Eigenkapitalerhöhung durch Aktivierung selbst geschaffener
immaterieller Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens mit dem Beispiel selbst geschaffener
Software nach
HGB durch Einführung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG).
Die Entwicklungsaufwendungen von
Personal- und Sachkosten im eigenen Unternehmen und Aufwendungen durch Unterstützung von freiberuflichen Mitarbeitern für z. B. selbst geschaffene Software dürfen mit Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz aktiviert werden und erhöhen somit den Gewinn und damit das
Eigenkapital im Unternehmen.
Gerade in der
Forschungs- und Entwicklungsphase belasten zusätzliche Projektausgaben das Eigenkapital. Mit Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes besteht die Möglichkeit, die Entwicklungsaufwendungen zu aktivieren und damit das Eigenkapital zu erhöhen. Durch die
Eigenkapitalerhöhung verbessert sich das Rating des Unternehmens und somit auch die Voraussetzungen für eine Fremkapitalerhöhung durch Kreditaufnahme bei
Kreditinstituten.
Am 29. Mai 2009 trat das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) in Kraft. Dieses Gesetz ändert unter anderem das zweite und dritte Buch des Handelsgesetzbuches, §§ 172 bis 342 HGB.
Zielerreichung durch Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes:
Ein wesentliches Ziel ist die Anpassung an die
internationale Rechnungslegungsregeln wie
IFRS und damit bessere Vergleichbarkeit mit internationalen
Jahresabschlüssen.
Mit der Änderung des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB wurde das
Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aufgehoben und ein
Aktivierungswahlrecht eingeführt. Dieses Wahlrecht darf nicht für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens angewendet werden. Hierfür besteht weiterhin ein Aktivierungsverbot. Das
steuerliche Ansatzverbot nach § 5 Abs. 2 EStG bleibt jedoch bestehen. [3]
Aktivierungsfähig sind die Entwicklungskosten für zum Beispiel folgende immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens:
- selbst geschaffene Software,
- selbst geschaffene Patente,
- ungeschütztes Know-how und Fertigungsverfahren
EDV-Software gehört seit dem Grundsatzurteil des BFH 3.7.1987 (BStBl II, 728) zu den immateriellen Vermögensgegenständen (so auch Urteil vom gleichen Tag, BStBl II, 787 und BMF 20.1.1992 WPg, 365). Ebenso wie Anwendungssoftware ist auch Systemsoftware ein selbstständiger Vermögensgegenstand. [2] Nach § 255 Abs. 2a dürfen nur die in der Entwicklungsphase anfallenden
Herstellungskosten aktiviert werden. [2] Forschungskosten dürfen nicht aktiviert werden.
Welche Unterschiede bestehen nun zwischen Forschungs- und Entwicklungskosten?
Was unter Forschungs- und Entwicklungskosten zu verstehen ist, erläutern die Vorschriften nach HGB (§ 255 Abs. 2a S. 2 und S. 3 HGB). Entwicklung ist die Anwendung von
Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen (§ 255 Abs. 2a S. 2 HGB).
Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können (§ 255 Abs. 2a S. 3 HGB).
Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung in vollem Umfang ausgeschlossen (§ 255 Abs 2, S. 4 HGB). Hieraus resultiert, dass bereits in der Forschungsphase die Aufwendungen eindeutig erläutert und gebucht werden müssen.
Mit dem
Aktivierungswahlrecht ist die Einführung einer Gewinn-Ausschüttungssperre verbunden (§ 268 Abs. 8 HGB) sowie die Vorschrift Erläuterungen der Forschungs- und Entwicklungskosten im
Anhang vorzunehmen (§ 285 Nr. 22 HGB). [3]
Mit Einführung dieser Gesetzesänderungen ist es nun möglich, die Entwicklungskosten für ein neues Softwareprodukt zu aktivieren und damit handelsrechtlich einen Ertrag unter Berücksichtigung der
Abschreibung für Abnutzung und Ausweis der
passiven latenten Steuern auszuweisen.
Buchungsbeispiel:
Selbstgeschaffene Software an
andere aktivierte Eigenleistungen:
|
|
100.000 €
|
AfA an Selbst
geschaffene Software:
|
|
20.000 €
|
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (z. B. 30 % von 80.000 € = 24.000 €) an Passive latente Steuern = 24.000 €
Gewinnerhöhung:
|
|
10.000 €
|
./.
|
20.000 € AfA
|
=
|
80.000 €
|
./.
|
24.000 € Steuern vom Einkommen und Ertrag
|
=
|
56.000 € Gewinnerhöhung/Eigenkapitalerhöhung
|
In diesem Zusammenhang ist auf die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB hinzuweisen. Der Gewinn i. H. v. 56.000 € darf nicht ausgeschüttet werden.
Der wesentliche Vorteil selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände zu bilanzieren, ist die damit verbundene
Gewinn- und Eigenkapitalerhöhung. Insbesondere bei einer geplanten Fremdkapitalerhöhung wirkt sich die EK-Erhöhung positiv bei der Beurteilung des Ratings der Kreditgeber aus.
Zudem beweist das Unternehmen durch den Ausweis der Kostenarten Forschung und Entwicklung eine innovative Unternehmensführung. Ein weiterer Vorteil ist sicherlich die
Kostenneutralität für interne Personalkosten und Entwicklungsaufwendungen für Unternehmen. Aufgrund des Stetigkeitsgebots nach § 246 Abs. 3 Satz 1 HGB ist darauf hinzuweisen, dass der bilanzielle Ausweis für gleiche Sachverhalte auch zukünftig gilt.
Bei der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens erhöht sich die Abweichung zwischen
Handels- und Steuerbilanz.
Fußnoten:
[1] Vgl. Haufe BilMoG-Online-Seminar-Immaterielle Vermögensgegenstände Klaus Bertram WP StB CVA, Mitglied im Hauptfachausschuss des IDW
[2] Beck´scher Bilanzkommentar, 7. Auflage, Kozikowski/F. Huber
[3] Vgl. dazu auch Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling, Ausgabe 8, 2010, Dr. Patrick Velte und Karsten Sepetauz, StB Dr. Christian Zwirner und WP StB Karl Petersen
letzte Änderung W.N.
am 16.11.2022
Autor(en):
Wolfgang Neumann
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Autor:in
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Herr Wolfgang Neumann
Lehrbeauftragter für Controlling und Corparate Finance an der MEDIADESIGN HOCHSCHULE für Design und Informatik – University of Applied Sciences, Düsseldorf und Lehrkraft der DATEV-Partnerschaft für Bildung. Weiterhin Inhaber von Neumann & Partner INTERNES & EXTERNES RECHNUNGSWESEN in Hagen.
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