Bewertung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Alexander Wildt
Forderungen aus Lieferung und Leistung müssen zum Geschäftsjahresabschluss bewertet werden. Sie unterliegen dem strengen Niederstwertprinzip und werden mit ihrem Nennbetrag angesetzt. Das bedeutet, die Rechnungssumme inklusive der Umsatzsteuer wird angesetzt. Gründe für eine Wertberichtigung bei Forderungen sind zum Beispiel die Kursabhängigkeit oder das Ausfallrisiko von Forderungen.

Forderungsberichtigungen werden mithilfe eines der drei folgenden Verfahren durchgeführt. Zum einem können Forderungen mithilfe der Einzelwertberichtigung (EWB) durchgeführt werden. Es ist zudem eine Pauschalwertberichtigung (PWB) möglich oder ein gemischtes Verfahren aus der Einzelwert- und Pauschalwertberichtigung. Die Güte von Forderungen wird auch als Bonität bezeichnet; dabei wird in folgende drei Arten von Forderungen unterschieden:
  1. Einwandfreie Forderungen
  2. Zweifelhafte Forderungen
  3. Uneinbringliche Forderungen

1. Einwandfreie Forderungen

Einwandfreie Forderungen sind ohne Zweifel. Hier wird mit einem Zahlungseingang in voller Höhe gerechnet. Sie müssen mit ihrem Nennbetrag in der Bilanz angesetzt werden. Dies ist gemäß HGB § 253 Abs.1 S.1 der Rechnungsbetrag einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.


2. Zweifelhafte Forderungen

Diese Forderungen unterliegen einem Ausfallrisiko, wodurch der Zahlungseingang unsicher wird. Es existieren verschiedene Gründe dafür, dass eine Forderung zweifelhaft werden kann. Zum Beispiel zahlt ein Debitor nach entsprechender Mahnung nicht, der Kunde hat ein Insolvenzverfahren beantragt, oder Wechsel oder Schecks können nicht eingelöst werden. Da bei Forderungen das strenge Niederstwertprinzip gilt, müssen diese Forderungen wertberichtigt werden.

Zweifelhafte Forderungen werden auch dubiose Forderungen genannt und in der Bilanz mit dem wahrscheinlichen Wert, den sie noch haben, angesetzt. Aus Gründen der Bilanzklarheit werden diese zweifelhaften Forderungen von den einwandfreien Forderungen anhand folgender Buchung unterschieden:

Zweifelhafte Forderungen an Forderungen a. L. u L.

Der Periodenerfolg wird durch diese Buchung nicht berührt. Erst wenn ein Teil dieser zweifelhaften Forderungen abgeschrieben wird, wird der Forderungsausfall zum Aufwand zugerechnet.

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Abschreibung der voraussichtlichen ausfallenden Forderungen nur von den Nettoforderungen erfolgen darf. Gemäß UstG § 17 wird die Umsatzsteuer erst bei einem tatsächlichen Forderungsausfall berichtigt.
Beispiel:
Die A-GmbH liefert und berechnet am 13.11.2010 Ware an die B-GmbH im Wert von 3.700 € (brutto). Die B-GmbH zahlt Wochenlang nicht und reagiert nicht auf Mahnungen. Die A-GmbH schätzt am Jahresende den Forderungsverlust und vermutet, dass 80% der zweifelhaften Forderung ausbleiben wird.

