Als das
49 Euro Ticket angekündigt wurde, war vielen Pendlern nicht klar, was das für sie bedeuten würde. Damit alle
Jobticket- Inhaber von diesem neuen Deutschlandticket profitieren können, braucht es aber klare Regelungen. Inzwischen ist jedoch klar, dass sich das 49 Euro Ticket für alle Pendler, die öffentliche Verkehrsmittel nutzen, bezahlt machen wird.
49 Euro Ticket und Jobticket
Jeder Arbeitgeber kann das Jobticket als
Deutschlandticket zur Verfügung stellen. Das 49 Euro Ticket kann dadurch deutlich günstiger werden. Ab dem 03. April 2023 ist das 49 Euro Ticket erhältlich. Genutzt werden kann es dann ab dem
01. Mai 2023. Die Klarheit über die Regelungen für das 49 Euro Ticket für die Jobticket-Inhaber kam mit dem 27. Januar 2023. An diesem Tag haben der Bund und die Länder neben dem offiziellen Startdatum auch für klare Regelungen gesorgt.
Anzeige
RS-Bilanzanalyse - Kennzahlen-Berechnung in Excel
Umfangreiches Excel- Tool zur Berechnung der wichtigsten branchenunabhängigen Kennzahlen aus Bilanz und GuV. Weiterhin G+V und Bilanz in 5 Jahres-Übersicht und druckbare Berichte, die die Lage des Unternehmens im 5 Jahresvergleich darstellen.
Preis 39,- EUR inkl. MWSt.
mehr Informationen >>
Arbeitgeber haben ab Mai 2023 die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern das Deutschlandticket als Jobticket zur Verfügung zu stellen. Die betroffenen Mitarbeiter könnten Bus und Bahn dann in ganz Deutschland nutzen. Übernimmt der Arbeitgeber
mindestens 25 Prozent der Jobticketkosten, geben der Bund und die Länder nochmal einen
Abschlag von fünf Prozent dazu. Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass sie 30 Prozent der Kosten für das 49-Euro-Ticket sparen. Das Deutschlandticket macht das Jobticket also noch attraktiver.
Was ist ein Jobticket?
Unter einem Jobticket sind Monats- und Jahresfahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel zu verstehen, die jeder Arbeitgeber bei einem Verkehrsunternehmen meist vergünstigt erwerben kann. Das Jobticket wird dann vonseiten des Arbeitgebers den Arbeitnehmern
verbilligt oder unentgeltlich überlassen. Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Jobticket für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, so handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Doch das Jobticket kann unter bestimmten Voraussetzungen für Arbeitnehmer auch steuerfrei bleiben.
Pauschaler Fahrtkostenzuschuss durch den Arbeitgeber
Den Arbeitnehmern kann vom Arbeitgeber ein
Zuschuss zu den Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gezahlt werden. Dieser Zuschuss kann vom Arbeitgeber bis zur Höhe der Entfernungspauschale (derzeit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer)
pauschal mit 15 Prozent versteuert werden. Für den Arbeitnehmer ist dieser Zuschuss
steuer- und abgabenfrei. Abgerechnet werden muss dieser Fahrtkostenzuschuss vom Arbeitgeber über die Lohnabrechnung. Am Jahresende ist er in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
Das Jobticket in der Gehaltsabrechnung
Mit dem vom Arbeitgeber gewährten
Fahrtkostenzuschuss kann sich der Arbeitnehmer sein Jobticket selbst beim Verkehrsunternehmen kaufen. Alternativ erwirbt der Arbeitgeber das Jobticket und zieht den Preis dafür vom Nettolohn des Arbeitnehmers ab.
Praxisbeispiel:
Eine Arbeitnehmerin pendelt jeden Tag zehn Kilometer von zu Hause in ihr Unternehmen und zurück. Der Arbeitgeber kann hier aus Vereinfachungsgründen unterstellen, dass seine Mitarbeiterin jeden Monat an 15 Tagen zwischen ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte pendelt. Im Jahr sind das 180 Tage.
- Die Entfernungspauschale beträgt 180 Arbeitstage x 10 Kilometer x 0,30 Euro = 540 Euro.
- Für den Arbeitgeber beträgt der pauschalierbare Fahrtkostenzuschuss maximal 540 Euro.
- Der monatliche pauschale Fahrtkostenzuschuss beträgt 45 Euro.
Für den Fahrtkostenzuschuss kann die
Lohnsteuer pauschal mit 15 Prozent berechnet werden. Diese pauschale Lohnsteuer muss vom Arbeitgeber getragen werden. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, sie auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Pauschal besteuerter Arbeitslohn ist in der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.
