GWG - Aktuelle Grenzen und Praxistipps

Stand: 2023

Wolff von Rechenberg
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können sofort abgeschrieben werden. Als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) wird jedes Gut bezeichnet, bei dem die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten den Betrag von 800 Euro bzw. 1.000 Euro bei einer Sammelabschreibung nicht übersteigen. Sie müssen beweglich und abnutzbar sowie selbstständig nutzbar sein (siehe EStG §4 Abs. 3 Satz 3, §6 Abs. 2). Wenn die genannten Voraussetzungen, die im Folgenden weiter erläutert werden, erfüllt sind, dann stehen Unternehmen zwei Möglichkeiten zur Wahl:
  • Sie dürfen diese Güter nach § 6 Abs. 2 EStG in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen, wenn die Anschaffung bzw. Herstellung mehr als 250 Euro (150 Euro bis 2017) und weniger als 800 Euro netto gekostet hat (410 Euro bis 2017)
  • Sie können diese Güter nach § 6 Abs. 2 EStG in einen Sammelposten einstellen und einheitlich über 5 Jahre abschreiben, wenn die Anschaffung bzw. Herstellung mehr als 250 Euro und weniger als 1.000 Euro gekostet hat. 

Was Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler über GWG und die GWG-Grenzen in 2023 wissen müssen.

Historie der GWG-Grenze

Die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) hat eine bewegte Geschichte. Bis zum 31. Dezember 2007 durften GWG sofort abgeschrieben werden. 2008 führte der Gesetzgeber die sogenannte Pool-Abschreibung für GWG im Wert von 150 bis 1.000 € ein. Damit durfte nur noch bis 150 € sofort abgeschrieben werden. Teurere Anschaffungen mussten Unternehmen über fünf Jahre abgeschrieben. Seit 2010 gilt wieder die Grenze von 410 € ohne Umsatzsteuer, die Anfang 2018 auf 800 € heraufgesetzt wurde. Und auch die Untergrenze wurde heraufgesetzt: auf Güter mit Herstellungskosten oder Anschaffungspreis von mehr als 250 €.

Die Pool-Abschreibung besteht jedoch weiter. So stehen heute drei Abschreibungsmöglichkeiten nebeneinander.
  1. Die Abschreibung (§ 7 EstG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle
  2. Die Sofortabschreibung für alle GWG bis 800 € (§ 6 Abs. 2 EStG)
  3. Die Sammelabschreibung (Pool-Abschreibung) für alle GWG zwischen 250,01 und 1.000 € (§ 6 Abs. 2a EStG)

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?

Als Geringwertige Wirtschaftsgüter gelten Gegenstände des Anlagevermögens, die
  • beweglich,
  • abnutzbar und
  • selbstständig nutzbar sind.

Gegenstände, die diese Voraussetzungen erfüllen, dürfen als GWG abgeschrieben werden.
Beispiel: Ein Bürostuhl ist selbstständig nutzbar und daher ein GWG. Ein Ersatzteil für ein Bürogerät ist nicht selbstständig nutzbar und fällt damit auch nicht unter die GWG.

Wichtig: Geräte und Programme zur Dateneingabe und -verarbeitung brauchen nicht als GWG behandelt werden. Sie können für Jahre ab 2021 in unbegrenzter Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 26. Februar 2021 die Nutzungsdauer für Computerhardware sowie für geschäftliche Software auf ein Jahr reduziert. Die sogenannte Digital-AfA wurde verabschiedet, um Steuerzahler bei Anschaffungen für die Arbeit im Home Office zu entlasten.


