Umsatzsteuer - Lieferungen an Unternehmen

Alexander Wildt

1. Fall (Lieferung Inland nach Inland):

Unternehmer A liefert Aluminiumbleche für die Weiterverarbeitung an einen anderen Unternehmer B in Deutschland.

Unternehmer A tätig einen steuerbaren Umsatz gemäß §1 Abs. 1 UStG und muss hierfür Umsatzsteuer zahlen. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung normal ausgewiesen.

Buchungssatz:

1200 (SKR03) / 1800 (SKR04) Bank 11.900,00 EUR
an 8400 (SKR03) / 4400 (SKR04) Umsätze 19% USt 10.000,00 EUR
1776 (SKR03) / 3806 (SKR04) Umsatzsteuer 19% (Automatikkonto) 1.900,00 EUR


2. Fall (Lieferung Inland nach EU-Gemeinschaftsgebiet):

Unternehmer A liefert die Aluminiumbleche für die Weiterverarbeitung an das Unternehmen C in Frankreich.

Das Unternehmen A hat in diesen Fall eine innergemeinschaftliche Lieferung (§6a Abs. 1 UStG) durchgeführt. Diese Lieferung ist gemäß §4 Nr. 1b UStG steuerfrei. Daher muss A keine Umsatzsteuer für diese Transaktion zahlen. Durch die innergemeinschaftliche Lieferung ist der Unternehmer verpflichtet eine Rechnung zu erstellen ohne die Steuer auszuweisen.

Neben den üblichen Rechnungsmerkmalen muss nach §14a Abs. 3 UStG die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers und des Abnehmers angegeben werden. Die erhaltene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss mit Firmenname und Anschrift durch eine qualifizierte Bestätigung vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigt werden. Die qualifizierte Bestätigung muss entsprechend aufbewahrt werden. 

Zusätzlich muss auf die Steuerbefreiung hingewiesen werden, hierfür reicht zum Beispiel folgende Formulierung "Umsatzsteuerbefreit, wegen innergemeinschaftlicher Lieferung" oder "steuerfrei nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6 a UStG". Diese Lieferungen sind auch gesondert zur Umsatzsteuervoranmeldung in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) mit anzugeben.

Wenn der Unternehmer A oder der Empfänger C den Versand der Lieferung vornehmen, so muss der Unternehmer A den Nachweis des Versandes durch ein Doppel der Rechnung belegen. Zusätzlich muss ein Beleg vorliegen aus dem der Lieferort hervorgeht, zum Beispiel ein Lieferschein.

Außerdem benötigt er eine Empfangsbestätigung vom Empfänger. Wenn der Empfänger den Versand übernimmt, so benötigt der Unternehmer eine Versicherung, dass der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet befördert.

Bei Versand werden entsprechende Einreichungsbelege und Empfangsbelege benötigt.

Buchungssatz:

1200 (SKR03) / 1800 (SKR04) Bank 25.000,00 EUR
an 8125 (SKR03) / 4125 (SKR04) Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung §4 Nr. 1b UStG 25.000,00 EUR

3. Fall (Lieferung Inland nach Drittland):

Das Unternehmen A verkauft die Aluminiumbleche an das Unternehmen C in Norwegen für deren Bootsproduktion.

Bei diesem Geschäft handelt es sich für das Unternehmen A um eine Ausfuhrlieferung nach §6 UStG. Dieses Geschäft ist genauso, wie die innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei gemäß §4 Nr. 1a UStG. Die Steuerbefreiung muss zum Beispiel durch folgenden Satz "Umsatzsteuerbefreit, wegen Ausfuhrlieferung"  auf der Rechnung vermerkt werden.

Zusätzlich wird ein Ausfuhrnachweis (§8 UStDV) benötigt.

