Doppelte Haushaltsführung: Regeln und Tipps

Wolff von Rechenberg
Arbeitsmarkt und Arbeitsleben verlangen von Berufstätigen immer mehr Mobilität. Häufig rückt die Arbeitsstätte dabei so weit weg vom Wohnort, dass die Strecke zum täglichen Pendeln nicht mehr zumutbar ist. Aber nicht jeder Arbeitnehmer oder Selbstständige kann und will der Arbeit hinterherziehen. Das zwingt den Berufstätigen zu einer doppelten Haushaltsführung.

Der Fiskus erleichtert ein solches Schicksal mit allerlei Steuervergünstigungen. Arbeitnehmer können die Kosten in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ansetzen - bis zur Höhe von 1.000 Euro monatlich. Alternativ kann der Arbeitgeber die Kosten übernehmen - innerhalb dieser Grenzen steuerfrei. Was die Finanzämter bei einer doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen haben, regelt im Wesentlichen Richtlinie 9.11 der Lohnsteuerrichtlinien 2011 (LStR2011). 

Bedingungen für eine doppelte Haushaltsführung

Die doppelte Haushaltsführung erfordert 
  1. eine Hauptwohnung, die den Lebensmittelpunkt bildet, und
  2. eine Dienst- oder Zweitwohnung am Arbeitsort. 

Die Zweitwohnung muss eine Unterkunft sein, die der Steuerzahler beruflich veranlasst bewohnt. Ob es sich um eine Wohnung, ein möbliertes Zimmer oder die Unterkunft in einer Kaserne handelt, spielt keine Rolle. Sie muss sich in der Nähe zum Beschäftigungsort (der Betriebsstätte) befinden. Sie muss zumindest näher am Arbeitsort als am Hauptwohnort liegen. 
Beispiel: Befindet sich der Arbeitsort in 200 Kilometer Entfernung vom Hauptwohnort, dann darf die Zweitwohnung höchstens 100 Kilometer vom Arbeitsort entfernt liegen. 

Während die Wohnung am Arbeitsort nur selten Rätsel aufgibt, streiten sich Steuerzahler und Finanzämter immer wieder über die Hauptwohnung. Denn davon hängt ab, ob das Finanzamt die Doppelte Haushaltsführung akzeptiert. 

Bei der Hauptwohnung muss es sich zunächst um eine Wohnung handeln, an der der Steuerzahler ein Nutzungsrecht besitzt. Das heißt: Entweder handelt es sich um ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung des Steuerzahlers oder er zahlt Miete für die Wohnung. Möglich ist auch ein abgeleitetes oder gemeinsames Nutzungsrecht. Die Wohnung kann also auch auf den Namen des Ehepartners oder Lebenspartners laufen, oder auf den eines Mitbewohners.

Einfach eine Briefkastenadresse als Hauptwohnung angeben und die Steuervorteile mitnehmen? Das lässt das Finanzamt nicht durchgehen. Der Steuerzahler muss eine Kostenbeteiligung an der Hauptwohnung nachweisen. Der Münchener Steuerberater Thomas Bauerfeind rät: Der Steuerzahler sollte mindestens 10 Prozent der Kosten der Hauptwohnung tragen und das nachweisen können. Nur Eheleute oder eingetragene Lebenspartner können auf den Nachweis einer Kostenbeteiligung verzichten.
  
Der Steuerzahler muss schließlich am Hauptwohnort seinen Lebensmittelpunkt haben. Der Nachweis fällt relativ leicht, wenn der Ehepartner dort wohnt. Doch selbst wenn der Ehepartner ebenfalls am Arbeitsort wohnt und beide Ehepartner dort zusammenwohnen, gilt der Arbeitsort noch nicht als Hauptwohnung. Das hat der Bundesfinanzhof 2014 entschieden (Az.: VI R 16/14).

Das Finanzamt muss alle Lebensumstände bewerten. Wenn das Ehepaar am Hauptwohnsitz Freundschaften pflegt, in der Kirchengemeinde oder im Fußballverein aktiv ist, dann hat der Hauptwohnsitz selbst dann als solcher zu gelten, wenn die Eheleute den größten Teil ihrer gemeinsamen Zeit am Arbeitsort verbringen. 
Achtung! Vor allem Singles sollten sich auf Fragen des Finanzamts nach dem Mittelpunkt ihres Lebensinteresses einrichten, wenn sie eine doppelte Haushaltsführung geltend machen wollen. 


