Als Unternehmer oder Selbständiger sollten Sie über wichtige
steuerliche Gesetzesänderungen stets informiert sein. Sei es, um Steuervorteile für Ihr Unternehmer möglichst effektiv nutzen zu können, neue Verpflichtungen zu kennen oder für Ihre Arbeitnehmer eine möglichst steuerschonende Vergütung sicherzustellen. Wenn Sie als Einzelunternehmer oder Unternehmer mit mehreren Angestellten tätig sind, fasst dieser Beitrag
alle wichtigen steuerlichen Informationen zusammen, die Sie
für das Jahr 2022 im Blick haben sollten.
Hintergrund der aktuellen Änderungen
Der Regierungswechsel aus dem Jahr 2021 bringt aktuell die ersten für die Bürger spürbaren gesetzlichen Änderungen mit sich. Eine zentrale Rolle spielt dabei das
Steuerentlastungsgesetz 2022, welches im Mai diesen Jahres von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde. Zudem wirken sich noch einige Nachläufer der Gesetzgebung aus der Corona-Pandemie auf das Jahr 2022 aus – und das nicht unerheblich. Weitere Regelungen trifft hier das
4. Corona-Steuerhilfegesetz. Die Verabschiedung des Bundestags erfolgte hier ebenfalls im Mai 2022. Der Bundesrat verabschiedete das Gesetz im Juni 2022. Änderungen an dem Gesetz sind daher theoretisch noch möglich, aber unwahrscheinlich.
Neben den Änderungen aus den beiden Gesetzen laufen einige temporäre Änderungen betreffend vorheriger Veranlagungszeiträume in 2022 aus. Dies betrifft insbesondere den so genannten "
Corona-Bonus" für Arbeitnehmer.
Fristen
Ein heikles Thema – insbesondere für Unternehmer – sind steuerlich einzuhaltende Fristen. Hier ändert sich einiges. Neben verschiedenen Verlängerungen läuft eine zentrale Frist jedoch aus.
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Verlängerung der (Re-)Investitionsfristen nach §7g und §6b EStG – Investitionsabzugsbeträge und Übertragung von stillen Reserven
Sowohl der
Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG als auch die Rücklage zur Übertragung von
Veräußerungsgewinnen nach §6b EStG bieten Steuerpflichtigen die Möglichkeit, in Wirtschaftsjahren mit hohen steuerlichen Ergebnissen Gewinne steuerfrei zu übertragen oder Anschaffungskosten bereits vor Anschaffung steuerlich geltend zu machen. Eine endlose "Steuerfreistellung" war und ist jedoch nicht möglich. Beide Regelungen sind
an das Tätigen von unter Umständen hohen Investitionen gebunden. Für dies hatten und haben Unternehmen grundsätzlich einige Jahre Zeit.
Problematisch war es, wenn die
Reinvestitionsfristen innerhalb der Jahre 2020 und 2021 ausliefen und Unternehmer so in den wirtschaftlich schwierigen Umständen der Corona-Pandemie gezwungen gewesen wären, hohe Beträge auszugeben oder Steuernachzahlungen in Kauf zu nehmen. Hier hatte der Gesetzgeber früh eingegriffen und Reinvestitionsfristen für "geparkte Gewinne" oder gebildete Abzugsbeträge verlängert. Damit diese Fristen nicht in 2022 auslaufen und Investitionen fällig werden, schafft der Gesetzgeber im
4. Corona-Steuerhilfegesetz erneut Entlastung und verlängert die für beide Normen die Reinvestition von 2022 auf 2023 erneut um ein Jahr. Im Ergebnis bedeutet das, dass in der Vergangenheit gebildete
Rücklagen oder
Abzugsbeträge welche in 2022 fällig würden, erst in 2023 auf dann neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen werden müssen. Auf eine Übertragung und damit einhergehende Neuanschaffung in 2023 kommen Unternehmer auch damit jedoch nicht herum [1].
Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen der Jahre 2021 und 2022
Um Steuerzahler und Steuerberater zu entlasten, werden mit dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz
Fristverlängerungen bei der Abgabe von Steuererklärungen eingeführt. Steuererklärungen für das Jahr 2021 sind demnach ausnahmsweise bei Erstellung und Abgabe durch den Steuerpflichtigen bis Ende September 2022, in Fällen der Abgabe durch einen Steuerberater sogar erst bis Ende Juni 2023 abzugeben und einzureichen.
In weiser Voraussicht werden auch die
Abgabefristen für Steuererklärungen der Jahre 2022 bis 2024 bzw. 2025 verlängert. Die Verlängerungen fallen jedoch geringer aus, als für den Veranlagungszeitraum 2021 und betragen in nicht-beratenden Fällen die Abgabe zu Ende August und in beratenden Fällen die Abgabe zum Ende des Monats April 2024.
Ablauf der Frist für die Auszahlung des steuerfreien "Corona-Bonus"
Steuerlich war es in der Corona-Pandemie wahrscheinlich eine der öffentlichkeitswirksamsten Regelungen: der "
Corona-Bonus". Bis zu 1.500 Euro konnten Arbeitgeber nach §3 Nr. 11a EStG
steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Mitarbeiter auszahlen. Die Auszahlungen hatten bis zum 31. März 2022 zu erfolgen. Streitig ist, ob der Bonus bei Mehrfahrbeschäftigten bis zur Summe von 1.500 Euro insgesamt oder je Arbeitgeber möglich war. Der Wortlaut des Gesetzes lässt recht eindeutig darauf schließen, dass eine mehrfache Auszahlung in jeweils voller Höhe von 1.500 Euro bei Mehrfachbeschäftigten je Arbeitgeber möglich ist. Wichtig ist zu beachten, dass der Bonus "zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" und "zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise" geleistet werden muss. Die
Möglichkeit zur steuerfreien Auszahlung des Corona-Bonus wurde und wird
voraussichtlich in 2022 nicht verlängert.
