Die
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung, die von Freiberuflern und kleinen Gewerbebetrieben und landwirtschaftlichen Betrieben angewendet werden kann. Der Einsatz der
Einnahmenüberschuss-Rechnung ist, mit Ausnahme der Freiberufler, an bestimmte Umsatz-/ bzw. Gewinngrenzen geknüpft.
Voraussetzungen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Unternehmer
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Gewinngrenze
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Umsatzgrenze
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Besonderheiten
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Freiberufler
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-
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-
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Für alle Unternehmer gilt: Verzicht auf Anwendung der doppelten Buchführung
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Gewerbliche Unternehmen,
Ich-AGs, Vereine
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80.000 € / Jahr
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800.000 € / Jahr
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Keine Handelsregistereintragung erlaubt
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Landwirtschaftliche Betriebe,
Forstbetriebe
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80.000 € / Jahr
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-
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Nutzflächenwert darf 25.000 € nicht übersteigen
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Der
Aufbau der EÜR wird anhand eines vom Bundesfinanzministerium seit 2005 eingeführten Formulars bestimmt, das von den Unternehmern verpflichtend für die Auflistung der Einnahmen und Ausgaben zu verwenden ist. Lediglich kleine Betriebe mit Einnahmen unter 17.500 € dürfen eine formlose Gewinnermittlung aufstellen. [1] Ein
Beispiel / Muster für die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) finden Sie in der Fachinfo-Kategorie Jahresabschluss. Ergänzend können Sie sich hier auch ein
kostenfreies Excel-Tool für eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung herunterladen.
Abweichend von der Gewinnermittlung durch
Bilanzierung §4 (1) ist für die EÜR in § 11 (1) EStG festgehalten, dass Einnahmen erst dann erfasst werden dürfen, wenn sie zugeflossen sind. Ausgaben werden nach ihrem Abgang beurteilt. Für sie zählt der Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungsabflusses. [2] Für die EÜR gilt also grundsätzlich das
Zu- und Abflussflussprinzip.
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Beispiele für Zu- und Abflüsse [3]
Art
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Zufluss / Abfluss
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Gültigkeit
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Überweisung
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Einnahme bzw. Ausgabe
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Mit Gutschrift bzw. Lastschrift
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Scheckübergabe
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Einnahme bzw. Ausgabe
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Mit Entgegennahme bzw. Abgabe
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Leasingrate
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Ausgabe
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Mit Zahlung
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Provision
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Einnahme
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Mit Gutschrift
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Kreditkarte
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Ausgabe
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Bei Abbuchung bzw. Alternative: Rechnungsdatum
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PayPal
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Einnahme
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Mit Zahlungseingang auf PayPal-Konto
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Vgl. [3]
Besonderheiten der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Abweichend vom Zu- und Abflussprinzip gibt es einige Besonderheiten, die es gilt zu beachten:
a) Investitionen / Anlagenabgänge
Neu angeschaffte
Wirtschaftsgüter werden, wie auch in der Bilanzierung, nicht sofort als Aufwand bzw. Ausgabe gebucht, sondern müssen in einem
Anlagenverzeichnis geführt werden. Dort werden sie mit dem Nettokaufpreis erfasst. Die sich aus den Laufzeiten der
Anlagegüter ergebenden
Abschreibungen und die bei Anschaffung gezahlte Vorsteuer werden als Betriebsausgabe in der EÜR erfasst. Die nachstehende Grafik stellt die Einteilung und Behandlung des
Anlagevermögens dar:
Anlagevermögen
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Nicht abnutzbares Anlagevermögen
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Abnutzbares Anlagevermögen
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- Grundstücke
- Beteiligungen
- Finanzanlagen
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- Fuhrpark
- Gebäude
- Maschinen
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Anschaffungskosten bleiben bis zur
Veräußerung im Betriebsvermögen stehen.
Die Differenz aus Verkaufspreis und
Anschaffungskosten wird in der EÜR erfasst.
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|
Durch den ständigen Wertverlust werden
Abschreibungen mithilfe der AfA-Tabellen
durchgeführt. Für die EÜR wird eine
Abschreibungsliste aufgestellt.
|
Beim Verkauf von Anlagen erfolgt eine gesonderte Auflistung der Anlagegüter und der
Umsatzsteuer (Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen diese auch bei Verkäufen berücksichtigen). Der Verkaufserlös sowie die Umsatzsteuer gehören zu den
Betriebseinnahmen. Auch hier ist die Gutschrift auf dem Konto ausschlaggebend für die Erfassung als Einnahme in der EÜR. Zu beachten ist der noch nicht abgeschriebene Teil der
Anschaffungskosten. Dieser wird als
Betriebsausgabe erfasst. [4]
b) Zeitliche Abgrenzungen und die Zehn-Tages-Frist
Zeitliche Abgrenzungen von z.B. im Voraus bezahlten Rechnungen, die das neue Jahr betreffen, werden in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht vorgenommen. Eine Ausnahme bilden sich regelmäßig wiederholende Einnahmen und Ausgaben. In einem Zehn-Tages-Zeitraum um den 31.12. müssen die Einnahmen und Ausgaben ihrem
Entstehungsjahr zugeordnet werden. Das typische Beispiel ist die
Mieteinnahme. Die am 29.12.2007 eingegangene Miete für Januar 2008 ist eine regelmäßige Einnahme. Sie liegt in der Zehn-Tages-Frist und gehört in das Jahr 2008, da erst die Januarmiete angesprochen wird. [5]
Beispiele für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sind: Pacht, Miete,
Löhne & Gehälter, Renten sowie
Nebenkosten. Nicht dazu gehören Wareneinkäufe und deren Verkaufsumsätze wie auch Umsatzsteuervorauszahlungen.
