Mit dem Jahreswechsel wieder zahlreiche
gesetzliche Änderungen einher, die großenteils die Steuern betreffen. Viele davon stehen im
Jahressteuergesetz 2024, das am 18.10.2024 im Bundestag und am 22.11.2024 im Bundesrat beschlossen wurde. Aber auch Regelungen aus dem
Vierten Bürokratieentlastungsgesetz und dem
Wachstumschancengesetz treten 2025 in Kraft, soweit nichts anderes genannt, am 01.01.2025 oder ab dem Veranlagungszeitraum 2025. Bei anderen Gesetzentwürfen, wie dem Steuerfortentwicklungsgesetz oder dem Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht ist durch das Ende der Ampel-Koalition nicht klar, ob sie noch verabschiedet werden. Die geplanten Änderungen werden deshalb nur kurz angerissen.
Jahressteuergesetz 2024
Im Jahressteuergesetz sind zahlreiche Änderungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts zusammengefasst worden. Einige Regelungen sollen die Unternehmen und/oder die Verbraucher entlasten, andere sind Anpassungen an EU-Gesetze oder veränderte deutsche Gesetze (z. B. Wachstumschancengesetz), andere schließen Gesetzeslücken oder verbessern redaktionelle Fehler. Wegen der Vielzahl der Änderungen können nur die wichtigsten dargestellt werden, es besteht also kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Einkommensteuer:
- Die Steuerbefreiung für kleine Solaranlagen gilt durch die Neufassung des § 3 Nr. 72 EStG (Einkommensteuergesetz) jetzt in gleicher Weise für private Wohnhäuser wie für unternehmenseigene Gebäude; für letztere war die Maximalleistung der PV-Anlage bisher halb so hoch. Jetzt liegt sie einheitlich bei 30 Kilowatt (peak) für jede Wohn- oder Gewerbeeinheit. Pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft gilt eine Höchstgrenze von 100 kW (peak).
- Für die Lohnsteuerfreibeträge gelten zwei neue Fristen: Arbeitnehmer haben einen Monat mehr Zeit, eine Lohnsteuer-Ermäßigung für das folgende Jahr zu vereinbaren; statt dem 1. Oktober gilt nun die Frist 1. November (§ 39a Abs. 2 EStG). Außerdem kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24b Abs. 4 EStG bei dauerndem Getrenntleben der Lebenspartner ab dem Monat der Trennung als Freibetrag gebildet werden (§ 39a Abs. 1 EStG). Dies gilt ab 06.12.2024, dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.
- Die Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen nach § 40 EStG wird für den Arbeitgeber nun einfacher, indem das Wahlrecht mit der Angabe der pauschalen Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Voranmeldung ausgeübt wird. Dieses Wahlrecht besteht auch noch bis zum Ende einer Lohnsteuer-Außenprüfung (§ 40 Abs. 4 EStG). Die Regelung gilt für alle offene Fälle.
- Die aufgeschobene Besteuerung der geldwerten Vorteile für Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmensvermögen zusätzlich zum Gehalt wird durch die Neufassung von § 19a Abs. 1 EStG auch auf Konzerne übertragen. Die Einschränkung, dass die Unternehmensgründung nicht mehr als 20 Jahre zurückliegen darf, und die in § 19a Abs. 3 EStG genannten Schwellenwerte gelten dann für jede der Konzerntöchter. Dies ist bereits rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2024 gültig.
- Die gesetzliche Regelung zur E-Bilanz in § 5b Abs. 1 EStG war bisher unvollständig. Deshalb ist die elektronische Übermittlungspflicht um Kontennachweise (ab 2025) und das Anlagenverzeichnis (ab 2028) erweitert worden. Sie umfasst nun auch Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 5a Abs. 4 EStG.
- Für die Erstattung des Bausteuerabzugsbetrages nach § 48c Abs. 2 EStG ist ab 2026 die elektronische Antragstellung verbindlich, es gibt aber eine Härtefallregelung.
