Geringfügige Beschäftigung oder Minijobs kannte man früher als 400-Euro-, dann als
450-Euro-Jobs bekannt. Die Bezeichnungen richteten sich stets nach der Verdienstgrenze, bis zu der ein Minijobber ein Minijobber ist und kein regulärer, sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Seit Oktober 2022 gibt es fortlaufend angepasste Minijob-Grenzen, denn die Verdienstgrenze wird an die Entwicklung des Mindestlohns angepasst. In
2024 liegt die Minijob-Grenze bei 538 EUR. In 2025 soll sie auf 556 EUR steigen.
Hintergrund: Die Verdienst- oder Entgeltgrenze für Minijobs steigt im Gleichschritt mit der Anhebung des
Mindestlohns. Dies soll so bleiben, damit Arbeitgeber nicht mehr bei jeder Mindestlohnanpassung die Stundenzahl ihrer geringfügig Beschäftigten anpassen müssen. Für 538 Euro im Monat kann ein Minijobber in der Woche 10 Stunden arbeiten. So gilt für kommende Jahre: Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Verdienstgrenze für Minijobber. Was Arbeitgeber von Minijobbern wissen müssen:
1. Was ist ein Minijob?
Geringfügig Beschäftigte, wie Angestellte im Minijob offiziell heißen, können in Unternehmen (gewerblich) oder in Privathaushalten (privat) arbeiten. Der Umfang ihrer Arbeitsstunden bemisst sich nach der Verdienstgrenze (Entgeltgrenze). Überschreitet der Verdienst die
Grenze von jetzt 538 Euro im Monat, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Das hat Auswirkungen auf die Steuer- und Versicherungspflicht. Rein rechnerisch können Minijobber also
43 Stunden im Monat arbeiten, ohne die Verdienstgrenze zu überschreiten.
Nach dem Willen der Bundesregierung sollen Minijobber
bis zu 10 Stunden in der Woche arbeiten dürfen. Wer Minijobber bis zu 10 Stunden in der Woche beschäftigt, befindet sich auf der sicheren Seite. Achtung! Nur in zwei Monaten dürfen Minijobber über die Verdienstgrenze hinaus verdienen, ohne ihren Status zu verlieren. Und zwar jeweils um bis zur Höhe der Entgeltgrenze (520 Euro). Minijobber können im Jahr demnach bis zu 14 Monatsgehälter verdienen, ohne ihren Status zu verlieren.
Wichtig! Auch Studierende, die BAföG beziehen, können 538 Euro im Monat dazuverdienen, ohne Abzüge vom BAföG.
2. Die neue dynamische Verdienstgrenze
Die Verdienstgrenze ändert sich mit der Höhe des Mindestlohns. Die Bundesregierung hat dafür seit Oktober 2022 eine Formel festgelegt:
Mindestlohn x 10 Wochenstunden x 13 Wochen / 3 Monate
Für den Mindestlohn von 12,41 Euro bedeutet das:
12,41 Euro (Mindestlohn 2024) x 130 / 3 = 538 Euro
Nach dieser Formel wurde die Entgeltgrenze (Verdienstgrenze) auf 538 Euro im Monat angehoben. Die gesetzliche Bestimmung des Mindestlohns soll ein Ausnahmefall bleiben. In Zukunft entscheidet wieder die unabhängige Mindestlohnkommission über die Höhe der
gesetzlichen Lohnuntergrenze – so heißt der Mindestlohn im Amtsdeutsch. Bei jeder zukünftigen Anhebung des Mindestlohns wird jedoch die Verdienstgrenze entsprechend der Formel mit steigen. Steigt der Mindestlohn etwa auf 14,00 Euro in der Stunde, dann steigt die Verdienstgrenze auf 607 Euro im Monat:
14,00 Euro x 130 / 3 = 607 Euro
3. Frührentner und Midijobber
Frührentner
Frührentner müssen nicht befürchten, dass Ihnen durch die Mindestlohnerhöhung Abzüge bei der Rente drohen. Sie dürfen unbegrenzt dazuverdienen.
Midijobber
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aktuell mehr als 538 Euro verdienen, aber weniger als 2.000 EUR geklten als sogenannte
Midijobber in der Gleitzone. Wer monatlich mehr verdient als gesetzlich für den Minijob erlaubt, wechselt in die "
Gleitzone", die heute offiziell
Übergangsbereich heißt. Aus dem Minijobber wurde ein Midijobber. Statt mehr als 20 % Sozialabgaben muss er nur etwa 11 % leisten – es bleibt mehr Netto vom Brutto. Die
Obergrenze beträgt derzeit 2.000 Euro.
5. Minijobs im Haushalt
Minijobber können nicht nur in Gewerbebetrieben arbeiten, sondern auch
Hausarbeit übernehmen. Betreuung von Kindern oder Senioren, Putzen oder Kochen, all das lässt sich für 538 Euro an geringfügig Beschäftigte delegieren. Der Gesetzgeber gibt Privathaushalten zusätzliche Anreize, für die Einstellung von Minijobbern.