Buchungssätze am 31.12.2010:

Umbuchung der Kundenforderung:

Zweifelhafte Forderungen 3.700 € an
Forderungen a. L. u. L. 3.700 €


Berechnung des voraussichtlichen Ausfalls:

Bruttoforderung 3.700 €
./. Umsatzsteuer 591 € (3.700 € / 1,19 × 19 %)
= Nettoforderung 3.109 €
davon 80 % 2.487 €

Buchung des voraussichtlichen Ausfalls:

Abschreibung an Forderungen a. L. u. L. 2.487 € an Zweifelhafte Forderungen 2.487 €

3. Uneinbringliche Forderungen

Bei uneinbringlichen Forderungen steht am Bilanzstichtag endgültig fest, dass keine Zahlung erfolgt, also wird die Forderung in voller Höhe ausfallen. Dies kann der Fall sein, wenn eine Zwangsvollstreckung fruchtlos ist, das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt wird oder die Forderung verjährt ist. Diese Forderungen müssen gemäß HGB § 253 Abs. 3 in voller Höhe abgeschrieben und die Umsatzsteuer korrigiert werden.
Beispiel:
Die A-GmbH liefert am 13.11.2010 Ware an die B-GmbH im Wert von 100.000 € (netto). Zum 31.12.2010 steht sicher fest, dass die Forderung in voller Höhe endgültig ausfällt.

Buchungssätze am 13.11.10 und am 31.12.10:

Bei Lieferung am 1.11.10:
Forderungen a. L. u. L. 119.000 € an Umsatzerlöse 100.000 €
Umsatzsteuer 19.000 €

Buchungen am 13.11.2009 und 31.12.2009

Abschreibungen auf Forderungen a. L. u. L
100.000 €
Umsatzsteuer
19.000 € an Forderungen a. L. u. L.
119.000 €


Einzelwertberichtigung (EWB)

Die Einzelwertberichtigung ist ein Verfahren, um Forderungen neu zu bewerten. In diesem Verfahren werden einwandfreie Forderungen auf das Konto der zweifelhaften Forderungen umgebucht, um die Klarheit der Buchführung zu wahren. Bei der Abschreibung ist zu beachten, dass sie auf den Nettobetrag der Forderung durchzuführen ist. Erst wenn es endgültig feststeht, dass die Forderung uneinbringbar ist, wird die Umsatzsteuer korrigiert.

Wenn auf eine Forderung ein Verlust zu erwarten ist, wird am Bilanzstichtag eine indirekte Buchung auf das Konto Einzelwertberichtigungen bei Forderungen mit der zu erwartenden Ausfallsumme durchgeführt . Das EWB Konto stellt die kalkulierte Abschreibung auf die Forderungen dar. Wenn es feststeht, dass eine Forderung uneinbringlich ist, wird die Forderung direkt über ein entsprechendes Konto abgeschrieben. Die EWB bleibt dabei unberührt und wird zum Jahresende angepasst.

Es können drei mögliche Fälle auftreten bei der Auflösung der EWB. Es ist möglich, dass die Ausfallsumme zu niedrig, zu hoch oder genau mit der geschätzten Ausfallsumme übereinstimmt. Falls eine unerwartete Einzahlung auf eine abgeschriebene Forderung eingeht, muss dieser Zahlungseingang als periodenfremder Ertrag mit entsprechender Umsatzsteuer gebucht werden. Die Einzelwertberichtigung ist für das besondere Ausfallrisiko zuständig.

Beispiel zur Berechnung einer Einzelwertberichtigung >>

Der Einsatz der Einzelbewertung jeder Forderung aus Lieferung und Leistung ist in der Praxis mit großen Schwierigkeiten verbunden, da es bei einem umfangreichen Kundenkreis schwer ist die finanzwirtschaftliche Lage der einzelnen Kunden einzuschätzen. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ist allerdings mit Ausfällen von Forderungen zu rechnen. Bei diesen Fällen empfiehlt es sich, die Pauschalbewertung durchzuführen.

Pauschalwertberichtigung (PWB)

Die Pauschalwertberichtigung ist ein Verfahren mit dem einzelne Forderungen nicht bewertet werden, sondern aufgrund der Erfahrung, die das Unternehmen in der Vergangenheit gesammelt hat, eine Pauschale auf Forderungen ansetzt, die das allgemeine Ausfallrisiko von Forderungen wiedergibt. Normalerweise wird der Pauschalsatz aus den Forderungsausfällen der letzten drei bis fünf Jahren ermittelt.

