Beanstandet das Finanzamt eine
Rechnung wegen
formeller Fehler, kann der Leistungsempfänger derzeit hieraus keine Vorsteuer abziehen, selbst wenn er den Betrag bezahlt hat und der Umsatz nachweislich ausgeführt worden war. Damit kommt es zu Nachzahlungen inklusive Steuerzinsen. Ein Urteil vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) aus 2010 verspricht Unternehmen Erleichterungen. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.
Nach der bislang geltenden Vorgehensweise lässt sich die
Vorsteuer erst in dem Monat im Rahmen der
Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen, in dem der andere Unternehmer die beanstandete mangelhafte Rechnung korrigiert. Da diese Fehler in der Praxis oft erst nach Jahren durch die Betriebsprüfung auffallen, kommt es meist zu Nachzahlungen, auf die auch noch teure Steuerzinsen anfallen.
Der EuGH hat aber jetzt zu einem solchen Fall aus Ungarn entschieden, dass der
Vorsteuerabzug rückwirkend erfolgen darf, wenn der Unternehmer dem Finanzamt eine berichtigte Rechnung vorlegt, nachdem die vorherige als fehlerhaft beanstandet worden war (Az. C-368/09).
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Nach Ansicht der Richter steht einem Vorsteuerabzug nicht entgegen, wenn in einer Rechnung unrichtige Angaben enthalten sind. Das gilt immer dann, wenn die
sonstigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und der Unternehmer als
Leistungsempfänger seinem Finanzamt vor Erlass einer ablehnenden Entscheidung eine berichtigte Rechnung zuleitet. Somit ist es entgegen der bisher üblichen Vorgehensweise möglich, dem Beamten während der Betriebsprüfung die ordnungsgemäßen Unterlagen vorzulegen und dieser muss von seinen Nachforderungen absehen.
"Dies hat dann die positive Folge, dass keine Verzinsung eines zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs mehr erfolgt, wenn die Rechnung erst später korrigiert wird", erläutert Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem.
Der
EuGH begründet dies damit, dass die innerhalb der EU geltende
Mehrwertsteuer-Richtlinie nicht verbietet, dass zunächst fehlerhafte Rechnungen auf den Zeitpunkt ihrer erstmaligen Ausstellung zurück berichtigt werden. Das gelingt beispielsweise, indem der leistende Unternehmer seine Ursprungsrechnung durch eine Gutschrift storniert und gleichzeitig eine neue Rechnung mit formal korrektem Inhalt ausstellt.
Diese Entscheidung erging zwar zum ungarischen Umsatzsteuergesetz, sie ist jedoch aufgrund der allgemein gültigen Mehrwertsteuer-Richtlinie auch entsprechend auf das deutsche Umsatzsteuerrecht anwendbar. Der geprüfte Betrieb kann also dem vor Ort anwesenden Beamten die berichtigten Rechnungen vorlegen und vermeidet dadurch
Nachzahlungen mit
Steuerzinsen.
"Dadurch erledigt sich einer der Streitpunkte, der bislang anlässlich einer Außenprüfung für Ärger gesorgt und dem Beamten ein Mehrergebnis gebracht hat", meint dier Expertin.
Betroffene Unternehmer sollten sich in Fällen mit
gestrichener Vorsteuer wegen fehlerhafter Rechnungsangaben auf die günstige EuGH-Rechtsprechung berufen, auch wenn sich das Bundesfinanzministerium offiziell noch nicht zu den Auswirkungen auf Deutschland geäußert hat.
Zu klären ist insbesondere noch, bis zu welchem
finalen Zeitpunkt eine Rechnung
berichtigt werden kann und ob dies für alle vorhandenen Fehler gleichermaßen gilt.
"Unabhängig von der Aussicht auf nachträgliche Berichtigung ist es aber generell auch weiterhin ratsam, stets von Beginn an auf eine formal korrekte Rechnung zu achten", rät Wänger.
Denn die
erwünschte Berichtigung wird vermutlich deutlich zügiger erfolgen, wenn die Rechnung noch nicht beglichen ist. Damit entfällt auch das Risiko, dass der leistende Unternehmer Jahre später nicht mehr ermittelt werden kann oder das Aufrollen von
Leistungen aus der Vergangenheit nur mühsam möglich ist.
Quelle:
Ebner Stolz Mönning Bachem
letzte Änderung E.R.
am 28.11.2023
Bild:
© PantherMedia/ Sean Prior
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