Viel Verantwortung tragen, das sind
Bilanzbuchhalter gewohnt. Der Schritt in die
Selbstständigkeit verlangt besondere Vorsicht. Das Steuerberatungsgesetz setzt dem Tätigkeitsfeld der selbstständigen Buchhalter enge Grenzen. Wer sie übertritt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen.
So dürfen Bilanzbuchhalter die Zahlen für den
Jahresabschluss zusammenstellen, nicht aber den Abschluss selbst aufstellen. Sie
dürfen Geschäftsvorfälle buchen und Lohnsteueranmeldungen vornehmen, aber keine
Umsatzsteuervoranmeldung erstellen. Was der Buchhalter darf, ergibt sich aus dem, was er nicht darf. Von einem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG) wie es in Österreich seit 2007 besteht, können deutsche Bilanzbuchhalter derzeit nur träumen. Eine
Änderung im Steuerberatungsgesetz 2014 hat das Risiko für selbstständige Bilanzbuchhalter gesteigert.
Die Rechtslage beschert dem deutschen Bilanzbuchhalter auch Nachteile auf dem europäischen Binnenmarkt. Die generelle
Dienstleistungsfreiheit auf dem europäischen Binnenmarkt berechtigt Buchhalter, in allen Mitgliedstaaten nach den Vorschriften zu arbeiten, die in ihrem Heimatland gelten. Da viele EU-Länder den Buchhaltern großzügigere Grenzen setzen als Deutschland, sind deutsche Buchhalter nicht nur benachteiligt, wenn sie sich um Aufträge in Nachbarländern bemühen. Ihnen entsteht auch ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Kollegen beispielsweise aus Großbritannien oder Österreich, die in Deutschland um Klienten werben.
Welche Voraussetzungen muss ein selbstständiger Bilanzbuchhalter erfüllen?
Das
Steuerberatungsgesetz bestimmt, welche Voraussetzungen Buchhalter erfüllen müssen. Demnach dürfen Personen buchhalterische Tätigkeiten übernehmen,
"„… die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind."
Vor dem Gesetz gelten Buchhalter und Kaufleute als Buchführungshelfer. Das bayerische Landesamt für Steuern definiert in einem Merkblatt für Buchhalter, welche Qualifikationen als einem kaufmännischen Lehrberuf gleichwertig anzusehen sind:
- eine abgeschlossene Bilanzbuchhalterprüfung,
- die Steuerinspektorprüfung,
- ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Studium,
- eine Ausbildung als Verbandsprüfer im Genossenschaftswesen.
Schlüsselqualifikationen ist der Abschluss
"Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin". Diese Qualifikationen sind auch als Titel geschützt. Wer mit ihnen auf dem Markt werben will, muss sie zuvor erworben haben.
Was darf ein selbständiger Buchhalter?
Buchhalter müssen sich stets in Acht nehmen, dass sie nicht gegen das
Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen verstoßen. Das kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Bietet ein selbstständiger Buchhalter Dienstleistungen an, die unter dieses Verbot fallen könnten, dann riskiert er außerdem eine Abmahnung durch die zuständige Steuerberaterkammer.
Das StBerG legt fest, welche Arbeiten
Hilfskräfte in der Buchführung erledigen dürfen. Zunächst sind allen Hilfskräften mechanische Arbeiten erlaubt. Das umfasst das Buchen von laufenden Geschäftsvorfällen. Das Bayerische Landesamt für Steuern listet in einem Merkblatt für Buchhalter die folgenden Tätigkeiten als mechanische Arbeiten auf:
- Schreib- und Rechenarbeiten,
- Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert wurden,
- Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person,
- Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen. Erfüllt ein Buchhalter die oben genannten Voraussetzungen (kaufmännischer oder vergleichbarer Abschluss, Berufserfahrung im Rechnungswesen), dann darf er außerdem
- laufende Geschäftsvorfälle buchen (Kontieren von Belegen, Erteilen von Buchungsanweisungen) und
- die laufende Lohnabrechnung und die Lohnsteueranmeldungen fertigen.
