Bureau Veritas Germany Holding GmbH
Hamburg
Beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung gilt die Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Absatz 1 Satz 1 AO aus Zumutbarkeitsgründen nicht, wenn kein elektronisches Aufzeichnungssystem, sondern eine offene Ladenkasse verwendet wird (§ 146 Absatz 1 Satz 3 und 4 AO, vgl. AEAO zu § 146, Nr. 2.1.4).
Der Kassenbericht sollte folgende Angaben enthalten: |
Tagesendbestand (durch Zählen bei Geschäftsschluss ermittelt) |
./. Anfangsbestand (Kassenbestand am Ende des Vortages) |
= Zwischensumme (Saldo aus Tageseinnahmen und Tagesausgaben) |
+ Kassenausgaben des Tages in Bar |
+ Geldtransit auf das betriebliche Konto oder weitere Kassen |
+ Private Barentnahmen |
./. Private Bareinlagen |
./. Sonstige Tageseinnahmen |
= Summe der Kasseneinnahmen |
letzte Änderung W.V.R. am 21.04.2024 Autor(en): Wolff von Rechenberg Bild: panthermedia.net / Oleg Dudko |
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln. |
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