Verjährungsfristen: Verjährung von Forderungen verhindern

Mit Tabelle der wichtigsten Verjährungsfristen

Stefan Parsch
Für Kauf- und Dienstleistungsverträge gelten Verjährungsfristen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Nur innerhalb einer solchen Frist besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass entsprechende Rechnungen beglichen werden. Um offene Rechnungen sollten sich Unternehmen regelmäßig kümmern, sonst hat der Schuldner nach Ablauf der Frist das Recht, die Zahlung zu verweigern.

Gesetzliche Regelungen zur Verjährung

Alle Ansprüche aus Verträgen, die im Wirtschaftsleben geschlossen werden, unterliegen Verjährungsfristen. Für manche Sachverhalte gelten spezielle Fristen (siehe Tabelle am Ende des Artikels), üblicherweise kann aber von der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) ausgegangen werden.

Dabei ist zu beachten, dass die Verjährungsfrist erst am Ende des Jahres beginnt, in dem eine Leistung erbracht wurde (§ 199 Abs. 1 BGB) – das Rechnungsdatum ist dabei nicht maßgeblich. Wenn also im Februar 2022 ein Produkt verkauft oder eine Dienstleistung vollendet wurde, beginnt die Verjährungsfrist erst am 31.12.2022 und läuft entsprechend am 31.12.2025 ab. Mit Jahresbeginn 2026 kann der Schuldner die Zahlung verweigern.

Allerdings muss der Schuldner sich dabei ausdrücklich auf dieses Recht nach § 214 Abs. 1 BGB berufen. Denn grundsätzlich besteht der Anspruch des Gläubigers über den Ablauf der Verjährungsfrist hinaus. Der Gläubiger kann also auch nach Ende der Verjährungsfrist mahnen oder eine Rechnung stellen, wenn er davon ausgeht, dass der Schuldner sich nicht auf die Verjährung berufen wird.

Besser ist es jedoch, offene Forderungen im Blick zu behalten. Aus den verschiedensten Gründen kann es im Unternehmensalltag dennoch geschehen, dass bei offenen Rechnungen die Verjährung droht. Dann gibt es verschiedene Möglichkeiten, das Ende der Verjährungsfrist hinauszuschieben: die Hemmung (§ 203 ff. BGB), der Mahnbescheid (§ 692 ZPO– Zivilprozessordnung), der Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO).

Möglichkeiten, die Verjährung zu hemmen

Eine Hemmung der Verjährung bewirkt, dass der Zeitraum, für den die Hemmung wirksam ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (§ 209 BGB). Wenn eine Maßnahme die Verjährung für sechs Monate hemmt, verschiebt sich das Ende der Verjährungsfrist um ein halbes Jahr nach hinten.

Die §§ 203–206 BGB nennen mehrere Gründe, aus denen die Verjährung gehemmt wird. Einer dieser Gründe sind Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner über die vom Gläubiger geltend gemachten Ansprüche (§ 203 BGB). Für den Fall, dass später gerichtlich über die Verjährungsfrist gestritten wird, sollte der Gläubiger diese Verhandlungen gerichtsfest dokumentieren – idealerweise mit einer vom Schuldner unterschriebenen Bestätigung. Scheitern die Verhandlungen, tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein (§ 203 Satz 2 BGB).

Gehemmt wird die Verjährung auch durch eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, die dem Schuldner vorübergehend das Recht zur Leistungsverweigerung zugesteht (§ 205 BGB). Dies kann beispielsweise in Form einer Stundung geschehen. Ebenso ist die Verjährung gehemmt, wenn der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert wird (§ 206 BGB).

Gesetzlich handelt es sich bei den beiden Schritten, die im Folgenden beschrieben werden, um weitere Möglichkeiten zur Hemmung der Verjährung, nämlich nach § 204 BGB, der die Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung regelt. Neben weiteren juristischen Maßnahmen bewirken eine Hemmung der Verjährung:
  • die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
  • die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

Mahnbescheid beantragen

Wer als Gläubiger den Klageweg beschreitet, muss die Gebühr mit der Beantragung des Mahnbescheids vorschießen; die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe der Hauptforderung. Hat der Gläubiger mit seiner Klage Erfolg, muss der Schuldner neben seinen Schulden auch die Gerichtskosten begleichen. Wenn der Kläger vor Gericht unterliegt oder die Klage Erfolg hat, aber nicht vollstreckt werden kann, weil der Schuldner nicht zahlungsfähig ist, bleibt der Kläger auf den Kosten sitzen.

Deshalb sollte der Gläubiger zuvor auf anderen Wegen versuchen, den Schuldner zu einer Zahlung zu bewegen, etwa durch ein persönliches Gespräch. Schon eine Ratenzahlung (Abschlags- oder Zinszahlung), eine Sicherheitsleistung oder eine schriftliche Anerkennung der Gläubigeransprüche durch den Schuldner bewirkt einen Neubeginn der Verjährung (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) – dann bleiben dem Gläubiger also weitere drei Jahre (ab dem Tag nach der Ratenzahlung gerechnet), um die offene Forderung einzutreiben.

