Steuerbegünstigte und steuerfreie Erholungsbeihilfen für Arbeitnehmer

Stefan Parsch
Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass ihre Angestellten gesund sind und ihre Arbeitskraft erhalten. Der Gesetzgeber unterstützt sie dabei, indem er Erholungsbeihilfen steuerlich begünstigt oder sogar komplett von der Steuer befreit – anders als das Urlaubsgeld. Für den Arbeitnehmer sind Erholungsbeihilfen in jedem Fall frei von Steuern und Sozialabgaben. Allerdings gibt es bei der Gewährung von Erholungsbeihilfen einiges zu beachten.

Erholungsbeihilfen nach Krankheit oder Unfall Nach R 3.11 Abs. 2 LStR bleibt ein Betrag bis zu 600 Euro im Jahr komplett steuerfrei, wenn ein Arbeitgeber einen Angestellten in bestimmten Situationen finanziell unterstützt. Dies kann beispielsweise eine Kur nach einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall sein.

Gleiches gilt für Kur- und Erholungsaufenthalte für Arbeitnehmer, die an einer typischen Berufskrankheit leiden (z. B. Staublunge, Bleivergiftung, Strahlenpilzerkrankung, Silikose; BFH-Urteil vom 14.01.1954, BStBl. III S. 86). Wenn der Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit nicht eindeutig ist, sollte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Diese Art der Beihilfe bezieht sich auf § 3 Nr. 11 EStG, der die Steuerbefreiung von Bezügen "aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung" behandelt, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden. Deshalb sieht R 3.11 Abs. 2 LStR vor, dass der Arbeitgeber aus eigenen Mitteln eine Einrichtung (beispielsweise einen Mitarbeiterfonds) schafft, die unabhängig von ihm über die Vergabe der Mittel entscheidet. Alternativ kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat Geld für die Vergabe von Erholungsbeihilfen zur Verfügung stellen.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Erholungsbeihilfen direkt an den Arbeitnehmer vergibt. Dann muss vor der Vergabe jedoch der Betriebsrat oder ein sonstiger Vertreter der Arbeitnehmer angehört werden. Oder aber die Beihilfe wird nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der Arbeitnehmer zugestimmt haben. Diese Vorgaben sind nicht zu erfüllen, wenn der Betrieb weniger als fünf Mitarbeiter hat (R 3.11 Abs. 2 Satz 3 LStR).

"Aus Anlass eines besonderen Notfalls" (R 3.11 Abs. 2 Satz 5 LStR) kann auch ein höherer Unterstützungsbetrag als 600 Euro steuerfrei bleiben. Ob ein solcher Notfall vorliegt, hängt auch von den Einkommensverhältnissen und dem Familienstand des Arbeitnehmers ab; dabei ist Arbeitslosigkeit nicht als ein besonderer Notfall anzusehen. Über eine kostenfreien Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) kann im Zweifelsfall eine Einschätzung des Finanzamtes eingeholt werden.


Erholungsbeihilfen ohne konkreten Anlass

Ein weiteres Instrument für die Erhaltung der Arbeitskraft seiner Angestellten ist in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG niedergelegt: Der Arbeitgeber kann Erholungsbeihilfen mit 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) pauschal versteuern, für den Arbeitnehmer sind sie steuerfrei. Es müssen keine Sozialabgaben gezahlt werden. Allerdings müssen folgende Betragsobergrenzen eingehalten werden:
  • 156 Euro für den Arbeitnehmer
  • 104 Euro für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner
  • 52 Euro für jedes Kind, für das der Arbeitnehmer Kindergeld erhält

Werden diese Beträge auch nur minimal überschritten, werden auf die gesamten Erholungsbeihilfen der normale Steuersatz und die Sozialabgaben fällig. Wenn der Arbeitgeber bereit ist, Steuern und Beiträge zu den Sozialversicherungen zu zahlen, kann er auch höhere Erholungsbeihilfen gewähren.

Damit dies nicht passiert, kann es sinnvoll sein, dass der Arbeitnehmer Belege und Quittungen von Erholungsaktivitäten sammelt und sich diese vom Arbeitgeber erstatten lässt. Auch wenn die Betragsobergrenzen dann nicht vollständig ausgeschöpft werden, so ist für den Arbeitgeber jedoch gewährleistet, dass er die Pauschalbesteuerung vornehmen kann.

