Abschreibungen (AfA) - Übersicht, Methoden und Buchung

Enrico Reimus, Wolff von Rechenberg, Alexander Wildt
Abschreibungen sollen den Werteverzehr von Wirtschaftsgütern im Unternehmen abbilden. Sie sind zahlungsunwirksame Aufwendungen, die den Unternehmensgewinn senken. Abschreibungen werden auch Absetzungen für Abnutzung (AfA) genannt.  Diese Absetzungen sind berechnete Werte über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Die Abnutzung eines Wirtschaftsgutes kann bedingt sein durch Alterung, Innovationen, Schäden etc.

Um diesen Werteverlust darzustellen, müssen Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden. § 253 Abs. 2 - 4 HGB definiert, welche Vermögensgegenstände abgeschrieben werden dürfen. Dabei gilt, dass die Güter zeitlich begrenzt einsetzbar sein müssen oder nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung abgeschrieben werden sollten. §254 HGB ermöglicht zudem Abschreibungen, die auf steuerrechtlichen Abschreibungen beruhen, wie zum Beispiel Abschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter. 

Kalkulatorische und handelsrechtliche (buchhalterische) Abschreibungen

In Unternehmen wird häufig in kalkulatorische und handelsrechtliche (buchführungswirksame) Abschreibungen unterschieden. Kalkulatorische Abschreibungen werden für unternehmensinterne Berechnungen vorgenommen und erscheinen nicht in der Buchführung. Die handelsrechtlichen Abschreibungen sind die Abschreibungen, welche durch den Gesetzgeber festgeschrieben sind und im Jahresabschluss entsprechend auszuweisen sind.

Die kalkulatorischen Abschreibungen können davon abweichen. So werden häufig als Abschreibungsgrundlage die Wiederbeschaffungswerte eines Gutes angesetzt. Die handelsrechtlichen Abschreibungen dagegen sind mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes anzusetzen und werden über eine theoretische Nutzungsdauer abgeschrieben. Diese Nutzungsdauer wird durch AfA-Tabellen vorgegeben. 

Das Handelsrecht und das Steuerrecht ermöglichen verschiedene Methoden der Abschreibung. Die drei wesentlichen Methoden werden im Folgenden erläutert: 

Methoden der Abschreibung

Es werden folgende Abschreibungsmethoden unterschieden:
Die lineare Abschreibung ist durch das HGB definiert und schreibt vor, dass Wirtschaftsgüter mit ihren Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten über die geplante Nutzungsdauer im Unternehmen abzuschreiben sind. Durch die gleichbleibenden Jahresbeträge liegt eine Linearität vor, daher wird diese Methode lineare Abschreibung genannt. Der jährliche Abschreibungsbetrag errechnet sich aus Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten geteilt durch die Nutzungsdauer.


Für Wirtschaftsgüter, deren Leistung bzw. jährliche Nutzung messbar und nachweisbar ist, kann die leistungsabhängige Abschreibung genutzt werden. Diese Abschreibung wird häufig für Firmenfahrzeuge oder spezielle Maschinen angesetzt. Dabei muss die Gesamtleistung des Wirtschaftsgutes bekannt bzw. errechenbar sein. Der Abschreibungssatz errechnet sich über die anteilige Leistung des Wirtschaftsjahres zur Gesamtleistung. Dieser Anteil wird von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abgeschrieben. 

Zuschreibungen

Im begrenzten Maß ist auch eine Zuschreibung bei Wirtschaftsgütern möglich. Diese Zuschreibung darf jedoch nie den Folgebuchwert der normalen Abschreibung überschreiten. Daher kommen Zuschreibungen nur nach Sonderabschreibungen in Betracht. Angenommen im Unternehmen wurde eine spezielle Maschine gekauft, die für nur einen Kunden ein spezielles Produkt herstellt, welches kein anderer Kunde nutzen kann. Der Kunde aber geht nach einiger Zeit Konkurs. Da diese Maschine nicht mehr genutzt werden kann, wird eine Sonderabschreibung vorgenommen. Falls es dann einen neuen Kunden gibt, der genau diese Spezialanfertigung von Produkten nachfragt, kann eine Zuschreibung auf den Restbuchwert vorgenommen werden, da der Grund der Wertminderung damit aufgehoben wurde. 

Abschreibung von Forderungen

In der Bilanz werden nicht nur Anlagegüter bewertet, sondern auch die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. Dabei können Abschreibungen für Forderungen entstehen. Häufige Gründe für Forderungsabschreibungen sind Insolvenzen, Zahlungsunwilligkeit von Kunden etc. Sobald Zweifel daran entstehen, ob eine Forderung einbringbar ist, muss diese neu bewertet werden. Dafür werden im Allgemeinen die zweifelhaften Forderungen auf ein Konto namens zweifelhafte Forderungen umgebucht. Dieses Konto wird nicht in der Bilanz ausgewiesen. Wenn bekannt wird, dass die Forderung vollständig oder teilweise nicht einbringbar ist, muss sie entsprechend abgeschrieben werden.

Forderungen können über drei Methoden abgeschrieben werden. Die Einzelwertberichtigung korrigiert nur die spezielle, nicht einbringbare Forderung. Die Pauschalwertberichtigung schreibt einen pauschalen Prozentsatz auf alle Forderungen ab. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus Erfahrungswerten der Vergangenheit. Die dritte Methode ist eine Mischung der Einzelwertberichtigung und der Pauschalwertberichtigung. Dabei werden zunächst die speziellen Forderungen einzelwertberichtigt und die übrigen Forderungen werden pauschalwertberichtigt. Diese Methode findet in Unternehmen häufig Anwendung. 

