Gewinnverwendungsrechnung (Ergebnisverwendungsrechnung) - Was vom Jahresüberschuss übrig bleibt

Stefan Parsch
 

Die Berechnung des Jahresüberschusses oder -fehlbetrags in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist in der Bilanz nur ein Zwischenschritt. Denn um zu ermitteln, welcher Betrag an die Aktionäre oder Gesellschafter ausgeschüttet werden kann, müssen beispielsweise Gewinn- oder Verlustvorträge aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr und gesetzlich vorgeschriebene Rücklagen berücksichtigt werden. Die Vorgehensweise ist bei verschiedenen Unternehmensformen unterschiedlich geregelt, am striktesten bei Aktiengesellschaften (AG) und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA).

Hintergrund zur Gewinn- oder Ergebnisverwendung

Dem Gesetzgeber ist daran gelegen, dass Unternehmen nachhaltig wirtschaften und lange am Markt bleiben. Er macht deshalb bestimmte Vorgaben, wie Unternehmen für schlechtere Zeiten vorzusorgen haben, insbesondere durch Rücklagen. Denn nur eine Firma mit entsprechenden Rücklagen kann unter Umständen mehrere Jahre mit einem operativen Verlust überstehen.

Nach § 266 Abs. 3 HGB (Handelsgesetzbuch) ist in der Bilanz das Eigenkapital eines Unternehmens wie folgt auszuweisen:

I. Gezeichnetes Kapital
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen:
1. gesetzliche Rücklage
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
3. satzungsmäßige Rücklagen
4. andere Gewinnrücklagen
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Im Anschluss an die Ermittlung des Jahresüberschusses oder -fehlbetrags erfolgt die Gewinn- oder Ergebnisverwendungsrechnung.

Gesetzliche Regelungen für verschiedene Unternehmensformen

Die Gewinnverwendung ist für die verschiedenen Unternehmensformen unterschiedlich stark reguliert. Für Personengesellschaften finden sich die Vorschriften im HGB. So ist für die offene Handelsgesellschaft (OHG) in § 121 Abs. 1 HGB geregelt, dass vom Jahresgewinn jeder Gesellschafter 4 % seines Kapitalanteils oder – wenn der Jahresgewinn das nicht hergibt – einen niedrigeren Prozentsatz erhält. Was über 4 % hinausgeht, "wird unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt" (§ 121 Abs. 3 HGB).

Gleichermaßen werden Verluste verteilt. Für die Kommanditgesellschaft (KG) und stille Gesellschafter ist eine Verteilung entsprechend einem den Umständen nach angemessenen Verhältnis der Anteile vorgesehen (KG: § 168 Abs. 2 HGB; stille Gesellschafter: § 231 Abs. 1 HGB). Üblicherweise werden diese Regelungen in den Gesellschaftsverträgen präzisiert.

Die eigentliche Gewinnverwendungsrechnung findet bei den Kapitalgesellschaften Anwendung. Dabei ist sie für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG (haftungsbeschränkt), als Unterkategorie der GmbH) die Gewinnverwendungsrechnung nur grob vorgegeben.

Grundsätzlich haben die Gesellschafter einen Anspruch auf den Jahresüberschuss, der bei der GuV ermittelt wurde, abzüglich eines Verlustvortrags oder zuzüglich eines Gewinnvortrags aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr, sofern dem nicht gesetzliche Regelungen im Weg stehen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG – GmbH-Gesetz). Wenn aber die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt wird (siehe nächsten Abschnitt) oder wenn Rücklagen aufgelöst werden, haben die Gesellschafter Anspruch auf den Bilanzgewinn (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GmbHG).

Letzte Änderung W.V.R am 21.12.2023

Autor(en): Stefan Parsch
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