Alle
weiterführenden Tätigkeiten behält § 3 StBerG dem folgenden Personenkreis vor:
- Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
- Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in zuvor genannten Personen sind,
- Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
Welche Arbeiten dürfen selbstständige Buchhalter nicht anbieten?
Die Freiheiten der sogenannten Buchführungshelfer enden bei Tätigkeiten, die das Steuerberatungsgesetz
ausschließlich den steuerberatenden oder gleichgestellten Berufen vorbehält. Im Einzelnen nennt die IHK Rheinland-Pfalz in einem Informationsblatt als strikt verboten:
- Das Einrichten der Buchführung.
- Das Aufstellen von Bilanz und Jahresabschluss.
- Auch vorbereitende Abschlussbuchungen darf nur der Steuerberater vornehmen.
- Die Gewinnermittlung durch Einnahme-/ Überschussrechnung.
- Die Einrichtung von Lohnkonten.
- Der betriebliche Lohnsteuerjahresausgleich.
- Die Umsatzsteuervoranmeldung oder einer anderen Steuererklärung.
Welche Strafen drohen, wenn Buchhalter gesetzliche Grenzen überschreiten?
Buchhalter, die eine der soeben aufgeführten Tätigkeiten übernehmen, machen sich der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen schuldig. Ertappt das Finanzamt einen Buchhalter dabei, dass er eine dieser Tätigkeiten vorgenommen hat, drohen
Bußgelder in einer Höhe von bis zu 5.000 Euro. Bietet ein selbstständiger Buchhalter einen verbotenen Dienste öffentlich an - etwas auf seiner Webseite -, dann droht zudem eine Abmahnung durch die Steuerberaterkammer.
Die Gefahr einer Abmahnung hält der
Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) nach neuester Gesetzgebung für gestiegen. Im Zuge eines Anpassungsgesetzes für den EU-Beitritt Kroatiens hat die Bundesregierung zahlreiche Rechtsvorschriften überarbeitet. Darunter fällt der neue § 10 StBerG. Dieser verpflichtet die Finanzämter, unerlaubte Steuerberatung im Wiederholungsfall den Steuerberaterkammern zu melden.
Kritik an der rechtlichen Stellung der Bilanzbuchhalter
Der Berufsverband der Bilanzbuchhalter, der BVBC, hat zum Kroatien-Anpassungsgesetz einmal mehr die schlechte Rechtsstellung der Bilanzbuchhalter zur Sprache gebracht. Der Verband kritisiert die gesetzlichen Regelungen durch das Steuerberatungsgesetz als
überholt und hinderlich bei der Berufsausübung. Zudem sieht der BVBC deutsche Bilanzbuchhalter im europäischen Wettbewerb im Nachteil: So können österreichisch Bilanzbuchhalter im Rahmen ihrer Rechte in Österreich auch in Deutschland tätig sein. Das erfordere lediglich eine Anmeldung bei der Steuerberaterkammer München.
Die Befugnisse von
österreichischen Bilanzbuchhaltern regelt seit 2007 ein Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG). Es regelt die Rechte und Pflichten für die drei Berufsgruppen Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner. Mit dem BiBuG entstand in Österreich eine Berufsbehörde, die über einheitliche Standards für die jeweiligen Berufsgruppen wacht. Die Berufsberechtigung können auch Personen im EU-Ausland ohne österreichische Staatsbürgerschaft erwerben, erklärt Friedrich Bock von der Wirtschaftskammer Österreich in einem Fachartikel für das Fachmagazin „BC“ (Ausgabe 07/2014).
Selbstständige Bilanzbuchhalter in Österreich werden
staatlich bestellt. Sie sind gesetzlich zur Fortbildung verpflichtet und müssen eine Vermögensschadenhaftpflicht abschließen. Sie dürfen nicht nur Bilanz oder Jahresabschluss erstellen, sie dürfen das Werk auch anschließend beim Finanzamt einreichen. Sie dürfen zudem ihre Mandanten gegenüber den Finanzbehörden vertreten und sogar Akteneinsicht beantragen.
Quelle:
IHK, Bayerisches Landesamt für Steuern, BVBC, BC (07/2014)
letzte Änderung W.V.R.
am 06.04.2023
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
|
Autor:in
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22.01.2017 12:44:47 - Natalia
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