Einzelwertberichtigung (EWB) buchen und auflösen mit Beispiel

Stefan Parsch
Die Einzelwertberichtigung ist ein Verfahren um Forderungen neu zu bewerten. Dabei werden nicht einwandfreie Forderungen auf das Konto der zweifelhaften Forderungen umgebucht um die Klarheit der Buchhaltung zu wahren. 

Bei der Angabe der Vermögenswerte in einer Bilanz gibt es für Unternehmen gewisse Ermessensspielräume. Dabei müssen Buchhalter jedoch das Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB (Handelsgesetzbuch) anwenden. Wenn bei Forderungen gegenüber Kunden ein Ausfallrisiko bekannt wird, muss das Unternehmen spätestens bei der Aufstellung des Jahresabschlusses eine Wertberichtigung vornehmen, da der Wert einer Forderung nun geringer sein dürfte als in der Rechnung aufgeführt.

Wann Einzelwertberichtigungen vorzunehmen sind

Im Hinblick auf ihre Bewertung werden Forderungen grundsätzlich in drei Kategorien eingeteilt:
  • Bei einer einwandfreien Forderung besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass sie vom Schuldner oder Kreditnehmer in voller Höhe beglichen wird. Sie kann dementsprechend auch in vollständig in der Bilanz angegeben werden.
  • Sollten Zweifel daran bestehen, dass eine Forderung in voller Höhe durchgesetzt werden kann, handelt es sich um eine zweifelhafte Forderung, die gesondert zu verbuchen und deren Wert zu berichtigen ist.
  • Eine uneinbringliche Forderung wird hingegen höchstwahrscheinlich nicht beglichen werden. Sie ist dann vollständig abzuschreiben.

Die hier beschriebenen Wertberichtigungen betreffen die zweifelhaften Forderungen. Wegen des Grundsatzes der Einzelbewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ist die Wertberichtigung für jede einzelne Forderungen vorzunehmen. Wenn jedoch Unternehmen eine Vielzahl preiswerter Artikel verkauft oder aus anderen Gründen die Einzelwertberichtigung unzumutbar wäre, dann kann auch eine Pauschalwertberichtigung vorgenommen werden. Mehr zu den Pauschalwertberichtigungen in diesem Beitrag >>. Diese ist zwar nicht gesetzlich verankert, aber der Bundesfinanzhof (BFH) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben diese Praxis in Urteilen bestätigt.

Zweifelhaft werden Forderungen beispielsweise,
  • wenn ein Kunde auch nach mehrfacher Mahnung nicht zahlt oder seine Schecks nicht eingelöst werden können,
  • wenn ein Kunde um Stundung der Forderung bittet oder den Leistungserbringer auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet,
  • wenn einem Kunden die Insolvenz droht oder diese bereits beantragt hat,
  • wenn ein Kunde Mängel bei der Leistungserbringung anmahnt und voraussichtlich nicht den vollen Forderungsbetrag zahlen wird.

Solche Forderungen können zunächst auf das Konto „Zweifelhafte Forderungen“ gebucht werden.
Wenn konkrete Anhaltspunkte für die Höhe des Ausfalls vorliegen, können Einzelwertberichtigungen vorgenommen werden. Auch wenn solche Anhaltspunkte nicht vorhanden sind, sollte man nach einem Schema verfahren, das man den Finanzbehörden gegenüber auch plausibel darstellen kann. Beispielsweise könnten alle Forderungen, die seit drei Monaten überfällig sind, um 25 % nach unten korrigiert werden. Nach sechs Monaten könnte die Wertberichtigung 50 % betragen, nach einem Jahr könnte die Forderung vollständig abgeschrieben werden.

Gesetzliche Regelungen

Die Einzelwertberichtigung (EWB) ergibt sich aus verschiedenen Vorgaben des Handels- und Steuerrechts. Oben bereits benannt wurden der Grundsatz der Einzelbewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB und das Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Aus dem Vorsichtsprinzip kann das Niederstwertprinzip abgeleitet werden, das in seiner strengen Form für das Umlaufvermögen gilt (§ 253 Abs. 4 HGB): Wenn dieses Vermögen am Abschlussstichtag einen niedrigeren Börsen- oder Marktpreis hat als den Nennwert, so ist der niedrigere Wert anzusetzen. Da Forderungen grundsätzlich zum Umlaufvermögen zählen, ist das strenge Niederstwertprinzip auch für sie bestimmend.