Privathaushalte können 20 Prozent der Kosten einer Haushaltshilfe von der Einkommensteuer absetzen. Das gilt nur soweit die Kosten nicht anderweitig abgesetzt werden können - beispielsweise als Sonderausgaben für Kinderbetreuung.
6. Minijob und Steuern
Auf den Minijob fällt eine
pauschale Lohnsteuer von 2 % an, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuermerkmale abruft. Die Kirchensteuer ist in dieser Pauschale bereits enthalten, ebenso der Solidaritätszuschlag. Neben dieser 2% Pauschale besteht auch die Möglichkeit zu einer 20 % Pauschale nach §40a Abs. 2a EStG. Nämlich dann, wenn der Arbeitgeber den Minijobber nicht mit der Lohnsteuerkarte beziehungsweise der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) beschäftigt. Für kurzfristig beschäftigte Minijobber gelten die Pauschalregelungen nicht.
Wichtig! Der Solidaritätszuschlag wird fällig, wenn der Minijobber ohne ELStAM arbeitet.
7. Sozialversicherungsabgaben im Minijob
Krankenversicherung
Die Krankenversicherung für den Mini-Jobber bezahlt der Arbeitgeber. Der Beitrag beträgt 13 % des Lohns.
Rentenversicherung
Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Beitrag von 15 Prozent an die Rentenversicherung. Die Beschäftigten müssen den Restbetrag von 3,6 % auf eigene Kosten zahlen, sofern sie sich nicht
von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Wer 538 Euro monatlich verdient, übernehme dann lediglich einen Eigenanteil von 19,37 Euro, rechnet die Deutsche Rentenversicherung vor. Wer sich auf Antrag beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, hat weiterhin keine Abzüge. Einen Fragen- und Antwortenkatalog mit Beispielen bietet die Deutsche Rentenversicherung an auf
www.deutsche-rentenversicherung-braunschweig-hannover.de oder am kostenlosen Servicetelefon: 08 00/10 00 48 0
Wichtig! Privathaushalte müssen nur je 5 % auf den Lohn in die Kranken- und Rentenversicherung abführen.
Gesetzliche Unfallversicherung
Ein Minijobber ist unfallversichert. Der Arbeitgeber muss ihn der gesetzlichen Unfallversicherung melden. Es gelten die jeweils branchenüblichen Sätze. Privathaushalte zahlen pauschal 1,6 % im Monat in die Unfallversicherung.
Umlagen
Zusätzlich zu Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern muss der Arbeitgeber verschiedene Umlagen zahlen:
- Umlage1 für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (1,1 %)
- Umlage2 für die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft (0,24 %)
- Umlage für Insolvenzgeld (0,06 %)
Wichtig! Die Umlagen fallen auch für Minijobber in Privathaushalten an. Ausnahme: Die Insolvenzgeldumlage.
Folgendes Beispiel soll die Gehaltsberechnung für einen geringfügig Beschäftigen aus der Sicht des Arbeitgebers darstellen. Hierbei wird ein monatliches Gehalt von 538,00 Euro angesetzt. Zusätzlich wird auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet und der Arbeitnehmer bleibt rentenversicherungsfrei und ist nicht privat versichert.
Lohnsteuer
|
=
|
538,00 €
|
×
|
2,00 %
|
=
|
10,76 €
|
Rentenversicherung
|
=
|
538,00 €
|
×
|
15,00 %
|
=
|
80,70 €
|
Krankenkasse
|
=
|
538,00 €
|
×
|
13,00 %
|
=
|
69,94 €
|
Umlage 1
|
=
|
538,00 €
|
×
|
1,10 %
|
=
|
5,92 €
|
Umlage 2
|
=
|
538,00 €
|
×
|
0,24 %
|
=
|
1,29 €
|
Insolvenzgeldumlage
|
=
|
538,00 €
|
×
|
0,06 %
|
=
|
0,32 €
|
Summe
|
|
|
|
31,40 %
|
=
|
168,93 €
|
Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber eine Gesamt-Belastung von 706,93 €, die sich aus 538 € Gehalt + 168,93 € gesetzlicher Abgaben zusammensetzt.
Hilfreiche Excel-Tools
Kostenloses Excel-Tool: Formular für die Abrechnung von Minijobs
Kostenloses Excel-Tool: Abgabenrechner für Minijobs bei privaten Haushalten
letzte Änderung W.V.R.
am 24.06.2024
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
Bild:
panthermedia.net / Randorf Berold
|
Autor:in
Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter
Tragen Sie sich für den
kostenfreien und unverbindlichen
Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern.
Beispiel-Newsletter >>
Jetzt Newsletter gratis erhalten
Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen?
Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten.
Mehr Infos >>