Der
innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge wird im
deutschen Umsatzsteuerrecht mit einigen Sonderregeln behandelt.
Bei
neuen Fahrzeugen gelten zunächst die normalen Regeln des innergemeinschaftlichen Erwerbs, wenn das Fahrzeug aus einen Mitgliedsstaat in das Inland (Beachtung des §1 Abs. 3 UStG Freihäfen etc.) geliefert wird. Im
Normalfall des §1a UStG liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb nur vor, wenn der Erwerber ein Unternehmen ist, welches den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.
Durch den
§1b Abs. 1 UStG wird diese Einschränkung aufgehoben, wenn es sich bei dem Erwerb um Neufahrzeuge handelt, die von einen Mitgliedsstaat in ein anderen Mitgliedsstaat geliefert werden. Daraus resultiert, dass immer ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt, egal bei welchem Erwerber.
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Definition von Fahrzeugen:
Motorenbetriebenes Landfahrzeug: Hubraum größer 48 Kubikzentimetern und eine Leistung größer 7,2 Kilowatt
Wasserfahrzeuge: länger als 7,5m
Luftfahrzeug: Starthöchstmasse größer 1.550 Kilogramm
Ausnahmen: Fahrzeuge für Verletzten- und Krankentransport und gewerblich, landwirtschaftlich und militärisch genutzte Geräte (Ladekräne, Bagger, Mähdrescher, Panzer, Kriegschiffe usw.)
Hieraus ergibt sich, dass im Sinne dieses Paragraphen Fahrzeuge gemeint sind, welche als Hauptzweck die
Beförderung von Personen und
Güter haben.
Definition des Zustandes Neu:
Landfahrzeug: Laufleistung kleiner 6.000km oder jünger als 6 Monate (nach erster in Betriebnahme)
Wasserfahrzeug: Laufleistung kleiner 100 Betriebsstunden oder jünger als 3 Monate
Luftfahrzeug: Laufleistung kleiner 40 Betriebsstunden oder jünger als 3 Monate
Wer im
Inland ein neues Fahrzeug verkauft, dass in das
Gemeinschaftsgebiet geliefert wird, wird nach §2a UStG als Unternehmer behandelt. Das gleiche gilt auch für Unternehmer, die nicht für Unternehmen handeln.
Diese Fahrzeuglieferer haben einen
beschränkten Vorsteuerabzug gemäß §15 Abs. 4a UStG. Der Vorsteuerabzug kann nur auf den Anteil der auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer erfolgen.
Die
Höchstgrenze liegt bei dem Steuerbetrag, der geschuldet werden würde, wenn diese Lieferung nicht steuerfrei wäre. Zusätzlich darf die Steuer erst abgezogen werden, wenn die innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wird.
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letzte Änderung R.
am 28.11.2023
Autor(en):
Redaktion RWP
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