Unternehmen mit
Geschäftsbeziehungen ins
EU-Ausland droht eine Falle bei der Umsatzsteuer. Ein Unternehmer, der Waren in einem EU-Land kauft und in ein anderes EU-Land liefern lässt, braucht eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus dem Zielland. Andernfalls drohe bei der nächsten Betriebsprüfung eine böse Überraschung, warnt Gert Klöttschen von der Wirtschaftskanzlei DHPG in Euskirchen bei Köln.
Europäischer Gerichtshof: Vorsteuerabzug nur noch mit Umsatzsteuer-ID aus Zielland
Bestellt ein deutscher Unternehmer beispielsweise Ware in Italien und lässt sie direkt an ein Unternehmen in Polen liefern, dann muss er die Ware im
Zielland versteuern. Bisher akzeptierten deutsche Finanzämter einen Vorsteuerabzug unter der deutschen Ust-IDNr. Nun braucht der Unternehmer für dieses Geschäft eine polnische Umsatzsteuernummer.
Der Europäische Gerichtshof hat in letzter Instanz entschieden, dass Lieferungen über EU-Ländergrenzen hinweg im Zielland versteuert werden müssen. An das Urteil muss sich auch die
deutsche Finanzverwaltung halten. Der
Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer ist damit nur noch mit einer Umsatzsteuernummer aus dem Land möglich, in das die Ware geliefert wird. Vielen Unternehmern sei das nicht bekannt, sagt Steuerberater Gert Klöttschen am DHPG-Standort Euskirchen bei Köln.
Bei Betriebsprüfung schnappt die Falle zu
Für betroffene Unternehmen könnte bei der nächsten
Betriebsprüfung die Falle zuschnappen. Kann der Unternehmer nicht nachweisen, dass er seine Waren ordnungsgemäß im Zielland versteuert hat, drohen Steuernachzahlungen oder sogar Strafen. "Das ist von Land zu Land unterschiedlich", erklärte Klöttschen gegenüber Rechnungswesen-Portal.de. Hinzu komme, dass die Regelung auch
rückwirkend gelte. Doch in einigen EU-Staaten sei es nicht möglich, einen Erwerb nachträglich zu deklarieren.
Unternehmen, die viele Waren im Ausland einkaufen und verkaufen, sollten ihre
Lieferketten prüfen. Finden sich darunter problematische Lieferketten, bei denen Waren in einem EU-Land gekauft und in ein anderes geliefert werden, sollten Unternehmen umgehend einen Steuerberater aufsuchen und eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus den jeweiligen Zielländern der Lieferketten beantragen.
Problematische Lieferbeziehungen vermeiden
Betroffenen Unternehmen rät die Kanzlei, Alternativen zu den
problematischen Lieferketten zu finden. Unternehmen sollten zudem ihre Mitarbeiter dafür schulen, solche
problematischen Geschäftsbeziehungen zu erkennen und schon im Vorfeld nach günstigeren Alternativen zu suchen. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, eine Lieferkette zu unterbrechen.
Mit Dreiecksgeschäften Aufwand bei Umsatzsteuer vermeiden
Das gilt vor allem für Geschäfte mit genau
drei Beteiligten. Dabei entsteht ein so genanntes innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft. Der deutsche Unternehmer aus dem Beispiel importiert die Waren zunächst nach Deutschland und versteuert hier den Erwerb. Dann liefert er die Waren nach Polen weiter - als
steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Der Kunde in Polen muss dann wieder einen Erwerb versteuern.
Das
innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft soll den Verwaltungsaufwand für europäische Unternehmen auf dem EU-Binnenmarkt verringern und bleibt auch weiterhin legal. Bei einem Dreiecksgeschäft brauchen alle drei Beteiligten lediglich eine Umsatzsteueridentifikationsnummer aus ihrem jeweiligen Heimatland. Die Einzelheiten regelt
Paragraph 25 des Umsatzsteuergesetzes (§ 25 UStG)
Quelle:
DHPG, www.dhpg.de
letzte Änderung E.R.
am 13.12.2023
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
Bild:
PantherMedia / Pe3check
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14.10.2015 07:54:48 - Rainer Appel
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