- Durch eine Neufassung des § 67 Satz 1 EStG wird die elektronische Beantragung des Kindergeldes zum Normalfall, eine schriftliche Beantragung ist i. d. R. weiterhin möglich. Zudem wird der Anteil der Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahren, der nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, von zwei Dritteln auf 80 % heraufgesetzt; der Jahreshöchstbetrag steigt von 4.000 € auf 4.800 €. Dies gilt ab 06.12.2024.
- Eine derzeit bestehende Verwaltungsregelung wird jetzt Gesetz: Bonuszahlungen von gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) bleiben bis zu einer jährlichen Summe von 150 € steuerfrei, weil sie nicht mehr als Beitragserstattung gelten. Nur Beträge, die darüber liegen müssen versteuert werden, es sei denn, der Steuerzahler kann nachweisen, dass diese Beträge keine Beitragserstattung sind (Neuregelung in § 10 Abs. 2b EStG).
- Wenn Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, ist ein Sonderausgabenabzug grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme galt unter bestimmten Umständen bisher nur für Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit in einem Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der Schweiz. Diese Ausnahme ist durch den neuen § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auf alle Einkunftsarten erweitert worden.
Umsatzsteuer:
- Bei der Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) kann von einer Reform gesprochen werden, weil der Paragraph komplett neu gefasst wurde. Der Grund dafür dürfte die erforderliche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 in nationales Recht sein. In der Neufassung des § 19 UStG können nun auch Personen aus anderen EU-Staaten die deutsche Kleinunternehmerregelung für Umsätze in Deutschland nutzen. Damit einher geht auch eine ausdrückliche Befreiung von der Umsatzsteuer; bisher hieß es lediglich, dass die Steuer bei Kleinunternehmern „nicht erhoben“ wird. Der erlaubte Gesamtumsatz im Vorjahr wird von 22.000 € auf 25.000 € angehoben, zudem darf der Gesamtumsatz im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreiten. Bisher lag diese Obergrenze bei 50.000 € und es reichte die Prognose, dass sie nicht überschritten wird; ihr Überschreiten im laufenden Geschäftsjahr war dann unerheblich. Nach der Neufassung sind die 100.000 € eine Obergrenze, die ab dem Zeitpunkt der Überschreitung bewirkt, dass die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden kann. Deutsche Kleinunternehmer kommen nun aber auch in den Genuss einer entsprechenden Regelung in anderen EU-Ländern. Sie müssen dafür an einem neuen Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach dem neu eingefügten § 19a UStG teilnehmen.
- Der Vorsteuerabzug wird künftig zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewährt, abhängig davon, ob er sich aus der Rechnung eines Soll-Versteuerers oder eines Ist-Versteuerers ergibt. Nach der Neufassung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG soll nur noch bei Soll-Versteuerern nach § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG die erbrachte Leistung und eine vorliegende Rechnung ausreichen, um die Vorsteuer zu ziehen. Bei Ist-Versteuerern (§ 20 UStG) muss zusätzlich noch die geleistete Zahlung nachgewiesen werden. Damit der Rechnungsempfänger weiß, ob der Rechnungssteller die Umsatzsteuer nach vereinbarten (Soll-Versteuerung) oder vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) berechnet, wird mit § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG eine neue Pflichtangabe auf Rechnungen von Ist-Versteuerern eingeführt: „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“. Die ganze Regelung tritt zwar erst am 01.01.2028 in Kraft, aber es ist sicher nicht verkehrt, diese Gesetzeslage jetzt schon zu kennen.
- Werden kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche oder ähnliche Leistungen per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht, dann gilt als Ort der Versteuerung der Wohn- oder Aufenthaltsort des Empfängers, sofern dieser eine Privatperson ist (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG).
- Die Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG wurde präzisiert: War bisher von der Be- oder Verarbeitung eines Gegenstands durch einen Unternehmer die Rede, muss es nach der Neufassung ein „fremder Gegenstand“ sein. Dies wurde von Rechtsprechung und Finanzverwaltung bereits so gehandhabt, jetzt steht es im Gesetz und gilt ab 06.12.2024.
