Das Kurzarbeitergeld hat schon viele Unternehmen erfolgreich durch wirtschaftlich schwierige Zeiten gebracht. Es hilft bei der Senkung der Lohnkosten bei gleichzeitigem Erhalt von Arbeitsplätzen. Während der Corona-Pandemie galten bis zum 31. Dezember 2021 besondere Regelungen, die die Folgen der Krise abmildern sollen.
Hintergrund und rechtliche Grundlagen
Das Instrument der
Kurzarbeit gilt als einer der Erfolgsfaktoren, weshalb Deutschland gut durch die Finanzkrise von 2008/2009 gekommen ist [1]. Das
Kurzarbeitergeld half, Kündigungen zu vermeiden, die wegen Auftragsrückgängen und damit verringerten Einnahmen der Unternehmen sonst notwendig geworden wären. Die Fachkräfte, für die während der Krise nicht genügend Arbeit hatten, standen anschließend gleich wieder zur Verfügung und halfen bei einem schnellen Aufschwung mit. Dabei stellt die Kurzarbeit eine Ausnahme von der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) genannten Regel dar, dass der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt (§ 615 BGB).
Geregelt ist der Bezug des Kurzarbeitergeldes in den §§ 95 bis 111a des Dritten Sozialgesetzbuches. Das Kurzarbeitergeld ist in gewisser Weise dem
Arbeitslosengeld ähnlich, beispielsweise im Hinblick auf den allgemeinen und den erhöhten Leistungssatz (§ 105 SGB III und § 149 SGB III). Auch in § 106 Abs. 1, Satz 6 SGB III wird explizit auf die Berechnung des Leistungsentgelts beim Arbeitslosengeld verwiesen.
Anspruchs-Höhe und -Dauer
Das Kurzarbeitergeld ist eine
Ersatzleistung ein verringertes Entgelt als Folge einer verkürzten Arbeitszeit. Die Spanne der verkürzten Arbeitszeit reicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III von mehr als
10 % bis 100 % ("Kurzarbeit Null"). Das Kurzarbeitergeld wird für den entsprechenden Anteil gezahlt: Wenn beispielsweise ein Arbeitgeber die Arbeitszeit um 30 % kürzt, so erhält der Arbeitnehmer 70 % seines regulären Lohnes und für die übrigen 30 % Kurzarbeitergeld.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer mindestens ein Kind hat (erhöhter Leistungssatz) oder nicht. Der
erhöhte Leistungssatz beträgt 67 % der Nettoentgeltdifferenz (siehe nächsten Absatz), der allgemeine Leistungssatz 60 % (§ 105 SGB III). Genauere Angaben zum erhöhten Leistungssatz sind in § 149 Nr. 1 SGB III zu finden.
Die Basis für die
Nettoentgeltdifferenz sind das Sollentgelt (regulärer Bruttoarbeitslohn ohne Mehrarbeitsentgelte) und das Istentgelt (tatsächlich erzielter Bruttoarbeitslohn zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile) (§ 106 Abs. 1, Satz 2 und 3 SGB III). Die Nettoentgeltdifferenz ist dann das pauschalierte Nettoentgelt, das aus dem Sollentgelt errechnet wurde, abzüglich des pauschalierten Nettoentgelts, das aus dem Istentgelt errechnet wurde (§ 106 Abs. 1, Satz 1 SGB III).
Da das Nettoentgelt auch von der Steuerklasse der Beschäftigten abhängt, kann das Errechnen des Kurzarbeitergeldes schnell kompliziert werden. Aus diesem Grund hat die Agentur für Arbeit, die für die Zahlung des Kurzarbeitergeldes zuständig ist, eine "Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (
Kug)" veröffentlicht. [2] Darin können die pauschalisierten monatlichen Nettoentgelte nach Bruttoentgeltklassen, Leistungssatz und Steuerklasse abgelesen werden.
Das Kurzarbeitergeld kann
maximal zwölf Monate lang bezogen werden (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Bezugsdauer ist dabei für alle Arbeitnehmer eines Betriebs oder Betriebsteils gleich (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB III) und beginnt mit dem Kalendermonat, in dessen Verlauf erstmals Kurzarbeitergeld gezahlt wird (§ 104 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Bei Unterbrechungen von mindestens einem Monat und weniger als drei Monaten verlängert sich die maximale Bezugsdauer um die Unterbrechungszeit; bei Unterbrechungen von drei oder mehr Monaten muss die Kurzarbeit erneut angemeldet werden und die Bezugsdauer beginnt wieder bei null (§ 104 Abs. 2 und 3 SGB III).
Letzte Änderung W.V.R am 06.04.2023
Autor(en):
Stefan Parsch
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