Doppelte Haushaltsführung von der Steuer absetzen

Auf Dauer geht eine doppelte Haushaltsführung ins Geld. Der Staatschafft Milderung durch eine ganze Reihe von Steuerprivilegien. Die Kosten kann der Betroffene als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Ist der Berufspendler Arbeitnehmer, dann kann alternativ auch der Arbeitnehmer die Kosten für die doppelte Haushaltsführung erstatten. Für beide Varianten gelten dieselben Grenzen.

Für einen Übergangszeitraum von drei Monaten nach dem Umzug in die Zweitwohnung am Dienstort können Berufstätige Verpflegungskostenpauschale von 24 Euro am Tag als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Ist die Dienstwohnung ein Hotelzimmer, kann der Wochenendheimfahrer für jeden Werktag, den er dort verbringt eine Verpflegungskostenpauschale absetzen.
Achtung! Entsteht eine doppelte Haushaltsführung, weil ein Steuerzahler seinen Hauptwohnsitz an einen anderen Ort verlegt, dann wird das Finanzamt genau hinsehen und die Verpflegungskostenpauschale verweigern

So können Wochenendheimfahrer die Kosten ihrer Zweitwohnung und einen Teil der Ausstattung steuerlich absetzen. Allerdings sieht der Gesetzgeber eine Höchstgrenze von 1.000 Euro im Monat vor. Zu Kosten der Zweitwohnung zählen Miete und Nebenkosten am Ort.
Achtung! Die Miete gilt nur als angemessen, wenn sie nicht über der Durchschnittsmiete für eine Wohnung von 60 Quadratmetern am Dienstort liegt. (BFH, 09.08.2007 - VI R 10/06)

Auch die Rundfunkgebühr und die Miete für den Stellplatz zählen zu den steuerlich absetzbaren laufenden Kosten der Dienstwohnung. Zahlt der Steuerzahler für die Gartenbenutzung, dann kann er auch diesen Betrag von der Steuer absetzen. Hotelbewohner können die Kosten für das Hotelzimmer von der Steuer absetzen.
Achtung! Das Frühstück muss dabei getrennt ausgewiesen sein und herausgerechnet werden. Ist das Frühstück nicht getrennt ausgewiesen, dann muss die Verpflegungspauschale um 4,80 Euro gekürzt werden.

Bei Übernachtung im Ausland müssen die Kosten für Übernachtung und Frühstück um 20 % des länderspezifischen Verpflegungspauschbetrages für über 24 Stunden Abwesenheit gekürzt werden, um das Frühstück aus den Unterbringungskosten herauszurechnen.

Mutige Steuerzahler können auch versuchen, die Erstausstattung der Dienstwohnung von der Steuer abzusetzen. So gelten als abzugsfähig:
  • Bett,
  • Bettwäsche,
  • Schränke,
  • Tische,
  • Stühle und andere Sitzmöbel,
  • Kücheneinrichtung,
  • Vorhänge,
  • Gardinen,
  • einfache Bodenbeläge,
  • Geschirr,
  • Töpfe, Pfannen,
  • Besteck,
  • Lampen,
  • Staubsauger,
  • Putzgeräte,

Fernseh- und Rundfunkgeräte sind jedoch bereits strittig.

Doppelte Haushaltsführung mit Eigentumswohnung

Grundsätzlich kann ein Berufspendler am Dienstort auch eine Eigentumswohnung kaufen. Auch Käufer können den Steuervorteil für doppelte Haushaltsführung in Anspruch nehmen. Den Kaufpreis der Zweitwohnung muss der Käufer linear mit 2 Prozent pro Jahr. Weiterhin abzugsfähig sind
  • Schuldzinsen,
  • Renovierungskosten,
  • Nebenkosten und ggf.
  • Zweitwohnungssteuer

Auch Maklergebühren zählen zu den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung und sind abzugsfähig.
Achtung! Die Grenze von 1.000 Euro im Monat gilt auch für den Werbungskostenabzug von Kosten für die Eigentumswohnung. Kommt die Eigentumswohnung teurer, bleibt der Besitzer auf den Mehrkosten sitzen.

Umzugskosten

Wenn der Berufspendler seine Dienstwohnung bezieht, wechselt oder die doppelte Haushaltsführung beendet, dann kann er die Umzugskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen (R 9.9 LStR 2011). Voraussetzung: Der Umzug muss beruflich veranlasst sein.

In § 10 Bundesumzugskostengesetz sichert der Gesetzgeber dem Steuerzahler eine Umzugskostenpauschale zu. Diese Pauschale gilt jedoch nur, wenn der Steuerzahler mit seinem Hauptwohnsitz umzieht, nicht aber für die doppelte Haushaltsführung. Deshalb muss der Umziehende alle Kosten nachweisen und absetzen, wenn er seine Dienstwohnung bezieht. Das betrifft vor allem die Transportkosten.

