Energie Südbayern GmbH
München
Der Staat unterstützt Start-ups, Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen durch eine besondere Maßnahme: Er verzichtet in der „Kleinunternehmerregelung“ (§ 19 UStG) auf die Erhebung der Umsatzsteuer. Dies entlastet die Unternehmen in der Buchführung und ermöglicht ihnen günstige Preise für angebotene Waren oder Dienstleistungen. Zu beachten sind dabei zum einen die Obergrenzen für den Umsatz im Vorjahr und den voraussichtlichen Umsatz im aktuellen Jahr. Zum anderen kann es für einen Kleinunternehmer sinnvoll sein, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, selbst wenn die Umsatzgrenzen nicht erreicht werden.Hinweis: Die neue Umsatzgrenze von 25.000 Euro für das Vorjahr ist im IV. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) geregelt. Obwohl dieses Gesetz erst zum 01.01.2025 in Kraft getreten ist, gilt die Umsatzgrenze auch für die Umsätze im Jahr 2024. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie begründet die Regelung damit, dass sich die Umsatzgrenze jeweils auf das Vorjahr bezieht (siehe: https://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Steuern/Kleinunternehmerre....
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letzte Änderung S.P. am 10.12.2024 Autor(en): Stefan Parsch Bild: panthermedia.net / Rawpixel |
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Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg. |
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