Das Einkommensteuergesetz (EStG) hebt auf den Teilwert eines Vermögensgegenstands ab: „Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Wenn dieser Teilwert wegen einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung niedriger als der Buchwert ist, dann kann der niedrigere Wert angesetzt werden (dazu ist man nach dem Steuerrecht also nicht verpflichtet; aber es wird jeder machen, der Steuern sparen möchte). Wegen des Maßgeblichkeitsprinzip nach § 140 AO (Abgabenordnung) werden die EWB-berichtigten Werte aus der Handelsbilanz in die Steuerbilanz übernommen.

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht eine Berichtigung des geschuldeten Umsatzsteuerbetrags vor, wenn sich die Bemessungsgrundlage für die Steuer geändert hat. Das ist nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG der Fall, wenn das für eine Lieferung oder Leistung vereinbarte Entgelt „uneinbringlich geworden ist“. Nur in diesem Fall und wenn das Unternehmen der Sollversteuerung nach § 16 UStG unterliegt, ist die Umsatzsteuer, die bereits im Zuge der Rechnungstellung abgeführt wurde, zu berichtigen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass bei einer EWB die Umsatzsteuer nicht berücksichtigt wird und dass die EWB vom Nettowert der Forderung vorgenommen wird.

In den internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS (International Financial Reporting Standards) und US-GAAP (United States Generally Accepted Accounting Principles) ist das Vorsichtsprinzip bei Weitem nicht so dominant wie im HGB. Zwar kann nach den IFRS auf Basis der Bewertungsansätze des IAS-Standards 39 eine EWB vorgenommen werden, in der Praxis geschieht das aber in der Regel erst bei einer Ausfallwahrscheinlichkeit von mehr als 50 %. Bei den US-GAAP wird es ähnlich gehandhabt.

Berechnen und Buchen von Einzelwertberichtigungen

Im Grunde ist die EWB eine Vorstufe zu einer Abschreibung, die bei bestehender Unsicherheit vorgenommen wird. Wenn Klarheit über das Ausfallrisiko (die Ausfallwahrscheinlichkeit und die Ausfallhöhe) einer Forderung besteht, kann die endgültige Abschreibung vorgenommen werden. Dann kann auch die Umsatzsteuer berichtigt werden.
Ein Beispiel: Die Füllkrug Getränke KG hat ihren Kunden, den Gastronomiebetrieb Lange Theke, wegen einer Getränkelieferung im Wert von 5.950 € schon zweimal erfolglos gemahnt. Ein Anruf der Füllkrug-Buchhaltung beim Kunden ergibt, dass der Lange-Theke-Gastwirt kurzfristig nur drei Viertel der Forderung begleichen kann, den Rest voraussichtlich erst im kommenden Jahr. Nachdem die Füllkrug-Buchhaltung die Forderung nach der zweiten Mahnung bereits auf das Konto „Zweifelhafte Forderungen“ umgebucht hat, kann sie nach dem Telefonat eine EWB vornehmen. Die erste Buchung lautet: 
Zweifelhafte Forderungen 5.950 €   an   Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (LuL) 5.950 €
Bei dieser Buchung wird der Bruttobetrag genommen, also einschließlich der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer.

