Die
Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist ein Verfahren, nach dem die nicht zur
Buchführung verpflichteten Gewerbetreibende, Vereine, Land- und Forstwirten sowie Freiberuflern mit vergleichsweise wenig
Aufwand ihren steuerlichen Gewinn berechnen (nach § 4 Abs. 3 EStG).
Technisch ist diese Art der
Gewinnermittlung sehr einfach. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um die Aufzeichnungen, aus denen alle im Laufe einer
Rechnungsperiode zugeflossenen Einnahmen, bzw. abgeflossenen Ausgaben hervorgehen (§11 EStG). Diese Beträge werden durch die Belege dokumentiert. Der Gewinn ist der Überschuss der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben.
Formular-Pflicht: Die Anlage EÜR
Früher durften kleine und mittlere Unternehmen und Freiberufler ihre
Einnahmenüberschussrechnung frei gestalten und mussten ihren selbst ermittelten Gewinn in die dafür vorgesehene Zeile der Anlage GSE eintragen. Jetzt kann die EÜR für den Buchführungszwecke formlos z.B. als
Excel-Datei erstellt werden. Aber für den Zweck der
Steuererklärung haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung errechnen, nach § 60 Absatz 4 EStDV ihrer Einkommensteuererklärung eine Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular / Vordruck beizufügen.
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Dieser Vordruck - als "Anlage EÜR" bezeichnet - sieht eine standardisierte Aufschlüsselung der
Betriebseinnahmen und -ausgaben vor und soll dem Finanzamt bessere Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten geben.
Wenn ein
Steuerpflichtiger mehrere Betriebe hat, muss er für jeden einzelnen Betrieb die Anlage EÜR auszufüllen.
Ausnahme: Unternehmer, deren Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500,00 € liegen, können anstelle des EÜR-Vordrucks ihrer Steuererklärung auch eine formlose Gewinnermittlung einreichen (BMF, Schreiben v. 5.9.2008 I S. 862).
Elektronische Übermittlung der Einnahmen-Überschussrechnung
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, muss die Anlage EÜR im Regelfall elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV durch
Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln ist, wird nach Tz. 3 des BMF-Schreibens zur StDÜV/StDAV vom 16.11.2011 (BStBl I S. 1063) im Internet unter
www.elster.de bekannt gegeben. Sofern ein Unternehmen sich für die elektronische authentifizierte Übermittlung entscheidet, benötigt es ein Zertifikat. Dieses enthält man im Anschluss an der Registrierung auf der Internetseite.
Die Abgabe der Anlage EÜR in Papierform ist auf Antrag und nur noch in Härtefällen zulässig. Auch wenn die Übertragung der EÜR nicht „online“ erfolgt, besteht die Verpflichtung, eine Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beizufügen. Bei Betriebseinnahmen bis 17.500 Euro im
Wirtschaftsjahr muss die formlose Gewinnermittlung nicht elektronisch übersandt werden.
(Sachstand veraltet)
letzte Änderung A.W.
am 29.07.2024
Autor(en):
Anna Werner
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