Der richtige Umgang mit uneinbringlichen Forderungen

Stefan Parsch
Ein Unternehmen erbringt die mit dem Kunden vereinbarte Leistung, stellt seine Rechnung und der Kunde zahlt. So sollte es im Geschäftsleben laufen, aber leider ist das nicht immer der Fall. Manchmal verweigert der Kunde die Zahlung, zuweilen beantragt er Insolvenz, gelegentlich ist er unauffindbar. Forderungen gegenüber solchen Kunden, sog. uneinbringliche Forderungen, können in der Buchhaltung nicht einfach unter „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ stehen bleiben, sondern sind gesondert zu verbuchen.

Gründe für zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen

Beim Status von Forderungen werden drei Kategorien unterschieden: einwandfreie Forderungen, zweifelhafte Forderungen und uneinbringliche Forderungen. Als einwandfrei gelten Forderungen, wenn keine Gründe bekannt sind, aus denen der Kunde nicht den vereinbarten Betrag in voller Höhe zahlen könnte. Wenn jedoch 
  • eine Mängelrüge des Kunden vorliegt, 
  • wenn er den Leistungserbringer auch nach der Fälligkeit des Rechnungsbetrags vertröstet oder um Stundung bittet, 
  • wenn er auf Mahnungen nicht reagiert oder seine Schecks nicht eingelöst werden können,
  • wenn ihm eine Insolvenz droht oder er sie bereits beantragt hat, 

dann werden die Forderungen zweifelhaft. Denn es ist nicht sicher, ob der Leistungserbringer seine Forderung auf absehbare Zeit durchsetzen kann.

Weitere Vorkommnisse können dafür sorgen, dass der Leistungserbringer seine Forderungen als uneinbringlich einstufen muss. Das kann beispielsweise in folgenden Fällen geschehen:
  • Eine Zwangsvollstreckung hat nichts erbracht.
  • Ein Insolvenzverfahren des Schuldners wurde vom Amtsgericht mangels Masse abgelehnt.
  • Der Schuldner hat eine eidesstattliche Erklärung zu seiner Zahlungsunfähigkeit abgegeben.
  • Der Aufenthaltsort des Schuldners ist nicht bekannt, weil er sich z. B. heimlich ins Ausland abgesetzt hat.
  • Der Schuldner ist verstorben.
  • Die Forderung ist verjährt (nach drei Jahren zum Ende des Jahres).

Ob eine Forderung uneinbringlich ist, bleibt immer auch eine Frage der Einschätzung. Diese ist oft von der Erfahrung abhängig und in der Regel umso besser, je länger ein Unternehmer oder ein Buchhalter bereits in seinem Bereich tätig ist.

Vorgaben des Handels- und Umsatzsteuerrechts

Uneinbringliche Forderungen kommen im Handelsgesetzbuch (HGB) nur indirekt vor, nämlich in Form des Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB („Es ist vorsichtig zu bewerten …“) und in Form des strengen Niederstwertprinzips für das Umlaufvermögen (§ 253 Abs. 4 HGB). Die beiden Prinzipien verlangen von der Buchhaltung, dass Wertberichtigungen vorgenommen werden, sobald bekannt wird, dass eine Forderung zweifelhaft oder uneinbringlich ist.

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) geht deshalb auf uneinbringliche Forderungen ein, weil ein Teil der Forderungen in der Regel die Umsatzsteuer ist, die der Leistungserbringer im Auftrag des Staates in Rechnung stellt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Steuerpflichtige den geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen, sobald sich die Bemessungsgrundlage ändert. Das ist der Fall, wenn die Forderung nur teilweise durchgesetzt werden kann, wenn beispielsweise die Insolvenzquote eines Schuldners 20 % beträgt, er also nur ein Fünftel seiner Schulden begleichen kann.

§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG regelt den Fall des kompletten Zahlungsausfalls, wenn also „das vereinbarte Entgelt … uneinbringlich geworden ist“. Was „uneinbringlich“ bedeutet, ist im Gesetz nicht definiert, aber der im Gesetzestext nachfolgende Satz lautet: „Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen“. Demnach bedeutet „uneinbringlich“ offenbar nicht, dass es keinerlei Hoffnung auf die Begleichung der Schulden geben darf, denn eine weitere Korrektur ist möglich.

