Ein
gemeinnütziger Verein genießt Steuervorteile. Allerdings ist die Gemeinnützigkeit an Voraussetzungen geknüpft - und sie ist nicht immer dann gegeben, wenn die Vereinsmitglieder dies für selbstverständlich halten.
Es gibt über 600.000 Vereine in Deutschland. Diese haben vollkommen unterschiedliche Zwecke und Ziele - vom Kleingartenverein bis zum Schachklub, von der Kaninchenzucht bis zum Fußball. Die meisten Vereine haben in irgendeiner Form auch Einnahmen. Deren
Besteuerung hängt davon ab, ob der jeweilige Verein gemeinnützig ist. Dies entscheidet das örtliche Finanzamt.
Was für Vereine gibt es?
Sehr bekannt ist der
eingetragene Verein, "e. V.". Dieser ist ins Vereinsregister eingetragen, das beim örtlichen Amtsgericht geführt wird. Die Eintragung setzt voraus, dass der Verein mindestens sieben Mitglieder hat. Ein eingetragener Verein ist nicht automatisch gemeinnützig. Dies hängt von seinem Vereinszweck und der Beurteilung des Finanzamtes ab.
Mit der Eintragung im Vereinsregister wird ein Verein rechtsfähig. Dann kann er selbst Träger von Rechten und Pflichten sein, Verträge abschließen und vor Gericht klagen oder verklagt werden. Dabei wird der Verein durch seinen Vorstand vertreten. Die Rechtsfähigkeit kann auch durch staatliche Verleihung zustande kommen.
Eine weitere wichtige Unterscheidung ist die zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen, sogenannten
Idealvereinen. Letztere dienen eher idealistischen Zwecken und nicht hauptsächlich dem Geldverdienen. Vereine, deren Hauptziel die Erzielung von Einnahmen ist, bezeichnet man als "wirtschaftlich". Dazu gehören beispielsweise Sparkassenvereine.
Wirtschaftliche Vereine können nicht gemeinnützig sein.
Wann gilt ein Verein als gemeinnützig?
Laut
Abgabenordnung ist ein Verein gemeinnützig, dessen satzungsmäßiger Zweck "darauf gerichtet ist,
die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern." Das heißt allerdings nicht, dass dies jeder so sehen muss. Schließlich gibt es durchaus Menschen, die die Zucht von Brieftauben, das Sammeln von Briefmarken oder das Reparieren alter Motorräder nicht interessiert. Andererseits kann dies nicht das Kriterium sein: Dann gäbe es nämlich keine gemeinnützigen Vereine.
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Einfacher beantwortet ist die Frage, wann ein Verein nicht gemeinnützig ist. Dies ist der Fall, wenn nur ein
begrenzter Personenkreis zu ihm Zugang hat. Können also nur die Mitglieder einer Familie oder eines Unternehmens Mitglieder sein, ist die Gemeinnützigkeit ausgeschlossen.
Beispiel: Ein großes Unternehmen möchte eine betriebsinterne Kindertagesstätte eröffnen. Träger soll ein Verein sein, in dem die Eltern Mitglied sein müssen. Gemeinnützigkeit ist nur möglich, wenn auch Personen außerhalb des Betriebes Mitglieder sein und ihre Kinder dort hinschicken dürfen.
§ 52 der Abgabenordnung zählt als nicht abschließende Beispiele
26 Zweckbestimmungen auf, die einen Verein gemeinnützig machen. Die ersten 14 lauten:
- Förderung von Wissenschaft und Forschung,
- Förderung der Religion,
- Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
- Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
- Förderung von Kunst und Kultur,
- Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
- Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
- Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes,
- Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
- Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden,
- Förderung der Rettung aus Lebensgefahr,
- Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung,
- Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
- Förderung des Tierschutzes.
§ 52 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung lässt auch andere Vereinszwecke zu, wenn diese dazu dienen, die Allgemeinheit selbstlos auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet zu fördern.
Wie erfolgt die Anerkennung eines gemeinnützigen Vereins?
Das Finanzamt hat dafür besondere Dienststellen. Dort ist die
Anerkennung als gemeinnützig zu beantragen. Beschäftigt sich der Verein später nicht mehr hauptsächlich mit dem ursprünglichen Zweck, kann ihm das Finanzamt die Gemeinnützigkeit wieder entziehen. Gemeinnützige Vereine müssen alle drei Jahre einen Tätigkeitsbericht beim Finanzamt abliefern.