Nach dem Anruf beim Gastronomiebetrieb ergibt sich der Umstand, dass ein Viertel der Forderung in diesem Jahr nicht mehr beglichen wird, vielleicht auch gar nicht. Zur Berechnung der EWB ist zu beachten, dass die Nettosumme der Forderung als Basis genommen werden muss. Entsprechend muss 5.950 / 119 × 100 = 5.000 gerechnet werden, um die Umsatzsteuer aus der Summe zu entfernen. Die Nettosumme wird mit 0,25 multipliziert, denn das entspricht der Höhe des mutmaßlichen Ausfalls (ein Viertel): 5.000 × 0,25 = 1.250. Die entsprechende EWB wird wie folgt gebucht:
Einstellungen in EWB auf Forderungen 1.250 €   an   EWB auf Forderungen 1.250 €
Tatsächlich überweist der Lange-Theke-Wirt 4.462,50 €, was drei Vierteln der ursprünglichen Forderung entspricht. Kurz darauf allerdings erfährt die Füllkrug-Buchhaltung, dass der Gastronomiebetrieb Lange Theke insolvent ist. Die restliche Forderung muss also abgeschrieben werden. Zunächst einmal wird das EWB-Konto nicht mehr benötigt, weil die Unsicherheit der Gewissheit gewichen ist:
EWB auf Forderungen 1.250 €   an   Erträge aus abgeschriebenen Forderungen 1.250 €
Dann wird der Teilbetrag, den der Wirt überwiesen hat, verbucht:
Bank 4.462,50 €   an   Zweifelhafte Forderungen 4.462,50 €
Schließlich ist der Forderungsausfall zu buchen. Weil diese Teilforderung uneinbringlich geworden ist, muss dabei auch die Umsatzsteuer gebucht werden:
Abschreibungen aus Forderungen aus LuL 1.250 €   an   Zweifelhafte Forderungen 1.487,50 €
Umsatzsteuer 237,50 €
Die EWB ist also immer nur eine vorübergehende Maßnahme, bis über den Wert einer Forderung Klarheit herrscht.

Einzelwertberichtigungen bei Kreditinstituten

Wenn Banken und andere Institutionen Kredite vergeben oder andere Finanzinstrumente nutzen, tragen sie oft ein größeres Ausfallrisiko als andere Unternehmen. § 340f Abs. 1 HGB lässt deshalb zu, dass sie Forderungen mit einem niedrigeren Wert als nach § 253 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 HGB vorgesehenen Wert in der Bilanz angeben. Wenn auf diese Weise Vorsorgereserven gebildet werden, dürfen sie 4 % des Gesamtbetrags nicht überschreiten (§ 340f Abs. 1 Satz 2 HGB).

Üblich ist im Kreditwesen auch eine besondere Form der EWB, nämlich die pauschalierte EWB – nicht zu verwechseln mit der Pauschalwertberichtigung. Bei der pauschalierten EWB werden Einzelforderungen mit gleichen oder ähnlichen Merkmalen, z. B. Vertragsart, Fälligkeit, zu Bewertungsgruppen zusammengefasst. Auf diese Gruppe wird dann ein einheitlicher (pauschaler) Abwertungssatz angewendet. Die Praxis hatte ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits 1981 zugelassen für den Fall, dass die Gemeinsamkeiten der Forderungen die Unterschiede überwiegen und die individuelle Behandlung schwierig oder unzumutbar erscheint (BFH-Urteil vom 16.07.1981 – IV R 89/80).

Mit einem Schreiben vom 21.03.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erstmals detaillierte Vorgaben für die Anwendung dieser und anderer Praktiken bei der EWB von Kreditinstituten gemacht. So lässt das BMF die pauschalierte EWB allgemein bei Massenkreditverfahren zu (BMF-Schreiben vom 21.03.2024, Randnr. 38). Wenn der Wert aller Sicherheiten zu den Krediten pauschaliert ermittelt werden kann, ist das Verfahren auch vollständig für besicherte Kredite anwendbar, sonst mit Einschränkungen (BMF-Schreiben vom 21.03.2024, Rn. 39).

Allgemein verlangt das BMF, dass der Teilwert einer Forderung nicht allein aufgrund von Vermutungen angegeben wird: „Das Kreditinstitut muss belegen, dass seine Teilwertschätzung eine objektive betriebliche Grundlage hat“ (BMF-Schreiben vom 21.03.2024, Rn. 5, Satz 2). Für die Ermittlung der Wertberichtigungsquoten bei der pauschalierten EWB können IT-gestützte Verfahren angewendet werden, sofern sie keine zukünftigen Entwicklungen der Kreditforderungen antizipieren (BMF-Schreiben vom 21.03.2024, Rn. 44). Zudem muss eine Zahlungsstörung vorliegen, beispielsweise ein mindestens 90 Tage andauernder Zahlungsverzug (BMF-Schreiben vom 21.03.2024, Rn. 9).