Die aktuellen GWG-Grenzen, die seit dem 01.01.2018 gelten

Nachfolgende Übersicht zeigt die Möglichkeiten der Abschreibung, die damit ein Unternehmen hat:
  • bis 250,00 €: Sofortige Betriebsausgabe (keine Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis) oder Abschreibung (§ 7 EstG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle
  • 250,01 bis 800,00 €: Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG) oder Sammelabschreibung (Pool-Abschreibung) gemäß § 6 Abs. 2a EStG) oder Abschreibung (§ 7 EstG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle (mit Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis)
  • 250,01 bis 1.000,00 €: Sammelabschreibung (Pool-Abschreibung, Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis) oder Abschreibung (§ 7 EstG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle (mit Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis)
  • ab 1000,01 €: Abschreibung (§ 7 EstG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle

Bis Ende 2017 lagen die Grenzen bei niedrigeren Beträgen:
  • Sofortabschreibung: 150,01 € bis 410 €
  • Poolabschreibung: 150,01 € bis 1.000 €

Die Wertgrenzen und Bestimmungen zu Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) haben sich in den vergangenen Jahren immer wieder geändert. Lesen Sie mehr darüber in: Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Informationen, Beispiele, Buchungen >>

Wichtig: Es zählt der Netto-Anschaffungspreis. Das gilt auch für Kleinunternehmer, die keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Nebenkosten für Transport und Versicherung zählen zum Anschaffungspreis hinzu.

Anschaffungen im Wert von weniger als 250 € zählen nicht zu den GWG und können einfach als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Anschaffungen im Wert von mehr als 1.000 € netto müssen nach AfA (Absetzung für Abnutzung) abgeschrieben werden.

Die Netto-Anschaffungskosten berechnen sich wie folgt:

Bruttopreis -19 % USt (ggf. 7 % USt)
- Skonto, sonstige Rabatte
- Zuschüsse
= Netto-Anschaffungskosten

Beispiel: Ein Architekturbüro schafft für den Mitarbeiter Klaus M. Eine neue Büroausstattung an: Schreibtisch, Stuhl, Lampe, PC. Die Schreibtischlampe kostet 120 €. Damit handelt es sich um eine Betriebsausgabe, die sofort abzusetzen ist. Der Bürostuhl kostet 300 €. Damit fällt er unter die GWG, dafür gilt die Sofortabschreibung. Der Schreibtisch kostet 830 €. Handelt es sich dabei um einen Bruttopreis, muss die Mehrwertsteuer abgezogen werden. Dann wäre der Schreibtisch als GWG im ersten Jahr sofort abschreibbar. Handelt es sich um den Nettopreis, muss das Architekturbüro den Schreibtisch über längere Zeit abschreiben: Entweder über die Nutzungsdauer oder in einer Sammelabschreibung. In diese müsste dann aber auch der Stuhl mit eingehen. Denn beide Abschreibungsverfahren nebeneinander sind nicht zulässig.

Die Computeranlage kostet 1.200 € netto. Damit fällt sie nicht mehr unter die GWG. Das Architekturbüro darf die Anlage aber auf eine Nutzungsdauer von einem Jahr abschreiben. Das erlaubt die Digital-AfA.

GWG: Sofortabschreibung vs. Pool-Abschreibung

Unternehmen müssen kalkulieren, welche Abschreibung sich für ihre GWG am besten eignet. Denn jedes Unternehmen muss sich für eine Abschreibung entscheiden. Ein Nebeneinander verschiedener Abschreibungsverfahren ist nicht möglich.

Die Sofortabschreibung: Im einfachsten Fall wird sich ein Unternehmen für die GWG-Sofortabschreibung entscheiden. Vorteil: Das Verfahren verursacht weniger Aufwand. Je nach Gewinnerwartung und Menge der angeschafften GWG kann die Wahl der Sammelabschreibung allerdings günstiger sein.

Die Pool-Abschreibung
Die Pool- oder Sammelabschreibung wird beispielsweise dann interessant, wenn in einem Unternehmen GWG anfallen, die sonst über längere Zeiträume abgeschrieben werden müssten.
Beispiel 1: Kehren wir zurück in unser Architekturbüro. Klaus M. Hat seinen Schreibtisch für 830 € netto bekommen. Hat sich das Büro für die GWG-Sofortabschreibung entschieden, muss es den Schreibtisch über die Nutzungsdauer abschreiben. Die aktuelle AfA-Tabelle weist eine Abschreibungsfrist von 13 Jahren für Büromöbel aus. Hat sich das Büro für die GWG-Sammelabschreibung entschieden, dann kann es den neuen Schreibtisch über fünf Jahre abschreiben - zusammen mit allen anderen im Veranlagungszeitraum angeschafften GWG.