c) Rückstellungen
Die Möglichkeit Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen oder sonstige
Rückstellungen für u.a. ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, zu bilden besteht in der EÜR nicht. Erst wenn tatsächlich eine Ausgabe vorliegt (z.B. wenn der Gerichtsprozess verloren wurde), kann diese in die EÜR einfließen.
d) Darlehen
Bei
Darlehen spielen die Auszahlung sowie die Tilgung für die Berechnung des Gewinns keine Rolle. Jedoch gehören die
Zinsen und mit den Darlehen vebundene Kosten wie Provisionen zu den
Betriebsausgaben im Zahlungsjahr.
e) Privatentnahmen - / Einlagen und Eigenverbrauch
Einen weiteren Punkt bilden die
Privateinlagen. Wichtig ist hierbei die Auflistung der
Geld- und
Sacheinlagen für eine spätere Überprüfung. Weiterhin haben Geldeinlagen keinen Einfluss auf den Gewinn des Unternehmens. Tritt aber der Fall ein, dass die privaten Güter zu über 50 % eine
betriebliche Nutzung erfahren, werden diese mit dem tatsächlichen Wert des Gutes zum Einlagezeitpunkt eingelegt. Die daraus resultierenden Abschreibungsbeträge sind wiederum Ausgaben.
Ähnliches liegt bei den
Privatentnahmen vor. Auch Geldentnahmen haben keine Auswirkung auf den
Unternehmenserfolg. Betriebseinnahmen sind hingegen Entnahmen von Waren (zzgl. USt) und auch Entnahmen von Anlagegütern. Bei dem Herausnehmen von Bürotischen (also abnutzenbaren Anlagegütern) ist der
Restbuchwert, bei Grundstücken (abnutzbare Anlagegüter) die Anschaffungskosten für die Ermittlung der Betriebserfolgs relevant.
f) Umsatzsteuer und Vorsteuer
Die
Umsatzsteuer bei Ausgangsrechnungen wird in einem gesonderten Posten als Einnahme in der EÜR gebucht – die
Vorsteuer bei Eingangsrechnungen analog als Ausgabe, ebenfalls in einem gesonderten Posten. Die sich mit der
Umsatzsteuererklärung ergebende Zahllast wird bei Abführung an das Finanzamt als Ausgabe behandelt. Eine Erstattung durch das Finanzamt führt zur Einnahme.
Bei der Erstellung der Umsatzsteuererklärung, können Sie wählen, ob Sie nur die Vorsteuer bezahlter
Rechnungen ansetzen oder die Vorsteuer bereits bei
Leistungsvollbringung, also bei Rechnungseingang, geltend machen. Wird die Vorsteuer bereits bei Rechnungseingang und noch nicht erfolgter Zahlung in der Umsatzsteuererklärung angesetzt, ist zu beachten, dass sie nur in dem Jahr abzugsfähig ist, in welchem auch die
Rechnungslegung erfolgte. Die Vorsteuer aller offenen Rechnungen wird neben der Gezahlten in die Umsatzsteuererklärung eingetragen.
Um
Doppelbuchungen zu vermeiden, muss im Folgejahr die Umsatzsteuer für Rechnungen, die im alten Jahr noch nicht bezahlt wurden und deren Umsatzsteuer bereits angesetzt wurde, auf dem Konto "Nicht abzugsfähige Vorsteuer" erfasst werden. Somit wird verhindert, dass diese Vorsteuer doppelt in die
Umsatzsteuer-Voranmeldung eingebracht wird. Lediglich in der EÜR wird sie als Betriebsausgabe zum Zahlungszeitpunkt erfasst. In der Praxis wird jedoch aus Vereinfachungsgründen häufiger der Weg der
Buchung zum Zahlungszeitpunkt gewählt.
Satz
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Umsatzsteuer
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Keine Umsatzsteuer
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7 %
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Freiberufler:
u. a. Autoren, Schauspieler
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Freiberufler:
u. a. Ärzte, Hebammen
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Gewerbetreibende:
u. a. Einzelhandel, Lebensmittelgroßhandel
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Gewerbetreibende:
u. a. Versicherungsvertreter, Finanzberater
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19 %
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Freiberufler:
u. a. Grafiker, Juristen
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USt-Befreiung:
Vorjahresumsatz unter 22.000 €
Folgejahr unter 50.000 €
Bei Nichteinhaltung:
USt im Folgejahr auf Rechnungen
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Gewerbetreibende:
u. a. Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe
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Haben Sie noch Fragen? Dann empfehlen wir Ihnen einen Eintrag im
Forum in der Kategorie Einnahmen-Überschussrechnung.
(Stand: Juni 2024)
Quellen:
[1] Vgl. nuernberg.ihk.de/ihk_nbg/IHK_NBG/PDF/Publikationen/Recht__Steuern/gewinnermittlung.pdf S. 3
[2] Vgl. Gesetze im Internet (s. Webtipps)
[3] Vgl. Buchführung und Finanzierung von a -z, Autorenkollektiv, Haufe Verlag
[4] Vgl. Steuer 2008 für Unternehmer, Autorenkollektiv, Haufe Verlag, 2008, S. 348 f.
[5] Vgl. khb.de/Mandantenbrief/Sonderrundschreiben2005-2006.pdf S. 15
letzte Änderung Enrico Reimus, Wolff von Rechenberg, Alexander Wildt
am 14.07.2024
Bild:
PantherMedia/ Joerg Horstmann
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15.05.2016 17:56:15 - Djokaj
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