Das BMF-Schreiben bietet außerdem ein steuerliches Vereinfachungsverfahren an, eine sogenannte „standardisierte EWB“ (BMF-Schreiben vom 21.03.2024, Rn. 47). Bei unbesicherten Forderungen kann im Falle einer Zahlungsstörung von 90 Tage eine Wertberichtigungsquote von 30 % angesetzt werden. Alle 30 Tage steigt dieser Prozentsatz um 10 %, so dass nach 300 Tagen 100 % erreicht werden. Bei besicherten Forderungen beträgt die Wertberichtigungsquote nach 90 Tagen Zahlungsstörung 9 % und steigt alle 30 Tage um 3 %, so dass sie nach 300 Tagen 30 % ausmacht (BMF-Schreiben vom 21.03.2024, Rn. 57). Bei Forderungen mit einer Zahlungsstörung von weniger als 90 Tagen kann eine Pauschalwertberichtigung angewendet werden (BMF-Schreiben vom 21.03.2024, Rn. 52).

Das Vereinfachungsverfahren kann auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.06.2024 vor dem 01.01.2032 enden, angewendet werden. Eine Evaluierung des Verfahrens soll zeigen, ob eine Zulassung darüber hinaus sinnvoll ist.


Aufgaben

1. Abwicklung Einzelwertberichtigung auf Forderungen (EWB)

Am 14.8.2014 wird festgestellt, dass in der Buchhaltung der Walter Sandermann GmbH eine längst überfällige Rechnungssumme von 15.000 € + 19 % Umsatzsteuer an Brecht OHG noch nicht beglichen.

Am 31.12.2014 (Bilanzstichtag) liegen Unterlagen von der Rechtsabteilung  der Sandermann GmbH vor, dass wahrscheinlich 80 % der Forderungen nicht mehr gezahlt werden.

Am 31.12.2014 ist eine Einzelwertberichtigung (EWB) über die zweifelhafte Forderung zu buchen.
  1. Wie buchen Sie diesen Sachverhalt am 31.12.2014 (Bilanzstichtag)  bei Brecht OHG GmbH?
  2. Am 5.5..2015 erhält Brecht OHG vom Insolvenzverwalter der Sandermann  GmbH die Nachricht, dass ein Betrag von 1.785 € zur Zahlung freigeben wurde. Der Rest der zweifelhaften Forderung ist uneinbringlich. Wie buchen Sie diesen Sachverhalt?
  3. Am 31.12.2014 wird die gebildete Einzelwertberichtigung auf Forderungen von 12.000 € auf 8.000 € reduziert. Buchen Sie die Anpassung.    

Info: Grundsätzlich werden in den Bilanzen die Konten zweifelhafte Forderungen und Wertberichtigung nicht ausgewiesen. Vielmehr wird vorab aktivisch mit den Forderungen aus L.u.L verrechnet. (§ 266 HGB).

2. Abwicklung Pauschalwertberichtigung (PWB) auf Forderungen

Nach verschiedenen Korrekturbuchungen auf dem Konto Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ergibt sich 31.12.2013 (Bilanzstichtag) ein Schlussbestand von 809.200 €   

Am 31.12.2013 wurde eine Pauschalwertberichtigung auf Forderungen von 3 % gebucht.
  1. Stellen Sie in einer Berechnung die gebuchte Summe der Pauschalwertberichtigung auf Forderungen für das Geschäftsjahr 2013 fest.
  2. Führen Sie die notwendigen Buchungen am 31.12.2013 mit Beträgen.

3. Anpassung der gebildeten Pauschalwertberichtigung (PWB) der Forderungen

Nach der Außenprüfung im März 2014 wird im Bericht von der zuständigen Finanzverwaltung festgehalten:

Eine notwendige Anpassung der bisherigen Pauschalwertberichtigung von 3 % auf 2 %, weil ein geringer Forderungsausfall im Prüfungszeitraum vorliegt. Die Anpassung erfolgt bereits bei den Jahresabschlussarbeiten 2014.

Am 31.12.2014 betrugen die Forderungen aus Lieferungen 975.800 €.         
  1. Stellen Sie in einer Berechnung die gebuchte Summe der Pauschalwertberichtigung auf Forderungen für das Geschäftsjahr 2014 fest. 
  2. Führen Sie die notwendigen Buchungen zum 31.12.2014 mit Beträgen durch.

