Fachinfo Jahresabschluss

Der Jahresabschluss (Dana Klempien)

Der Jahresabschluss einer Personengesellschaft setzt sich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammen. Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich laut § 264 Abs. 1 HGB einen Anhang an den Jahresabschluss anfügen, in dem einige Positionen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung näher erläutert werden. Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich einen Lagebericht aufstellen. Die Einteilung der Kapitalgesellschaften nach den Größenklassen wird nach § 267 HGB vorgenommen. (s. Abschnitt: "Kapitalgesellschaften: Größenklassen") Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses Für eine Personengesellschaft wird für die Aufstellung des Jahresabschlusses kein Zeitraum angegeben. Im § 242 HGB ist lediglich formuliert, dass der Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz und eine GuV aufstellen muss. Das Geschäftsjahr muss dabei nicht dem Kalenderjahr entsprechen. Der Jahresabschluss... mehr lesen

Lagebericht: Inhalt und Umfang nach dem BilMoG (Anna Werner)

Nach deutschem Handelsrecht sind große (§ 267 Abs. 3 HGB) und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 HGB) und GmbH & Co KG's verpflichtet, einen Lagebericht nach den Vorschriften des § 289 HGB aufzustellen. Für kleine Kapitalgesellschaften besteht nach § 264 Abs. 1 HGB eine Ausnahme. Sie sind von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts befreit. Die inhaltlichen Punkte, die im Lagebericht angesprochen werden müssen, sind im § 289 HGB dargelegt. Hiernach setzt sich der Lagerbericht aus den folgenden Berichtsteilen zusammen: Wirtschaftsbericht (§289 Abs. 1 und Abs. 3 HGB) Im Wirtschaftsbericht werden der Geschäftsverlauf, die Lage des Unternehmens sowie die zukunftsorientierte Beurteilung der voraussichtlichen Entwicklung mit ihren Chancen und Risiken dargestellt. Im Berichtsteil zum Geschäftsverlauf und der Lage der Gesellschaft sind die Geschäftsergebnisse und die Lage des Unternehmens so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen... mehr lesen

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Tiefere Einblicke im Jahresabschluss – der Eigenkapitalspiegel (Stefan Parsch)

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Bedeutung und Durchführung der Gewinn- und Verlustrechnung (Stefan Parsch)

Wie hoch in einem Geschäftsjahr die Gewinne – manchmal auch die Verluste – waren, wird mit der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) als Bestandteil des externen Rechnungswesens ermittelt. Viele Unternehmen sind zur Aufstellung der GuV verpflichtet, wobei manche Firmen mehr, andere weniger Wahlmöglichkeiten... mehr lesen

Gewinnverwendungsrechnung (Ergebnisverwendungsrechnung) - Was vom Jahresüberschuss übrig bleibt (Stefan Parsch)
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Die Berechnung des Jahresüberschusses oder -fehlbetrags in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist in der Bilanz nur ein Zwischenschritt. Denn um zu ermitteln, welcher Betrag an die Aktionäre oder Gesellschafter ausgeschüttet werden kann, müssen beispielsweise Gewinn- oder Verlustvorträge aus... mehr lesen

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Checkliste zur Erstellung des Jahresabschlusses (Bilanz/GuV) nach Handels- und Steuerrecht (Birgit Wichmann)
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Jedes Jahr wieder muss der Jahresabschluss erstellt werden. Mit dem Ende des laufenden Wirtschaftsjahres herrscht in allen Finanzbuchhaltungen Hochkonjunktur und Dauerbelastung. Schließlich muss der Jahresabschluss vorbereitet werden. Fällt diese Belastung noch mit einem Monats- und Quartalsabschluss... mehr lesen

Checkliste zur Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG (Birgit Wichmann)
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Die stark vereinfachte Methode für Steuerpflichtige, den Gewinn zu ermitteln, ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Die Einnahmen und Ausgaben werden einander gegenübergestellt und miteinander verrechnet. Das Ergebnis ist ein Gewinn oder Verlust. Allerdings dürfen nur Unternehmer, die keine... mehr lesen

Einführung in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) (Stefan Parsch)

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) wird auch als "einfache Buchhaltung" bezeichnet – weil es bei ihr im Vergleich zur doppelten Buchführung keine doppelte Verbuchung von Geschäftsvorfällen gibt und weil sie nicht so komplex wie die doppelte Buchführung ist. Dennoch gibt es auch bei der... mehr lesen

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Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) wird auch als "einfache Buchhaltung" bezeichnet – weil es bei ihr im Vergleich zur doppelten Buchführung keine doppelte Verbuchung von Geschäftsvorfällen gibt und weil sie nicht so komplex wie die doppelte Buchführung ist. Dennoch gibt es auch bei der Ermittlung des Betriebsgewinns per EÜR einiges zu beachten. Außerdem kann sie nur anwenden, wer nicht der Buchführungspflicht unterliegt. Wer zur EÜR berechtigt ist § 238 HGB (Handelsgesetzbuch) verpflichtet alle Kaufleute zur Buchführung.... mehr lesen

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