2023: Aus für Kassensysteme ohne Sicherheitseinrichtung TSE

Die letzte Frist für Kassensysteme ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) endet am 31. Dezember 2022. Darauf machen derzeit die Industrie- und Handelskammern sowie die Gastronomie- und Einzelhandelsverbände ihre Mitglieder aufmerksam. Ab dem 1. Januar 2023 dürfen keine Registrierkassen mehr ohne TSE betrieben werden.

Damit ende nun auch die Ausnahmeregelung für jene Kassensysteme, die zwischen dem 25.11.2010 und dem 01.01.2020 angeschafft wurden und nicht aufgerüstet werden konnten, warnt der Gastronomieverband Dehoga in Sachsen seine Mitglieder. Das Stichwort "aufgerüstet werden können" definiert zugleich das einzige Schlupfloch für Betriebe mit Kassensystemen ohne TSE.


Die IHK Aachen informiert: Das Fehlen einer technischen Sicherheitseinrichtung könne nur dann nicht beanstandet werden, wenn
  • der Unternehmer eine Umrüstung beziehungsweise den Einbau bei einem Dienstleister oder beim Kassenhersteller vor dem 30. September 2020 beauftragt hat. Die Beauftragung ist durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel Bestellnachweis) zu belegen oder
  • die benötigte cloudbasierte Einrichtung nicht verfügbar ist. Das ist durch geeignete Unterlagen des Dienstleisters oder des Kassenherstellers (zum Beispiel Zertifizierungsantrag, Mitteilungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik) nachzuweisen.

Wer dies nicht nachweisen kann, riskiert Strafen. Nach dem Tatbestand der Steuergefährdung nach § 379 AO könnten schon leichtfertige Verstöße mit Geldbußen von bis zu 25.000 Euro bestraft werden, warnt der Krefelder Kassensystemspezialist Gastrosoft. Das IT-Unternehmen informiert im gleichen Zug seine Kunden, dass ausrangierte Registrierkassen und Software unbedingt für 10 Jahre aufzubewahren sind.

Offene Ladenkassen, etwa auf Verkaufsständen auf Volksfesten oder Wochenmärkten bleiben übrigens auch nach dem 31.12.2022 erlaubt. Für betroffene Kleinhändler entfällt auch die Belegausgabepflicht allerdings müssen sie täglich einen Kassenbericht führen, den ein Prüfer im Rahmen einer Kassennachschau nachvollziehen kann. Allerdings nur für Kleinhändler, die ihre Umsätze per Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) versteuern. Für bilanzierende Händler gilt die Belegpflicht. 

Erstellt von (Name) W.V.R. am 07.11.2022
Geändert: 25.10.2023 11:15:39
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  DEHOGA Sachsen, IHK Aachen, Gastrosoft GmbH
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Oleg Dudko
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