Die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre verlief zur Freude von Unternehmen und Staat auffallend positiv.
Unternehmensgewinne erklommen neue Höchststände und auch die Zahl der Beschäftigten steigt immer noch stetig. Ein Trend bereitet der Bundesregierung nach wie vor jedoch besondere Sorge: das Aufkommen aus der
Umsatzsteuer – eine der Haupteinnahmequellen des
Fiskus – scheint sich immer mehr von der Entwicklung des stetig steigenden
Bruttosozialproduktes abzukoppeln. Einer der Gründe hierfür sind die zunehmenden Umsatzsteuerausfälle.
So beziffert das ifo-Institut das Ausfallvolumen im Jahr 2005 auf rund 17 Mrd. Euro. Dies entspricht 11% des gesamten deutschen Umsatzsteueraufkommens.
Unternehmensinsolvenzen beanspruchten davon ungefähr einen Anteil von 5,7 Mrd. Euro. Besorgniserregend ist hingegen die Zahl der Umsatzsteuerbetrugsfälle durch sogenannte „
Karussellgeschäfte“. Schätzungen gehen hier von bis zu 4 Mrd. Euro aus, die durch derartige Betrugsfälle dem Staat in 2005 verloren gingen.
Dass hier dringender Handlungsbedarf seitens der Bundesregierung besteht, scheint nicht verwunderlich. Seit 2001 sind deshalb mehrfach gesetzgeberische Maßnahmen innerhalb des geltenden Umsatzsteuersystems beschlossen und umgesetzt worden. Ziel ist es, der
Steuerverkürzung offensiv entgegenzuwirken - was bisher jedoch nur in Ansätzen gelungen ist. Zu begrenzt sind die Verschärfungsmöglichkeiten innerhalb des bestehenden Systems, so dass eine grundlegende Änderung unausweichlich erscheint. Die Bundesregierung favorisiert hierbei die Ablösung der
Vorsteuerabzugsmöglichkeit für Umsätze zwischen Unternehmen durch das „Reverse Charge Verfahren“. So soll national und international organisierter Steuerbetrug eingedämmt und unterbunden werden.
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Die Diskrepanz zwischen Vorsteueranspruch und Umsatzsteuerzahllast
Die gängige Praxis war es bisher, dass das leistende Unternehmen dem Leistungsempfänger eine
Rechnung über den geschuldeten Betrag ausgestellt hat. In dieser Rechnung war die
Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und wurde vom leistenden Unternehmen im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abgeführt. Der Leistungsempfänger konnte die ausgewiesene Umsatzsteuer im Gegenzug, sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist, als
Vorsteuer geltend machen und mit seiner Umsatzsteuerzahllast verrechnen. Die Ein- und Auszahlung der
Steuerbeträge für denselben Umsatz fallen in diesem Modell sowohl räumlich als auch zeitlich auseinander, da die beteiligten Unternehmen unabhängig voneinander gegenüber dem Finanzamt auftreten.
Verlagerung der Steuerschuld als Hoffnungsträger
Durch das
Reverse Charge Verfahren wird diese Diskrepanz zukünftig vermieden. Eine der grundlegenden Neuerungen ist die Verlagerung der Steuerschuld: Lag sie bisher beim leistenden Unternehmen, so geht die Zahlung der Umsatzsteuerbeträge durch das neue Verfahren nun auf den Leistungsempfänger über. Dieser kann im selben Atemzug auch seinen
Vorsteueranspruch aus dem Umsatz geltend machen. Damit wird die Umsatzsteuer nicht mehr vom leistenden Unternehmer abgeführt, sonder konzentriert sich zusammen mit dem
Vorsteuerabzug auf den Leistungsempfänger. Dieser verrechnet beide Beträge miteinander und wickelt den entstehenden Anspruch oder Zahllast in einem Vorgang mit seinem
Finanzamt ab.