Denn die Gewährung der Erholungsbeihilfen soll in zeitlicher Nähe zu einem Urlaub von mindestens fünf Arbeitstagen stehen; dies gilt in der Praxis der Finanzverwaltung als erfüllt, wenn die Beihilfen bis zu drei Monate vor oder bis zu drei Monate nach dem Urlaub ausgezahlt werden. Eine Erstattung im Nachhinein ist also kein Problem. 

Nachweise, Erholungszwecke, Übertragbarkeit

Früher reichte dem Vernehmen nach der zeitliche Zusammenhang für die Anerkennung von Erholungsbeihilfen. Der Bundesfinanzhof hat aber in seinem Urteil vom 19.09.2012 (VI R 55/11) klargestellt, dass Nachweise notwendig sind. Denn laut Gesetzestext (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG) hat der Arbeitgeber sicherzustellen, "dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden".

Erholungszwecke sind nicht allein Urlaubsreisen. Auch wer zu Hause Urlaub macht, kann Erholungsbeihilfen in Anspruch nehmen, etwa für Wellnesswochenenden, Freizeitparks oder Schwimmbäder. Der Arbeitgeber kann die Beihilfen auch als Sachleistungen gewähren, etwa als Hotelgutschein.

Auch eine vergünstigte oder kostenlose Unterbringung in einem Erholungsheim des Arbeitgebers ist möglich. Der finanzielle Gegenwert muss dann anhand von Übernachtungskosten von Pensionen am selben Ort ermittelt werden. 

Erholungsbeihilfen können jedem Arbeitnehmer gewährt werden, vom Minijobber bis zum Gesellschafter-Geschäftsführer. Allerdings sind sie an die einzelne Person gebunden und nicht übertragbar. Wenn ein Arbeitnehmer die Beihilfen nicht in Anspruch nimmt, können sie nicht auf einen anderen Mitarbeiter übertragen werden. Auch können sie nicht ins nächste Jahr „mitgenommen“ werden, wie es bei Urlaubstagen der Fall ist.

Erholungsbeihilfen und Urlaubsgeld

Erholungsbeihilfen können zusätzlich zum Urlaubsgeld gezahlt werden. Das Urlaubsgeld, für das die reguläre Einkommensteuer und Sozialversicherungsabgaben fällig werden, wird nicht auf die Beihilfen angerechnet. Diese können auch anstelle von Urlaubsgeld gezahlt werden. Nicht vom Gesetzgeber begünstigt ist eine voraussetzungslose, monatliche Auszahlung der Beihilfen (BFH-Urteil vom 19.09.2012, VI R 55/11).

Grundsätzlich kann auch Urlaubsgeld in Erholungsbeihilfe umgewandelt werden – vorausgesetzt, es gibt für den Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf das Urlaubsgeld. Denn die Erholungsbeihilfen müssen eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers sein, eine Umwandlung eines Teils des Arbeitslohns in Beihilfen ist nicht erlaubt. Dies wäre aber der Fall, wenn der Arbeitgeber einen Teil des Urlaubsgeldes, das dem Arbeitnehmer per Tarifvertrag oder per Arbeitsvertrag zusteht, kappen und stattdessen Erholungsbeihilfen auszahlen würde.

Weitere steuerfreie Maßnahmen zur Förderung der Arbeitnehmergesundheit

Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG können jährlich bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ausgegeben werden. Seit Anfang 2019 müssen die Maßnahmen den Anforderungen der §§ 20, 20b SGB V (Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch) entsprechen und zertifiziert sein. Beispiele für solche Maßnahmen sind: 
  • Entspannungskurse
  • Bewegungsprogrammen
  • Rückenschulungen für Mitarbeiter mit Bildschirmarbeitsplätzen
  • Informationen zu gesunder Ernährung
  • Stressbewältigung
  • Suchtprävention und Angebote zur Tabakentwöhnung

Die Übernahme von Beiträgen für einen Sportverein oder für ein Fitnessstudio fällt in der Regel nicht unter die steuerbegünstigte Regelung.

Bei Aufwendungen, die über den Freibetrag von 600 Euro hinausgehen, ist zu prüfen, ob die Aufwendungen zur Gesundheitsförderung im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Ist dies nicht der Fall, gilt der über 600 Euro hinausgehende Betrag als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers und ist zu versteuern.




letzte Änderung S.P. am 31.10.2023
Autor(en):  Stefan Parsch


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>
Anzeige
Premiummitgliedschaft Studenten

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Mitgliedschaft für nur 39,- EUR einmalig bei unbegrenzter Laufzeit! Kein Abonnement! Weitere Informationen >>
 

Wie zufrieden sind Sie mit uns?