Beispiel: Darstellung der Abschreibungsmethode in Daten Die Anschaffungskosten eines Pkw betragen 24.000 € netto + 19 % Umsatzsteuer. Die voraussichtliche Nutzungsdauer beträgt sechs Jahre. 

Ermitteln Sie die Abschreibungsbeträge und die Buchwerte bei der 
  1. linearen Abschreibung 
  2. Abschreibung nach Leistungseinheiten, 
wenn die voraussichtliche Gesamtleistung 200.000 km beträgt und die Fahrleistung in den ersten fünf Jahren 30.000 km, 32.000 km, 35.000 km, 40.000 km und 45.000 km betragen.

  Lineare Abschreibung in €
Abschreibungen nach Leistungseinheiten in €   
Anschaffungswert 24.000 € 24.000 €
Abschreibung im 1. Jahr 4.000 € 30.000 km = 3.600 €
Buchwert Jahr 01 20.000 € 20.400 €
Abschreibung im 2. Jahr
4.000 € 32.000 km = 3.840 €
Buchwert Jahr 02 16.000 € 16.560 €
Abschreibung im 3. Jahr 4.000 € 35.000 km = 4.200 €
Buchwert Jahr 03 12.000 € 12.360 €
Abschreibung im 4. Jahr 4.000 € 40.000 km = 4.800 €
Buchwert Jahr 04 8.000 € 7.560 €
Abschreibung im 5. Jahr 4.000 € 45.000 km = 5.400 €
Buchwert Jahr 05 4.000 € 2.160 €
Abschreibung im 6. Jahr 4.000 € 18.000 km = 2.160 €
Buchwert Jahr 06 0 € * 1) 0 €
    200.000 km

Abb.: Wittwer, *1) Sollte ein Anlagegut nach vollständiger Abschreibung weiterhin im Unternehmen genutzt werden, so ist es mit dem Erinnerungswert von 1 EUR zu aktivieren.

Berechnung im 1. Jahr: 
24.000 € × 30.000 km
200.000 km

Hinweis: Ab 2011 ist die degressive Abschreibung abgeschafft worden. Aus diesem Grund wird auf eine Darstellung der degressiven Abschreibungsmethode in Daten verzichtet. 

Abschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Für geringwertige Wirtschaftsgüter gelten Sonderregeln. Als Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gelten im Steuerrecht selbständig nutzbare Güter des Anlagevermögens innerhalb gesetzlich definierter Wertgrenzen. Diese Güter kann das Unternehmen in voller Höhe im Anschaffungsjahr absetzen. Wahlweise können alle GWG eines Jahres auch in einem sogenannten "Sammelposten" erfasst werden, der dann über fünf Jahre abzuschreiben ist.

Weitere Informationen zur Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern und den aktuellen GWG-Grenzen erhalten Sie hier >>

Aufgaben:

  1. Wie ermitteln Sie den Abschreibungssatz? 

  2. Die Anschaffungskosten eines Pkws betrug 24.000 € + 19 % Umsatzsteuer. Die voraussichtliche Nutzungsdauer beträgt sechs Jahre. Ermitteln Sie den Abschreibungsbetrag für das erste Nutzungsjahr, wenn der Pkw am 1. Oktober erworben worden ist. 

Lösungen: 

  1. Durch die Anwendung der Formel:
    100
    Nutzungsdauer


  2. Anschaffungskosten × 3 Monate
    6 Jahre (72 Monate)

    24.000 × 3 Monate = 1.000 €
    72 Monate

    Die Jahresabschreibung für das Folgejahr beträgt 4.000 €.

Afa-Tabelle

Die Afa-Tabelle enthält die häufig verwendeten Anlagegüter. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (ND) richtet sich nach Erfahrungswissen und den Werten aus den Außenprüfungen. Die Afa-Tabelle stellt keine bindende Rechtsnorm dar. Die in der Afa-Tabelle festgelegten Abschreibungssätze werden von der Rechtsprechung, der Verwaltung als auch der Wirtschaft allgemein anerkannt, weil die Daten daraus für die tägliche Abschreibungspolitik unverzichtbar sind. Auszug aus der Afa-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter 

Anlagegüter Nutzungsdauer (ND) Afa %
Hallen in Leichtbauweise 14 7,14
Laderampen 25 4
Grünanlagen 15 6,67
Solaranlagen 10 10
Hochregallager 15 6,67
Transportcontainer, Baucontainer, Bürocontainer 10 10
Sprinkleranlagen 20 5
Personenkraftwagen und Kombiwagen 6 16,67
Omnibusse 9 11,11
Segelyachten 20 5
Mobile Bohrmaschinen 8 12,5
Stampfer und Rüttelplatten 11 9,09
Mobile Hobelmaschinen 9 11,11
Mobile Trennmaschinen 7 14,28
Workstations 3 33,33
Mobile Klimageräte 11 9,09
Faxgeräte 6 16,67
Büromöbel 13 7,69
Tresoranlagen 25 4

Abb.: Wittwer





letzte Änderung Enrico Reimus, Wolff von Rechenberg, Alexander Wildt am 02.09.2022

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05.12.2016 10:20:50 - Gast

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