Es muss nicht immer ein niegelnagelneues Auto sein. Auch ein
gebrauchtes Fahrzeug taugt in vielen Fällen ebenso gut als
Firmenwagen oder betriebliches Nutzfahrzeug. Solange der Käufer sicherstellt, dass das Fahrzeug in einem
guten Zustand und verkehrssicher ist, sprechen vor allem wirtschaftliche Gründe für einen Gebrauchtwagen. Bei der steuerlichen Behandlung dieser Anschaffung gilt es, einige Aspekte zu beachten.
Finanzielle Vorteile von Gebrauchtwagen als Firmenfahrzeuge
Der erste Vorteil liegt auf der Hand: Gebrauchtwagen verursachen geringere
Anschaffungskosten. Als Faustregel kann gelten, dass ein Neuwagen etwa ein Viertel seines Wertes verliert, wenn er zum ersten Mal zugelassen wird. Entsprechend günstiger sind selbst
Jahreswagen, die fast noch einen Neuwert besitzen, wenn sie wenig gefahren wurden.
Der zweite Vorteil ist eine kürzere
Abschreibung für Abnutzung (AfA), da die
Restnutzungsdauer beim gebrauchten Fahrzeug geringer ausfällt. Nach den amtlichen AfA-Tabellen wird ein Neuwagen über sechs Jahre abgeschrieben. Pro Jahr können dann nur 16,67 % der Anschaffungskosten (Wagen und Zubehör) gewinnmindernd in der Steuererklärung angegeben werden. Der
Prozentsatz steigt mit jedem Jahr, um das sich der Abschreibungszeitraum verringert: 20 % bei fünf Jahren, 25 % bei vier Jahren, 33,33 % bei drei Jahren (siehe auch Abschnitt 3).
Ermittlung des Gebrauchtwagenwertes
Gebrauchtwagen von Privatpersonen zu kaufen, kann sich günstig auf den Kaufpreis auswirken. Allerdings können Unternehmer, die
vorsteuerabzugsberechtigt sind, in diesem Fall keine
Vorsteuer geltend machen. Das "Schnäppchen" könnte zudem den Pferdefuß haben, dass sein Preis nicht dem Verkehrswert entspricht. Dieser Wert kann beispielsweise auf der Basis der Schwacke-Liste ermittelt werden, die von der Eurotax Schwacke GmbH herausgegeben wird.
Unter Umständen kann das Finanzamt auch auf einer
professionellen Wertermittlung bestehen. Dies ist bei Autohändlern oder bei den Prüfgesellschaften Dekra und TÜV möglich. Eine Wertermittlung ist ebenfalls erforderlich, wenn ein Unternehmer seinen bisher ausschließlich privat genutzten Pkw in das
Betriebsvermögen aufnimmt. Das ist bei Gründern, Start-ups, Freiberuflern und Inhabern von Kleinbetrieben durchaus üblich, weil es die Firmenkasse schont.
Einfacher ist der Kauf eines Gebrauchtwagens von einem
Autohändler. Hier entsprechen die Preise meist der Schwacke-Liste oder ähnlichen Verzeichnissen. Außerdem beinhaltet der Kaufpreis die
Umsatzsteuer, die dann als Vorsteuer von den eigenen
Umsatzsteuerzahlungen abgezogen werden kann. Bei Unternehmern, die nicht vorsteuerberechtigt sind (z. B. Kleinunternehmer nach § 19 UStG oder Anbieter von steuerfreien Leistungen) zählt die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten.
Nutzungsdauer schätzen und Abschreibungsbetrag berechnen
"Die AfA bestimmt sich beim Erwerb eines gebrauchten Wirtschaftsguts nach der gewöhnlichen
Restnutzungsdauer, die unter Berücksichtigung des Alters und des voraussichtlichen Einsatzes des Pkw zu schätzen ist", heißt es im einschlägigen
Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.04.2001 (VI B 306/00). Im selben Urteil bestätigt der BFH ein früheres BFH-Urteil, wonach bei einer jährlichen Fahrleistung von nicht mehr als 15.000 Kilometer eine Nutzungsdauer von insgesamt acht Jahren angenommen werden könne.
Dies gilt zwar eigentlich für Neuwagen, aber aus den Angaben lässt sich eine
wirtschaftliche Gesamtnutzung auch für Gebrauchtfahrzeuge ableiten, nämlich 120.000 Kilometer. Auf dieser Basis kann unter Einbeziehung des Kilometerstands und der voraussichtlichen jährlichen Fahrleistung oder des Fahrzeugalters die Restnutzungsdauer abgeschätzt und der jährliche Abschreibungsbetrag ermittelt werden.