Über Ihre Meinung und auch ihre Anregungen für Veränderungen oder Erweiterungen würden wir uns sehr freuen. Nur 10 kurze Fragen, die schnell beantwortet sind. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe! zur Umfrage >>
 

Jobletter und Newsletter!

Mit dem monatlich erscheinenden Newsletter werden Sie über neue Fachbeiträge, News und Excel-Tools informiert! zur Anmeldung >>

Der 14-tägige Jobletter informiert Sie automatisch über neue Stellenangebote und Arbeitsmarkt-News! zur Anmeldung >>
 

Fachbeitrag veröffentlichen?

Sie sind Autor von Fachbeiträgen mit Controlling-bzw. Rechnungswesen-Thema? Gerne veröffentlichen oder vermarkten wir ihren Fachbeitrag. Eine kurze Autorenvorstellung oder Unternehmensdarstellung am Ende des Artikels ist möglich. jetzt Mitmachen >>

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
Anzeige
kennzahlen-guide_titel_250px.jpg
Kennzahlen-Guide für Controller - Über 200 Kennzahlen mit Erläuterung und Beispielrechnung aus den Bereichen Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.

Preis: E-Book 12,90 EUR mehr >>

Facebook_Logo_Primary.png
Bleiben Sie auf dem Laufenden und informieren sich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und Jobangebote auf unserer Facebook-Seite >>

Stellenanzeigen

Konzernbuchhalter:in (m/w/d)
Als Shared Services Gesellschaft bündeln wir bei GEwerk.business unsere Expertise in HR, Finanzen, Recht, IT, Projektmanagement und Marketing, um unsere Niederlassungen operativ zu stärken und Bauprojekte effektiv voranzutreiben. Wir schaffen die Strukturen, die reibungslose Abläufe, maximale Tra... Mehr Infos >>

Finanzbuchhalter (all genders)
Du hast keine Lust auf starren Buchhaltungsalltag, sondern willst mitdenken, mitgestalten und in sinnvollen Prozessen arbeiten? Dann bist du bei uns genau richtig – in einem Team, das Wert auf ein ehrliches und wertschätzendes Miteinander legt. Mehr Infos >>

Kaufmännischer Sachbearbeiter (m/w/d) in der Buchhaltung
Das Q in EQOS steht für „Quality“ und hat viele Gesichter. Eines davon ist „Motivation“: Unsere Mitarbeitenden spornen sich immer wieder selbst an und finden für unterschiedlichste Aufgaben vielfältige Lösungen. Mit ihren kreativen Ideen bringen sie uns voran und machen EQOS zu einem spannenden u... Mehr Infos >>

Sachbearbeiter*in Buchhaltung
Die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. (MPG) ist eine von Bund und Ländern finanzierte Selbstverwaltungs­organisation der Wissenschaft. Sie betreibt in gegenwärtig 84 Instituten und Forschungs­stellen im In- und Ausland Grundlagen­forschung auf natur- und geist... Mehr Infos >>

Referent Anlagenbuchhaltung/Bilanzierung (m/w/d)
ONTRAS betreibt 7.700 Kilometer Fernleitungsnetz in Ostdeutschland. Wir transportieren Erdgas und grüne Gase zu unseren Kunden, den nachgelagerten Netzbetreibern wie Stadtwerken und Industriekunden. Über 500 Mitarbeiter*innen bringen ihr Know-how am Leipziger Hauptsitz und an 12 weiteren Standort... Mehr Infos >>

Leitung (m/w/d) Finanzbuchhaltung
Das Klinikum Freising ist ein in der historischen Universitäts­stadt Freising bei München gelegenes Kranken­haus der Grund- und Regel­ver­sorgung in kommunaler Träger­schaft sowie akademisches Lehr­kranken­haus der Technischen Universität München. In elf medizinischen Ab­teilungen mit 335 Betten ... Mehr Infos >>

Senior Accountant / Bilanzbuchhalter / Finanzbuchhalter (m/w/d)
Sie möchten die Finanz- und Rechnungswesen-Prozesse einer internationalen Unternehmensgruppe aktiv mit­gestalten? Sie haben Erfahrung in der Erstellung von Abschlüssen und suchen eine verantwortungsvolle Position mit Entwicklungsmöglichkeiten? Dann sind Sie bei uns genau richtig! Mehr Infos >>

Sachbearbeiter*in für den Bereich Buchhaltung (S-0016, m/w/d)
Das Max-Planck-Institut für Meteorologie in Hamburg zählt zu den international führenden Forschungsinstituten der Erdsystemforschung. Rund 240 Kolleg*innen aus Wissenschaft, Technik und Verwaltung arbeiten hier täglich daran, unser Verständnis des Klimasystems zu vertiefen. Werden Sie Teil dieses... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