Die Lohnsteuerpauschalierung
Für die pauschale Lohnsteuer muss allerdings eine Voraussetzung erfüllt sein. Der gezahlte Fahrtkostenzuschuss wird nur dann pauschal besteuert,
wenn er zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Dann bleibt der Fahrtkostenzuschuss für den Arbeitnehmer steuerfrei. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht zulässig und auch steuerschädlich.
Geldwerter Vorteil Jobticket
Kein geldwerter Vorteil entsteht, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Jobticket zu dem Preis überlässt, den er an das Verkehrsunternehmen gezahlt hat. Erhält der Arbeitgeber eine Ermäßigung vom Verkehrsunternehmen und gibt diese vollständig an den Arbeitnehmer weiter, so muss diese Ermäßigung
nicht versteuert werden. Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern das Jobticket verbilligt oder unentgeltlich, so ist dieser
geldwerte Vorteil generell zu versteuern. Analog dem Fahrtkostenzuschuss kann dieser geldwerte Vorteil vom Arbeitgeber bis zur Höhe der Entfernungspauschale mit 15 Prozent pauschal versteuert werden. Der geldwerte Vorteil bleibt sozialversicherungsfrei.
Steuerfreier Sachbezug: monatliches Jobticket
Betragen die geldwerten Vorteile je Monat
nicht mehr als zusammen 44 Euro, so können
Sachbezüge steuerfrei bleiben. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Jobtickets durch den Arbeitgeber zählt zu den Sachbezügen. Um die 44-Euro-Freigrenze anzuwenden, sind alle in einem Monat dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezüge zusammenzurechnen.
Hinweis: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Bei Überschreitung der 44-Euro-Grenze wird der gesamte Sachbezug steuer- und beitragspflichtig!
Alle Preisnachlässe, die Verkehrsbetriebe üblicherweise zur Verfügung stellen, sind kein Arbeitslohn. Nur soweit der Arbeitnehmer das Ticket darüber hinaus verbilligt oder unentgeltlich erhält, entsteht ein geldwerter Vorteil.
Praxisbeispiel steuerfreier Sachbezug
Ein Unternehmen schließt als Arbeitgeber mit einem Verkehrsunternehmen einen sogenannten
Rahmenvertrag ab. Durch diesen Rahmenvertrag können die Mitarbeiter des Unternehmens verbilligte Jobtickets erwerben. Der Preis für eine Monatskarte beträgt üblicherweise 50 Euro. Das Verkehrsunternehmen gewährt dem Arbeitgeber eine Ermäßigung für die Jobtickets von 20 Prozent. Das entspricht 10 Euro. Damit beträgt der geldwerte Vorteil je Ticket 40 Euro. Erhält der Arbeitnehmer keine weiteren Sachbezüge im Monat, so bleibt der geldwerte Vorteil
steuer- und beitragsfrei, da 40 Euro. Wäre das Jobticket teurer, kann der Arbeitnehmer Zuzahlungen leisten.
Steuerfalle Jahresticket
Vorweg,
nur der monatliche Erwerb ist begünstigt. Ist das Jobticket längere Zeit gültig, so fließt dem Arbeitnehmer der gesamte geldwerte Vorteil zu, sobald er sein Jobticket erhalten hat. Gerade für Jahrestickets bedeutet das, dass die monatliche 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze immer überschritten wird. Dadurch wird der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Dazu muss man wissen, dass es nicht darauf ankommt, welche Zahlungsmodalitäten vereinbart wurden. Wird die Zahlung monatlich an den Verkehrsbetrieb geleistet, so ändert das nichts an dem einmaligen und sofortigen Zufluss des geldwerten Vorteils. Entscheidend ist die wirtschaftliche Verfügungsmacht.
letzte Änderung B.W.
am 06.12.2023
Autor(en):
Birgit Wichmann
Bild:
Bildagentur PantherMedia / gstockstudio
|
Autor:in
|
Birgit Wichmann
Birgit Wichmann ist seit zehn Jahren Autorin, Texterin und Lektorin. Sie schreibt als ausgebildete Steuerberaterin in Deutschland mit mehr als 30 Jahren Erfahrung als Bilanzbuchhalterin, kaufmännische Leiterin und kaufmännische Geschäftsführerin Fachartikel zum Thema Steuern/Rechnungswesen für verschiedene Onlineportale, textet für Websites und Onlinemagazine. Als mehrfache Bestsellerautorin mit vier Preisverleihungen hat sie sich auf historische Romane und Kinderbücher spezialisiert.
|
Homepage |
weitere Fachbeiträge des Autors
| Forenbeiträge
|
Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter
Tragen Sie sich für den
kostenfreien und unverbindlichen
Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern.
Beispiel-Newsletter >>
Jetzt Newsletter gratis erhalten
Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen?
Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten.
Mehr Infos >>