Steueränderungen mit Gewinnauswirkung
Bei den steuerlichen Anpassungen mit direkter Gewinnauswirkung handelt es sich um die effektivsten Maßnahmen für Unternehmer und Selbstständige tatsächlich Steuern zu sparen oder zumindest steuerliche Einsparungen zeitlich vorzuziehen.
Zu den wichtigsten Anpassungen des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes gehören die
Verlängerung der Möglichkeit zur degressiven Afa bei beweglichen Wirtschaftsgütern die bis zum 01.01.2023 angeschafft werden, die erweiterte Verlustverrechnung in Form eines größeren
Verlustrücktrags bis zu 10 Mio. Euro (sonst 1 Mio. Euro) für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 sowie die dauerhafte Erweiterung des Verlustrücktrags auf zwei Jahre (vorher 1 Jahr). Daneben akzeptiert die Finanzverwaltung seit 2020 nun die
verkürzte Nutzungsdauer von bestimmten digitalen Wirtschaftsgütern von einem Jahr n (
Digital-AfA). 2022 erfolge hierzu die Klarstellung, dass es seitens der Verwaltung nicht beanstandet wird, wenn die volle Abschreibung bei unterjähriger Anschaffung vollständig erfolgt und nicht auf zwei Veranlagungszeiträume aufgeteilt wird.
Nachteilig für Selbständige und Steuerpflichtige mit schwankenden Einkommen ist die dauerhafte
Neuregelung des §10d EStG, zu der bislang nicht gesondert seitens der Regierung Stellung genommen wurde.
Hier entfällt die Möglichkeit, auf den Verlustrücktrag teilweise zu verzichten und damit Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen effektiv steuerlich nutzen zu können. Die Tragweite dieser gesetzlichen Änderung mag vielen Selbständigen noch nicht bewusst sein. Es handelt sich dabei um eine Änderung, die so nicht hätte sein müssen und die in einem "Steuerhilfegesetz" eigentlich nichts verloren hat.
Wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Da die Einkommensteuer in Deutschland auf Einkommen aus Angestelltenverhältnissen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Quellsteuer in Form der Lohnsteuer vom Arbeitgeber erhoben und abgeführt wird, betreffen steuerliche Änderungen, welche sich auf Einkommen von Arbeitnehmern auswirken sollen, in der Praxis auch den Arbeitgeber. Sei es, weil die Mitarbeiter Informationen zu etwaigen Änderungen bei Ihnen erfragen oder weil Sie als Arbeitgeber ganz praktisch für die Abwicklung der Löhne verantwortlich sind.
Hier sind die wichtigsten Änderungen, welche Sie und Ihre Arbeitnehmer betreffen, im Überblick:
- Auszahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von voraussichtlich 300 Euro für Angestellte (und auch für Selbstständige). Die Auszahlung der Energiepreispauschale soll über den Arbeitgeber erfolgen und ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Für Selbständige soll eine Verrechnung über die Steuervorauszahlungen erfolgen.
- Verlängerung der Home-Office Pauschale bis zum 31.12.2022
- Eine geplante Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer wurde rückwirkend zum 01.01.2022 angehoben. Pendler können dann ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 Euro geltend machen. Der bisherige Satz lag bei 0,35 Euro. Die Regelung gilt bis 2026.
- Anhebung der Werbungskostenpauschale (der sogenannte "Arbeitnehmer-Pauschbetrag") von 1.000 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 1.1.2022
- Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 rückwirkend zum 1.1.2022 von 9.984 Euro auf 10.347 Euro.
- Der Mindestlohn und die Einkommensgrenzen für Mini- und Midi-jobs werden voraussichtlich zum 01.10.2022 angehoben. Der Mindestlohn steigt sodann von 10,45 Euro auf 12 Euro brutto je Stunde. Bereits in den vergangenen Jahren wurde dieser schrittweise erhöht. Damit geringfügig Beschäftigte weiterhin eine gewisse Stundenanzahl im Monat ableisten können, wird die Grenze der Mini-Jobs ab Oktober 2022 von 450 Euro auf 520 Euro monatlich erhöht. Entsprechend steigt auf die monatliche Verdienstgrenze für Midi-Jobs von 1.300 Euro auf 1.600 Euro. Der Einkommensbereich der so genannten "Gleitzone" beläuft sich dann künftig auf 520 Euro bis 1.600 Euro.
Durch die rückwirkenden Änderungen – insb. die
Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Grundfreibetrags – können sich Nach- und Korrekturzahlungen an die Arbeitnehmer seitens der Arbeitgeber ergeben, die Sie als Arbeitgeber jedoch
mit den abgeführten oder noch abzuführenden Lohnsteuerzahlungen verrechnen können. Insofern sollten sich keine zusätzlichen Liquiditätsbelastungen ergeben.
Fußnote:
[1] So geregelt im 4. Corona-Steuerhilfegesetz.
letzte Änderung A.R.
am 10.08.2022
Autor(en):
Alexander Rodosek
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Autor:in
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Herr Alexander Rodosek
ist Mitgründer der Plattformen meinBafoeg.de und dasElterngeld.de. Als Geschäftsführer leitet er in seinem Unternehmen die Bereiche Recht und Finanzen. Rodosek absolvierte ein Wirtschaftsrechtstudium (LL.B.) in Köln und erwarb den Master in Wirtschaftsprüfung, Steuern, Recht und Finanzen (M.Sc.). Er verfügt über Berufserfahrung in der Versicherungswirtschaft, verfasst regelmäßig Fachbeiträge für Controlling-Portal.de und arbeitet als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften der TH Köln.
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