Einordnung von Software für die Bilanzierung
Die
Bilanzierung von Software wirft viele Frage auf. Problematisch ist hierbei die
Kategorisierung von Software in
Anlage- oder
Umlaufvermögen, materielles oder immaterielles Wirtschaftsgut, Eigennutzung oder Fremdnutzung etc. Doch diese Aufgliederung ist für die Bilanzierung von
großer Bedeutung. Danach entscheiden sich Bilanzierungsgebote und -verbote sowie auch die
Abschreibungsmöglichkeiten der Güter.
Gebräuchlich ist die Unterteilung von Software in
System- und Anwendungssoftware. Danach stellen Systemprogramme bspw. Betriebssysteme, Steuerprogramme sowie Arbeitsprogramme dar. Diese Programme steuern und verwalten die Computerkomponenten im Hard- und Softwarebereich. Im Gegenzug wird Anwendungssoftware in Standard- und Individualsoftware aufgegliedert, die insbesondere dem Endnutzer mit bedienerfreundlichen Programmen bei verschiedenen Geschäftsvorgängen helfen soll.
Weiterhin weist Software
materielle und immaterielle Eigenschaften auf. Zu den materiellen (körperlichen) zählt vor allem der Datenträger, auf dem die Software gespeichert wurde. Ebenfalls zugehörig ist Firmware, ein Programm, das fest auf einem Chip installiert ist und dementsprechend zur Hardware gehört. Individualprogramme, deren Inhalt größtenteils geistiger Natur ist, werden hingegen den immateriellen Gütern zugeteilt. Die letzte Kategorie bilden die Trivialprogramme (auch Trivialsoftware), die vom Aufbau her
geringwertige Wirtschaftsgüter sind.
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Software als geringwertige Wirtschaftsgüter
Als
Trivialsoftware wird in der Bilanzierung ein Programm bezeichnet, das allgemein bekannte Daten sowie Datensammlungen beinhaltet. Dadurch kann Trivialsoftware bis zu 150 € netto wie ein
GWG behandelt werden und ist im Anschaffungsjahr voll abzugsfähig. Lt. R 6.13 EStR gilt diese Programmfamilie als beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut, wenn sie nicht auf einem, sondern auf vielen verschiedenen Computern betrieben werden kann. Als Beispiel können
Textverarbeitungsprogramme angeführt werden.
Zu Bilanzierungszwecken wurde die Software nach verschiedenen Kriterien kategorisiert. Besonders wichtig ist dabei die Erstellung der Programme. So können bei eigengefertigten lediglich die Entwicklungskosten angesetzt werden. Für die Software selbst besteht ein
Aktivierungsverbot nach
§ 248 (2) HGB. Nur gekaufte Programme dürfen lt.
§ 253 (3) HGB bilanziell in Erscheinung treten.
Die unten aufgeführte Tabelle stellt die Zusammenhänge in kurzer Form dar:
Software
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Selbsterstellt
|
Gekauft
|
Offener Markt
|
Auftragserstellung
|
Eigennutzung
|
Externe Verwendung
|
Interne Verwendung
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Aktivierungsverbot § 248 (2) HGB
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Aktivierung der Entwicklungskosten im UV
|
Aktivierungsverbot § 248 (2) HGB
|
Aktivierungsgebot § 253 (3) HGB
|
Aktivierungsgebot § 253 (3) HGB
|
Auch bei
Softwareprodukten können nachträgliche
Anschaffungskosten anfallen. Jedoch gehören nicht alle Ausgaben, die mit Software in Verbindung stehen, zu den Anschaffungskosten.
Die Differenzierung wird in der folgenden Tabelle aufgezeigt:
AK & AK-Nebenkosten
|
Nachträgliche AK
|
Anwendungen
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Software-Beratung
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Zusatzmodule
|
Software-Update
|
Planung und Verkauf
|
Weitere Nutzungslizenzen
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Softwareschulung für Administration
|
Software-Einrichtung
|
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Wartungskosten
|
Beispiel zur Buchung von Software
Eine Software wird für 8568 € brutto gekauft. Es sind 19%
Umsatzsteuer im Betrag enthalten. Seit dem 1. Juni 2008 wird das Programm im Betrieb verwendet. Die Rechnung erfolgte einen Monat später, am 5. Juli 2008.
Software hat eine geschätzte Nutzungsdauer von 3 Jahren. In diesem Fall beträgt die AfA im ersten Jahr 1400 € (da die Software im Juni gekauft wurde, tritt die
Zwölftel-Regel ein). In den beiden nachfolgenden Jahren wird die Software mit 2400 € abgeschrieben. Die Rest-AfA muss im vierten Nutzungsjahr in Höhe von 1000 € vorgenommen werden.
Buchung bei Aktivierung:
Software:
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7200 €
|
|
|
|
|
Vorsteuer:
|
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1368 €
|
|
an
|
|
Bank:
|
|
8568 €
|
Buchung der Abschreibung:
Abschreibung
Immatr. WG:
|
|
1400 €
|
|
an
|
|
Software:
|
|
1400 €
|
letzte Änderung Enrico Reimus, Wolff von Rechenberg, Alexander Wildt
am 18.11.2022
|
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10.07.2013 08:10:20 - Gast
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