Laut dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.03.2012 (Az. V R 49/10) ist eine Forderung uneinbringlich, „wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann“. Dies sei nicht erst bei einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der Fall, sondern wenn dieser das Bestehen der Forderung bestreitet. Das ist insofern für die Buchhaltung von Bedeutung, als eine offene Forderung womöglich früher als nach dem Abschluss eines Insolvenzverfahrens ausgebucht und auf ein Aufwandskonto gebucht werden kann.

Im Übrigen betrifft die Wertberichtigung nach dem UStG nur diejenigen Unternehmen, die der Sollversteuerung nach § 16 UStG unterliegen. Denn für sie entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG). Kleine Unternehmen und Selbstständige, die die Steuern erst nach vereinnahmten Entgelten berechnen (§ 20 UStG), sind von den Wertberichtigungen nicht betroffen, denn sie haben die Umsatzsteuer noch nicht an das Finanzamt abgeführt.

Buchung von zweifelhaften und uneinbringlichen Forderungen

Die Buchung von zweifelhaften Forderungen und die Buchung von uneinbringlichen Forderungen unterscheiden sich nicht nur in den Konten, die verwendet werden, sondern auch in der Buchung der Umsatzsteuer. Denn bei der Umbuchung von zweifelhaft gewordenen Forderungen wird der Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) gebucht. Der Buchungssatz ist entsprechend einfach:
Zweifelhafte Forderungen   an   Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (LuL)

Das Ganze ist nur eine Umbuchung zwischen zwei aktiven Bestandskonten. Das Konto „Zweifelhafte Forderungen“ hat im Standardkontenrahmen 03 (SKR 03) die Nummer 1460, im SKR 04 die Nummer 1240. Wenn sich abzeichnet, dass ein Teil der Forderung, z. B. 50 %, ausfallen wird, dann kann auch schon eine Einzelwertberichtigung (EWB) gebucht werden:
Einstellungen in die EWB auf Forderungen   an   EWB auf Forderungen

Dabei ist zu beachten, dass sich die 50 % auf die Nettosumme beziehen, die Umsatzsteuer also herausgerechnet werden muss. Das im Soll gebuchte Konto (links) hat im SKR 03 die Nummer 2451, im SKR 04 die Nummer 6923. Das Konto „EWB auf Forderungen“ ist im SKR 03 mit der Nummer 0998 versehen, im SKR 04 mit der Nummer 1246 für eine Restlaufzeit bis zu einem Jahr und die Nummer 1247 für eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr.

Ist die Forderung uneinbringlich geworden, muss bei Unternehmen mit Sollversteuerung auch die Umsatzsteuer berücksichtigt werden. War eine Forderung über 8.330 € zuvor zweifelhaft geworden, dann wird gebucht:
Forderungsverluste 7.000 €   an    Zweifelhafte Forderungen 8.330 €
Umsatzsteuer 1.330 €

Das Konto „Forderungsverluste“ ist im SKR 03 mit der Nummer 2400 verzeichnet, im SKR 04 mit der Nummer 6930. Wenn die Forderungen uneinbringlich werden, ohne dass sie zuvor als zweifelhaft gebucht wurden, dann muss „Forderungen aus LuL“ anstelle von „Zweifelhafte Forderungen“ stehen. Auf jeden Fall ist „Forderungsverluste“ ein Aufwandskonto, denn buchhalterisch ist die auf diese Weise abgeschriebene Forderung ein Aufwand.

Noch ein bisschen komplexer wird die Buchung, wenn beispielsweise beim Insolvenzverfahren eines Kunden/Schuldners eine Insolvenzquote von 40 % ermittelt wurde. Das bedeutet, dass 40 % der Schulden beglichen werden, die übrigen 60 % müssen die Gläubiger als Verlust verbuchen. Bei der Forderung von 8.330 € (40 %: 3.332 €) wird so gebucht:
Bank 3.332 €                            an   Forderungen aus LuL 8.330 €
Forderungsverluste 4.200 €
Umsatzsteuer 798 €

Diese Buchung vereint also den Zahlungseingang vom Insolvenzverwalter und die Buchung der Forderungsverluste.

