Der Bundestag hat am 25.5.2007 in zweiter und dritter Lesung dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Unternehmenssteuerreform 2008 zugestimmt. Das Gesetz kann daher – vorbehaltlich der erwarteten Zustimmung des Bundesrats, welche für den 8.6.2007 vorgesehen ist – zum 1.1.2008 in Kraft treten. Die Einführung der
pauschalen Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ist allerdings erst für den 1.1.2009 vorgesehen. Darauf weist die Kanzlei Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner aus Stuttgart hin.
Hauptziel der Reform ist es, die
nominale Gesamtsteuerbelastung der Unternehmen auf unter 30% zu senken und dadurch Deutschland als Standort für Investoren attraktiver zu machen. Auch
Personengesellschaften sollen deutlich entlastet werden. Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft
Kapitaleinkünfte, für die künftig eine pauschale Abgeltungsteuer in Höhe von 25% eingeführt werden soll. Der Sparerfreibetrag von derzeit 750 € für Ledige und 1.500 € für Verheiratete soll allerdings erhalten bleiben, während im Übrigen keine
Werbungskosten bei Kapitaleinkünften mehr anerkannt werden.
Gleichzeitig sollen unangemessene Steuergestaltungen verhindert und so das inländische Steueraufkommen gesichert werden. Diesem Zweck dient etwa die vorgesehene
Zinsschranke bei der
Körperschaftsteuer, wodurch die Möglichkeit deutscher Tochterunternehmen, sich über Kredite ihrer ausländischen Konzertmütter fremd zu finanzieren und die Zinsen in Deutschland steuerlich geltend zu machen, eingeschränkt werden soll. Ein erhebliches
Steuermehraufkommen wird auch durch die verschärfte Besteuerung sog. Funktionsverlagerungen ins Ausland erwartet. Durch positive und negative Anreize soll die Verlagerung von Steuersubstrat ins Ausland, vor allem durch Unternehmen aber auch durch private Haushalte, gebremst werden, erläutert
Steuerberater Prof. Dr. Klaus Weber von Ebner, Stolz & Partner.
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Massive Kritiken an einzelnen Regelungen bei der zukünftigen Unternehmensteuer haben teilweise zu einem korrigierten Gesetzentwurf im Rahmen der abschließenden Beratung im
Finanzausschuss am 23.5.2007 geführt. Über den geänderten Gesetzentwurf hat der Bundestag am 25. Mai abschließend beraten und dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 zugestimmt.
Hier die wichtigsten Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf:
1. Zinsschranke wurde gelockert
Die Bemessungsgrundlage der Zinsschranke wurde um
Abschreibungen erweitert, um einen zusätzlichen Anreiz für Anlageinvestitionen zu schaffen. Zwar können – wie bisher vorgesehen – lediglich 30% des Gewinns als
Betriebsausgaben geltend gemacht und höhere Zinszahlungen in die Folgejahre vorgetragen werden. Da jetzt aber auch die
Abschreibungen mit in die
Bemessungsgrundlage einbezogen werden, ergibt sich insgesamt gesehen eine Entlastung. Der ebenfalls vorgetragenen Forderung, die Freigrenze von 1 Mio. € für
Zinsaufwendungen in einen Freibetrag umzumünzen, wurde allerdings nicht entsprochen.
2. Sofortabzug bei geringwertigen Wirtschaftsgütern verbessert
Die Wertgrenze für den Sofortabzug von Anschaffungs- oder
Herstellungskosten bei sogenannten
geringwertigen Wirtschaftsgütern wurde gegenüber dem Gesetzentwurf vom 27.3.2007 von 100 € auf 150 € angehoben. Statt wie bisher geplant, die Möglichkeit zur
Sofortabschreibung nur für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 100 €
Anschaffungskosten (derzeit sind es noch 410 €) zuzulassen, wurde diese Grenze nun auf 150 € angehoben.