Buchungssatz:

1200 (SKR03) / 1800 (SKR04) Bank 25.000,00 EUR
an 8120 (SKR03) / 4120 (SKR04) Steuerfreie Umsätze §4 Nr. 1a UStG 25.000,00 EUR

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letzte Änderung R. am 30.11.2023
Autor(en):  Alexander Wildt

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12.01.2014 11:19:05 - Gast

Hallo,
Folgendes Problem: Ein Unternehmen verkauft an ein Unternehmen in Deutschland, aber die Lieferadresse ist in einem Drittland. Muss die UST in der Rechnung ausgewiesen werden? Es wäre toll wenn ich Antwort bekommen würde.
Danke
[ Zitieren | Name ]

12.01.2014 17:39:09 - Redakteur

Hallo,

für Fragen bitte das Forum nutzen. Danke!

Redaktion
[ Zitieren | Name ]

14.10.2014 11:31:00 - Gast

Hallo,
folgende Ausgangslage:
Ein norwegischer Kunde bestellt Ware in Deutschland. Warenempfänger ist deren Tochterfirma in Dänemark, Rechnungsempfänger ist der norwegische Kunde. Gibt es da etwas zu beachten?
Danke für eine Antwort.
[ Zitieren | Name ]

14.10.2014 13:55:37 - wvr

Liebe Leser,

Fragen bitte im Forum stellen. Danke sehr.

wvr

Administrator
[ Zitieren | Name ]

03.03.2016 22:29:25 - Gast

Als Einzelunternehmer (Übersetzungsbüro) habe ich eine Übersetzung an ein Unternehmen in Deutschland geliefert. Die Rechnung ging aber an die Muttergesellschaft in England. Da ich die Bestellung aus der Tochtergesellschaft in Deutschland (gmbH) bekommen habe und auch an diese geliefert habe, habe  ich die MwSt. ausgewiesen  –  die Rechnung wurde auch bezahlt. Nun meldete sich die Muttergesellschaft in London mit der Forderung einer Rückzahlung der MwSt. weil angeblich die Übersetzung FÜR sie bestellt wurde.

Frage 1: Ist die Forderung nun rechtens, obwohl das Angebot an die deutsche Tochter gerichtet war, die Bestellung von dieser kam und die Lieferung auch an sie erfolgte??

Frage 2: Was tun, wenn eine Bestellung von einem Unternehmen aus dem EU-Ausland kommt, dessen Tochter- oder Muttergesellschaft in Deutschland ansässig ist?  Können solche Unternehmen einfach so MwSt. „umgehen“, oder müsste hier MwSt. auf jeden Fall ausgewiesen werden?  Schließlich kann man nicht wissen, wo die bestellte Leistung (Übersetzung) wirklich benötigt bzw. verwendet wird.

Vielen Dank!
[ Zitieren | Name ]

04.03.2016 09:02:41 - wvr

Liebe Leser,

bitte nutzen Sie die Kommentare nur für Anmerkungen direkt zum Artikel. Fragen zu Einzelfällen stellen Sie bitte in unserem Forum. Dort können sie von anderen Nutzern gefunden und beantwortet werden.

Vielen Dank
Die Redaktion
[ Zitieren | Name ]

23.09.2016 16:20:45 - Gast

Hallo, ein Kanadischer Kunde bestellt bei mir Waren, die Lieferung geht an sein deutsches Büro, die Rechnungsadresse ist Kanada. Wie verhält es sich mit der Ust? Danke für die Hinweise
[ Zitieren | Name ]

26.09.2016 08:11:57 - wvr

Liebe Leser,

Bitte nutzen Sie die Kommentare nur für Anmerkungen direkt zum Artikel. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir nicht in Einzelfällen Hilfe leisten können. Fragen zu Einzelfällen stellen Sie deshalb bitte in unserem Forum. Dort können sie von anderen Nutzern gefunden und beantwortet werden.

Vielen Dank
Die Redaktion
[ Zitieren | Name ]

13.04.2018 18:52:53 - Jan Velthuis

Lieferung Inland>Inland. Unternehmer A ist auslandisch aber mit MwSt registrierung in Deutschland. Soll MwSt berechnet werden an Abnehmer B, oder schuldet Abnehmer B den MwSt (VAT reverse mechanism)?
[ Zitieren | Name ]

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