Seit Jahresbeginn 2019 haften
Plattformbetreiber wie Amazon und Ebay für die Umsatzsteuer ihrer Marktteilnehmer und müssen spezielle
Aufzeichnungspflichten beachten. Jetzt haben die Finanzbehörden dazu Details geregelt.
Die Änderung des
Umsatzsteuergesetzes zum 1. Januar 2019 bringt vor allem für die Betreiber
elektronischer Marktplätze neue Pflichten. Danach sollen solche Betreiber zum einen künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzeichnen.
Zum anderen sollen sie unter bestimmten
Voraussetzungen für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden können – insbesondere dann, wenn sie dort Unternehmer Waren anbieten lassen, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind. In einem
BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019 (III C 5 – S 7420/19/10002 :002) haben die Finanzbehörden dazu Details veröffentlicht.
Aufzeichnungspflichten
Marktplatzbetreiber müssen zu den auf dem
Marktplatz tätigen Unternehmern, die im Inland steuerbare Umsätze ausführen, folgende
Grunddaten aufzeichnen und mit einer gültigen Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die steuerliche Erfassung des liefernden Unternehmers belegen:
- Name und Anschrift des liefernden Unternehmers, unter der dieser im Inland steuerlich erfasst ist oder die er im Antrag auf steuerliche Erfassung angegeben hat,
- dessen vom zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer,
- wenn vorhanden die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.) sowie
- Beginn und Enddatum der Gültigkeit der vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Unternehmers. Die Bescheinigung wird auf Antrag ausgestellt.
Zusätzlich zu den Grunddaten des Unternehmens müssen zu allen Lieferungen die
vollständigen Anschriften des Absende- und des Bestimmungsortes sowie Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes aufgezeichnet werden. Bei Marktplatzteilnehmern, die sich nicht als Unternehmer registrieren, müssen Name, Abschrift und Geburtsdatum aufgezeichnet werden, außerdem zu den Lieferungen ebenfalls die vollständigen Anschriften des Absende- und des Bestimmungsortes sowie Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Alle Daten müssen
zehn Jahre aufbewahrt werden.
Haftungsrisiken
Die Finanzbehörden haben den
Haftungstatbestand neu in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen, um Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen zu bekämpfen. Er umfasst Fälle, in denen die Ware vor Abschluss des Kaufvertrages auf dem elektronischen Marktplatz im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet lagert beziehungsweise in denen der Ort der Lieferung im Inland liegt und die Lieferung damit im Inland steuerbar und steuerpflichtig ist.
In diesen Fällen haftet der Marktplatzbetreiber, falls auf seinem Marktplatz der Kaufvertrag zustande kam und auf die Lieferung keine Umsatzsteuer entrichtet wurde. Die Haftung tritt jedoch grundsätzlich nicht ein, wenn dem Betreiber eine
gültige Bescheinigung über die
steuerliche Erfassung des für den liefernden Unternehmer zuständigen Finanzamts vorliegt oder wenn der Lieferant sich auf dem Marktplatz nicht als Unternehmer registriert hat.
Als
Ausnahme von der Haftungsbefreiung nennt das Schreiben die Situation, in der davon auszugehen ist, dass der Betreiber davon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt.
Davon sei auszugehen, wenn der Betreiber ihm offensichtliche oder bekanntgewordene Tatsachen ignoriere, die auf eine
umsatzsteuerliche Pflichtverletzung des auf seinem Marktplatz tätigen Unternehmers schließen lassen würden.
In dem Fall muss der Marktplatzbetreiber laut BMF das Unternehmen auf die Pflichtverletzung hinweisen und es auffordern, diese innerhalb von längstens
zwei Monaten abzustellen. Komme der Unternehmer dieser Aufforderung nicht nach, müsse der Marktplatzbetreiber den betreffenden Account sperren.
Diese Regelungen gelten laut BMF auch für Fälle, in denen der Marktplatzbetreiber davon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, dass die Registrierung als Nichtunternehmer zu Unrecht erfolgt ist. Ein
deutliches Anzeichen dafür sei, wenn der auf dem Marktplatz erzielte Umsatz innerhalb eines Kalenderjahres eine Höhe von 17.500 Euro erreiche.
Wenn ein Finanzamt den Marktplatzbetreiber darüber informiert, dass ein dort tätiger Unternehmer seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommt oder sich ein anderer Nutzer zu Unrecht als Nichtunternehmer registriert hat, muss der
Betreiber handeln. Er muss innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist entweder auf die Betreffenden einwirken, ihren Pflichten nachzukommen, oder deren Accounts sperren. Bei einer
Sperrung haftet der Marktplatzbetreiber nicht für die nicht entrichtete Umsatzsteuer.
Definition
Nicht jeder elektronische Marktplatz ist von den neuen gesetzlichen Regelungen betroffen. Dem BMF-Schreiben zufolge fallen sogenannte
Vermittlungsmarktplätze, die eine Art "Schwarzes Brett" darstellen und auf denen sich Nutzer über bestehende Angebote Dritter informieren und zu diesen Kontakt aufnehmen können, nicht unter die neuen Vorschriften.
Denn dabei werde das für einen Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erforderliche Rechtsgeschäft nicht auf der
Vermittlungsplattform rechtlich begründet, sondern über einen anderen Weg und zu einem anderen Zeitpunkt.
Quelle:
BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019 (III C 5 – S 7420/19/10002 :002)
letzte Änderung W.V.R.
am 13.12.2023
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
Bild:
panthermedia.net / Falko Matte
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