So kann der Berufspendler die Rechnung der Umzugsfirma von der Steuer absetzen oder die Leihgebühr für den Transporter. Fährt er sein Hab und Gut im eigenen Privatwagen in die neue Dienstwohnung kann er dafür 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer absetzen. Auch die Umzugskartons oder anderes Verpackungsmaterial kann der Berufstätige von der Steuer absetzen. Haben die Möbel auf Anhieb keinen Platz in der Wohnung, erlaubt das Finanzamt sogar den Steuerabzug für die Kosten einer Zwischenlagerung.
Achtung! Der Gesetzgeber gestattet den Steuerabzug für eine Familienheimfahrt in der Woche. Die erste Fahrt in die Dienstwohnung sowie die letzte Fahrt nach Auszug und Ende der Doppelten Haushaltsführung zählen hier nicht mit. Sie sind aber ebenfalls steuerlich absetzbar.

Lesen Sie mehr über Familienheimfahrten bei Doppelter Haushaltsführung.



Quelle: Steuerlinks.de, Doppelte-Haushaltsfuehrung.de, Gesetze-im-Internet.de
letzte Änderung W.V.R. am 23.10.2023
Autor(en):  Wolff von Rechenberg


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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30.04.2016 19:01:28 - rudi schunk

hallo Herr Wolff von Rechenberg,
Respekt,Sie haben den vollen Durchblick bei der doppelten
Haushaltsführung, soweit ich mich schlau gemacht habe; weiter so! :klatschen:
[ Zitieren | Name ]

02.05.2016 10:25:12 - wvr

Vielen Dank, Herr Schunk.
Beste Grüße
Die Redaktion
[ Zitieren | Name ]

11.01.2017 08:57:15 - Alex

Guten Tag!

Ein umfassender, gelungener Einblick!

Ich habe zwei konkrete Fragen zur Vervollständigung bezüglich der Heimfahrt: "Achtung! Der Gesetzgeber gestattet den Steuerabzug für eine Familienheimfahrt in der Woche."

Bedeutet das also eine Zusatz-Fahrt unter der Woche, oder ist damit das allgemeine Wochenendpendeln gemeint?
Also konkret: Zählt die Hinfahrt  am Montag, die Rückfahrt am Freitag sowie eine Weitere Hin-&Rückfahrt, oder nur die minimal notwendige Wochenendpendelei?

Und noch spezieller: Wie ist es, wenn man einen Tag in Heimarbeit verrichten kann? Dadurch müsste ja eine zusätzliche Fahrt "drin sein"?! Und wahrscheinlich zusätzlich das Arbeitszimmer/Büro in der Hauptwohnung absetzbar.

Schon mal danke und Grüße
[ Zitieren | Name ]

12.12.2017 09:38:58 - Gast

Guten Tag,

Ich habe auch eine Frage bezüglich der doppelten Haushaltsführung. Wie werden die monatlichen Raten der Finanzierung berücksichtigt, gehören sie zur "fiktiven Miete" ?

MfG.
[ Zitieren | Name ]

21.01.2018 19:47:22 - Gast

Guten Tag,

der Beitrag bietet eine verständliche Zusammenfassung zum Thema Familienheimfahrt . Klarstellend hätte ich noch eine Frage zu folgender Konstellation: der Arbeitnehmer verfügt zwar über einen Dienstwagen, nutzt diesen allerdings nicht für die wöchentliche Heimfahrt. Die Heimfahrt nimmt der Arbeitnehmer mit der Bahn vor. Günstiger für den Arbeitnehmer wäre es nun anstatt des Bahntickets die km-Pauschale anzusetzen (600km einfach). Aus den Gesagten heraus solte dies möglich sein? Werden von den Finanzämtern in diesen Fällen Nachweise eingefordert, dass nicht der Dienstwagen benutzt wird?

Mit freundlichen Grüßen

....
[ Zitieren | Name ]

23.07.2018 10:26:35 - Gast

Guten Tag,

ich habe bereits eind doppelte Haushaltsführung mit einer Eigentumswohnung. Leider ist mir die jetzige Wohnung zu klein (37qm)  und ich möchte die jetzige Wohnung verkaufen und mir eine größere (58 qm) anschaffen. Ist das möglich und kann ich dann wieder die Anschaffungskosten usw. absetzen?

Vielen Dank

Reinhard Schmid
[ Zitieren | Name ]

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