Wenn nun jedoch eine bereits als Verlust abgeschriebene Forderung überraschend doch noch beglichen wird (weil z. B. die Erbengemeinschaft des verstorbenen Kunden sich darum kümmert), dann muss folgende Buchung vorgenommen werden:
Bank 8.330 €   an   Erträge aus abgeschriebenen Forderungen 7.000 €
Umsatzsteuer 1.330 €

Das Konto „Erträge aus abgeschriebenen Forderungen“ trägt im SKR 03 die Nummer 2732 und im SKR 04 die Nummer 4925.

Pauschalwertberichtigung

Bei Unternehmen, die beispielsweise eine große Anzahl preiswerter Artikel verkaufen, wäre die Einzelwertberichtigung mit einem hohen Aufwand verbunden. Wenn ein solcher Aufwand als „unzumutbar“ angesehen wird, dürfen Unternehmen auch eine Pauschalwertberichtigung vornehmen. Das widerspricht eigentlich dem Grundsatz der Einzelbewertung, der nach § 252 Nr. 3 HGB für die Bilanzierung gilt. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben die Praxis der Pauschalwertberichtigung bestätigt.

Bei Betriebsprüfungen gilt seit einem Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 13.06.1995 allgemein, dass eine Pauschalwertberichtigung von 1 % auf die Nettowerte der Forderungen nicht beanstandet wird. Höhere Prozentsätze müssen anhand der Forderungsausfälle der vorhergegangenen drei bis fünf Jahre rechnerisch ermittelt werden. Außerdem gelten für die Pauschalwertberichtigung folgende Voraussetzungen:
  • Einzelwertberichtigte Forderungen dürfen nicht pauschal wertberichtigt werden.
  • Herauszunehmen sind zudem Forderungen, die aufsummiert werden können.
  • Auch Forderungen gegenüber Kunden, bei denen man selbst Schulden hat, bleiben außen vor.
  • Versicherte Forderungen können nur mit dem Selbstbehalt, also dem Anteil, den der Versicherte im Versicherungsfall selbst zahlen muss, in die Pauschalwertberichtigung aufgenommen werden.

Gebucht wird die Pauschalwertberichtigung (PWB) üblicherweise mit dem Buchungssatz:
Einstellungen in die PWB auf Forderungen   an   PWB auf Forderungen

Das Konto „Einstellungen in die PWB auf Forderungen“ hat im SKR 03 die Nummer 2450 und im SKR 04 die Nummer 6920. Das Konto „PWB auf Forderungen – Restlaufzeit bis 1 Jahr“ ist im SKR 03 unter 0996, im SKR 04 unter 1248 verzeichnet.



letzte Änderung S.P. am 26.06.2024
Autor(en):  Stefan Parsch


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge
Weitere Fachbeiträge zum Thema

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>
Anzeige

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Mitgliedschaft wahlweise für nur 119,- EUR für ein Jahr, 199,- für 2 Jahre oder 399,- für 5 Jahre Laufzeit! Studenten und Auszubildende 39,- EUR für zwei Jahre! Kein Abonnement! Weitere Informationen >>
 

Wie zufrieden sind Sie mit uns?

Über Ihre Meinung und auch ihre Anregungen für Veränderungen oder Erweiterungen würden wir uns sehr freuen. Nur 10 kurze Fragen, die schnell beantwortet sind. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe! zur Umfrage >>
 

Jobletter und Newsletter!

Mit dem monatlich erscheinenden Newsletter werden Sie über neue Fachbeiträge, News und Excel-Tools informiert! zur Anmeldung >>

Der 14-tägige Jobletter informiert Sie automatisch über neue Stellenangebote und Arbeitsmarkt-News! zur Anmeldung >>
 

Fachbeitrag veröffentlichen?