4. Anpassung der gebildeten Pauschalwertberichtigung (PWB) der Forderungen

Am 31.12.2014 wird auf dem Konto Forderungen aus L.u.L ein Betrag von 892.500 € festgestellt. Der bisherige Pauschalwertberichtigungssatz (PWB) der Forderungen von 3 % bleibt bestehen.   
  1. Stellen Sie in einer Berechnung die gebuchte Summe der Einzel-und Pauschalwertberichtigung für das Geschäftsjahr 2014 fest.
  2. Führen Sie die notwendigen Buchungen zum 31.12.2014 durch.Dabei ist zu berücksichtigen:
    Anfangsbestand 1.1.2014 EWB zu Forderungen: 18.000 €
    Anfangsbestand 1.1.2014 PWB zu Forderungen: 8.000 € 

Lösungen 

1. Abwicklung Einzelwertberichtigung auf Forderungen (EWB) 

a) 1. Buchung der zweifelhaften Forderungen    
  Zweifelhafte Forderungen 17.850 €  
  an Forderungen aus L. u. L.   17.850 €
 
2. Indirekte Abschreibung über den vermuteten
Forderungsverlust am 31.12.2015
   
Einstellung in die EWB (Einzelwertberichtigung) 12.000 €  
an EWB zu Forderungen   12.000 €

Berechnung:

17.850 ×
80 % = 12.000 €
119

Hinweis: Bis zur endgültigen Klärung des wirklichen Zahlungseingangs wird die Umsatzsteuer nicht korrigiert.

b) 5.5.2015 

Zahlungseingang    
Bank 1.785 €  
an Zweifelhafte Forderungen   1.785 €
 
Tatsächlicher Forderungsausfall    
Abschreibungen auf Forderungen 13.500 €  
Umsatzsteuer 2.565 €
an Zweifelhafte Forderungen
16.065 €

c) Zunächst: Ein endgültiger Ausfall der bisherigen gebuchten Zweifelhaften Forderungen (siehe b) wird immer direkt abgeschrieben. 

Eine bereits gebildete Einzelwertberichtigung wird zum Bilanzstichtag angepasst und richtet sich nach aktuellen Daten und dem Abschreibungsbedarf nach Vorlage korrekter Unterlagen. (vielfach vom Insolvenzverwalter des Kunden). 

EWB zu Forderungen 4.000 €  
an Erträge aus der Auflösung oder
Herabsetzungen von WB zu Forderungen

4.000 €

Info

Bei Feststellung einer Erhöhung der bisherigen EWB auf 14.000 € wäre zu buchen:
Einstellung in EWB 2.000 €  
an EWB zu Forderungen   4.000 €

2. Abwicklung Pauschalwertberichtigung auf Forderungen (PWB)

a) Berechnung  
  Gesamtbetrag der Forderungen aus L.L.
Brutto 809.200 €
19 % Umsatzsteueranteil 129.200 €
= Nettoforderungen  
  Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der
Pauschalwertberichtigung auf Forderungen
680.000 €
  3 % Pauschalwertberichtigung 20.400 €

b) Buchungen  
1. Einstellung in PWB an PWB zu Forderungen 20.400 €
2. GuV-Konto an Einstellung in PWB 20.400 €
3. Schlussbilanzkonto an Forderungen aus L.L. 809.200 €
4. PWB zu Forderungen an Schlussbilanzkonto 20.400 €

Bei Aufstellung der Bilanz wird das Konto PWB zu Forderungen von den Forderungen aus L.L. aktivisch abgesetzt. Es erfolgt ein Ausweis von Forderungen aus L.u.L in einer Höhe von 788.800 €. (809.200 € – 20.400 €)

3. Anpassung der Pauschalwertberichtung (PWB) der Forderungen

a) Gesamtbetrag der Forderungen zum 31.12.2014 -brutto- 975.800 €

Umsatzsteueranteil 19 % 155.800 €
= Nettoforderungen, Bemessungsgrundlage für die Feststellung der
Pauschalwertberichtigung auf Forderungen für
2014 bei einem Satz von 2 %
820.000 €

2 % von 820.000 € = 16.400 €
 
b) Buchungen zum 31.12
1. PWB zu Forderungen an Erträge aus der Herabsetzung von WB a.F. 4.000 €
2. Erträge aus der Herabsetzung von WB a.F. an GuV-Konto 4.000 €
3. Schlussbilanzkonto an Forderungen aus L.L. 975.800 €
4. PWB zu Forderungen an Schlussbilanzkonto 16.400 €