Beispiel (gerundet):
Ausgefallene Forderungen der letzten drei Jahre (brutto) 1.000.000 €
Summe der Umsatzerlöse der letzten drei Jahre (ohne Barerlöse) 60.000.000 €
In den Forderungen erhaltene Umsatzsteuer 160.000 €
Ausgefallene Forderungen der letzten drei Jahre (netto) 840.000 € (1.000.000 € / 1,19)

Ausfallrisiko = 840.000 € × 100 = 1,4 %
60.000.000 €

Diese Pauschale muss rechnerisch nachweisbar sein. Im Allgemeinen wird die PWB indirekt, ähnlich wie die Einzelwertberichtigung, gebucht. Dabei ist darauf zu achten, dass die Summe für die Einbuchung auf die Pauchschalwertberichtigung von den Nettoforderungen errechnet wird. Alle Forderungsausfälle in einem Geschäftsjahr werden direkt auf Forderungen abgeschrieben und werden dort mit den entsprechenden Nettobeträgen verbucht. Die Umsatzsteuer wird entsprechend auf dem Umsatzsteuerkonto verbucht.

Zum Bilanzstichtag muss die Pauschalwertberichtigung an den neuen Forderungsbestand angepasst werden. Hierbei kann es zu einer Heraufsetzung oder Herabsetzung des Pauschalwertes kommen. Bei der PWB ist ebenfalls zu beachten, dass Forderungen, die mit der Einzelwertberichtigung bewertet wurden, aus der Pauschalwertberichtigung heraus gerechnet werden müssen. Die Pauschalwertberichtigung ist für das allgemeine Ausfallrisiko zuständig. 

Beispiel zur Berechnung einer Pauchschalwertberichtigung >>

Gemischte Bewertung (Einzelwert- und Pauschalwertberichtigung)

In vielen Fällen werden beide Bewertungsmethoden benötigt, weil bestimmte Forderungen einzeln zu bewerten sind, da zum Beispiel bekannt ist, dass der Debitor ein Insolvenzverfahren hat und die einwandfreien Forderungen einer bestimmten Ausfallquote unterliegen.

Um hier die Pauschalwertmethode anwenden zu können, müssen die zweifelhaften Forderungen aus den Gesamtbetrag der Forderungen gerechnet werden. Da die Pauschalwertberichtigung auf den Nettobetrag der Forderungen berechnet wird, muss die Umsatzsteuer entsprechend abgezogen werden, um dann den entsprechenden Pauschalwertsatz zu errechnen. Die Buchungen in die EWB und PWB erfolgen gemäß den Regelungen des jeweiligen Verfahrens.

Wenn das Unternehmen HGB oder dem Publizitätsgesetz dazu verpflichtet ist, seine Bilanz zu veröffentlichen, dürfen Pauschalwert- und Einzelwertberichtigungen nicht in der Bilanz erscheinen. In diesem Fall muss die Differenz von den zweifelhaften Forderungen und der Summe von EWB und PWB von den Forderungen abgezogen werden.

Einen Beispielbuchungssatz findet Sie in der MS Excel-Datei Zweifelhafte Forderungen >>




letzte Änderung Alexander Wildt am 22.02.2023
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Antonio Guillen Fern ndez