Eine einfache Mahnung per Post, selbst eine "letzte Mahnung", hat keine hemmende Wirkung, nur ein beim zuständigen Amtsgericht erwirkter Mahnbescheid (§§ 689, 692 ZPO). Der entsprechende Antrag kann heute in der Regel über Online-Formulare gestellt werden, allerdings muss der Antragsteller sehr genau darauf achten, alle erforderlichen Angaben (§ 692 ZPO) korrekt und detailliert zu machen. In manchen Fällen kann es ratsam sein, fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Das Amtsgericht prüft nicht, ob eine vom Antragsteller beanspruchte Geldsumme berechtigt ist, sondern lediglich, ob das Mahnverfahren zulässig ist. Es ist nicht zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte effektive Jahreszins höher ist als gesetzlich erlaubt (§ 688 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder wenn die Leistung, für die das Geld verlangt wird, noch nicht erbracht wurde (§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Die hemmende Wirkung setzt nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BGB mit der Zustellung des Mahnbescheids beim Schuldner ein. Durch eine hohe Belastung der Gerichte kann sich die Zustellung verzögern. In diesem Fall gilt nach § 167 ZPO, dass „diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags“ eintritt, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt.

Der Schuldner hat nach der Zustellung zwei Wochen Zeit, um seine Schulden zu begleichen oder dem Mahnbescheid zu widersprechen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Wenn der Schuldner widerspricht, landet der Fall vor Gericht (§ 696 Abs. 1 ZPO). Wenn der Schuldner weder zahlt noch Widerspruch erhebt, hat der Gläubiger sechs Monate Zeit, den Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Geschieht bis dahin nichts, verliert der Mahnbescheid seine verjährungshemmende Wirkung (§ 701 ZPO).

Vollstreckungsbescheid beantragen

Frühestens nach Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 699 Abs. 1 Satz 2 ZPO) kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen. Wieder hat der Schuldner 14 Tage Zeit, zu zahlen oder Einspruch einzulegen. Erfolgt in dieser Zeit kein Einspruch, ist der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und 30 Jahre lang gültig (§ 197 Abs. 1 Nr. 3). Das ist viel Zeit und außerdem stehen dem Gläubiger jetzt verschiedene Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung zur Verfügung, darunter die Pfändung von Wertgegenständen, Lohn- oder Kontopfändung und die Zwangsversteigerung von Immobilien des Schuldners.

Bei einem Einspruch kommt es, wie beim Mahnbescheid, zu einem Gerichtsverfahren (§ 700 Abs. 3 ZPO). Doch wenn ein Unternehmer immer wieder den Klageweg beschreiten muss, um seine Forderungen einzutreiben, sollte er sich Maßnahmen überlegen, wie solche Verfahren künftig verhindert werden können.

Tipps zur Verringerung offener Rechnungen

  • Eine Rechnung sollte stets zeitnah zur erbrachten Leistung gestellt werden, wenn diese Leistung dem Kunden noch gegenwärtig ist.
  • Die Form der Rechnung sollte immer den Vorgaben in § 14 UStG (Umsatzsteuergesetz) entsprechen, denn Kunden könnten Formfehler zum Anlass nehmen, erst einmal nicht zu zahlen.
  • Wenn es die Zeit erlaubt, wäre ein persönliches Gespräch mit dem Kunden sinnvoll, sobald er die in der Rechnung genannte Zahlungsfrist nicht einhält. Die Ergebnisse des Gesprächs sollten schriftlich festgehalten und dem Kunden zugesandt werden mit der Anmerkung, dass bei der nächsten Mahnung Gebühren fällig werden.
  • Offene Rechnungen sollten nicht erst dann angegangen werden, wenn eine Verjährung droht, denn dann kann man schnell gezwungen sein, einen Mahnbescheid zu beantragen, um die Verjährungsfrist zu hemmen. Besser sind eine regelmäßige Erhebung und Bearbeitung offener Rechnungen, z. B. monatlich oder vierteljährlich.
  • Zwar ist es üblich, einen säumigen Kunden dreimal zu mahnen, aber es gibt keine Vorschrift dafür. Gleich die erste schriftliche Mahnung kann also mit "letzte Mahnung" überschrieben sein.

Sollte schließlich doch der Fall eintreten, dass der Kunde sich auf die Verjährung beruft und nicht zahlt, ist die Forderung uneinbringlich geworden. Dann kann ein Unternehmer, der bei der Umsatzsteuer der Sollversteuerung unterliegt, sich die für die offene Rechnung bereits bezahlte Umsatzsteuer beim Finanzamt zurückholen (Berichtigung der geschuldeten Steuer, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG).

Übersicht: Gesetzliche Verjährungsfristen

Verjährungsfrist Gegenstand der Verjährung Rechtliche Grundlage
6 Monate Ersatzansprüche wegen der Veränderung oder Verschlechterung einer Mietsache, auch einer Wohnung § 548 BGB*
1 Jahr Ansprüche aus gewerblichen Transportverträgen nach §§ 407 ff. HGB § 439 HGB**
2 Jahre Mängelansprüche im Zusammenhang mit Kauf- und Werkverträgen; Ansprüche des Reisenden beim Reisevertrag § 438 BGB,
§ 651j BGB
3 Jahre regelmäßige Verjährungsfrist, u. a. Ansprüche auf Zahlung eines Kaufpreises oder einer Miete, Lohn- und Zinsansprüche § 195 BGB
5 Jahre Mängelansprüche bei Bauwerken und bei Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Bau stehen § 438 BGB,
§ 634a BGB
10 Jahre Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und damit verbundene Rechte § 196 BGB
30 Jahre Herausgabeansprüche aus Eigentum, rechtskräftig festgestellte Ansprüche u. a.; Mängelansprüche im Zusammenhang mit Grundbucheinträgen § 197 BGB,
§ 438 BGB
* Bürgerliches Gesetzbuch, ** Handelsgesetzbuch




letzte Änderung S.P. am 06.04.2023
Autor(en):  Stefan Parsch
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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