Die Schenkung eines PCs oder Laptops an einen Arbeitnehmer ist im Gegensatz zur leihweisen Überlassung eines betrieblichen PCs nicht steuerfrei. Für den Arbeitgeber besteht jedoch die Möglichkeit, die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung des PCs an den Arbeitnehmer
pauschal zu versteuern. Das Gleiche gilt auch für Zubehör und für die an den Arbeitnehmer geleisteten Zuschüsse für die
Internetnutzung.
Nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG darf der Arbeitgeber die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von
Personalcomputern und entsprechendem Zubehör an den Arbeitnehmer als
Sachbezug pauschal mit 25 % besteuern, falls die Übereignung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn erfolgt. Volle Steuer ist aber bei geschenkten Telekommunikationsgeräten fällig, die kein Zubehör zum Computer sind oder nicht fürs Internet genutzt werden können (R 40.2 Abs. 5 S. 4 LStR).
Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer ist der aktuelle Tageswert von Personalcomputern. Weiterhin kann der PC gem. § 8 Abs.2 S. 1 EStG i.V.m. R 8.1 Abs. 2 S.9 aus Vereinfachungsgründen mit 96 % des
Endpreises bewertet werden. Begünstigt ist neben dem Personalcomputer selbst auch technisches Zubehör sowie der Austausch von Komponenten beim PC des Arbeitnehmers. Den pauschal versteuerten geschenkten PC darf der Arbeitnehmer auch bei beruflicher Nutzung steuerlich nicht als Werbungskosten geltend machen.
Die Regelung mit 25 %
Pauschalsteuer ist auch für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden, anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, ob es um Kosten für die Einrichtung eines
Internetzugangs (z.B. DSL-Anschluss) oder um die laufenden Kosten (z.B. Grundgebühr für Internetzugang, Flatrate) geht.
Der Arbeitgeber darf ohne Überprüfung der
Aufwendungen für die Internetnutzung einen Betrag bis zu € 50 EUR im Monat als pauschal besteuerter Arbeitslohn auszahlen, wenn ihm eine entsprechende Erklärung seines Arbeitnehmers vorliegt. Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass er einen Internetzugang besitzt und ihm dafür durchschnittlich Kosten in der erklärten Höhe entstehen. Diese Erklärung wird als
Beleg zum
Lohnkonto aufbewahrt.
Wird dem Arbeitnehmer mehr als 50 EUR im Monat als
Barzuschüsse zur laufenden Internetnutzung gezahlt, müssen die Aufwendungen grundsätzlich durch Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten nachgewiesen werden (R 40.2 Abs. 5 S.9 i.V.m. R 3.50 Abs. 2 LStR).
Soweit die pauschal besteuerten Bezüge auf
Werbungskosten entfallen, ist der
Werbungskostenabzug grundsätzlich ausgeschlossen (§ 40 Abs. 2 S.3 R 40.2 Abs. 5 S.10 LStR).
Wird diese Pauschalierung angewandt, muss kein Antrag auf Zulassung dieser Pauschalierung beim Finanzamt gestellt werden.
Beispiel
Ein Arbeitgeber schenkt seinem Mitarbeiter zusätzlich zum bisherigen
Bruttolohn eine Grafikkarte im Wert von 250 Euro sowie ein Faxgerät im Wert von 100 EUR.
Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Übereignung der Grafikkarte von gem. § 8 Abs.2 S. 1 EStG i.V.m. R 8.1 Abs. 2 S.9 LStR 240 EUR (=250 EUR * 96%) kann pauschal mit 25% besteuert werden:
240 EUR* 25%= 60 EUR Lohnsteuer und 3, 3 EUR Solidaritätszuschlag.
Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Übereignung des Faxgeräts ist individuell nach den Merkmalen der
Lohnsteuerkarte zu besteuern.
letzte Änderung A.W.
am 29.07.2024
Autor(en):
Anna Werner
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