Welche Mahnkosten in Mahngebühren geltend gemacht werden können

Stefan Parsch
Wenn die Kunden die Rechnungen nicht in der gesetzten Frist oder der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit begleichen, ist das für die Unternehmen mit Aufwand verbunden. Bei großen Unternehmen befasst sich oft eine eigene (Unter-)Abteilung mit Mahnungen an säumige Zahler. Dennoch können nicht alle Kosten des Mahnwesens auf die Kunden abgewälzt werden. Es gibt zwar keine klare gesetzliche Regelung zu Mahnkosten und angemessenen Mahngebühren, doch zahlreiche Gerichtsurteile haben in den vergangenen Jahren den Spielraum für Unternehmen zunehmend eingeschränkt.

Gesetzliche Vorgaben zu Fälligkeit und Verzug

Ist in einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag keine Vereinbarung zur Fälligkeit der Vergütung getroffen, gilt grundsätzlich § 271 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Demnach hat ein Lieferant oder Dienstleister sofort nach Erbringung seiner Leistung Anrecht auf die Gegenleistung in Form der Bezahlung (Fälligkeit der Vergütung, § 614 BGB). Oft wird jedoch ein Zahlungsziel angegeben, z. B. 14 oder 30 Tage nach der Leistungserbringung oder dem Erhalt der Rechnung. Dann ist davon auszugehen, dass der Gläubiger die Zahlung nicht früher als das Zahlungsziel verlangen kann, der Schuldner die Zahlung jedoch früher leisten kann (§ 271 Abs. 2 BGB).

In Zahlungsverzug gerät ein Kunde grundsätzlich, wenn er eine Mahnung des Lieferanten oder Dienstleisters erhalten hat (§ 286 Abs. 1 BGB). Diese erste Mahnung in einem mehrstufigen Mahnverfahren ist für den Kunden nicht mit einer Mahngebühr verbunden, weil er mit ihr ja erst in Verzug gerät. § 286 Abs. 2 BGB nennt jedoch auch Fälle, in denen der Verzug ohne Mahnung eintritt. Dies geschieht beispielsweise, wenn ein konkretes Kalenderdatum für die Zahlungsleistung vertraglich vereinbart wird. Die Fälligkeit kann sich auch auf einen Zeitraum nach einem bestimmten Ereignis beziehen, z. B. eine notarielle Beurkundung. Ebenso bedarf es keiner Mahnung für den Verzug, wenn "der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert" (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Auch in diesen Fällen muss die Zahlungsfrist angemessen sein. Das Amtsgericht (AG) Kassel sah eine Zahlungsfrist von zehn Tagen, die im Vertrag eines Telekommunikationsdienstleisters zu finden war, als nicht ausreichend, um einen Verzug ohne Mahnung zu begründen (AG Kassel, Urteil vom 28.04.2022, Az. 421 C 301/22).

Wenn diese Vorgaben nicht greifen, gerät der Schuldner spätestens in Verzug, "wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet" (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB). An dieser Stelle unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Verbrauchern und Unternehmen als Kunden: Verbraucher müssen auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen werden, bei Unternehmen ist dies nicht nötig. Wenn das Eingangsdatum unsicher ist, geraten Unternehmen als Kunden spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Aktuelle Gerichtsurteile zur Höhe von Mahngebühren

In unkonkreter Weise schränkt § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB die Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen – als solche werden Mahngebühren angesehen – ein. Demnach darf die Pauschale den "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung" nicht übersteigen.

Was das konkret bedeutet, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 26.06.2019 (Az. VIII ZR 95/18) deutlich gemacht: Es gelte, "dass der Geschädigte den für die Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten extern erledigen lässt, grundsätzlich selbst trägt". Das bedeutet, dass sich der Aufwand, den ein Unternehmen für das Mahnwesen betreibt, nicht in den Mahngebühren niederschlagen darf.

Bei dieser Auslegung verwundert es nicht, dass die BGH-Richter selbst pauschale Mahngebühren in Höhe von 2,50 Euro als unzulässig ansehen. Der Grund dafür war im konkreten Fall, dass in dieser Pauschale auch Telefonkosten (Erinnerung an die ausstehende Zahlung, Kundenanfrage nach Erhalt der Mahnung), anteilige IT- und Raummietkosten sowie ein pauschalierter Verzugszins enthalten waren. Lediglich die Material- und Versandkosten für die konkrete Mahnung gestanden die BGH-Richter dem Unternehmen zu.

