt werden, wieder eingeführt wurde.
Steuerfrei oder pauschal versteuert
Der Gesetzgeber legte zunächst Anfang 2019 die
Steuerfreiheit für Zeitfahrkarten in § 3 Nr. 15 EStG gesetzlich fest. Die Voraussetzungen dafür, dass Jobtickets nicht als steuerpflichtige Sachbezüge des Arbeitnehmers gewertet werden, sind:
- Die Kostenübernahme oder Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr muss der Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Lohn oder Gehalt leisten; eine Gehaltumwandlung ist damit ausgeschlossen.
- Es muss ein Arbeitsverhältnis zwischen Geldgeber und dem Nutznießer bestehen.
- Im Personenfernverkehr ist nur die direkte Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (oder vergleichbare Strecken, z. B. zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Sammelpunkt) begünstigt; ein Ticket für den Personennahverkehr kann auch für private Zwecke verwendet werden. Der Luftverkehr ist ausdrücklich ausgenommen (§ 3 Nr. 15 Satz 1 und Satz 2 EStG).
In einem ausführlichen Schreiben vom 15.08.2019 (BStBl. I, S. 875) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Rechtslage aus Sicht der Finanzverwaltung dargelegt. Daraus geht u. a. hervor, dass die
Nutzung von Taxis nicht unter die gesetzliche Regelung fällt (Randnummer 3), es sei denn, dass Taxis zur Taktverdichtung oder im Ersatzverkehr auf vorhandenen Linien eingesetzt werden und mit der Zeitfahrkarte oder gegen einen geringen Aufpreis genutzt werden können (Rn. 9). Die Steuerbefreiung gilt für Einzel- und Mehrfachfahrkarten, für Zeitkarten (Monats- oder Jahreskarten), für allgemeine oder zeitlich beschränkte Freifahrberechtigungen sowie für Ermäßigungskarten (Bahncard 25 oder 50).
Allerdings hat § 3 Nr. 15 EStG einen Nachteil, der ihn für viele autofahrende Pendler unattraktiv macht: Der Zuschuss zur Monats- oder Jahreskarte
muss von der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale), wie sie in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelt ist,
abgezogen werden. Wenn die einfache Wegstrecke einer Arbeitnehmerin zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte 50 Kilometer beträgt und sie die Arbeitsstätte an 200 Tagen im Jahr aufsucht, dann kann sie in ihrer Steuererklärung eine Entfernungspauschale von 3.800 € (50 × 0,38 × 200) pro Jahr als Werbungskosten geltend machen. Gewährt ihr der Arbeitgeber jährliche Zuschüsse zu einer Zeitfahrkarte in Höhe von 3.000 €, dann kann sie nur 800 € als Entfernungspauschale ansetzen (3.800 – 3.000).
Weil viele Pendler nicht auf die Entfernungspauschale verzichten wollten, besserte der Gesetzgeber nach und schuf zum 01.01.2020 eine
neue Regelung mit Pauschalversteuerung: Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG kann der Fahrkartenzuschuss mit
25 % pauschal versteuert werden, ohne dass er auf die Entfernungspauschale angerechnet wird. Dies ist selbst dann möglich, wenn es sich bei dem Zuschuss um eine Gehaltsumwandlung handelt, wenn also ein Teil des vereinbarten Gehalts in den Zuschuss zu Monats- oder Jahreskarten umgewandelt wird.
Wenn einem Arbeitgeber diese Steuer zu hoch ist, besteht noch die Möglichkeit, die Pauschalregelung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG. Hier beträgt die pauschale Lohnsteuer nur
15 %, dafür muss der Zuwendungsbetrag von der Entfernungspauschale abgezogen werden. Und der Zuschuss muss auch wieder zusätzlich zum regulären Lohn oder Gehalt gezahlt werden. Diese Variante kommt also nur für Zuschüsse in Frage, die nicht nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sind.
Regelungen zum Fernverkehr
Nach § 3 Nr. 15 EStG gilt die Steuerbefreiung im
Personenfernverkehr nur für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte. Doch der Finanzverwaltung ist auch klar, dass es kaum möglich ist, die private Nutzung auszuschließen. Deshalb heißt es im BMF-Schreiben vom 15.08.2019 in Rn. 12, dass „aus Vereinfachungsgründen“ von der steuerbefreiten Nutzung der entsprechenden Zeitfahrkarten ausgegangen werden kann. „Die tatsächliche Nutzung der Fahrberechtigung auch zu privaten Fahrten ist dann unbeachtlich.“ Privatfahrten werden von den Finanzbehörden also
toleriert.
Ausführlich widmet sich das Schreiben der Möglichkeit einer Kombination der steuerfreien Fahrkarten mit der steuerfreien Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung (§ 3 Nr. 13 EStG für den öffentlichen Dienst; § 3 Nr. 16 EStG für die freie Wirtschaft) durch den Arbeitgeber. Wenn ein Arbeitnehmer im Laufe eines Jahres viele Reisekosten anhäuft, könnte sich zusammen mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beispielsweise eine Bahncard 100 lohnen – also eine Netzkarte der Deutschen Bahn (DB) für ein ganzes Jahr. Kostenpunkt: 4339 €.
In diesem Fall ist jedoch vom Arbeitgeber für jeden einzelnen Beschäftigten eine sogenannte „
Amortisationsprognose“ durchzuführen. Grundlage dafür sind die Kosten für Einzelfahrkarten, die für die in einem Jahr vorgesehenen Dienstreisen anfallen würden. Wenn diese Kosten in einem Kalenderjahr voraussichtlich 3.000 € betragen werden, der Arbeitgeber zudem einen Zuschuss von 1.400 € für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich zum Lohn gewährt, dann ergibt sich die Summe von 4.400 €. Die Kosten für Einzelfahrten bei Dienstreisen und für das Jobticket wären also zusammen höher als die Kosten für die Bahncard 100 (4339 €), deshalb amortisiert sich die Bahncard.