Veranstaltungs-Tipp.png         
Das Event für den Jahresabschluss!
1,5 Tage Fachwissen und Networking in Frankfurt-Eschborn. Updates zu Bilanzierung, Steuerrecht und Rechnungswesen – plus 11 Breakout-Sessions zur freien Wahl. Mit Keynote von Pokerprofi Jan Heitmann und Networking-Abend. Für alle, die fachlich am Ball bleiben und sich vernetzen wollen.  Mehr Infos >>

JOB- TIPP

Karriere_290px.png
Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? Interessante Stellenangebote für Rechnungswesen- Experten finden Sie in der Rechnungswesen-Portal Stellenbörse. Immer auf dem Laufenden bleiben und neue Jobangebote mit dem Jobletter automatisch erhalten? Zur Jobletter-Anmeldung >>

Verpflegungsmehraufwendungen - Excel-Vorlage

Verpflegungsmehraufwendungen_Bild_290px.jpg
Einfach zu nutzende Excel-Vorlage / Excel-Datei zur Berechnung der Verpflegungsmehraufwendungen. Nur 3 Eingaben - das spart viel Zeit und kann schnell nach jedem Arbeitstag gemacht werden.

Jetzt hier für 15,- EUR downloaden >>

Software-Tipps

Diamant.PNG
Diamant/4 ist mehr als nur eine Standardsoftware, die Ihre Anforderungen des betrieblichen Rechnungswesens erfüllt. Sie vereinfacht Ihren Buchhaltungsalltag – auch bei mehreren Mandanten. Denn die Software reduziert zahlreiche Routinen und macht dezentrales Arbeiten einfach. Mehr Informationen >>

ed_Logo_300DPI.jpg
Die Lohn- und Gehaltssoftware für Steuerberater und Buchhaltungsbüros mit dem Hintergrund von 50 Jahren Erfahrung: Unsere sichere Cloud-Lösung verbindet die Vorteile einer Rechenzentrumslösung mit dem Komfort einer Vor-Ort-Lösung. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>
Nützliche Excel-Tools
digital_laptop_business_illustration_pm_elenabs_B110819976_290px.jpg
Personalkostenplanung mit Kurzarbeit
Das Excel-Tool „Personalkostenplanung“ ermöglicht eine branchenunabhängige Personalkostenplanung auf monatlicher Basis für bis zu 50 Mitarbeiter für maximal 3 Jahre. Die maximale Anzahl der Mitarbeiter sowie der Planungshorizont lassen sich einfach erweitern. mehr Infos >>

Arbeitszeiterfassung und Tätigkeitsnachweis

Arbeitszeiten erfassen und Tätigkeitsnachweise erstellen Professionelle, branchenübergreifende Excel-Vorlage für die Erfassung von Arbeitszeiten bzw. die Erstellung von Tätigkeitsnachweisen. Die Vorlage eignet sich besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), aber auch für Freiberufler, Freelancer und Privatpersonen. mehr Infos >>

Excel-Rechnungsgenerator

Der „Rechnungsgenerator“ ist ein professionelles Excel-Tool zur einfachen, automatisierten Erstellung von Angeboten, Rechnungen und Lieferscheinen. Damit lassen sich rechtskonforme Rechnungen für in- und ausländische Unternehmens- oder Privatkunden... mehr Infos >>

Weitere Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Buch-Tipp

Dashboards mit Excel im Controlling

dashboards_cover.jpgTipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 12,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,  Mehr Infos >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung

RS-Plan

RS-Plan.jpgRS-Plan - Unternehmens- planung leicht gemacht:
Erstellen Sie mit RS-Plan Ihre Unternehmensplanung professionell. Automatische Plan-GuV, Plan-Bilanz, Plan- Kapitalflussrechnung und Kenn- zahlen. Preis: 119,- EUR mehr Informationen >>

Excel-Training und -Auftragsarbeiten

controlling_Dashboard_pm_ml12nan_290px.jpg

Sie möchten in Excel fit werden oder möchten ein individuelles Excel-Tool erstellt haben?
Wir bieten Ihnen:
  • individuelle Excel-Schulungen für Ihre Mitarbeiter (online ohne Reisekosten!)
  • lfd. Lösung von Excel-Problemfällen per Telefon/Online-Support
  • Anpassung bzw. komplette Neuerstellung von Excel-Tools
Weitere Informationen >>