Alle Unternehmen, die höhere Mahngebühren verlangen, müssen damit rechnen, verklagt zu werden, wie zwei Urteile aus dem Jahr 2021 belegen. So verlangte das Unternehmen Ticketbande, das ein Portal für Eintritts- und Konzertkarten auf dem Zweitmarkt betreibt, eine Mahngebühr von zehn Euro. Dies erklärte das Landgericht (LG) Erfurt in seinem Urteil vom 30.09.2021 (Az. 3 O 489/21) für unzulässig.

Dies gilt auch für die Praxis des Versandhandelsunternehmens Otto, das für eine automatisierte Mahnung monatlich zehn Euro als Verbindlichkeit auf das Kundenkonto buchte. Erschwerend kam hinzu, dass diese Gebühren weder individuell noch über eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit den Kunden vereinbart worden waren. Diese Praxis verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg als nicht zulässig (Urteil vom 22.12.2021, Az. 15 U 14/21).

Berechnung von Mahnkosten

Eine Berechnung der Mahnkosten ist nur nötig, wenn die Kunden Verbraucher sind (B2C – Business-to-Customer). Bei Geschäften zwischen Unternehmen (B2B – Business-to-Business) hat der Gläubiger zusätzlich zu den Verzugszinsen (siehe nächsten Abschnitt) einen Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB). Das gilt selbst dann, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt (§ 288 Abs. 5 Satz 2 BGB).

Im erwähnten BGH-Urteil (vom 26.06.2019, Az. VIII ZR 95/18) werden als Mahnkosten konkret die "Kosten für den Druck, die Kuvertierung, Frankierung sowie Versendung der Mahnung" angegeben. Eine Berechnung der Mahnkosten könnte also wie folgt aussehen:
• 0,02 Euro für das Ausdrucken des Mahnungsschreibens und das Bedrucken des Umschlags
• 0,03 Euro für einen Bogen Papier
• 0,03 Euro für einen Briefumschlag
• 0,95 Euro für das Briefporto
Es ergibt sich also eine Summe der Mahnkosten von 1,03 Euro. Bei elektronischen Mahnungen dürfte die Summe deutlich darunter liegen, wenn überhaupt zulässige Kosten anfallen.

Verzugszinsen und Inkassogebühren

"Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen", heißt es in § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Bei der Höhe der Verzugszinsen unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Verbrauchern und Unternehmen als Schuldnern. Für Verbraucher gilt ein Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB), für Unternehmen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Beim aktuellen (Stand September 2025) Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von 1,27 % beträgt der Verzugszinssatz für Verbraucher demnach 6,27 %, für Unternehmen 10,27 % pro Jahr.

Ein Unternehmen kann Teile des Mahnwesens auf Inkasso-Firmen übertragen. Die anfallenden Gebühren sind dann vom Schuldner zu bezahlen. Allerdings muss die Beauftragung der Inkasso-Firma zweckmäßig und erforderlich sein. So sah es das AG Hamm (Urteil vom 16.05.2014, Az. 17 C 443/13) als unzulässig an, dass ein gewerblicher Vermieter seine Mahnabteilung zu einer Inkasso-Firma auslagerte und die Kosten den Mietern aufhalste, die mit der Miete in Verzug waren.

Für die Inkasso-Gebühren gilt dasselbe wie für die Mahngebühren: Es dürfen keine allgemeinen Verwaltungskosten hineingenommen werden. So hat der BGH pauschale Inkasso-Gebühren von 34,15 Euro für unwirksam erklärt, weil der Gläubiger neben den Kosten für die Inkasso-Firma laut Preisverzeichnis auch Verwaltungskosten für das IT-System sowie für die Planung und Überwachung der Arbeit des externen Dienstleisters geltend machte (BGH, Urteil vom 10.06.2020, Az. VIII ZR 289/19).

Die Inkasso-Gebühren richten sich nach der Vergütung von Rechtsanwälten je nach der Höhe des Gegenstandswerts; jedoch darf eine Inkasso-Firma nur die Hälfte der anwaltlichen Vergütung nach § 13 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) in Rechnung stellen. Bei Schulden in Höhe von 1.000 Euro wären dies 93 : 2 = 46,50 Euro (93 Euro sind die Vergütung für Rechtsanwälte). Für Gegenstandswerte unter 50 Euro besteht die Besonderheit, dass Anwälte einheitlich eine Gebühr von 31,50 Euro verlangen dürfen; bei Inkasso-Büros ist es die Hälfte, also 15,75 Euro.