Geringwertige Wirtschaftsgüter zwischen 150 € und 1.000 € sollen aber nach wie vor in einem Pool zusammengefasst und nur gemeinsam über fünf Jahre hinweg abgeschrieben werden. Der Pool ist nicht veränderbar. Wer ein Wirtschaftsgut für 800 € kauft und es kurz darauf wieder verkauft, muss zwar den
Erlös buchen (und voll versteuern!), darf aber das im Pool befindliche „dazugehörige“ Wirtschaftsgut nicht ausbuchen. Auch Wirtschaftsgüter mit einer geringeren Nutzungsdauer sind im Pool auf fünf Jahre abzuschreiben.
3. Mehr Klein- und Mittelständler können steuerfreie Investitionsrücklage nutzen
Der Investitionsabzugsbetrag für mittelständische Unternehmen (§ 7g EStG), der die jetzige
Ansparrücklage ablöst, kann von Unternehmen mit einem Betriebsvermögen von bis zu 235.000 € in Anspruch genommen werden. Bisher sollten nur die Unternehmen, deren Betriebsvermögen höchstens 210.000 € beträgt, 40% der zukünftigen
Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter in eine steuerfreie Rücklage einstellen dürfen. Weitere Erleichterung für grundsätzlich investitions- aber auch steuersparwillige Unternehmen ist, dass die geplante Investition nicht mehr ganz genau bestimmt werden muss. Es reicht aus, das geplante Investitionsgut seiner Funktion nach zu benennen. Auch wurde der Zeitraum des „Ansparens“ von bisher zwei auf nunmehr drei Jahre verlängert.
4. Veränderungen bei der Gewerbesteuer
a)
Gewerbesteuer-Hinzurechnungen teilweise entschärft:
Der geschäftsübliche
Skonti und vergleichbare wirtschaftliche Vorteile wurde aus der Hinzurechnungsregelung zur Ermittlung der Gewerbesteuer wieder herausgenommen. Geplant war, jeglichen
Skonti und Boni dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen und zwar so, als hätten die nicht abzugsfähigen Finanzierungsaufwendungen den Gewerbeertrag und damit die Gewerbesteuer erhöht.
Die von der Wirtschaft als zu hoch angesehenen Finanzierungsanteile für Mieten, Pachten und
Leasingraten wurden trotz starker Poriteste der Verbände nicht gesenkt.
b) Künftig mehr
Dividendenerträge und GmbH-
Gewinnausschüttungen gewerbesteuerpflichtig:
Als Beitrag zur Verstetigung der Gewerbesteuer und als Gegenfinanzierungsmittel wird die Beteiligungsgrenze, bis zu der gewerbesteuerpflichtige Streubesitzdividenden vorliegen, ab dem Erhebungszeitraum 2008 von 10% auf 15% erhöht. Die Erhöhung dieser Grenze bewirkt, dass künftig Dividenden und
Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen von unter 15% grundsätzlich bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wieder voll hinzugerechnet und der Gewerbesteuer unterworfen werden. Hierdurch erhalten die Kommunen eine Kompensation für die durch den Finanzausschuss gelockerte Zinsschranke.
5. Gegenfinanzierung durch Verschärfung der Abgeltungssteuer
Die mit vorstehenden Änderungen verbundenen Mindereinnahmen werden im Wesentlichen durch eine Beschränkung der
Verlustverrechnung bei Veräußerungsgeschäften mit Aktien gegenfinanziert. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien können ab 2009 lediglich mit Gewinnen aus solchen Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Nach dem Gesetzentwurf vom 27.3.2007 sollten diese Verluste auch noch mit Einkünften aus anderem
Kapitalvermögen, etwa Zins- oder Dividendeneinkünften, verrechenbar sein. Damit verlieren Dividendenpapiere für Anleger einen Großteil ihrer Attraktivität, zumal sie ab 2009 auch nicht mehr in den Genuss des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens kommen, so Weber.
Ebner, Stolz & Partner
Quelle:
Ebner, Stolz & Partner
letzte Änderung
am 11.04.2023
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