Literaturhinweise

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

08.04.2013 19:26:02 - Lia

Eine Nachfrage zu dem Artikel. In einem anderen Internetartikel habe ich folgenden Hinweis gefunden: "Erst wenn die Uneinbringlichkeit feststeht, führt dies zur USt-Korrektur. Bei Insolvenzverfahren ist zunächst von einem Totalausfall auszugehen (A 17.1 Abs. 5 Satz 5 UStAE). Geht eine uneinbringliche Forderung nach der Bilanzaufstellung ein, so stellt dies einen Ertrag dar. Die USt ist erneut nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen." (Quelle: http://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/F/Forderungen.html) Den UStAE habe ich nachgeschlagen, aber aus dem werde ich nicht schlau. - Mir scheint es aber nach diesem Hinweis, dass es dann bei zweifelhaften Forderungen im Rahmen einer Insolvenz (Insolvenz eröffnet, aber nicht abgeschlossen bzw. mangels Masse eingestellt) eine Ausnahme zur USt und Behandlung nun gibt. Oder?
[ Zitieren | Name ]

17.09.2013 11:04:51 - Jacky Star aus der BRC-bar

Diese Seite ist sehr angenehm zu lesen  :green2:  :klatschen:  :green:
Ich komme gerne darauf zurück, wenn ich ergänzende Fragen besitze! :wink1:

Zum Abschluss winke ich nochmal freudig, und verbleibe  :wink1:  :wink1:  :wink1:

P.s. Ich bin sehr schlau, wenn sie weitere Beiträge für diese Seite benötigen, melden Sie sich bitte unverzüglich bei mir!
!
[ Zitieren | Name ]

11.11.2013 19:13:13 - Gast

die berechnungen sind falsch da die umsatzsteuer allgemeine 19% sind und nicht 16.
[ Zitieren | Name ]

13.11.2013 15:43:04 - Redaktion

Sehr geehrter Nutzer,

wir haben die Berechnungen geprüft und konnten keine Fehler in den Umsatzsteuerberechnungen feststellen.

Könnten Sie uns bitte genau mitteilen, wo der Fehler sein soll?

Mit freundlichen Grüßen

Die Redaktion vom Rechnungswesen-Portal.de
[ Zitieren | Name ]

19.02.2014 13:58:48 - Gast

die seite ist wirklich klasse! ich lerne gerade für eine anstehende prüfung und habe durch diese seite endlich mal durchblick bekommen ;) dafür vielen dank!!
[ Zitieren | Name ]

23.04.2014 19:38:15 - Gast

Hey!
Finde diese Seite wirklich super hilfreich für meine bald anstehende Rechnungswesen Abschlussprüfung. Eine Frage legt sich mir jedoch auf:

Nimmt man für die PWB und EWB nicht normalerweise 1% vom Umsatz des jeweiligen Jahres? Glaube mich daran zu erinnern das mein Lehrer das mal gesagt hat!

Liebe Grüße!
[ Zitieren | Name ]

25.04.2014 10:44:39 - Gast

Hallo,
meines Wissens legt man bei der PWB Erfahrungswerte zugrunde. Bei der EWB kommt es auf den konkreten Einzelwert an. Wie ja der Name schon sagt. ;)
Viele Erfolg bei der Prüfung
[ Zitieren | Name ]

10.02.2018 22:29:15 - Gast

kann man Forderungen die schon einzelwertberichtigt wurden, auch pauschalwertberichtigen?
[ Zitieren | Name ]

14.03.2018 12:25:07 - Gast

Zitat
Gast schreibt:

kann man Forderungen die schon einzelwertberichtigt wurden, auch pauschalwertberichtigen?

Nein. Die EWB müssen vor der PWB ausgesondert werden. Aber beide Berichtigungen sind innerhalb eines Abschlusses nebeneinander anwendbar.
[ Zitieren | Name ]

15.03.2018 11:56:36 - Gast

Zitat
Gast schreibt:

kann man Forderungen die schon einzelwertberichtigt wurden, auch pauschalwertberichtigen?

Nein, darf man nicht. Warum auch? Die Ford. wurden ja bereits wertberichtigt.
[ Zitieren | Name ]

16.04.2018 19:13:57 - Raphael

Zitat
Redaktion schreibt:

Sehr geehrter Nutzer,



wir haben die Berechnungen geprüft und konnten keine Fehler in den Umsatzsteuerberechnungen feststellen.



