Die Industrie- und Handelskammern (IHK) vertreten
Interessen der Unternehmen und Gewerbetreibenden gegenüber Politik und Verwaltung. Darüber hinaus übernehmen sie Aufgaben der
wirtschaftlichen Selbstverwaltung im staatlichen Auftrag. Sie unterstützen Behörden durch Anträge, Gutachten und Berichte. Ihren Mitgliedsunternehmen bieten die IHKen vielfältige Beratungsdienste und Fortbildungskurse. Die Mitglieder finanzieren mit ihren Beiträgen die Arbeit der regionalen Kammern sowie die Arbeit der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) als Dachverband. Die IHK vertritt die Interessen ihrer Mitglieder auch international, über die Außenhandelskammern.
Das Wichtigste in Kürze:
- Die IHK ist Lobbyverband und Dienstleister für Gewerbetreibende.
- Für alle Gewerbetreibenden besteht eine Pflicht zur Mitgliedschaft in der IHK.
- Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach dem Gewinn des Unternehmens.
- Es gibt Freibeträge und -grenzen für Kleingewerbetreibende und Gründer.
Pflichtmitgliedschaft
Der Gesetzgeber
verpflichtet alle Gewerbetreibenden zu einer
Mitgliedschaft in der regional zuständigen IHK. Das gilt für Gewerbeunternehmen jeder Größe. Die Pflichtmitgliedschaft gilt auch für Personen, die im Nebenberuf einem Gewerbe nachgehen. Darunter fiele etwa ein kleiner Online-Handel (
E-Commerce), der neben einem Angestelltenverhältnis nach Feierabend betrieben wird. Die Pflichtmitgliedschaft gilt nicht für Freiberufler. Viele Freiberufler unterliegen allerdings einer Pflichtmitgliedschaft in berufsspezifischen Kammern. Das gilt beispielsweise für Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte oder Architekten. Auch für Landwirte und Handwerker gilt keine Pflichtmitgliedschaft in der IHK. Für Handwerker gilt jedoch eine Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer, die ähnliche Aufgaben für das Handwerk erfüllt.
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Beitragsberechnung, Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft in der IHK beginnt mit der
Gewerbeanmeldung und endet mit der Abmeldung des Gewerbes. Der IHK-Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einer Umlage. Die Umlage bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens. Die IHK berechnet den
Beitragssatz für ein Unternehmen auf der Basis des im
Steuerbescheid des Finanzamts ausgewiesenen
Gewinns. Die Angaben dazu erhält die IHK direkt vom Finanzamt. Aus dem Gewinn errechnet die IHK mit einem Umlagesatz den Beitrag des Unternehmens. Dieser Umlagesatz variiert regional und liegt bei rund 0,2 Prozent.
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften kürzt die IHK den
Gewerbeertrag oder Gewinn bei der Berechnung der
Umlage um einen Freibetrag. Dieser liegt derzeit bei 15.340 Euro (Stand: 2023). Unterhält die Personengesellschaft Standorte in verschiedenen
IHK-Bezirken, dann wird der Freibetrag aufgeteilt.
Zusätzlich zu diesem Umlagebetrag zahlen Unternehmen einen
Grundbeitrag. Dieser Grundbeitrag wird nur einmal erhoben, auch wenn ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten in einem IHK-Bezirk betreibt. Die Höhe des Grundbeitragsrichtet sich nach der Art des Unternehmens:
- Kleingewerbetreibende: Darunter fallen Gewerbetreibende (Nichtkaufleute), die nicht im Handelsregister eingetragen sind bzw. eingetragene Vereine, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
- In das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragene Unternehmen oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Innerhalb dieser Kategorien wird der Grundbeitrag jeweils nach der Höhe des Gewerbeertrages bzw. des Gewinns gestaffelt erhoben. Die
Vollversammlung beschließt jährlich die Höhe dieser Grundbeiträge.
Tipp: Auf den Webseiten der Industrie- und Handelskammern (IHK) finden sich Beitragsrechner, mit deren Hilfe Unternehmer die Höhe ihrer Beiträge nach eigenen Angaben berechnen lassen können.
Gründer und Kleinstgewerbetreibende bleiben beitragsfrei
Der niedrigste Grundbeitrag für Kleingewerbetreibende liegt je nach IHK-Bezirk zwischen 10 und 60 Euro liegt (Stand: 2021). Für Unternehmen mit Eintrag ins Handelsregister beginnt der Grundbeitrag je nach Bezirk zwischen 120 und 150 Euro pro Jahr.
Von der Beitragspflicht befreit sind folgende Unternehmen:
- Kleingewerbetreibende bleiben beitragsfrei, wenn ihr Gewerbeertrag bzw. Gewinn weniger als 5.200 Euro beträgt.
- Existenzgründer zahlen in den ersten beiden Jahren ab der Gründung keinen Beitrag, wenn sie erstmals selbstständig sind. In den beiden Jahren danach zahlen sie nur den Grundbeitrag. Erst danach zahlen auch Gründer die Umlage. Diese Befreiung ist an Voraussetzung gebunden: Die Ermäßigung gilt nur für natürliche Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Jahresertrag die Grenze von 25.000 Euro nicht überschreitet. Wer eine UG, eine GmbH oder eine Kapitalgesellschaft gründet, muss von Beginn an seinen Beitrag an die IHK leisten.
Quelle:
IHK
letzte Änderung W.V.R.
am 05.04.2023
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
|
Autor:in
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