4. Anpassung der Pauschalwertberichtigung der Forderungen (PWB)

a) Gesamtbetrag der Forderungen aus L.u.L. (brutto) 892.500 €

19 % Umsatzsteueranteil 142.500 €
= Nettoforderungen, Bemessungsgrundlage für die Feststellung der
Pauschalwertberichtigung für das Geschäftsjahr
2014 bei einem Satz von 3 %
-unverändert gegenüber dem Vorjahr-
750.000 €

3 % von 750.000 € = 22.500 €
 
b) Buchungen zum 31.12.2014
1. PWB zu Fo1. Einstellung in PWB an PWB zu Forderungen 2.100 €
2. GuV-Konto an Einstellung in PWB 2.100 €
3. Schlussbilanzkonto an Forderungen aus L.u.L. 892.500 €
4. PWB zu Forderungen an Schlussbilanzkonto 22.500 €

5. Kombination einer Einzelwertberichtigung und Pauschalwertberichtigung

a) 31.12.2014 Forderungsbestand aus L.u.L. 535.500 €

Zweifelhafte Forderungen 26.180 €
= Einwandfreie Forderungen -brutto- 509.320 €

19 % Umsatzsteueranteil 81.320 €
= Nettosumme der einwandfreien Forderungen 428.000 €

Bemessungsgrundlage für die
Pauschalwertberichtigung auf Forderungen von 2 %
8.560 €

Anpassung der EWB zu Forderungen

85 % von Zweifelhafte Forderungen -netto-: 18.700 €

b)
1. Einstellung in PWB an PWB zu Forderungen 560 €
2. Zweifelhafte Forderungen an Forderungen aus L.u.L. 26.180 €
3. Einstellung in EWB an EWB zu Forderungen 700 €
4. GuV Konto an Einstellung in PWB 560 €
5. Schlussbilanzkonto an Forderungen aus L.u.L. 509.320 €
6. GuV Konto an Einstellung in EWB 700 €

In der Schlussbilanz werden die Konten Zweifelhafte Forderungen und Wertberichtigungsposten nicht ausgewiesen. Es erfolgt eine aktivische Absetzung.

Schlussbilanz

Aktiva

Forderungen aus L.u. L. 482.060 €1

Hinweis

Der Saldo der Einzelwertberichtigung gibt Hintergrundwissen über das besondere Ausfallrisiko, dagegen bei der Pauschalwertberichtigung über das allgemeine Ausfallrisiko.


Fußnoten


Zusammensetzung

Forderungen aus L.u.L. 535.500 €
Zweifelhafte Forderungen 26.180 €
EWB zu Forderungen 18.700 €
PWB zu Forderungen 8.560 €
= Saldo Forderungen aus L.u.L. 482.060 €

Zurück zum ABC der Bilanzierung >>




letzte Änderung S.P. am 15.07.2024
Autor(en):  Stefan Parsch


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge
Excel-Tools
Weitere Fachbeiträge zum Thema

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>
Anzeige
RS Controlling System

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Mitgliedschaft wahlweise für nur 119,- EUR inkl. MwSt. im Jahr oder 12,- EUR im Monat! Studenten und Auszubildende 39,- EUR für zwei Jahre! Kein Abonnement! Weitere Informationen >>
 

Wie zufrieden sind Sie mit uns?

Über Ihre Meinung und auch ihre Anregungen für Veränderungen oder Erweiterungen würden wir uns sehr freuen. Nur 10 kurze Fragen, die schnell beantwortet sind. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe! zur Umfrage >>
 

Fachbeitrag veröffentlichen?