Sonderbedingungen für Behörden

Das bisher Beschriebene gilt, wenn der Gläubiger aus der Privatwirtschaft kommt. Der Gesetzgeber hat dem Staat weitergehende Befugnisse eingeräumt, wenn er an das ihm zustehende Geld kommen möchte. Denn die Mahngebühren sind nicht an die durch die Mahnung entstandenen Kosten gebunden. Wenn ein Steuerzahler bei behördlichen Gebühren säumig ist, kann die Behörde nach § 19 Abs. 2 Satz 1 VwVG (Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz) in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VwVG Mahngebühren erheben. Die Gebühren sind auf 0,5 % des Mahnbetrags, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens 150 Euro festgelegt (§ 19 Abs. 2 Satz 2 VwVG).

Wenn ein Steuerzahler mit der Steuer in Verzug gerät, darf der Staat einen Säumniszuschlag erheben (§ 240 AO – Abgabenordnung). Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat ein Prozent des abgerundeten geschuldeten Steuerbetrags (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Ausgenommen davon ist nur ein Säumniszeitraum von drei Tagen nach der Fälligkeit der Steuer (§ 240 Abs. 3 Satz 1 AO).



letzte Änderung S.P. am 26.09.2025
Autor(en):  Stefan Parsch
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
kennzahlen-guide_titel_250px.jpg
Kennzahlen-Guide für Controller - Über 200 Kennzahlen mit Erläuterung und Beispielrechnung aus den Bereichen Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.

Preis: E-Book 12,90 EUR mehr >>

LI-In-Bug.pngBleiben Sie auf dem Laufenden und informieren sich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und Jobangebote auf unserer LinkedIn-Seite >>

Stellenanzeigen

Finanzbuchhaltung (m/w/d)
Die E&P Reisen und Events GmbH ist ein Reiseveranstalter mit den Schwerpunkten Wintersportreisen, Gruppenreisen, Events und Incentivereisen.  Mit uns verreisen jährlich mehr als 27.000 Kund:innen. Diese übernachten überwiegend in von uns geführten Sportclubs und Gruppenhäusern. Unter de... Mehr Infos >>

Bilanzbuchhalter als Referent Konzernrechnungslegung (m/w/d)
Wir gestalten die Photonik-Revolution des 21. Jahr­hunderts aktiv mit. Mit der steigenden Komplexität von Anwen­dungen in der Energie­technik, industriellen Kommuni­kation, Mess­technik sowie Medizin und Diagnostik steigen auch die Anfor­derungen und Heraus­forderungen an photonische Lösungen sta... Mehr Infos >>

Controller (m/w/d)
Unsere Produkte sind am Ende ihrer Reise angekommen, unsere Gäste sind glücklich und nun gibt es noch eine Sache zu tun, die besonders wichtig ist: Allen, die Brötchen, Brezeln und Brote auf den Weg bringen, den Rücken freizuhalten. In den Büros der Verwaltung unterstützen Sie die Kollegen von Ba... Mehr Infos >>

Controller (m/w/d) Schwerpunkt Produktionscontrolling
GOLDBECK realisiert zukunftsweisende Immobilien in Europa. Wir verstehen Gebäude als Produkte und bieten alle Leistungen aus einer Hand: vom Design über den Bau bis zu Services im Betrieb. Aktuell beschäftigt unser Familienunternehmen mehr als 13.000 Mitarbeitende an über 100 Standorten bei einer... Mehr Infos >>

Payroll Manager (m/w/d)
Als einer der bedeutendsten Messeveranstalter der Welt steht die Messe München für faszinierende Erlebnisse und inspirierende Begegnungen. Auf unseren rund 90 Fachmessen im In- und Ausland bieten wir Begegnungsplattformen, auf denen man aus nächster Nähe Innovationen und die Welt von morgen erleb... Mehr Infos >>

Controller (m/w/d) − Production Controlling (m/w/d)
LITEF-Produkte sind weltweit in einer Vielzahl von Anwendungen im Einsatz. Unsere Lösungen und Erfahrungen bieten wir Kunden, die dynamische Vorgänge (Beschleunigungen und Drehungen) messen und regeln wollen, Lage und Kurs von Fahrzeugen ermitteln oder navigieren wollen – auf dem Land, in... Mehr Infos >>

Controller*in Teil- (50 %) oder Vollzeit
Die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. (MPG) ist eine von Bund und Ländern finanzierte Selbstverwaltungs­organisation der Wissenschaft. Sie betreibt in gegenwärtig 84 Instituten und Forschungs­stellen im In- und Ausland Grundlagen­forschung auf natur- und geist... Mehr Infos >>

