Die Kleinunternehmerregel - umsatzsteuerfrei gründen

Stefan Parsch
Der Staat unterstützt Start-ups, Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen durch eine besondere Maßnahme: Er verzichtet in der „Kleinunternehmerregelung“ (§ 19 UStG) auf die Erhebung der Umsatzsteuer. Dies entlastet die Unternehmen in der Buchführung und ermöglicht ihnen günstige Preise für angebotene Waren oder Dienstleistungen. Zu beachten sind dabei zum einen die Obergrenzen für den Umsatz im Vorjahr und den voraussichtlichen Umsatz im aktuellen Jahr. Zum anderen kann es für einen Kleinunternehmer sinnvoll sein, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, selbst wenn die Umsatzgrenzen nicht erreicht werden.

Auslegung der Umsatzgrenzen

Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte, muss beide Umsatzgrenzen einhalten: Er oder sie darf im Vorjahr einen Umsatz von maximal 25.000 Euro (bis 2019: 17.500 Euro und 2020 bis 2024 22.000 EUR) erzielt haben und muss gleichzeitig davon ausgehen, dass er oder sie im aktuellen Jahr nicht mehr als 100.000 Euro Umsatz machen wird (§ 19 Abs. 1 UStG). Die Umsatzprognose ergibt sich beispielsweise aus einem Businessplan, aus dem Trend der vergangenen Monate oder aus längerfristigen Aufträgen. Im Zweifelsfall muss der Unternehmer dem Finanzamt erklären können, wie er auf die Umsatzprognose für das aktuelle Jahr gekommen ist.

Ab 2025 darf der Gesamtumsatz im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreiten. Bisher lag diese Obergrenze bei 50.000 € und es reichte die Prognose, dass sie nicht überschritten wird; ihr Überschreiten im laufenden Geschäftsjahr war dann unerheblich. Nach der Neufassung im IV. Bürokratieentlastungsgesetz sind die 100.000 € eine Obergrenze, die ab dem Zeitpunkt der Überschreitung bewirkt, dass die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden kann. Deutsche Kleinunternehmer kommen nun aber auch in den Genuss einer entsprechenden Regelung in anderen EU-Ländern. Sie müssen dafür an einem neuen Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach dem neu eingefügten § 19a UStG teilnehmen.

Details dazu und zur Regelung für Unternehmensgründungen im Laufe eines Jahres beschreibt der Artikel "Kleinunternehmerregelung: Umsatz nach § 19 UStG berechnen".

Hinweis: Die neue Umsatzgrenze von 25.000 Euro für das Vorjahr ist im IV. Bürokratieentlastungsgesetz  (BEG IV) geregelt. Obwohl dieses Gesetz erst zum 01.01.2025 in Kraft getreten ist, gilt die Umsatzgrenze auch für die Umsätze im Jahr 2024. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie begründet die Regelung damit, dass sich die Umsatzgrenze jeweils auf das Vorjahr bezieht (siehe: https://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Steuern/Kleinunternehmerre....

Die Umsatzgrenzen beziehen sich auf die gesamten Einnahmen eines Unternehmers. Allerdings kennt das Gesetz auch einige Ausnahmen, z. B. Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 19 Abs. 1 UStG) und verschiedene steuerfreie Umsätze (§ 19 Abs. 3 UStG), die vom Umsatz abgezogen werden können. 

Vorteile und Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) entlastet die Unternehmer insbesondere bei der Buchhaltung. So muss bei der Rechnungstellung gegenüber Kunden keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden und es muss dementsprechend keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Die Umsatzsteuervoranmeldungen, die neue Unternehmen zwei Jahre lang monatlich vornehmen müssen, entfallen. Außerdem genügt auch für die Einkommensteuererklärung eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Ohne Umsatzsteuer können Waren und Dienstleistungen mit einem für den Kunden niedrigeren Endpreis als mit Umsatzsteuer angeboten werden.

Die Kleinunternehmerregelung kann aber auch Nachteile bringen. Denn beim Einkauf von Waren muss der Unternehmer die darauf erhobene Umsatz-/Mehrwertsteuer bezahlen, kann sie aber nicht als Vorsteuer (§ 15 UStG) vom Finanzamt erstattet bekommen oder mit der eingenommenen Umsatzsteuer verrechnen. Auch für einen Dienstleister kann die Regelung von Nachteil sein, wenn etwa zu Beginn der Tätigkeit viele Anschaffungen (Rechner, Büroausstattung) zu finanzieren sind, für die er jeweils Umsatz-/Mehrwertsteuer bezahlen muss.