Beispiel 2: Nehmen wir ein anderes Unternehmen, das in einem Jahr einen Großteil der Mitarbeiter mit neuen Schreibtischen versorgen muss. 10 Tische im Wert von je 300 € netto. Das Unternehmen könnte per Sofortabschreibung 3.000 € ansetzen. Im nächsten Jahr kann das Unternehmen dann aber vielleicht nur noch Büromaterial absetzen.

Mit GWG-Abschreibung Steuern sparen

Welches Abschreibungsverfahren günstiger ist, hängt vom Wert der angeschafften GWG und von der erwarteten Umsatzentwicklung ab. Mit der Wahl zwischen Sofortabschreibung und Pool-Abschreibung lassen sich GWG steuergünstig kumulieren.
Beispiel: Ein Unternehmen hat 2017 ein schlechtes Geschäftsjahr gehabt. Doch 2018 und 2019 stehen einige gute Aufträge ins Haus. Wenn das Unternehmen in dieser Situation für 2017 die Pool-Abschreibung gewählt hat, dann verlegt es Abschreibungsmöglichkeiten in die Folgejahre.

Ob die Sammelabschreibung (Pool-Abschreibung) sich lohnt, hängt also auch von der Nutzungsdauer eines Gegenstandes gemäß AfA-Tabelle ab.

GWG verbuchen

Je nach Abschreibungsverfahren müssen Unternehmen ihre GWG unterschiedlich buchen: Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung, reicht die Aufnahme der GWG in die Buchhaltung. Entscheidet sich der Unternehmer für die Pool-Abschreibung, muss er seine GWG in einen Sammelposten (Pool) einstellen. Die Summe der Werte in diesem Pool schreibt er dann über fünf Jahre ab. Schreibt der Unternehmer über die Nutzungsdauer ab, dann muss er seine GWG in einem Bestandsverzeichnis aufführen.

Weitere Praxistipps zur GWG-Abschreibung

Die Abschreibung von GWG führt immer wieder zu Problemen mit dem Finanzamt. So zweifelt die Finanzverwaltung oft die Behandlung eines Wirtschaftsguts als GWG an, warnt der Haufe-Verlag im Internet. Das Finanzamt wird demnach versuchen, Teile nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung als Einheiten zu betrachten, die dann aus den GWG herausfallen. Hierauf sollten Unternehmen vorbereitet sein und schon im Vorfeld Argumente sammeln, rät Haufe.de. So könne man beispielsweise bei einem Stuhl behaupten, dass jeder Stuhl einer Sitzgruppe für sich alleine nutzbar sei.

Sonderfall Computerprogramme

Computerprogramme sorgten bisher stets für Unsicherheit. Kann das Office-Paket oder das Buchhaltungsprogramm als GWG gelten? Diese Frage erübrigt sich durch die Digital-AfA. Der Begriff "Software" im Sinne der Digital-AfA umfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, Standardanwendungen individuell abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Stand: 2023




Quelle: Haufe.de, Finanztip.de, Akademie.de, SmartSteuer.de
letzte Änderung W.V.R. am 11.10.2023
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Phovoi_R


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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06.05.2015 11:26:17 - Gast

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich finde ihr Portal wirklich gut , aber welche Quellen, haben Sie dafür genutzt?  Ich informiere mich zur Zeit über die Abschreibungen und dafür brauche ich auch staatliche Quellen, damit, wenn ich einen Vortrag in der Schule halte, keine Ärger zwecks Lügen bekomme , mir ist wichtig, dass ich meine Informationen mit staatlichen Quellen beweisen kann.
[ Zitieren | Name ]

06.05.2015 16:11:52 - wvr

Vielen Dank für das Lob,

die Quellenangaben finden Sie unter dem Artikel. Wenn Sie von staatlichen Quellen sprechen, meinen Sie wohl die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen. Diese finden Sie im Text.

