Umsatzsteuer erheben und ans Finanzamt zahlen müssen alle Unternehmer und Selbstständigen, die steuerpflichtige Umsätze nach § 1 UStG generieren. Von der Steuer ausgenommen sind die Umsätze von Ärzten und anderen Angehörigen von Heilberufen sowie weitere Umsätze, die in § 4 UStG aufgeführt sind. Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nimmt, macht zwar steuerpflichtige Umsätze, der Staat verzichtet aber auf die Erhebung der Umsatzsteuer. Wer Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen hat, sollte einige Regelungen und Fristen beachten.
Berechnung der Umsatzsteuer-Zahllast
Grundsätzlich wird nur der in einem Unternehmen geschaffene
Mehrwert mit der Umsatzsteuer belegt (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL – Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Die
Mehrwertbesteuerung ist der Grund, weshalb ein Unternehmer bei Waren oder Dienstleistungen, die er selbst einkauft, die im Einkaufspreis enthaltene
Umsatzsteuer von derjenigen Umsatzsteuer abziehen kann, die er selbst an das Finanzamt zu zahlen hat (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Dieser Vorgang wird "die Vorsteuer ziehen" genannt. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer vom Verkäufer eine Rechnung nach den Vorgaben von § 14 und § 14a UStG erhalten hat.
Dass ein Unternehmer oder Selbstständiger die
Vorsteuer ziehen kann, macht für ihn die Umsatzsteuer zu einem "durchlaufenden Posten": Er schlägt die Umsatzsteuer auf seine eigenen Waren und Dienstleistungen auf und zieht sie von den Waren und Dienstleistungen ab, die er selbst erworben oder in Anspruch genommen hat.
Im Zuge einer
Umsatzsteuervoranmeldung (siehe unten) berechnet er dann seine
Zahllast gegenüber dem Finanzamt: die eingenommene Umsatzsteuer abzüglich gezahlter Umsatzsteuer (= Vorsteuer). Weil die Steuer letztendlich vom Verbraucher gezahlt wird, wird die Umsatzsteuer auch als "Verbrauchssteuer" bezeichnet.
Ein
Rechenbeispiel über mehrere Handelsstufen zeigt die Mehrwertbesteuerung: Eine Frau kauft in einem Papierwarengeschäft 500 Blatt Druckerpapier für vier Euro. Die folgende Tabelle zeigt, welche Umsatz- und Vorsteuern sich bei einem Steuersatz von 19 % auf jeder Handelsstufe ergeben.
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Bruttopreis
|
Nettopreis
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Eingenommene
Umsatzsteuer
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Bezahlte
Vorsteuer
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Zahllast
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Belastung
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Papierwarengeschäft
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4,00 €
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3,36 €
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0,64 €
|
0,35 €
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0,29 €
|
|
Produzent des
Druckerpapiers
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2,20 €
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1,85 €
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0,35 €
|
0,21 €
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0,14 €
|
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Papierhersteller
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1,30 €
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1,09 €
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0,21 €
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0,08 €
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0,13 €
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Forstbetrieb (liefert
Rohstoff Holz)
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0,50 €
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0,42 €
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0,08 €
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0,00 €
|
0,08 €
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Finanzamt
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|
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0,64 €
|
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Verbraucher
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|
|
|
|
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0,64 €
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Beispielsweise zahlt der Produzent des Druckerpapiers im Einkauf 21 Cent
Umsatzsteuer und verkauft das von ihm hergestellte Produkt "Druckerpapier 500 Blatt" mit einem Umsatzsteueraufschlag von 35 Cent. Nur für das, was er der Ware an Mehrwert hinzugefügt hat, muss er Umsatzsteuer zahlen, in diesem Fall 35 – 21 = 14 Cent.
Vorsteuerüberhang – es gibt Geld zurück
Bisher ging diese Betrachtung von einem
normalen Geschäftsverlauf aus: In einem bestimmten Zeitraum hat ein Unternehmer mehr Umsatzsteuer durch den Verkauf seiner Waren oder sonstigen Leistungen eingenommen als er Vorsteuern für Waren, Dienstleistungen, Zwischenprodukte oder Rohstoffe ausgegeben hat. Es entsteht eine Zahllast gegenüber dem Finanzamt.
Es gibt aber auch Situationen im Geschäftsleben, in denen die
Ausgaben höher sind als die Einnahmen. Dies kann beispielsweise bei einer Unternehmensgründung und hohen Anfangsinvestitionen der Fall sein. Oder ein etabliertes Unternehmen kauft in einem Monat in großem Stil Rohstoffe ein, weil es dadurch einen attraktiven Mengenrabatt erhält.
Eine weitere Möglichkeit wäre ein Journalist, der seine Dienstleistungen (das Schreiben von Artikeln) mit 7 % Umsatzsteuer anbietet, selbst aber größere Anschaffungskosten mit 19 % Umsatzsteuer hat. In solchen Fällen ist die bezahlte Vorsteuer höher als die eigenommene Umsatzsteuer, es entsteht also ein
Vorsteuerüberhang.
Bei der Umsatzsteuervoranmeldung (siehe nächsten Abschnitt) kann dieser
Vorsteuer-Erstattungsanspruch geltend gemacht werden.
Letzte Änderung W.V.R am 30.11.2023
Autor(en):
Stefan Parsch
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