Welche steuerlichen Folgen hat die Gemeinnützigkeit?
Jeder Verein hat
Einnahmen. Dies sind Mitgliedsbeiträge und Spenden, aber auch Erbschaften von Vereinsmitgliedern, Eintrittsgelder von Veranstaltungen, Fördergelder oder verschiedene kreative Methoden, um für den Verein Geld zu erwirtschaften, etwa ein Vereins-Weihnachtsmarkt, ein Spendenlauf, Fahrkarten für den Museumszug mit Dampflok etc. Wie sind diese Einnahmen nun steuerlich zu behandeln?
Natürlich muss ein gemeinnütziger Verein eine Buchhaltung führen. Diese ist in vier Bereiche aufzugliedern, für die jeweils
eigene steuerliche Regeln gelten:
- den ideellen Bereich (Spenden, Mitgliedsbeiträge),
- die Vermögensverwaltung (Zinsen, Mieteinnahmen),
- den Zweckbetrieb (Eintrittsgelder, Sportunterricht),
- den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Vereinsgaststätte, Werbeeinnahmen).
Die Einnahmen aus dem
ideellen und damit gemeinnützigen Bereich muss der Verein nicht versteuern. Anders ist es im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: Hier fallen Steuern an, insbesondere die Körperschaftssteuer. Bei ihr gilt jedoch für gemeinnützige Vereine eine Freigrenze von 45.000 Euro gemäß § 64 Abgabenordnung. Wenn die Einnahmen des Vereins diese Zahl überschreiten, muss er auf den Gesamtbetrag Körperschaftssteuer entrichten.
Was gilt für Spendenbescheinigungen?
Nur ein gemeinnütziger Verein darf
Spendenbescheinigungen ausstellen. Da die Spender ihre Spende dann steuerlich absetzen können, werden mehr Spenden die Folge sein. Die Voraussetzung für eine Spendenbescheinigung ist, dass die Zuwendung dem ideellen Zweckbetrieb des Vereins zufließt, freiwillig ist und nicht für eine Gegenleistung erfolgt.
Der gemeinnützige Verein muss sich beim Ausstellen von Spendenbescheinigungen strikt an die
Mustervorlagen des Finanzamtes halten. Bei Kleinspenden bis 300 Euro ist ein vereinfachter Spendennachweis ausreichend. Jede Spende an einen Verein muss von diesem dokumentiert werden. Die Nachweise muss der Verein zehn Jahre lang aufbewahren; bei elektronisch übermittelten Spendenbescheinigungen sind es sieben Jahre.
Vorsicht: Bei fehlerhafter Ausstellung von Spendenbescheinigungen oder falscher Verwendung von Spendengeldern droht dem Verein eine Haftung mit 30 Prozent der Spendenbeträge, plus einer möglichen Gewerbesteuer. Der Vorstand haftet für falsch verwendete Spenden mit seinem Privatvermögen.
Wann besteht die Gefahr des Verlustes der Gemeinnützigkeit?
Diese Gefahr besteht insbesondere, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit die ideelle überwiegt oder sich beides deckt. Dies sah zum Beispiel ein Amtsgericht bei einem Verein als gegeben an, der Kindertagesstätten betrieb. Dies war einerseits sein ideeller Zweck, gleichzeitig aber auch über die Kita-Gebühren eine Einnahmequelle. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass ein Verein grundsätzlich Geschäfte machen darf, um seinen Vereinszweck zu finanzieren. Er dürfe seinen ideellen Zweck auch unmittelbar mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten verwirklichen (16.5.2017, Az. II ZB 7/16).
letzte Änderung U.M.
am 22.05.2024
Autor(en):
Ulf Matzen
Bild:
Bildagentur PantherMedia / gstockstudio
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Autor:in
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Herr Ulf Matzen
Ulf Matzen ist Volljurist und schreibt freiberuflich Beiträge für Online-Portale und Unternehmen. Ein wichtiges Thema ist dabei das Immobilienrecht, aber auch das Verbraucherrecht ist häufig vertreten. Ulf Matzen ist Mitautor des Lexikons "Immobilien-Fachwissen von A-Z" (Grabener-Verlag) sowie von Kundenzeitungen und Ratgebern.
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