3.000 € der Vergütungen des Arbeitgebers für Reisekosten des Arbeitnehmers sind dann nach § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG von der Lohnsteuer befreit, der Restbetrag nach Nr. 15. Denn die
Steuerbefreiung nach Nr. 13 oder Nr. 16 hat Vorrang vor der Steuerbefreiung nach Nr. 15 (BMF-Schreiben vom 15.08.2019, Rn. 14). Auch hier werden Privatfahrten toleriert: „Auf die darüber hinaus gehenden Nutzungsmöglichkeiten kommt es dann nicht mehr an“ (BMF-Schreiben vom 15.08.2019, Rn. 15).
Sollte die Amortisationsprognose ergeben, dass nur mit Reisekosten von 2.500 € gerechnet werden kann, dann stellte die Gewährung einer Bahncard 100 zunächst in voller Höhe einen steuerpflichtigen Lohn dar (BMF-Schreiben vom 15.08.2019, Rn. 19). Der Anteil des Jobtickets (im obigen Beispiel 1.400 €) bliebe nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei. Der Arbeitgeber kann aber monatsweise oder am Ende des Gültigkeitszeitraums der Bahncard 100 dem Finanzamt nachweisen, welche Kosten für Einzelfahrkarten bei Dienstreisen er durch die Bahncard 100 eingespart hat und entsprechend die
Lohnsteuer mindern (BMF-Schreiben vom 15.08.2019, Rn. 20, 21).
Kann am Jahresende die prognostizierten 2.500 € für Reisekosten belegt werden, dann erhält der Arbeitnehmer die für diesen Betrag gezahlte Lohnsteuer zurück. Das gilt entsprechend auch für höhere oder niedrigere Summen als prognostiziert. Wenn sich also nach der Amortisationsprognose für ein Fahrkartenmodell kein finanzieller Vorteil gegenüber Einzelfahrkarten für Dienstreisen ergibt, dann muss der Arbeitnehmer in Vorleistung gehen, bevor er von der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13, Nr. 15 oder Nr. 16 EStG profitieren kann.
Jobticket in der Buchhaltung
Wenn der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 15 EStG (steuerfreier Fahrkartenzuschuss) oder § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG (Pauschalversteuerung mit 15 %) ein Jobticket für einen Beschäftigten bezahlt, dann muss der Betrag dieser Vergütung in der
Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 17 eingetragen werden. Die eingetragene Summe kann dann nicht als Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Bei einer Pauschalversteuerung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG erfolgt kein Eintrag in die Zeile 17 und der Arbeitnehmer kann die Entfernungspauschale in der vollen Höhe, zu der er berechtigt ist, ansetzen (maximal 4.500 €, mit dem Auto zurückgelegte Strecken zählen extra; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Bei der
Buchung der Zuschüsse kann auf das Konto „Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei“ zurückgegriffen werden. Im Standardkontenrahmen 03 (SKR 03) lautet die Kontonummer 4140, im SKR 04 ist es 6130. Der Buchungssatz lautet:
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei an Bank
Die im Fahrkartenpreis enthaltene
Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) muss hier nicht berücksichtigt werden, denn: „Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, als Wert der überlassenen Fahrberechtigung die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen“ (BMF-Schreiben vom 15.08.2019, Rn. 28).
Kann die Steuerfreiheit nicht in Anspruch genommen werden, dann wird unter „Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig“ (SKR 03: 4145; SKR 04: 6060) gebucht.
Wenn sich eine Bahncard 100 schon allein durch die Dienstreisen eines Beschäftigten amortisiert, dann bleiben die oben genannten Konten außen vor, denn die
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG hat Vorrang. Stattdessen wird gebucht:
Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten 4055,14 €
Abziehbare Vorsteuer 7 % 283,86 € an Bank 4339,00 €
Die Fahrtkosten werden auf das Konto 4663 (SKR 03) oder das Konto 6663 (SKR 04), die Vorsteuer auf das Konto 1771 (SKR 03) oder das Konto 1401 (SKR 04) gebucht. Für die Bank steht üblicherweise das Konto 1200 (SKR 03) oder das Konto 1800 (SKR 04) zur Verfügung.
Anpassung an das 49-Euro-Ticket
Die
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG richtet sich nach den tatsächlichen Kosten. Wenn der Arbeitnehmer auf das
49-Euro-Ticket (oder Deutschlandticket) umsteigt, dann muss auch der Arbeitgeber den entsprechenden Zuschuss anpassen. Hat der Arbeitgeber bisher 100 € für eine Monatskarte bezahlt und wechselt ein Arbeitnehmer zum
49-Euro-Ticket, dann wäre der bisherige Zuschuss um 51 € zu hoch; wenn der Zuschuss nicht angepasst wird, dann werden diese 51 € als geldwerter Vorteil steuerpflichtig.
Weil das
Deutschlandticket nur für den Personennahverkehr gilt, kann es überall auch für Privatfahrten genutzt werden. Bei der Buchhaltung ist darauf zu achten, dass Unternehmen für das 49-Euro-Ticket ihrer Mitarbeiter 5 % Rabatt erhalten, wenn sie sich mit mindestens 25 % an den Kosten beteiligen – das ist beim Jobticket nach § 3 Nr. 15 EStG in jedem Fall gegeben. Dementsprechend kostet den Unternehmer das 49-Euro-Ticket für einen Arbeitnehmer nur 46,55 €.
letzte Änderung S.P.
am 21.07.2023
Autor(en):
Stefan Parsch
Bild:
Bildagentur PantherMedia / gstockstudio
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Autor:in
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Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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