Sie sind Autor von Fachbeiträgen mit Controlling-bzw. Rechnungswesen-Thema? Gerne veröffentlichen oder vermarkten wir ihren Fachbeitrag. Eine kurze Autorenvorstellung oder Unternehmensdarstellung am Ende des Artikels ist möglich. jetzt Mitmachen >>

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
Anzeige

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie als StudentIn oder Auszubildene(r) Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de zum Vorzugspreis von 39,- EUR für 2 Jahre. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge, ausgewählte sonst kostenpflichtige Excel-Vorlagen. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Weitere Informationen zum Ausbildungspaket >>
Anzeige
Buch: Kennzahlenguide für Controller

Stellenanzeigen

Mitarbeiter (m/w/d) Unternehmensentwicklung und Controlling
Das Waisenhaus – Stiftung des öffentlichen Rechts – ist eine seit 1679 bestehende Frankfurter Stiftung. Wir sind eine Ein­richtung der ambulanten, teilstationären und stationären Jugend­hilfe. Unser Ziel ist es, die Lebensperspektive von Kindern und Jugendlichen in der heutigen Gesellschaft zu ve... Mehr Infos >>

Financial Analyst/Controller (m/w/d)
Unsere ausgeprägte Leidenschaft für Live Entertainment, Musicals und Theateraufführungen auf höchstem Niveau ist, was uns bei Stage verbindet. Diese gemeinsame Begeisterung macht aus den vielfältigsten Mitarbeitenden in unterschiedlichsten Jobs ein hingebungsvolles Team: ein echtes „Wir“. Und das... Mehr Infos >>

Buchhalter / Sachbearbeiter Finanzen & Controlling (m/w/d)
Der VDMA vertritt mehr als 3.600 deutsche und europäische Unter­nehmen des Maschinen- und Anlagen­baus. Die Industrie steht für Innovation, Export­orientierung und Mittel­stand. Die Unternehmen beschäftigen insgesamt rund 3 Millionen Menschen in der EU-27, davon mehr als 1,2 Millionen allein in D... Mehr Infos >>

Finanz- / Bilanzbuchhalter / Steuerfachangestellter als Buchhalter / Accountant (m/w/d)
Sie sind ein Mensch der Zahlen? Es ist die reinste Freude für Sie, wenn Ein- und Ausgänge auf den Cent genau stimmen? Sie haben Lust, das buchhalterische Rückgrat in einem Unternehmen mit hoher sozialer Verantwortung zu sein? Das ist großartig - jemanden wie Sie brauchen wir! Mehr Infos >>

Teamleiter (m/w/d) Finanz- und Anlagenbuchhaltung
AccorInvest ist Eigentümer und Betreiber eines Immobilienportfolios von mehr als 700 Hotels, die sich in Besitz und Pacht in 25 Ländern Europas, Lateinamerikas und Asiens befinden. In Europa investiert der Konzern in den Ausbau seines Immobilienportfolios durch Hotelrenovierungen und neue Hotelen... Mehr Infos >>

Sachbearbeiter (m/w/d) Finanz- und Anlagenbuchhaltung
AccorInvest ist Eigentümer und Betreiber eines Immobilienportfolios von mehr als 700 Hotels, die sich in Besitz und Pacht in 25 Ländern Europas, Lateinamerikas und Asiens befinden. In Europa investiert der Konzern in den Ausbau seines Immobilienportfolios durch Hotelrenovierungen und neue Hotelen... Mehr Infos >>

Controller (m/w/d) JG Rhein-Main
Wir gehören zur Josefs-Gesellschaft gAG (JG-Gruppe), einem der großen katholischen Sozial­unternehmen Deutsch­lands mit über 10.000 Mitarbeitenden und 39 Beteiligungs­gesellschaften bundesweit. In unserer Träger­schaft befin­den sich Einrich­tungen für Menschen mit Behin­derung, Kranken­h... Mehr Infos >>