Vorausgesetzt, die Umsatzgrenzen werden eingehalten, dann lohnt sich die Kleinunternehmerregelung vor allem für diejenigen,
  • die wenig Ausgaben haben,
  • die hauptsächlich Privatpersonen, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie Vereine als Kunden haben und/oder
  • die auf absehbare Zeit keine höheren Umsätze als 25.000 Euro pro Jahr erzielen werden, weil sie beispielsweise ihre unternehmerische Tätigkeit nebenberuflich ausüben.

Die Regelung lohnt sich nicht für diejenigen,
  • die beim Unternehmensstart oder dauerhaft hohe Kosten haben,
  • die hauptsächlich Unternehmen als Kunden haben (bei denen „Kleinunternehmer“ als „unprofessionell“ betrachtet werden könnten) und/oder
  • die expandieren möchten und ihren Kunden beim Übergang von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung nach § 1 UStG erklären müssten, weshalb sie ihre (End-)Preise erhöhen,
  • die regelmäßig Dienstleistungen im EU-Ausland anbieten (s. "Kleinunternehmerregelung bei EU-Geschäften").

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Wenn sich die Regelung nicht lohnt, besteht die Möglichkeit, freiwillig darauf zu verzichten (§ 19 Abs. 2 UStG). Gewerbetreibende können dies im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (https://www.formulare-bfinv.de/) mitteilen. Freiberufler können es formlos dem Finanzamt mitteilen.

Zu beachten ist, dass ein solcher Verzicht Folgen hat: Wer einmal freiwillig auf die Regelung verzichtet hat, ist in den folgenden fünf Jahren an diese Entscheidung gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG). Erst danach kann er auf Antrag zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren, wenn die Umsatzgrenzen eingehalten werden.

Wechsel zwischen Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung

Unternehmer, die mal mehr und mal weniger Umsatz als 25.000 Euro im Jahr machen, können immer wieder zwischen den Besteuerungsformen wechseln. Wenn die Umsatzgrenzen eingehalten werden, greift die Kleinunternehmerregelung, anderenfalls die Regelbesteuerung mit Umsatzsteuer (§ 1 UStG). Wenn nicht freiwillig auf die Anwendung der Regelung verzichtet wird, gilt auch nicht die Fünf-Jahres-Frist (siehe oben). Allerdings dürfte es sich in der Praxis als schwierig erweisen, in den Rechnungen in manchen Jahren die Umsatzsteuer auszuweisen, in anderen hingegen nicht.

Wer von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung wechselt, muss beachten, dass die Vorjahresumsatzgrenze von 25.000 Euro für den Bruttoumsatz gilt. Beim Regelsteuersatz 19 Prozent darf der Nettoumsatz im Vorjahr maximal 21.008,40 Euro betragen haben, da sich beim Hinzurechnen der Umsatzsteuer knapp 25.000 Euro ergeben. Fotografen, Grafiker, Autoren oder andere, deren Leistungen unter den Urheberrechtsschutz fallen, setzen nur 7 Prozent Umsatzsteuer an. Sie können bis zu 23.364,49 Euro netto einnehmen, wenn sie im folgenden Jahr von der Kleinunternehmerregelung profitieren möchten.

Bei einem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung ist das Jahr der Lieferung oder Leistungserbringung maßgeblich, nicht das Jahr, in dem eine Rechnung erstellt oder bezahlt wird. Wer 2021 zur Kleinunternehmerregelung zurückkehrt, muss für Lieferungen und Leistungen aus dem Jahr 2020, die er 2021 in Rechnung stellt, Umsatzsteuer ausweisen und ans Finanzamt abführen. Auch kann für Anschaffungen im Jahr 2020, die erst 2021 bezahlt werden, die Vorsteuer gezogen werden.

Wenn bei der Anschaffung von Anlagevermögen (z. B. Computer, Maschinen, Büroeinrichtung, Geschäftswagen und anderen langlebigen Wirtschaftsgütern) die Vorsteuer geltend gemacht wurde, muss der Vorsteuerabzug mit dem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung korrigiert werden (§ 15a Abs. 1 und 7 UStG). Dies gilt allerdings nur, wenn der Vorsteueranteil der Erwerbung mehr als 1000 Euro beträgt (§ 44 Abs. 1 UStDV).

Korrekte Rechnungstellung bei Kleinunternehmerregelung

Auch für Kleinunternehmer gelten die Vorgaben von § 14 Abs. 4 UStG für die Erstellung einer Rechnung. Es müssen Name und Anschrift des Unternehmers wie des Leistungsempfänger vorhanden sein, außerdem ein Rechnungsdatum und eine eindeutige Rechnungsnummer. Auch die Steuernummer ist erforderlich, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Alternative kommt hingegen nicht in Frage. Art, Umfang und Zeitpunkt/-raum der Leistung oder Lieferung sind ebenfalls Pflichtbestandteile der Rechnung. Üblicherweise muss das in Rechnung gestellte Entgelt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselt werden und der auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag genannt werden.