Viel Erfolg
Die Redaktion
[ Zitieren | Name ]

14.07.2015 15:40:14 - Gast

Sehr geehrter Herr von Rechenberg,
auch ich stoße häufig auf das Rechnungswesenportal und bin regelmäßig sehr begeistert über die fundierten und gut verständlichen Zusammenfassungen komplizierter Zusammenhänge.
Bei meiner Suche, wie eine 850,-€ teure Software bei Anwendung der Pool-Abschreibung zu aktivieren ist, bin ich u.a. auf diesen Artikel getroffen.
Der letzte Satz irritiert mich dabei sehr, da er von anderen Texten im Internet dadurch abweicht, dass Software dort maximal bis 410,-€ als Trivialprogramm angesehen wird und nur bis dahin auch in den Pool eingestellt werden kann.
Bei Ihnen klingt es so als sei das bis 1.000,-€ möglich.
Oder interpretiere ich diesen Satz nur falsch?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

Viele Grüße
[ Zitieren | Name ]

23.10.2018 10:32:29 - Gast

Guten Tag!

Vielen Dank für hilfreiche Infos!
Ich hätte jetzt noch eine Frage:

Z.B.: ein Monitor, Anschaffung ca. EUR 80
Da nicht eigenständig nutzbar, ist auch kein GWG -> also theoretisch sollte man als Anlage aktivieren

Aber der Wert liegt unter der EUR 250 Grenze, so dass man als Aufwand buchen könnte.

Sehe ich das richtig?
[ Zitieren | Name ]

29.10.2018 09:41:33 - Gast

Hallo,

Einen Monitor für 80 Euro würde ich einfach als Betriebsausgabe verbuchen.

Beste Grüße
J.
[ Zitieren | Name ]

21.01.2020 09:58:06 - Julie

Hi!
Ich habe eine Frage bezüglich der Berechnung des Nettopreises.
Natürlich sehe ich auf der Rechnung den Nettopreises des Produkts, in meinem Fall liegt er bei 280,-

Im Text steht:
"Die Netto-Anschaffungskosten berechnen sich wie folgt:

Bruttopreis -19 % USt (ggf. 7 % USt)
- Skonto, sonstige Rabatte
- Zuschüsse
- Rücklage für Ersatzbeschaffung
- Investitionsabzugsbetrag
-----------------------------------------------------
= Netto-Anschaffungskosten "

Ich ziehe also die MWST ab (hab ich bereits), dann noch alle Rabatte und Zuschüsse (keine drauf) und dann noch "Rücklage für Ersatzbeschaffung" - was soll das heißen? Liegt das jetzt in meinem Ermessen, wie viel ich Zurücklege um das Produkt ersetzen zu können? ...wohl kaum, oder? Oder gibt es einen Prozentsatz, den ich als Rücklage rechnen kann?
Ich hab noch nie davon gehört, dass ich den Nettopreis noch weiter runter rechnen kann, als es auf der Rechnung steht, daher interessiert mich das sehr!

Ich hoffe das Thema ist nicht schon zu alt und man bekommt noch eine Antwort... Danke schonmal!

Beste Grüße,
Julie
[ Zitieren | Name ]

21.01.2020 16:29:22 - Buchi

Hallo,

Ja, da hast Du Recht. Da ist wohl ein Fehler im Beitrag. Evtl. gibt  es da für Einzelfälle eine steuerliche Sonderregelung - ist mir jedoch nicht bekannt. Wahrscheinlich ist das damit gemeint. Eine Rücklage für Ersatzbeschaffungen kann jedenfalls gar nicht gebucht werden und daher ist so etwas auch nicht vom Bruttopreis abziehbar.

In der Praxis wird wohl immer nur der Netto-Preis, der auf der Rechnung steht, relevant sein.

VG, Buchi
[ Zitieren | Name ]

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