Beispielrechnung 1: Kilometerstand
Werner H. kauft von einem Händler ein gebrauchtes Auto mit einem Kilometerstand von 68.000. Nach der Nutzung des Vorgängerfahrzeugs geht B. davon aus, dass der Wagen auf eine jährliche Fahrleistung von 13.000 Kilometer kommen wird. Nun rechnet er:
120.000 – 68.000 = 52.000
52.000 : 13.000 = 4
Nach dieser Rechnung geht B. von einer Restnutzungsdauer des Gebrauchtwagens von vier Jahren aus und kann den Kaufpreis in vier Jahren abschreiben, also jährlich 25 %. Wenn der Kaufpreis bei 16.000 Euro liegt, beträgt die jährliche Abschreibungsrate 4000 Euro. Kostet das Auto 12.000 Euro, ist die Rate 3000 Euro.
Beispielrechnung 2: Alter des Wagens
Herbert G. erwirbt einen zwei Jahre alten gebrauchten Pkw. Nach der amtlichen AfA-Tabelle, die von der Nutzungsdauer eines Neuwagens von sechs Jahren ausgeht, kommt er auf eine Restnutzungsdauer von vier Jahren (wie Werner B.). Auch er kann jährlich 25 % der Anschaffungskosten abschreiben.
Voraussetzung für die Aufnahme eines Fahrzeugs in das Betriebsvermögen ist eine mindestens zweijährige Restnutzungsdauer. Deshalb sieht die Übersicht zu Restnutzungsdauer und Abschreibung wie folgt aus:
Alter des gebrauchten Fahrzeugs in Jahren
|
Restnunutzungsdauer in Jahren
|
Jährliche Abschreibung in Prozent
|
1
|
5
|
20
|
2
|
4
|
25
|
3
|
3
|
33,33
|
4
|
2
|
50
|
5
|
2
|
50
|
6
|
2
|
50
|
7
|
2
|
50
|
...
|
2
|
50
|
Grundsätzlich kann bei einer hohen
Jahresfahrleistung auch eine kürzere Nutzungsdauer angesetzt werden, sowohl bei Neu- als auch bei Gebrauchtwagen. Der BFH geht jedoch davon aus, dass eine hohe Jahresfahrleistung erst bei 40.000 Kilometern anzusetzen ist (BFH-Urteil vom 26.07.1991, VI R 82/89).
Sonderabschreibung bei kleinen Unternehmen oder Selbstständigen
Nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG kann für erworbene Wirtschaftsgüter, also auch Fahrzeuge, im Jahr der Anschaffung eine
Sonderabschreibung in Höhe von 20 % zuzüglich zur regulären Abschreibung vorgenommen werden. Die Voraussetzungen dafür sind:
- Das Fahrzeug muss "ausschließlich oder fast ausschließlich" (§ 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG) betrieblich genutzt werden; in der Praxis bedeutet dies, dass die betriebliche Nutzung mindestens 90 % betragen muss, was mit einem Fahrtenbuch nachzuweisen ist.
- Bei bilanzpflichtigen Unternehmen darf das Betriebsvermögen im Jahr vor dem Erwerb 235.000 Euro nicht überschritten haben (bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben: 125.000 Euro). Unternehmen und Selbstständige, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, dürfen im Vorjahr keinen Gewinn von mehr als 100.000 Euro erzielt haben (ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge; § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG).
Sonderfall Oldtimer
Grundsätzlich kann auch ein Oldtimer als Firmenwagen genutzt werden. Wenn das Fahrzeug einen Liebhaberwert hat, können die Anschaffungskosten recht hoch ausfallen. Wer vorhat, den Wagen einige Jahre später wieder zu verkaufen, sollte bedenken, dass der Verkaufspreis als Gewinn in die
Bilanz eingeht. In einem solchen Fall käme eventuell das Leasing in Betracht: Denn dabei wird die
Restablösesumme im Leasingvertrag vereinbart.
Vorteilhaft beim Oldtimer ist die Anwendung der
Ein-Prozent-Regel im Hinblick auf die private Nutzung des Firmenwagens: Denn die
Bemessungsgrundlage ist hier der frühere Listenpreis der mehr als 30 Jahre alten Autos. Wegen der damals niedrigeren Fahrzeugpreise ist auch die monatliche Pauschale niedriger als bei einem Neuwagen.
letzte Änderung S.P.
am 18.11.2022
Autor(en):
Stefan Parsch
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Autor:in
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Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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