Da der Kleinunternehmer aber keine Umsatzsteuer ausweist, muss er zumindest einen Hinweis auf den Grund dafür geben, beispielsweise mit einer der folgenden Formulierungen: "Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."; "Keine Berechnung der Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer nach § 19 UStG". Diese Angabe ist eine Pflichtangabe, aber sie ist auch sinnvoll im Geschäftsverkehr. Denn wenn der Hinweis fehlt, könnte der Firmenkunde davon ausgehen, dass die Umsatzsteuer nur versehentlich nicht ausgewiesen wurde. Er könnte die Vorsteuer ziehen, was später zwar rückgängig gemacht werden kann, aber mit Aufwand verbunden ist. Oder es kommt zu einer Verzögerung der Zahlung, weil der Kunde eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer verlangt.

Häufige Fehler bei der Kleinunternehmerregelung:
  • Trotz Kleinunternehmerregelung Umsatz-/Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausweisen: Wer versehentlich eine falsche Musterrechnung als Vorlage verwendet und in der eigenen Rechnung die Umsatz-/Mehrwertsteuer ausweist, muss den genannten Betrag beim Finanzamt abführen (§ 14c Abs. 2 UStG). Wenn man sich eigentlich für die Kleinunternehmerregelung entschieden hat, ist dies ärgerlich, denn man darf trotzdem nicht die Vorsteuer bei eigenen Ausgaben abziehen. Mit anderen Worten: Man bleibt beim gewerblichen Einkauf auf der Umsatzsteuer sitzen.

  • Nicht auf den Wechsel zur Regelbesteuerung achten: Wenn die Umsatzgrenze im Vorjahr überschritten wurde, erfolgt die Umstellung auf die Regelbesteuerung (§ 1 UStG) automatisch. Das Finanzamt schickt dazu keine Mitteilung oder Benachrichtigung. Zu Beginn eines neuen Jahres sollte man also wissen, wie groß der Umsatz im abgelaufenen Jahr gewesen ist. Lag er über 25.000 Euro, ist im neuen Jahr die Umsatzsteuer in den Rechnungen auszuweisen und sind auch die Umsatzsteuervoranmeldungen durchzuführen. Anderenfalls kann es sein, dass das Finanzamt Umsatzsteuer fordert, die der Unternehmer gar nicht bei seinen Kunden erhoben hat. Es besteht zwar die Möglichkeit, Rechnungen nachträglich zu korrigieren, was aber für Unternehmer wie Kunden unerfreulich ist und Arbeit macht.

  • Die Regelung für mehrere Unternehmen in Anspruch nehmen: Die Kleinunternehmerregelung stellt auf die Person des Unternehmers ab. Dementsprechend werden die Umsätze mehrerer unternehmerischer Tätigkeiten einer Person zusammengezählt, wenn es um die Frage nach der Umsatzgrenze geht. Eine Ausnahme ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die ein Unternehmer mit mindestens einem Partner führt. Hier zählt die GbR als entscheidende Einheit für eine Umsatzgrenze. So kann ein Unternehmer an mehreren GbR beteiligt sein, die alle die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Allerdings sollte man dies mit dem Steuerberater besprechen. Denn nach § 42 Abgabenordnung dürfen Unternehmer eine Rechtsform nicht missbräuchlich verwenden, um Steuern zu sparen.



letzte Änderung S.P. am 10.12.2024
Autor(en):  Stefan Parsch
Bild:  panthermedia.net / Rawpixel


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>
Anzeige

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Mitgliedschaft wahlweise für nur 119,- EUR für ein Jahr, 199,- für 2 Jahre oder 399,- für 5 Jahre Laufzeit! Studenten und Auszubildende 39,- EUR für zwei Jahre! Kein Abonnement! Weitere Informationen >>
 

Wie zufrieden sind Sie mit uns?

Über Ihre Meinung und auch ihre Anregungen für Veränderungen oder Erweiterungen würden wir uns sehr freuen. Nur 10 kurze Fragen, die schnell beantwortet sind. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe! zur Umfrage >>
 

Jobletter und Newsletter!

Mit dem monatlich erscheinenden Newsletter werden Sie über neue Fachbeiträge, News und Excel-Tools informiert! zur Anmeldung >>

Der 14-tägige Jobletter informiert Sie automatisch über neue Stellenangebote und Arbeitsmarkt-News! zur Anmeldung >>
 

Fachbeitrag veröffentlichen?