Sie sind Autor von Fachbeiträgen mit Controlling-bzw. Rechnungswesen-Thema? Gerne veröffentlichen oder vermarkten wir ihren Fachbeitrag. Eine kurze Autorenvorstellung oder Unternehmensdarstellung am Ende des Artikels ist möglich. jetzt Mitmachen >>

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
Anzeige

Reisekosten leicht abgerechnet

Reisekostenabrechnung_152px.jpgEinfach zu bedienendes, anwenderfreundliches Excel-Tool zur rechtskonformen Abrechnung von Reisekosten für ein- oder mehrtägige betrieblich und beruflich veranlasste In- und Auslandsreisen. Das Excel-Tool kommt vollständig ohne Makros aus und berücksichtigt alle derzeit geltenden gesetzlichen und steuerlichen Richtlinien. Preis 59,50 EUR  .... Mehr Informationen  hier >>
Anzeige
Buch: Kennzahlenguide für Controller

Stellenanzeigen

Mitarbeiter (w/m/d) Buchhaltung
Wir sind die Mecklenburgische heute: Ein traditionsbewusstes Versicherungsunternehmen, das durch besonders engagierte Mitarbeiter (m/w/d) im Innen- und Außendienst bereits über 225 Jahre erfolgreich am Markt bestehen konnte. Für die Mecklenburgische von morgen suchen wir begeisterte Mensc... Mehr Infos >>

Mitarbeiter (m/w/d) Backoffice / Finanzen Ladeinfrastruktur
Engagieren Sie sich bei TotalEnergies, einem der führenden Multienergieunternehmen in Deutschland, für den Unternehmensbereich Charging Solutions an unserem Standort in Berlin oder München als Mitarbeiter (m/w/d) Backoffice / Finanzen Ladeinfrastruktur. Als Unternehmen, das mit über 500 B... Mehr Infos >>

Alleinbuchhalter/-in Düsseldorf
Die Kandinsky Deutschland GmbH konzipiert, entwirft, produziert und distribuiert bereits seit 2001 hochwertige Werbeartikel, Werbemittel und Printprodukte. Der Schwerpunkt unserer Arbeit liegt darauf, unseren Kunden individuelle Artikelkollektionen und ganzheitliche Lösungen im Bereich Werbeartik... Mehr Infos >>

Kreditorenbuchhalter:in (m/w/d)
Wir sind das führende Netzwerk von Stadt­werken in Europa. Wir stehen für Unab­hängig­keit und neue Wege. Im Wett­bewerb bieten wir unseren Partnern Kompetenz in Erzeugung, Handel und Vertrieb. Wir bündeln Akti­vi­täten und gestalten Energie­märkte. So unter­stützen wir Stadt­werke darin, eigen­s... Mehr Infos >>

(Senior) Projektcontroller:in (m/w/d)
Wir sind das führende Netzwerk von Stadt­werken in Europa. Wir stehen für Unab­hängig­keit und neue Wege. Im Wett­bewerb bieten wir unseren Partnern Kompetenz in Erzeugung, Handel und Vertrieb. Wir bündeln Akti­vi­täten und gestalten Energie­märkte. So unter­stützen wir Stadt­werke darin, eigen­s... Mehr Infos >>

Sachbearbeiter Finanzbuchhaltung (m/w/d) in Teilzeit
Wir sind ein dy­na­misch wach­sen­des, in­ha­ber­geführtes Pro­duk­ti­ons­un­ter­neh­men mit Schwer­punkt im Au­to­motive-­Bereich und Teil einer er­folg­rei­chen mittel­ständi­schen Un­ter­neh­mens­gruppe. Wir sind als mittel­ständi­sches Un­ter­neh­men seit 2001 ak­tiv und be­schäftigen der­zei... Mehr Infos >>

Sachbearbeiter (m/w/d) Finanzbuchhaltung
AccorInvest ist Eigentümer und Betreiber eines Immobilienportfolios von mehr als 750 Hotels, die sich in Besitz und Pacht in 25 Ländern Europas, Lateinamerikas und Asiens befinden. In Europa investiert der Konzern in den Ausbau seines Immobilienportfolios (Novotel, Mercure, ibis, ibis styles,... Mehr Infos >>

Finanzbuchhalter:in (m/w/d)
Als eine der größten und renommiertesten deutschen Kanzleien auf dem Gebiet des gewerb­lichen Rechts­schutzes steht Maiwald für höchste Professio­nali­tät und Quali­tät. In den branchenrelevanten Rankings werden wir regelmäßig als eine der Top Kanzleien aus­gezeichnet. Die Grundpfeiler dieses Erf... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-10.jpg     
ChatGPT im Steuer- und Rechnungswesen sinnvoll nutzen
ChatGPT & Co. bieten revolutionäre Einsatzmöglichkeiten im Bereich Finance. Das Potenzial der Datenanalyse und Texterstellung mit KI ist enorm und bietet viele Möglichkeiten zur Automatisierung und Effizienzsteigerung. Lernen Sie im Online-Seminar, wie Sie den Zeitaufwand für Routineaufgaben massiv reduzieren können.  Mehr Infos >>