Abgabenordnung:
Mit einer Änderung in der
Abgabenordnung möchte der Gesetzgeber für mehr bezahlbaren Wohnraum sorgen: Die „
neue Wohngemeinnützigkeit“ soll sozial orientierten Unternehmen, Stiftungen und Vereinen die Möglichkeit von Steuererleichterungen durch Gemeinnützigkeit bieten, wenn sie sozial Bedürftigen Wohnraum für eine Miete unter der marktüblichen Miete anbieten. Dafür wurde in § 52 Abs. 1 Satz 1 AO (Abgabenordnung) die „Nr. 27“ neu eingefügt. Der Abschnitt regelt, dass die Bedürftigkeit vorliegt, wenn die Bezüge nicht höher sind als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch), bei Alleinerziehenden das Sechsfache des Regelsatzes.
Weitere Änderungen im JStG 2024 betreffen vor allem das
Körperschaftsteuergesetz und das
Umwandlungssteuergesetz.
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Das
Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde am 29.10.2024 verkündet und gilt größtenteils ab dem 01.01.2025. Ein wichtiger Aspekt des Gesetzes ist, dass bei immer mehr Rechtsgeschäften statt der Schriftform nur noch die Textform erforderlich ist. Dies ist ein bedeutsamer Schritt hin zu mehr Digitalisierung. Denn „Schriftform“ bedeutet ein Stück Papier und oft auch eigenhändige Unterschriften.
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Die „Textform“ ist hingegen auch bei einem digitalen Dokument gegeben. In folgenden Fällen genügt ab 2025 die
Textform anstelle der Schriftform:
- Arbeitsvertrag und/oder wesentliche Arbeitsbedingungen (§ 2 NachwG – Nachweisgesetz)
-
Allerdings muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass der Arbeitnehmer Zugang zum Dokument hat, beim E-Mail-Versand z. B. durch eine Empfangsbestätigungsfunktion. Zudem gilt die Regelung nicht in Wirtschaftszweigen, die oft von Schwarzarbeit betroffen sind, z. B. Bau- und Gaststättengewerbe, Speditionswesen, Gebäudereinigung, Wach- und Sicherheitsdienste.
- Arbeitszeugnis (§ 630 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch, § 109 Abs. 3 GewO – Gewerbeordnung)
- Antrag auf Elternzeit (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG – Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit)
- Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (§ 12 Abs. 1 AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)
Bei
Befristungsvereinbarungen im Arbeitsvertrag gilt nach wie vor das Schriftformerfordernis (§ 14 Abs. 4 TzBfG – Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge). Eine Ausnahme ist jedoch die Altersbefristung, also die Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze durch den Arbeitnehmer automatisch endet (§ 41 Abs. 2 SGB VI – Sechstes Buch Sozialgesetzbuch).
Die
Digitalisierung schreitet
auch bei Verwaltungsakten, wie dem Steuerbescheid, voran. Gemäß der Neufassung von § 122a Abs. 1 Satz 1 AO können Verwaltungsakte einem Beteiligten oder seinem bevollmächtigten Vertreter (z. B. Steuerberater) nach den Vorgaben von § 87a Abs. 8 AO zum Abruf bereitgestellt werden. Das Einverständnis des Empfängers ist für diese Form der Übermittlung des Steuerbescheids ab 01.01.2026 nicht mehr erforderlich, er kann jedoch widersprechen.
Bisher müssen Arbeitgeber ihren Steuerberatern viele unterschiedliche Vollmachten für die verschiedenen Sozialversicherungsträger ausstellen. Davon werden sie ab 2028 entlastet, denn dann genügt eine Generalvollmacht, die in einer
zentralen Vollmachtsdatenbank eingetragen wird. Die Generalvollmacht kann von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen werden (§ 85a Abs. 2 Nr. 12, 13 StBerG – Steuerberatungsgesetz, § 105a SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch).