Sie sind Autor von Fachbeiträgen mit Controlling-bzw. Rechnungswesen-Thema? Gerne veröffentlichen oder vermarkten wir ihren Fachbeitrag. Eine kurze Autorenvorstellung oder Unternehmensdarstellung am Ende des Artikels ist möglich. jetzt Mitmachen >>

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
Anzeige

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie als StudentIn oder Auszubildene(r) Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de zum Vorzugspreis von 39,- EUR für 2 Jahre. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge, ausgewählte sonst kostenpflichtige Excel-Vorlagen. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Weitere Informationen zum Ausbildungspaket >>
Anzeige
Buch: Kennzahlenguide für Controller

Stellenanzeigen

Teamleiter (m/w/d) Rechnungsprüfung
Techtronic Industries ist weltweit führend in der Herstellung und im Vertrieb von hochwertigen Elektrowerkzeugen für den DIY-Markt und den Profieinsatz sowie von Gartengeräten. Ein strategischer Fokus auf leistungsstarke Marken, innovative Produkte und außergewöhnliche Menschen bestimmt unseren E... Mehr Infos >>

Finanzbuchhalter*in (w/m/d)
Das Max-Planck-Institut für Physik komplexer Systeme ist ein theoretisch ausgerichtetes Forschungs­institut, in dem über 200 Wissenschaftler*innen aus über 40 Ländern zusammen mit mehr als 1.000 internationalen Gästen im Jahr physikalische Grundlagen­forschung betreiben. Das Institut mit angeglie... Mehr Infos >>

Buchhalterin / Buchhalter für die Debitorenbuchhaltung (w/m/d)
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist das Immobilienunternehmen des Bundes, das die immobilienpolitischen Ziele der Bundesregierung unterstützt und für fast alle Bundesbehörden die notwendigen Flächen und Gebäude zur Verfügung stellt. Dementsprechend sind wir in ganz Deutsch... Mehr Infos >>

(Senior) Referent* Konzernrechnungslegung und Bilanzierung
DO WHAT YOU LOVE – als eines der größten internationalen Modeunternehmen, mit mehr als 1.200 Filialen weltweit, kreieren wir Mode für Erlebnismomente. NEW YORKER ist nicht nur ein Arbeitgeber, sondern auch ein Netzwerk aus motivierten und vielfältigen Teams, welches weitere echte Persönlichkeiten... Mehr Infos >>

Leitung Finanzen (m/w/d)
Für unseren Kunden, ein globales Fertigungsunternehmen, das mit führenden Unternehmen in der unterschiedlichsten, technischen Märkten zusammenarbeitet, suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt am Standort zwischen Kirchheim und Stuttgart eine Leitung Finanzen (m/w/d) Mehr Infos >>

Kaufmännische Mitarbeiterin/ kaufmännischer Mitarbeiter für die Anlagenbuchhaltung und Inventurverwaltung (w/m/d)
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist das Immobilienunternehmen des Bundes, das die immobilienpolitischen Ziele der Bundesregierung unterstützt und für fast alle Bundesbehörden die notwendigen Flächen und Gebäude zur Verfügung stellt. Dementsprechend sind wir in ganz Deutsch... Mehr Infos >>

Kreditorenbuchhalter:in (m/w/d)
Wir sind Helmholtz Munich. In einer sich schnell verändernden Welt entwickeln wir bahnbrechende Lösungen für eine gesündere Gesellschaft. Wir forschen in den Bereichen Stoffwechselgesundheit/​Diabetes, Umweltgesundheit, molekulare Targets und Therapien, Zellprogrammierung und ‑reparatur, Bioengin... Mehr Infos >>

(Junior) Controller (w/m/d) Supply Chain Finance
Techtronic Industries ist weltweit führend in der Herstellung und im Vertrieb von hochwertigen Elektrowerkzeugen für den DIY-Markt und den Profieinsatz sowie von Gartengeräten. Ein strategischer Fokus auf leistungsstarke Marken, innovative Produkte und außergewöhnliche Menschen bestimmt unseren E... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-2.jpg       
Die E-Rechnung ist ab 2025 Pflicht: Tipps zur Umsetzung!
Ab 1.1.25 gelten zahlreiche gesetzliche Neuregelungen zur Umsetzung der E-Rechnung im B2B-Bereich. Bei der Umsetzung gibt es aber häufig noch viele Detail- und Praxisfragen. Im Webinar der Haufe Akademie erhalten Sie einen Überblick über alle wesentlichen Neuerungen und Anwendungshinweise zur neuen E-Rechnungspflicht.  Mehr Infos >>