Könnten Sie uns bitte genau mitteilen, wo der Fehler sein soll?



Mit freundlichen Grüßen



Die Redaktion vom Rechnungswesen-Portal.de



Sehr geehrtes Redaktionsteam,

den Fehler finden Sie in der Excel-Datei. Die Formel zur Berechnung der Ust. ist umständlich gewählt und führt nicht zum richtigen Ergebnis (Siehe Zelle B11). Mein Vorschlag zur Korrektur: =RUNDEN((B10*G5);2)

Beste Grüße!
[ Zitieren | Name ]

23.05.2018 08:44:44 - Jay-Zero

Zitat
Raphael schreibt:
Sehr geehrtes Redaktionsteam,

den Fehler finden Sie in der Excel-Datei. Die Formel zur Berechnung der Ust. ist umständlich gewählt und führt nicht zum richtigen Ergebnis (Siehe Zelle B11). Mein Vorschlag zur Korrektur: =RUNDEN((B10*G5);2)


Hallo Raphael.
Laut deiner Formel werden 19% vom BRUTTOBETRAG berechnet.
Also so :(NETTOBETRAG + NETTOBETRAG * 0,19 ) * 0,19

Deshalb ist dein Vorschlag nicht richtig.

Im Beispiel ist der Bruttobetrag mit 3700 angegeben.
Um die USt. auszurechnen muss du zunächst den Nettobetrag ermitteln. 3700 / 1,19 = 3109,24

Anschließend kannst du vom so ermittelten Nettobetrag mit deiner Formel die USt ermitteln.
NETTOBETRAG * 0,19  (3109,24 * 0,19 = 590,76 €

Diese beiden Schritte sind in der Formel in B11 zusammengefasst und korrekt.
[ Zitieren | Name ]

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>
Anzeige

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Mitgliedschaft wahlweise für nur 119,- EUR für ein Jahr, 199,- für 2 Jahre oder 399,- für 5 Jahre Laufzeit! Studenten und Auszubildende 39,- EUR für zwei Jahre! Kein Abonnement! Weitere Informationen >>
 

Wie zufrieden sind Sie mit uns?

Über Ihre Meinung und auch ihre Anregungen für Veränderungen oder Erweiterungen würden wir uns sehr freuen. Nur 10 kurze Fragen, die schnell beantwortet sind. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe! zur Umfrage >>
 

Jobletter und Newsletter!

Mit dem monatlich erscheinenden Newsletter werden Sie über neue Fachbeiträge, News und Excel-Tools informiert! zur Anmeldung >>

Der 14-tägige Jobletter informiert Sie automatisch über neue Stellenangebote und Arbeitsmarkt-News! zur Anmeldung >>
 

Fachbeitrag veröffentlichen?

Sie sind Autor von Fachbeiträgen mit Controlling-bzw. Rechnungswesen-Thema? Gerne veröffentlichen oder vermarkten wir ihren Fachbeitrag. Eine kurze Autorenvorstellung oder Unternehmensdarstellung am Ende des Artikels ist möglich. jetzt Mitmachen >>

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
Anzeige

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie als StudentIn oder Auszubildene(r) Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de zum Vorzugspreis von 39,- EUR für 2 Jahre. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge, ausgewählte sonst kostenpflichtige Excel-Vorlagen. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Weitere Informationen zum Ausbildungspaket >>
Anzeige
Buch: Kennzahlenguide für Controller

Stellenanzeigen

Buchhalter (m/w/d)
Als größter Sozialverband in Deutschland stärkt der VdK den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft und leistet wertvolle Hilfe in allen Fragen rund um Pflege, Rente, Gesundheit und Behinderung. Mehr als 293.000 Menschen in Hessen und Thüringen sind schon Mitglied – und es werden täglich mehr. Mehr Infos >>