Die
Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wird einheitlich für das Handels- und das Steuerrecht von zehn
auf acht Jahre verkürzt. Zu den Buchungsunterlagen zählen neben Rechnungen und deren Kopien auch Lieferscheine, Lohn- und Gehaltslisten, Lohnabrechnungen, Quittungen, Steuer-, Gebühren- oder Beitragsbescheide, Vertragsurkunden, Werkstattrechnungen und Zahlungsanweisungen. Zu beachten ist, dass die
Aufbewahrungsfristen für folgende Unterlagen nicht geändert wurden:
- Arbeitsanweisungen, Aufzeichnungen, Bücher, Eröffnungsbilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte und Organisationsunterlagen (weiterhin zehn Jahre)
- empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe, jeweils einschließlich E-Mails (weiterhin sechs Jahre)
-
Eine Erleichterung kommt Beherbergungsbetrieben und ihren deutschen Gästen zugute: Nach Änderungen im Bundesmeldegesetz und in der Beherbergungsmeldedatenverordnung gilt für deutsche Staatsangehörige keine Hotelmeldepflicht mehr.
Weitere Änderungen im Überblick
- Die Grundsteuerreform mit den neuen Einheitswerten tritt am 01.01.2025 in Kraft. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die alten Einheitswerte als verfassungswidrig eingestuft, musste ein verfassungskonformes Verfahren entwickelt werden.
- Das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist bereits 2021 beschlossen worden und tritt am 28.06.2025 in Kraft. Das Gesetz setzt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act) in nationales Recht um. Aus dem Gesetz folgt, dass beispielsweise auch die Betreiber von Onlineshops für die Barrierefreiheit ihres Internetangebots sorgen müssen. Dazu müssen Informationen und Bedienelemente über verschiedene Sinne zugänglich sein, etwa mit einer Vorlesefunktion. Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben drohen Bußgelder bis zu 100.000 €.
- Ab Januar wird die E-Rechnung zur Standardrechnung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen. So steht es im Wachstumschancengesetz, das bereits im März beschlossen wurde. Zwar gelten für das Stellen von Rechnungen Übergangsfristen bis Ende 2026 und für kleinere Unternehmen bis Ende 2027. Aber schon ab Jahresbeginn müssen alle Unternehmen sicherstellen, dass sie eine E-Rechnung, die vorgegebenen Standards entspricht, empfangen können.
- Nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive) in deutsches Recht werden rund 15.000 deutsche Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Es handelt sich um alle großen Kapitalgesellschaften oder ihnen gleichgestellten Gesellschaften, wie haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften. Weil diese Firmen dokumentieren müssen, dass auch ihre Geschäftspartner nachhaltig agieren, sind davon unter Umständen auch kleinere und mittelständische Unternehmen betroffen. Mehr zur Nachhaltigkeitsberichterstattung hier >>
- Der Preis des Deutschlandtickets erhöht sich nach dem Beschluss der Verkehrsminister der Länder zum 01.01.2025 von 49 € auf 58 €.
In der Lohnbuchhaltung zu beachten
Sozialversicherung:
Für die gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen gelten
ab 01.01.2025 neue Rechengrößen (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025):
- Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von jährlich 69.300 € auf jetzt 73.800 €; das entspricht 6.150 € im Monat.
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt im Jahr 2025 66.150 € im Jahr oder 5.512,50 € im Monat.
- In der allgemeinen Rentenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze 2025 bei 96.600 € im Jahr oder 8.050 Euro im Monat. Für die knappschaftliche Rentenversicherung gelten die Werte 9.900 € Euro im Monat und 118.800 € im Jahr.
- Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung steigt für ganz Deutschland einheitlich auf 44.940 €, das sind 3.745 € im Monat.
-
Der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wurde deutlich angehoben, 2025 beträgt er 2,5 %. 2024 waren es 1,7 %, 2023 1,6 % (veröffentlicht am 06.11.2024 im Bundesanzeiger).
Löhne:
Der gesetzliche
Mindestlohn steigt zum 01.01.2025 von 12,41 € auf 12,82 €. Dies hatte die Bundesregierung nach einem Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni 2023 schon damals per Verordnung festgelegt.