JOB- TIPP

Karriere_290px.png
Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? Interessante Stellenangebote für Rechnungswesen- Experten finden Sie in der Rechnungswesen-Portal Stellenbörse. Immer auf dem Laufenden bleiben und neue Jobangebote mit dem Jobletter automatisch erhalten? Zur Jobletter-Anmeldung >>

Excel-Vorlage für Angebotsvergleich

Angebotsvergleich Excel 290px.jpg
Formelgestützte Ermittlung des "besten" Angebots durch Gegenüberstellung der Angebotskonditionen verschiedener Anbieter. Das Excel-Tool bietet einen quantitativen und einen qualitativen Angebotsvergleich, in dem zunächst der Anbieter mit dem günstigsten Bezugspreis und anschließend nach bestimmten Bewertungskriterien der "beste" Lieferant ermittelt wird.

Jetzt hier für 25,- EUR downloaden >>

Software-Tipps

Fibunet_logo_290px.jpg
FibuNet ist eine sichere, vielfach bewährte und besonders leistungsfähige Software für Finanzbuchhaltung, Rechnungswesen und Controlling im Mittelstand. Mit einer Vielzahl vorentwickelter Automatisierungspotenziale hilft FibuNet konsequent dabei, den Zeitbedarf und die Fehleranfälligkeit in buchhalterischen Prozessen erheblich zu reduzieren. Mehr Informationen >>


Logo-hmd.png
Vom Kassenbuch bis zum Bilanzbericht und Controlling: in hmd.rewe steckt alles drin, was Sie für Ihren Kanzlei- oder Unternehmensalltag benötigen. Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung, Jahresabschluss, Bilanzbericht, Wirtschaftsberatung, E-Bilanz und vieles mehr erhalten Sie von uns in einer komplett durchgängigen und logisch ineinander verzahnten Software zum Rechnungswesen. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

RS Controlling-System (Unternehmensplanung und Steuerung)

Mit dem RS-Controlling-System steuern Sie erfolgreich ihr Unternehmen. Es ermöglicht Ihnen Ihr Unternehmen zu planen, zu analysieren und zu steuern. Durch Soll-/Ist-Vergleiche in den einzelnen Bereichen (G+V, Bilanz, Kapitalflussrechnung/Liquidität) können gezielt Abweichungen analysiert werden.
Mehr Informationen >>

Vertriebsmanagement Paket mit 10 Excel Vorlagen

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Das Vertriebsmanagement-Paket enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich im Vertrieb bewährt haben. Unter anderem enthält dieses Tool Vorlagen zum Ampel Diagramm, Chart Monatsentwicklung und Konditionsmanagement Vertrieb. Ideal für Mitarbeiter aus dem Vertrieb wie Key Account, oder Sales Management! 
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Buch-Tipp

Dashboards mit Excel im Controlling

dashboards_cover.jpgTipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 12,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,  Mehr Infos >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>

Software-Tipp

  Reisekostenabrechnung Excel
Reisekostenabrechnung leicht gemacht. Erstellen Sie einfach und übersichtlich Reisekostenabrechnungen von Mitarbeitern mit diesem Excel-Tool. Automatische Berechnungen anhand von Pauschalen, durckfähige Abrechnungen und einfache Belegverwaltung. Mehr Infos >>

Excel Tool

Anlagenverwaltung in Excel: Das Inventar ist nach Bilanzpositionen untergliedert, Abschreibungen und Rest- Buchwerte ihrer Anlagegüter werden automatisch berechnet. Eine AfA- Tabelle, mit der Sie die Nutzungsdauer ihrer Anlagegüter ermitteln können, ist integriert. mehr Informationen >>

Rückstellungen leicht verwalten

Mit der RS- Rückstellungs-Verwaltung können Sie Rückstellungen nicht nur leicht errechnen sondern auch übersichtlich verwalten.
  • Gewerbesteuerrückstellung
  • Urlaubsrückstellungen
  • Rückstellungen für Geschäftsunterlagen
  • Rückstellung für Tantiemen
  • Sonstige Rückstellungen
Automatische Zusammenfassung aller wichtigsten Eckdaten der Rückstellungen in einer Jahres-Übersicht. mehr Informationen >>

Excel-Tool-Beratung und Erstellung

Kein passendes Excel-Tool dabei?

Balken.jpgGern erstellen wir Ihnen Ihr Excel- Tool nach Ihren Wünschen und Vorgaben. Bitte lassen Sie sich ein Angebot von uns erstellen.