Zweites Bürokratieentlastungsgesetz: Das ändert sich

GWG, Kleinbetragsrechnung, Lohnsteuer

Wolff von Rechenberg
Das zweite Bürokratieentlastungsgesetz bringt unter anderem höhere Grenzen für GWG und für Kleinbeträge sowie kürzere Aufbewahrungsfristen für Lieferscheine. Einige der neuen Regeln gelten bereits für das laufende Jahr.

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz II will der Gesetzgeber kleine und mittelständische Unternehmen von bürokratischem Aufwand befreien. Bundesrat und Bundestag haben dem Gesetz zugestimmt. Damit kann es in Kraft treten. Im parlamentarischen Prozess hat der Gesetzentwurf der Bundesregierung noch einige Änderungen erfahren. Die Regierung hatte vorgeschlagen, die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von derzeit 150 auf 200 Euro. Das Gesetz sieht nun sogar eine Anhebung auf 250 Euro vor. Die wichtigsten Änderungen durch das zweite Bürokratieentlastungsgesetz:


  1. Kleinbetragsrechnung

    Die Grenze für Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV) steigt von bisher 150 Euro auf 250 Euro.
    Diese Änderung tritt schon rückwirkend zum 1. 1.2017 in Kraft.

  2. Höhere Betragsgrenzen für GWG

    Die Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) steigen. Sie müssen erst als solche verzeichnet werden, wenn ihr Wert 250 Euro übersteigt (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EstG). Bisher musste ihr Wert 150 Euro übersteigen. Die Sofortabschreibung können Unternehmen für GWG bis zu einem Wert von 800 Euro wählen. Bisher galten hier 410 Euro als Grenze.
    Diese Regelung tritt für alle GWG in Kraft, die ab 1.1.2018 ins Betriebsvermögen gelangen.

  3. Aufbewahrungsfristen für Lieferscheine

    Empfangene Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, dürfen bei Erhalt der Rechnung entsorgt werden. Ebenso endet die Aufbewahrungsfrist von versandten Lieferscheinen mit dem Versand der Rechnung (§ 147 Abs. 3, Sätze 3 und 4 AO). Parallel hat der Gesetzgeber auch die Untergrenze für die Sammelabschreibung von 150 auf 250 Euro angehoben. Wenn die Rechnung auf den Lieferschein verweist, dann gehört er natürlich zur Rechnung und muss ebenfalls 10 Jahre lang aufbewahrt werden.
    Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft.

  4. Höhere Grenze für Lohnsteuerpauschalierung

    Für kurzfristig Beschäftigte dürfen Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent berechnen, wenn der Tageslohn 72 Euro nicht übersteigt. Diese Grenze ist gestiegen von bisher 68 Euro (§ 40a Abs. 1 Satz 2 EStG).
    Diese Änderung gilt rückwirkend zum 1.1.2017.

  5. Höhere Grenze für vierteljährliche Lohnsteuervoranmeldung

    Das Vierteljahr als Anmeldezeitraum für die Lohnsteuervoranmeldung gilt nach neuer Regelung, wenn das Unternehmen im Vorjahr mehr als 1.080 Euro an Lohnsteuer abgeführt hat und nicht mehr als 5.000 Euro. Erst wenn die Lohnsteuer im Vorjahr mehr als 5.000 Euro betragen hat, gilt die monatliche Abgabefrist für die Lohnsteuervoranmeldung. Bisher lag diese Grenze bei 4.000 Euro (§41a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG).
    Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft.

  6. Haftungsausschluss beim Factoring

    Bei einem Forderungsverkauf haftet der Abtretungsempfänger nicht für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, wenn der leistende Unternehmer für die Abtretung eine Gegenleistung in Geld erhalten hat (§ 13c Abs. 1 Sätze 4 und 5 UStG).
    Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft.

Stand: 2017



Quelle: Beck, Haufe
letzte Änderung W.V.R. am 20.03.2023
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  panthermedia.net / Nomadsoul1

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