Stellvertretende Leitung Finanzbuchhaltung (m/w/d)
Bei uns bist DU Mensch: Starte deine Karriere bei BRUNATA-METRONA München. Seit Generationen kümmern wir uns um die Erfassung und Abrechnung von Heizenergie, Wasser und Strom in den verschiedensten Immobilienarten. Dank unserer digitalen Messtechniken können wir Kundinnen und Kunden verlässliche ... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-5.jpg        
Umsatzsteuer Spezial: Reverse Charge korrekt anwenden!
In der Praxis gibt es sowohl beim inländischen als auch beim grenzüberschreitenden Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG oft Unklarheiten. Im Seminar lernst du an konkreten Problemfällen und erhältst Tipps zur Risikovermeidung, zur Rechnungsstellung sowie zur korrekten Meldung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der ZM.  Mehr Infos >>

JOB- TIPP

Karriere_290px.png
Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? Interessante Stellenangebote für Rechnungswesen- Experten finden Sie in der Rechnungswesen-Portal Stellenbörse. Immer auf dem Laufenden bleiben und neue Jobangebote mit dem Jobletter automatisch erhalten? Zur Jobletter-Anmeldung >>

Kostenverfolgung Bauprojekte

Kostenverfolgung-Bauprojekte.jpg
Mit diesem einfachen Excel-Tool lässt sich die Kostenverfolgung für Bauprojekte leicht gestalten. Sie pflegen separate Listen für das Budget, Hauptaufträge, Nachträge, erwartete Kosten und Rechnungen und bekommen diese Kosten in einer Übersicht auf einem separaten Blatt nach Vergabeeinheiten und Kostengruppen zusammengefasst.

Jetzt hier für 20,- EUR downloaden >>

Softwaretipp: Quick-Lohn

QL_Brandmark_CMYK_v1.jpg
Erledigen Sie Ihre Lohnabrechnung im Handumdrehen selbst mit Quick-Lohn und versenden alle Meldungen an die Krankenkassen, das Finanzamt und die Unfallversicherung direkt aus dem Programm. Auch für Baulohn. Probieren Sie Quick-Lohn gratis und völlig unverbindlich 3 Monate lang aus. Es ist keine Kündigung nötig! Weitere Informationen >>

Excel-Tool Unternehmensbewertung (Valuation Box)

Die „Valuation Box“ von Fimovi beinhaltet drei verschiedene, unabhängig voneinander verwendbare Excel-Vorlagen zur einfachen und schnellen Unternehmensbewertung. Dabei werden die Verfahren die Discounted Cashflow Methode (DCF), Venture Capital Methoden und First Chicago Methode.
Mehr Informationen >>

Break Even Analyse

BreakEven.png
Nach Eingabe der Fixkosten, der variablen Stückkosten und des Verkaufspreises wird die Break-Even-Menge sowie für alternative Absatzmengen die Kosten-, Erlös- und Gewinnwerte ermittelt. Für die tabellarische Lösung kann durch die Eingabe der Schrittweite frei festgelegt werden, für welche Absatzmengen die jeweiligen Kosten und Erlöse dargestellt werden sollen.
Mehr Informationen >>

RS Liquiditätsplanung L (Excel-Tool)

Liquiditätsplan.png
Es handelt sich hierbei um ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen sind auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorhanden. Auswertungen erfolgen in der Jahresplanung mit monatlichen Werten.
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>
kennzahlen-guide_titel_250px.jpg
Kennzahlen-Guide für Controller - Über 200 Kennzahlen mit Erläuterung und Beispielrechnung aus den Bereichen Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.

Preis: E-Book 12,90 EUR mehr >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>

Excel Tool

Anlagenverwaltung in Excel: Das Inventar ist nach Bilanzpositionen untergliedert, Abschreibungen und Rest- Buchwerte ihrer Anlagegüter werden automatisch berechnet. Eine AfA- Tabelle, mit der Sie die Nutzungsdauer ihrer Anlagegüter ermitteln können, ist integriert. mehr Informationen >>

Rückstellungen leicht verwalten

Mit der RS- Rückstellungs-Verwaltung können Sie Rückstellungen nicht nur leicht errechnen sondern auch übersichtlich verwalten.
  • Gewerbesteuerrückstellung
  • Urlaubsrückstellungen
  • Rückstellungen für Geschäftsunterlagen
  • Rückstellung für Tantiemen
  • Sonstige Rückstellungen
Automatische Zusammenfassung aller wichtigsten Eckdaten der Rückstellungen in einer Jahres-Übersicht. mehr Informationen >>

Ihre Werbung auf RWP

Werbung Controlling-Portal.jpg
Ihre Werbung hier ab 200 EUR
im Monat
 
Werben Sie zielgruppenorientiert – werben Sie auf www.Rechnungswesen-Portal.de! Nährere Informationen erhalten Sie hier >>