Betriebliche Altersvorsorge mit Pensionszusage: Probezeiten beachten

Wolf von Rechenberg
Unternehmen sollten Vereinbarungen für eine betriebliche Altersvorsorge mit Pensionszusage prüfen. Das Finanzamt achtet künftig schärfer auf Warte- und Probezeiten. Wer dagegen verstößt, verliert alle Steuervorteile und zwar rückwirkend bis 2010, warnt die Steuerberatungsgesellschaft DHPG. Betroffen sind insbesondere Betriebsrenten mit Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer.

Betriebsrenten mit Pensionszusage als betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge lohnt sich nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für das Unternehmen. Die Ausgaben für Betriebsrenten sind steuerlich absetzbar. Betriebsrenten mit Pensionszusage seien vor allem bei geschäftsführenden Gesellschaftern ertragsstarker Unternehmen als betriebliche Altersvorsorge beliebt, teilt die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DHPG mit.


Fehler bei Probezeit kostet den Steuervorteil

Nach Angaben der Kanzlei könnten jedoch bis zu drei Viertel der Verträge fehlerhaft sein. Und das wird teuer. Wies ein Vertrag in dieser Hinsicht einen Fehler auf, kassierte das Finanzamt bisher nur den Steuervorteil für die Probezeit. Jetzt kann das Unternehmen den Steuervorteil für die gesamte Laufzeit verlieren. "Das Finanzamt streicht alle Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz und wertet eine spätere Auszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung", warnt Jochen J. Muth, Steuerberater der DHPG in Euskirchen.

Hintergrund ist ein Schreiben der Finanzveraltung, das die Anforderungen an Warte- und Probezeiten bei Pensionszusagen verschärft. Darin nimmt die Verwaltung zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs Stellung (BFH, Az. I R 78/08). Die Finanzbehörden wenden die verschärften Bedingungen des BFH nun rückwirkend für alle Pensionszusagen an, die seit dem 29. Juli 2010 geschlossen wurden. An diesem Tag wurde das BFH-Urteil online veröffentlicht.

Tipp: Problematische Pensionszusagen aufheben und neu abschließen

Die DHPG rät Geschäftsführern und Gesellschaftern, steuerlich problematische Pensionszusagen vertraglich aufzuheben. Das Unternehmen muss dann die bereits getätigten Pensionsrückstellungen aus der Steuerbilanz tilgen, was den Steuervorteil bis auf weiteres auflöst. Nach Ablauf der vom BFH vorgeschriebenen Probezeiten kann die Gesellschafterversammlung die Pensionszusage erneut erteilen und zwar steuerwirksam.

Gefahr droht nach Angaben von DHPG auch von Absicherungen für Invalidität oder Tod. Auch solche Zusagen seien oft mit einer Pensionszusage verbunden, teilt die Kanzlei mit. Auch hier gehören bestehende Verträge auf den Prüfstand, wenn sie nach dem 29. Juli 2010 geschlossen wurden.

Probezeiten für betriebliche Altersvorsorge mit Pensionszusage

Bei Vereinbarungen ab dem 29. Juli 2010 sind nach Angaben von DHPG folgende Probezeiten unbedingt einzuhalten:
  • 5 Jahre: Neugründungen dürfen frühestens nach fünf Jahren eine Pensionszusage vereinbaren. Nach dieser Frist geht der Fiskus davon aus, dass sie sich auch langfristig am Markt behaupten und langfristige Zahlungsverpflichtungen eingehen können.
  • 2 bis 3 Jahre: Bei allen am Markt etablierten Unternehmen verlangt der Fiskus eine mindestens zweijährige Frist. Erst danach darf das Unternehmen eine Pensionszusage erteilen. Ausschlaggebend für die Höhe der Pension ist die Wirtschaftskraft des Unternehmens zum Zeitpunkt der Vereinbarung.
  • 1 Jahr: Wenn ein leitender Angestellter das Unternehmen kauft und als Kapitalgesellschaft fortführt, muss er nur ein Jahr warten, bis er eine Pensionszusage vereinbaren kann. Der Fiskus geht in diesem Fall davon aus, dass der ehemalige Angestellte seine Qualifikation bereits im Geschäftsalltag bewiesen hat.

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Quelle: DHPG
letzte Änderung W.V.R. am 29.07.2024
Autor(en):  Wolf von Rechenberg
Bild:  Bildagentur PantherMedia / bowie15


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Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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