JOB- TIPP

Stellenmarkt.jpg
Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? Interessante Stellenangebote für Rechnungswesen- Experten finden Sie in der Rechnungswesen-Portal Stellenbörse. Ihr Stellengesuch können Sie kostenfrei über ein einfaches Online-Formular erstellen. Zur Stellenbörse >>
Tipp-Anzeige ab 100,- EUR buchen. Weitere Infos hier >>

Software-Tipps

Diamant.PNG
Diamant/4 ist mehr als nur eine Standardsoftware, die Ihre Anforderungen des betrieblichen Rechnungswesens erfüllt. Sie vereinfacht Ihren Buchhaltungsalltag – auch bei mehreren Mandanten. Denn die Software reduziert zahlreiche Routinen und macht dezentrales Arbeiten einfach. Mehr Informationen >>

ed_Logo_300DPI.jpg
Die Lohn- und Gehaltssoftware für Steuerberater und Buchhaltungsbüros mit dem Hintergrund von 50 Jahren Erfahrung: Unsere sichere Cloud-Lösung verbindet die Vorteile einer Rechenzentrumslösung mit dem Komfort einer Vor-Ort-Lösung. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

Excel-Tool "doppelte Buchführung" für Buchhaltungs-Übungen

PantherMedia_Randolf-Berold_400x250.jpg
Dieses Excel-Tool zur Buchhaltung besteht aus 8 verschiedenen Tabellenblättern. Es besteht die Möglichkeit Buchhaltungsaufgaben zu berechnen und zum Abschluss zu bringen. Im Excel-Tool sind viele Formeln verbaut, die im Nachhinein mit einem Zellschutz versehen sind.  
Mehr Informationen >>

Forderungsverwaltung mit integrierter Kundendatenbank

Bild_Forderungsuebersicht.png
Mit dieser Excel-Vorlage können Sie Kundendatenbanken verwalten von bis zu 5.000 Kunden inkl. aller relevanten Kundendaten. Sie erhalten kundenbezogene Zuordnung von vergangenen und aktuellen Projekten (inkl. des akt. Status). Es gibt ein intelligentes Suchsystem nach Firma, Vor- oder Nachname, Straße, PLZ oder Stadt.
Mehr Informationen >>

ARAP Excel-Tool aktiv. Rechnungsabgrenzung leicht gemacht

Rechnungsabgrenzungsposten bilden beim Jahresabschluss Aufwendungen und Erträge, die dem Geschäftsjahr zuzuordnen sind, zu dem sie unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung wirtschaftlich gehören. Dieses ARAP Excel Tool übernimmt zuverlässig und genau monatliche zeitliche Abgrenzung und ermittelt den exakten Betrag automatisch.
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Buch-Tipp

Dashboards mit Excel im Controlling

dashboards_cover.jpgTipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 12,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,  Mehr Infos >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen.. Preis 47,60 EUR Mehr Infos und Download >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung

RS-Plan

RS-Plan.jpgRS-Plan - Unternehmens- planung leicht gemacht:
Erstellen Sie mit RS-Plan Ihre Unternehmensplanung professionell. Automatische Plan-GuV, Plan-Bilanz, Plan- Kapitalflussrechnung und Kenn- zahlen. Preis: 119,- EUR mehr Informationen >>

Excel-Training und -Auftragsarbeiten

controlling_Dashboard_pm_ml12nan_290px.jpg

Sie möchten in Excel fit werden oder möchten ein individuelles Excel-Tool erstellt haben?
Wir bieten Ihnen:
  • individuelle Excel-Schulungen für Ihre Mitarbeiter (online ohne Reisekosten!)
  • lfd. Lösung von Excel-Problemfällen per Telefon/Online-Support
  • Anpassung bzw. komplette Neuerstellung von Excel-Tools
Weitere Informationen >>