Leiter (m/w/d) Administration
Die transnova-RUF Verpackungs- und Palettier­technik GmbH ist ein inter­national agierender, techno­logisch führender Anbieter von Maschinen und Anlagen zur Automati­sierung von Ver­packungs- und Palettier­prozessen. Auf der techno­logischen Basis modernster Roboter- und Auto­matisierungs­technik... Mehr Infos >>

Office Manager & Personal Assistant (w/m/d)
Das Institut für Management und Controlling (IMC) der WHU ist ein führender Think Tank im Bereich Controlling und Unternehmenssteuerung. Unter der Leitung von Prof. Dr. Lukas Löhlein, Prof. Dr. Marko Reimer und Prof. Dr. Utz Schäffer bündelt das Institut die zahlreichen Forschungs-, Lehr-... Mehr Infos >>

Mitarbeiter (m/w/d) für die Leistungsabrechnung Kennziffer 1537
Suchen Sie Arbeit mit Sinn? Dann kommen Sie zu den Hagsfelder Werkstätten und Wohngemeinschaften Karlsruhe gGmbH! Wir sind der Ansprechpartner für Menschen mit Behinderung in der Region Karlsruhe, wenn es um Arbeiten und Wohnen geht. Dabei stehen wir für individuelle und bedarfsgerechte Lösungen.... Mehr Infos >>

Debitorenbuchhalter / in (m/w/d)
Bewerben Sie sich bei Hamburgs beliebtestem Unternehmen! Ihre Aufgaben: Pflege von Kundenstammdaten und Buchung von debitorischen Sachverhalten, Laufende Betreuung und Klärung von Debitorenkonten, Durchführung von Saldenabstimmungen und Korrekturbuchungen, Bearbeitung von Gutschriften und Ratenpl... Mehr Infos >>

Mitarbeiter*in für Buchhaltung und Controlling (m/w/d)
Die Max-Planck-Gesellschaft ist eine der führenden Forschungsorganisationen in Europa. Wir bieten anspruchsvolle Aufgaben mit einem hohen Maß an Eigenverantwortung und Gestaltungs­spielraum in Forschungslaboren, Werkstätten, Bibliotheken sowie der Verwaltung. Das Max-Planck-Institut für Pflanzen­... Mehr Infos >>

Finance Allrounder – Controlling, Reporting & Buchhaltung (m/w/d)
Als kommunales Wohnungsunternehmen stehen wir für zukunftsorientiertes, nachhaltiges Bauen und Wohnen. Um unsere Finanzabteilung weiter zu stärken, suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine engagierte und analytisch starke Persönlichkeit als Finance Allrounder - Controlling, Reporting & Buchh... Mehr Infos >>

Finanzbuchhalter (w/m/d)
SPINNER – als innovatives, mittelständisches Familien­unternehmen entwickeln und ferti­gen wir seit 1946 weg­berei­tende HF-Produkte. Tradi­tion und Nachhaltig­keit, gepaart mit Verlässlich­keit und Unter­nehmer­geist, bilden seitdem die Basis unserer Firmen­kultur. Um unsere Kunden auch künftig ... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-2.jpg      
Topaktuell: Die Jahrestagungen für das Rechnungswesen
Mit den Tagungen der Haufe Akademie bist du rund um den Jahreswechsel 2024/2025 im Rechnungswesen bestens informiert. Von unseren Top-Referenten erhältst du an nur einem Tag einen Überblick über anstehende Gesetzesänderungen und Neuerungen sowie Gestaltungs- und Handlungsempfehlungen für deinen Jahresabschluss. Mehr Infos >>

JOB- TIPP

Karriere_290px.png
Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? Interessante Stellenangebote für Rechnungswesen- Experten finden Sie in der Rechnungswesen-Portal Stellenbörse. Immer auf dem Laufenden bleiben und neue Jobangebote mit dem Jobletter automatisch erhalten? Zur Jobletter-Anmeldung >>