Personalcontroller*in
Die Hoffbauer gGmbH ist evangelische Schul- und Bildungs­trägerin in Brandenburg und Berlin. Wir stärken Kinder, Jugendliche und Erwachsene, ihre Potenziale zu entdecken und zu entfalten, befähigen sie zur Verant­wort­ungs­übernahme in Familie, Beruf und Gesellschaft, vermitteln Werte und geben O... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-2.jpg      
Topaktuell: Die Jahrestagungen für das Rechnungswesen
Mit den Tagungen der Haufe Akademie bist du rund um den Jahreswechsel 2024/2025 im Rechnungswesen bestens informiert. Von unseren Top-Referenten erhältst du an nur einem Tag einen Überblick über anstehende Gesetzesänderungen und Neuerungen sowie Gestaltungs- und Handlungsempfehlungen für deinen Jahresabschluss. Mehr Infos >>

JOB- Letter

 jobletter.jpg
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.
Tipp-Anzeige ab 100,- EUR buchen. Weitere Infos hier >>

Software-Tipps

Diamant.PNG
Diamant/4 ist mehr als nur eine Standardsoftware, die Ihre Anforderungen des betrieblichen Rechnungswesens erfüllt. Sie vereinfacht Ihren Buchhaltungsalltag – auch bei mehreren Mandanten. Denn die Software reduziert zahlreiche Routinen und macht dezentrales Arbeiten einfach. Mehr Informationen >>

ed_Logo_300DPI.jpg
Die Lohn- und Gehaltssoftware für Steuerberater und Buchhaltungsbüros mit dem Hintergrund von 50 Jahren Erfahrung: Unsere sichere Cloud-Lösung verbindet die Vorteile einer Rechenzentrumslösung mit dem Komfort einer Vor-Ort-Lösung. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

Excel-Vorlage: Bilanzanalyse

Analysieren Sie die Bilanz Ihres Unternehmens oder Wettbewerbers ohne großen Aufwand aber transparent in Grafiken aufbereitet. Profitieren Sie von einer klaren Übersicht und Jahresvergleich der einzelnen Bilanzpositionen.
Mehr Informationen >>

Excel Vorlage Boston Matrix

Boston_Matrix_Excel_Vorlage.png
Mit der Excel-Vorlage "Boston Matrix" haben ein strategisches Tool für die Analyse von Marktteilnehmern. Nachdem Sie eine Kennzahl, zum Beispiel Umsatz, der Marktteilnehmer und dem Benchmark-Teilnehmer in einer Eingabemaske eingegeben haben, werden diese im 4 Felder-Portfolio visualisiert. Ideal für Unternehmensberater bzw. strategische Auswertungen.
Mehr Informationen >>

RS Toolpaket - Planung

Wir setzen für Sie den Rotstift an. Sparen Sie mit unsrem RS Toolpaket - Planung über 35% im Vergleich zum Einzelkauf. Das RS Toolpaket -Planung stellt Ihnen die wichtigsten Werkzeuge für Ihre Unternehmensplanung zur Verfügung. Das Planungspaket umfasst 4 Excel-Tools! 
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Buch-Tipp

Dashboards mit Excel im Controlling

dashboards_cover.jpgTipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 12,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,  Mehr Infos >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen.. Preis 47,60 EUR Mehr Infos und Download >>

Excel Tool

Anlagenverwaltung in Excel: Das Inventar ist nach Bilanzpositionen untergliedert, Abschreibungen und Rest- Buchwerte ihrer Anlagegüter werden automatisch berechnet. Eine AfA- Tabelle, mit der Sie die Nutzungsdauer ihrer Anlagegüter ermitteln können, ist integriert. mehr Informationen >>

Erfolgreich mit Fernstudium

Fernkurse.jpgEin modernes Fernstudium bietet viele Vorteile. Sie selbst bestimmen, wann und wo Sie lernen - umfassend betreut von einem Team kompetenter Fernlehrer. Wir stellen Ihnen einige interessante Fernkurse bzw. Studiengänge zum Bilanzbuchhalter detailliert vor >>

Software-Tipp

Baukostenrechner-150px.jpgDer Excel-Baukostenrechner unterstützt Sie in der Kalkulation der Kosten Ihres Hausbaus mit einer detaillierte Kosten- und Erlösplanung. Zusätzlich bietet Ihnen dieses Excel-Tool einen Plan / IST-Vergleich sowie verschiedene andere Auswertungen.. Preis 30,- EUR Mehr Infos und Download >>