Pauschalversteuerung von Geschenken

Stefan Parsch
Steuerpflichtige Geschenke können nach dem individuellen Einkommensteuersatz des Beschenkten versteuert werden. Üblich ist jedoch die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG: Dazu werden 30 Prozent des Geschenkwerts (einschließlich Umsatzsteuer) als pauschale Einkommensteuer abgezogen. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % der Einkommensteuer und ggf. die Kirchensteuer (unterschiedlich je nach Bundesland).

Wenn sich ein Unternehmer zur Pauschalsteuer auf seine Geschenke an Geschäftspartner entscheidet, dann gilt das für alle Geschenke in einem Jahr. Für Geschenke an eigene Mitarbeiter oberhalb der Freigrenzen kann er sich jedoch auch anders entscheiden. Aber auch hier gilt: Alle oder keines pauschal versteuern. Wer die Pauschalsteuer in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, den Beschenkten darüber in Kenntnis zu setzen.


Lange war es von der Finanzverwaltung akzeptiert, dass der Bruttowarenwert ohne Verpackung als Bemessungsgrundlage für die 35-Euro-Freigrenze für Geschäftspartner und Kunden angesetzt wird. Für Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wurde gar der Nettowarenwert verwendet.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.03.2017 (Az.: IV R 13/14), dass die Pauschalsteuer ebenfalls als Geschenk zu werten ist, bleibt fraglich, ob diese Praxis weitergeführt wird. Sollten die Finanzämter die Auffassung des Bundesfinanzhofs übernehmen, dürfte künftig der Bruttowarenwert eines Geschenks nicht mehr als 29,50 Euro betragen.

Gerechnet wird wie folgt: Ein 29,50 Euro teures Geschenk setzt sich zusammen aus dem Nettowert 24,79 Euro und der 19 %igen Mehrwert-/Umsatzsteuer (4,71 Euro). Die Pauschalsteuer setzt nach § 37b EStG beim Bruttowert an: 30 % von 29,50 Euro sind 8,85 Euro.

Aus diesem Betrag werden der Solidaritätszuschlag (5,5 %, also 0,49 Euro) und die Kirchensteuer (beispielsweise 7 %, also 0,62 Euro) errechnet. Zusammengenommen ergeben sich Steuern in Höhe von 9,96 Euro. Für die Ermittlung des Geschenkwerts werden die Steuern zum Nettowert hinzuaddiert, also 24,79 + 9,96 Euro, was 34,75 Euro entspricht und damit knapp unter der 35-Euro-Freigrenze liegt.




letzte Änderung S.P. am 19.12.2023
Autor(en):  Stefan Parsch
Bild:  panthermedia.net / Boris Zerwann


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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