Einfuhrumsatzsteuer bei Lieferungen aus Nicht-EU-Staaten

Stefan Parsch
 

Grundsätzlich wird bei allen Verkäufen und Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) fällig. Das gilt auch für Waren, die aus Nicht-EU-Staaten bezogen werden, allerdings gibt es bei der Einfuhrumsatzsteuer (Einfuhrsteuer) einige Besonderheiten. War der Import von Waren lange Zeit fast ausschließlich eine Angelegenheit von Unternehmen, so sind heute auch Verbraucher davon betroffen, wenn sie beispielsweise über das Internet Waren aus Ländern außerhalb der EU bestellen.

Unterschiede zur Umsatzsteuer

Bei Internetkäufen ergibt sich schon der erste Unterschied: Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer (§ 21 Abs. 1 UStG – Umsatzsteuergesetz), die grundsätzlich auch von Endkunden entrichtet werden muss, während die Umsatzsteuer eine indirekte Steuer ist: Der Verbraucher wird belastet, aber der Unternehmer führt sie ab. Wenn der Onlinehändler nur Warenwert und Transport in Rechnung stellt, muss der Besteller noch mit Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer rechnen.

Ein weiterer Unterschied ist, dass die Einfuhrumsatzsteuer von den Zollbehörden erhoben wird und dass deshalb auch die Vorschriften für Zölle sinngemäß gelten (§ 21 Abs. 2 UStG). Das hat ganz praktische Gründe: Wo Zölle auf eingeführte Waren gezahlt werden müssen, kann auch gleich die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden. Diese Steuer sorgt für einen fairen Wettbewerb: Während für Waren und Dienstleistungen in Deutschland 19 % oder ermäßigt 7 % Umsatzsteuer abgeführt werden müssen, unterliegen nach Deutschland importierte Waren in ihrem Herkunftsland in der Regel keiner Umsatzsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt ebenfalls 19 % bzw. ermäßigt 7 %.

Bis zum 30.06.2021 galt eine Erleichterung für den Internethandel: Waren aus Nicht-EU-Ländern mit einem Wert bis zu 22 Euro (kommerzielle Kleinsendungen) waren von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Bei Verkäufen innerhalb der EU wurde aber schon für kleinste Beträge die Umsatzsteuer fällig. Um diese Wettbewerbsverzerrung aufzuheben, wurde dieser Grenzwert von 22 Euro im Zuge der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets abgeschafft.

Einen Grenzwert aber gibt es noch:
Erhoben wird die Einfuhrumsatzsteuer erst ab einem Steuerbetrag von 10 Euro, sofern die Gegenstände bei ihrer Einfuhr nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen und der Steuerbetrag in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann (§ 15 EUStBV – Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung). Bei zollpflichtigen Waren wird die Einfuhrumsatzsteuer bis zu einem Steuerbetrag von 1 Euro nicht erhoben. Waren im Wert von bis zu 5,23 Euro bei vollem Steuersatz oder 14,30 Euro bei ermäßigtem Steuersatz (Bücher, Zeitschriften, viele Lebensmittel) werden also nach wie vor nicht besteuert.

Letzte Änderung W.V.R am 25.05.2023

Autor(en): Stefan Parsch
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