Software-Tipp

box_E-Rechnungsgenerator_250px.png
Der „E-Rechnungsgenerator“ ist eine einfache Excel-Lösung, mit der sich (GoBD-konform) E-Rechnungen (im ZUGFeRD-Format) erstellen und auch direkt versenden lassen. Preis: 178,50 EUR  Jetzt hier downloaden >>

Software-Tipps

Fibunet_logo_290px.jpg
FibuNet ist eine sichere, vielfach bewährte und besonders leistungsfähige Software für Finanzbuchhaltung, Rechnungswesen und Controlling im Mittelstand. Mit einer Vielzahl vorentwickelter Automatisierungspotenziale hilft FibuNet konsequent dabei, den Zeitbedarf und die Fehleranfälligkeit in buchhalterischen Prozessen erheblich zu reduzieren. Mehr Informationen >>


Logo-hmd.png
Vom Kassenbuch bis zum Bilanzbericht und Controlling: in hmd.rewe steckt alles drin, was Sie für Ihren Kanzlei- oder Unternehmensalltag benötigen. Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung, Jahresabschluss, Bilanzbericht, Wirtschaftsberatung, E-Bilanz und vieles mehr erhalten Sie von uns in einer komplett durchgängigen und logisch ineinander verzahnten Software zum Rechnungswesen. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

Excel-Tool "doppelte Buchführung" für Buchhaltungs-Übungen

PantherMedia_Randolf-Berold_400x250.jpg
Dieses Excel-Tool zur Buchhaltung besteht aus 8 verschiedenen Tabellenblättern. Es besteht die Möglichkeit Buchhaltungsaufgaben zu berechnen und zum Abschluss zu bringen. Im Excel-Tool sind viele Formeln verbaut, die im Nachhinein mit einem Zellschutz versehen sind.  
Mehr Informationen >>

Forderungsverwaltung mit integrierter Kundendatenbank

Bild_Forderungsuebersicht.png
Mit dieser Excel-Vorlage können Sie Kundendatenbanken verwalten von bis zu 5.000 Kunden inkl. aller relevanten Kundendaten. Sie erhalten kundenbezogene Zuordnung von vergangenen und aktuellen Projekten (inkl. des akt. Status). Es gibt ein intelligentes Suchsystem nach Firma, Vor- oder Nachname, Straße, PLZ oder Stadt.
Mehr Informationen >>

ARAP Excel-Tool aktiv. Rechnungsabgrenzung leicht gemacht

Rechnungsabgrenzungsposten bilden beim Jahresabschluss Aufwendungen und Erträge, die dem Geschäftsjahr zuzuordnen sind, zu dem sie unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung wirtschaftlich gehören. Dieses ARAP Excel Tool übernimmt zuverlässig und genau monatliche zeitliche Abgrenzung und ermittelt den exakten Betrag automatisch.
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Buch-Tipp

Dashboards mit Excel im Controlling

dashboards_cover.jpgTipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 12,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,  Mehr Infos >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung

RS-Plan

RS-Plan.jpgRS-Plan - Unternehmens- planung leicht gemacht:
Erstellen Sie mit RS-Plan Ihre Unternehmensplanung professionell. Automatische Plan-GuV, Plan-Bilanz, Plan- Kapitalflussrechnung und Kenn- zahlen. Preis: 119,- EUR mehr Informationen >>

Excel-Training und -Auftragsarbeiten

controlling_Dashboard_pm_ml12nan_290px.jpg

Sie möchten in Excel fit werden oder möchten ein individuelles Excel-Tool erstellt haben?
Wir bieten Ihnen:
  • individuelle Excel-Schulungen für Ihre Mitarbeiter (online ohne Reisekosten!)
  • lfd. Lösung von Excel-Problemfällen per Telefon/Online-Support
  • Anpassung bzw. komplette Neuerstellung von Excel-Tools
Weitere Informationen >>