Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind nach § 6 Abs. 2 EStG abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind. Typische geringwertige Wirtschaftsgüter sind:
- Telefone
- Datenträger
- Kaffeemaschinen
- Werkzeuge
- Kleinmöbel
- Bestecke
- Wäsche z.B. bei Hotels
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Daher liegt kein GWG vor, wenn das Wirtschaftsgut nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann. Beispiele hierfür sind:
- Maschinenwerkzeuge, die nur zusammen mit den betreffenden Maschinen genutzt werden können.
- Für den PC und Peripheriegeräte, wie Bildschirme, Drucker, Scanner, erübrigt sich das Abschreiben als GWG. Die Digital-AfA, beschlossen 2021, ermöglicht das Abschreiben von Hardware und Software für die Nutzungsdauer eines Jahres. Diese Posten dürfen also in vollem Wert sofort abgeschrieben werden.
GWG: Grenzen und Praxistipps >>
Grundsätzlich können die geringwertigen Wirtschaftsgüter nach den allgemeinen Regeln abgeschrieben werden (Regelabschreibung nach § 7 EstG).
Wirtschaftsgüter bis einschließlich 250 Euro
Die Anwendung der Regelabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter deren Wert 250 € netto (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt ist sehr aufwendig und wird in der betrieblichen Praxis deshalb selten angewandt.
Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern mit einem Wert bis 250 € netto können nach § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG alternativ zur Regelabschreibung im Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahr in voller Höhe als Betriebsausgabe (Sofortaufwand) erfasst werden. Dabei müssen derartige GWGs nicht im Anlageverzeichnis erfasst werden.
Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten werden in diesem Fall auf den der sachlichen Herkunft entsprechenden Konten gebucht. Beispielweise auf den folgenden Aufwandskonten:
- Telefonkosten,
- Büromaterial,
- Werkzeuge und Kleingeräte,
- Betriebs- und Geschäftsausstattungen,
- Gerüst- und Schalungsmaterial.
Wurden die Werkzeuge bzw. Kleingeräte auf dem Konto GWG erfasst, so müssen diese umgebucht werden.
Beispiel
Es wurde eine Schreibtischlampe für 70 Euro netto bar gekauft.
Der Buchungssatz dazu lautet:
Büromaterial
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70,00 EUR
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Vorsteuer
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13,30 EUR
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an
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Kasse
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83,30 EUR
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Wirtschaftsgüter über 250 bis einschließlich 800 Euro
Alternativ zur Regelabschreibung können geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen 250,01 und 800,00 Euro sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100% abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 EStG).
Derartige geringwertige Wirtschaftsgüter müssen in einem laufend zu führenden Anlagenverzeichnis bzw. der Buchführung mit Angabe des Anschaffungs- bzw. Herstellungsdatums sowie mit Angabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst werden.
Die Anschaffungskosten werden zunächst auf das Konto „GWG“ gebucht. Die Abschreibung erfolgt dann auf das Konto „Sofortabschreibung GWG“. Für die Buchung der Anschaffungskosten sind u. a. auch folgende Konten verwendbar:
- Geringwertige Anlagen und Maschinen
- Geringwertige Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung.
Beispiel
In einem Geschäftsjahr werden folgende GWG angeschafft:
- ein Büroschrank für 350 € zuzüglich 66,50 € Umsatzsteuer
- ein Schreibtisch für 300 € zuzüglich 57 € Umsatzsteuer
- ein Bürostuhl für 270 € zuzüglich 51,30 € Umsatzsteuer
Die Buchungssätze dazu lauten:
1. Geringwertige Vermögensgegenstände
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350,00 EUR
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Vorsteuer
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66,50 EUR
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an
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Bank
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416,50 EUR
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2. Geringwertige Vermögensgegenstände
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300,00 EUR
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Vorsteuer
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57,00 EUR
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an
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Bank
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357,00 EUR
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3. Geringwertige Vermögensgegenstände
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270,00 EUR
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Vorsteuer
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51,30 EUR
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an
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Bank
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321,30 EUR
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Der Buchungssatz für die Abschreibung lautet:
Abschreibungen auf GWG
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920,00 EUR
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an
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Geringwertige Vermögensgegenstände
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920,00 EUR
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Wirtschaftsgüter über 250 bis einschließlich 1000 Euro
Alternativ zur Sofort- und Regelabschreibung können Wirtschaftsgüter über 250 € (ohne Umsatzsteuer) bis einschließlich 1000 € (ohne Umsatzsteuer) in einem
Jahressammelposten (Pool) zusammengefasst und gemeinsam über fünf Jahre linear (mit 20 % pro Jahr )abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2aEStG).
Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten werden in diesem Fall auf das Konto „ GWG 250 bis 1000 € (Sammelposten)“gebucht. Die Abschreibung erfolgt dann auf dem Konto „Abschreibungen auf den Sammelposten GWG“.
Beispiel
Der Unternehmer hat im Jahr 2012 eine Kaffeemaschine im Wert von 800 € netto, einen Schreibtisch im Wert von 700 € netto sowie einen Bürostuhl im Wert von 500 € netto angeschafft.
Buchungen
1. GWG 250 bis 1000 € (Sammelposten)
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800,00 EUR
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Vorsteuer
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152,00 EUR
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an
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Bank
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952,00 EUR
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2. GWG 250 bis 1000 € (Sammelposten)
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700,00 EUR
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Vorsteuer
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133,00 EUR
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an
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Bank
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833,00 EUR
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3. GWG 250 bis 1000 € (Sammelposten)
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500,00 EUR
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Vorsteuer
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95,00 EUR
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an
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Bank
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595,00 EUR
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Gebuchte Anschaffungskosten werden in einem Jahressammelposten (Pool) zusammengefasst und dann gleichmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben.
Gebuchte Anschaffungskosten: 800,00 EUR+700,00 EUR+500,00 EUR= 2000,00 EUR
20 % von 2000,00 EUR ergeben eine Poolabschreibung für das Jahr 1 in Höhe von 400, 00 EUR.
Der Buchungssatz dazu lautet:
Abschreibungen auf den Sammelposten GWG
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400,00 EUR
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an
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GWG bis 1.000 EUR (Sammelposten)
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400,00 EUR
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Für jedes Jahr ist ein eigener Sammelposten zu bilden. Nachträgliche Herstellungskosten sind im Pool des aktuellen Jahres zu erfassen.
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Sammelposten 2018
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Sammelposten 2019
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Bildung 2018
Teilauflösung 2018
Restbuchwert 31,12,18
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40.000 €
8.000 €
32.000 €
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Bildung 2019
Teilauflösung 2019
Restbuchwert 31.12.19
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8.000 €
24.000 €
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30.000
6.000 €
24.000 €
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Bildung 2020
Teilauflösung 2020
Restbuchwert 31.12.20
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8.000 €
16.000 €
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6.000 €
18.000 €
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Bildung 2021
Teilauflösung 2021
Restbuchwert 31.12.21
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8.000 €
8.000 €
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6.000 €
12.000 €
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Bildung 2022
Teilauflösung 2022
Restbuchwert 31.12.22
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8.000 €
0 €
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6.000 €
6.000 €
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Bildung 2022
Teilauflösung 2022
Restbuchwert 31.12.22
|
0 €
|
6.000 €
0 €
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Stand: 2021
letzte Änderung A.W.
am 28.01.2022
Autor(en):
Anna Werner
Bild:
panthermedia.net / ginasanders
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28.04.2014 14:51:43 - Gast
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