Damit erhöhen sich auch die
Einkommensgrenzen für den Minijob, denn für diesen gilt seit 2022 eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Entsprechend steigt zum Jahresbeginn die
Grenze für eine geringfügige Beschäftigung von 538 € auf dann 556 € monatlich oder 6.672 € jährlich. Da das regelmäßige monatliche Bruttoentgelt eines Midijobs oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beginnt, verschiebt sich die Untergrenze auf 556,01 €. Die Obergrenze für die Kategorie
Midijob bleibt unverändert bei 2.000 €.
Auch für Auszubildende steigt die Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BBiG (Berufsbildungsgesetz). Die monatliche
Mindestausbildungsvergütung beträgt im Jahr 2025 im 1. Lehrjahr 682 €, im 2. Lehrjahr 805 €, im 3. Lehrjahr 921 € und im 4. Lehrjahr 955 € (Bekanntmachung des Bundesjustizministeriums).
Einkommensteuer:
Mehrere Änderungen bei der Einkommensteuer für das Jahr 2025 stehen im „
Steuerfortentwicklungsgesetz“, über das noch nicht im Bundestag abgestimmt wurde. Geplante Inhalte stehen im nächsten Abschnitt.
Geplante, aber noch nicht beschlossene Gesetze
Steuerfortentwicklungsgesetz:
Wegen des Koalitionsbruchs ist
unklar, wann und sogar ob überhaupt dieses Gesetz beschlossen wird. Für den Fall, dass es doch noch verabschiedet wird oder dass darin enthaltene Regelungen in ein neues Gesetz übernommen werden, sind hier die wichtigsten Inhalte des Gesetzes aufgeführt:
- Der nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerfreie Grundfreibetrag soll auf 12.084 € erhöht werden. (Durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 hatte die Bundesregierung den Grundfreibetrag schon im laufenden Jahr von 11.604 € auf 11.784 € angehoben; die Umsetzung erfolgt im Dezember 2024 rückwirkend für das ganze Jahr.)
- Der steuerliche Kinderfreibetrag soll auf 6.672 € steigen.
- Das Kindergeld soll 2025 auf 255 € pro Kind und 2026 auf 259 € pro Kind angehoben werden.
- Die Steuerklassenkombination III und V für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften soll 2030 abgeschafft werden. Stattdessen soll ein neues Faktorverfahren die gemeinsame Veranlagung steuerlich begünstigen.
- Im Hinblick auf Sammelposten geringwertiger Wirtschaftsgüter sollen die Grenzwerte von 250 € auf 800 € und von 1.000 € auf 5.000 € angehoben werden.
- Die degressive Abschreibung soll für im Zeitraum von 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens fortgeführt werden.
- Die steuerliche Forschungsförderung soll ausgeweitet werden.
Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht
Am 18.10.2024 stimmte der Bundestag über das Gesetz ab. Bei der namentlichen Abstimmung gaben lediglich 232 Abgeordnete ihre Stimme ab; damit war der Bundestag nicht beschlussfähig. Viele Parlamentarier hatten sich anscheinend schon ins Wochenende verabschiedet. Durch den Koalitionsbruch ist
nicht klar, ob dieses Gesetz noch verabschiedet wird.
Zum Nutzen des Gesetzes heißt es im Entwurf u. a.: „Im Bereich der Elektromobilität wird durch einen neuen § 5a des Stromsteuergesetzes unter Beachtung der stromsteuerrechtlichen Systematik eine Vereinfachung in der Steuerpraxis vorgenommen, womit fortan Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen. Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen, die verhindern, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden. Mit der Aufnahme von anderen Formen von Energiespeichern als Stromspeicher ins Gesetz wird zudem ein innovativer Ansatz verfolgt. Eine doppelte Steuerentstehung wird künftig umfassend vermieden.“
letzte Änderung S.P.
am 10.12.2024
Autor(en):
Stefan Parsch
Bild:
Bildagentur PantherMedia / towfiq007-YAYMicro
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Autor:in
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Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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