Anwendungsgebiete und Vorraussetzung
Die Anwendung des neuen Verfahrens ist aber an die Erfüllung verschiedener Bedingungen geknüpft: Zum einen soll das
Reverse Charge Modell nur bei Umsätzen zwischen Unternehmen zum Einsatz kommen, bei Leistungen an private Endverbraucher verbleibt die Steuerschuld nach wie vor beim leistenden Unternehmen; zum anderen muss der Umsatz eine
Bagatellgrenze von 5000,- Euro überschreiten.
Änderungen im täglichen Geschäftsverkehr
Die Abfolge im neuen Verfahren unterscheidet sich ebenfalls von der herkömmlichen Prozedur: der Leistungsempfänger legt dem leistenden Unternehmen eine spezielle
R-Nummer zur Prüfung vor. Hiermit weißt er seine Vorsteuerabzugsberechtigung nach. Das leistende Unternehmen ist zur Prüfung der Nummer auf Gültigkeit verpflichtet. Kann sich der Leistungsempfänger nicht durch R-Nummer ausweisen, oder ist die vorgelegte Nummer ungültig, so kommt das bisherige Umsatzsteuerverfahren zum Einsatz.
Die weitere Abwicklung über die
Rechnung erfolgt wie gewohnt. Zusätzlich muss das leistende Unternehmen über den Rechnungsbetrag eine elektronische Einzelumsatzmeldung an sein Finanzamt abgeben. In der Umsatzsteuervoranmeldung werden diese so genannten R-Umsätze dann von beiden Unternehmen als gesonderte Positionen ausgewiesen. Das Finanzamt prüft im Anschluss die Ordnungsmäßigkeit der summierten R-Umsätze in der Voranmeldung durch Abgleich mit den elektronischen Einzelumsatzmeldungen.
Vorteile des neuen Modells und Umsetzungspläne
Das bisherige Umsatzsteuersystem wird in der Praxis durch das neue Modell nicht grundlegend verändert, sondern eher bereichert und ausgebaut. Viel relevanter ist jedoch die Verlagerung des Risikos: Geht einer der Beteiligten Unternehmen in
Insolvenz oder wird die angemeldete Umsatzsteuer nicht abgeführt, während die Vorsteuer schon ausgezahlt wurde, blieb bisher der Fiskus auf den offenen Steuerbeträgen sitzen. Dies wird durch das Reverse Charge Verfahren zum größten Teil vermieden, da Steuerschuld und
Erstattungsanspruch nicht mehr räumlich und zeitlich auseinanderfallen, sondern auf den Leistungsempfänger konzentriert werden. Auch die berüchtigten Karussellgeschäfte sollen durch das Modell effektiv eingedämmt werden.
Bisher war die Verlagerung der Steuerschuld nach dem Modell des Reverse Charge Verfahrens nur in den Fällen des § 13 b UStG möglich. Eine systemweite Umsetzung erfordert die Änderung der 6. EG Richtlinie, welche Steuerschuldnerschaft und Vorsteuerabzugsberechtigung nach dem bisherigen Modell regelt. Ein entsprechender Antrag bei der
EU-Kommission wurde bereits 2006 durch die Bundesregierung gestellt. Die Mitgliedsstaaten der EU sind sich jedoch uneinig über die europaweite Einführung des Reverse Charge Verfahrens – zu groß scheint der finanzielle Einführungs- und
Schulungsaufwand und zu ungewiss der Erfolg bei der Eindämmung von Umsatzsteuerbetrug. Die EU-Kommission hat zu diesem Thema deshalb im August 2007 eine öffentliche Konsultation eingeleitet und erhofft sich durch Meinungen aus der Wirtschaft ein klareres Bild hinsichtlich zusätzlicher Kosten und Vorteile des neuen Systems.
onlinesteuerrecht.de
Quelle:
Grieger Mallison Steuerberatungsgesellschaft mbH
letzte Änderung Mathias Kahlke
am 20.07.2024
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